Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Die Theorie eines Privatgelehrten, dass nämlich rund 300 Jahre unserer bisherigen Geschichte von dem deutschen Kaiser Otto III. im 7. Jahrhundert nach Christus frei erfunden worden seien, bezeichnet eine Wochenzeitung als ein Symptom für das wachsende Bedürfnis nach Umschreibung und Umdeutung der Historie. Der Autor des Beitrags stellt fest, diese Theorie, anfangs nur in esoterischen Zirkeln bekannt, klinge zunächst wie die verrückte Idee eines Exzentrikers. Der geschichtswissenschaftliche Autodidakt und seine Freunde verfolgten mit ihrem obsessiven Steckenpferd zwar keine erkennbaren politisch-ideologischen Absichten. Erschreckend sei aber, dass die Methode strukturelle Ähnlichkeiten mit jener der rechtsradikalen Auschwitz-Leugner erkennen lasse. “Auch sie arbeiten nämlich mit einem radikalen Positivismus: Sie messen die Gaskammern aus, analysieren die chemische Beschaffenheit der Wände und rechnen anhand der Messergebnisse vor, dass Vergasungen gar nicht stattgefunden haben könnten.” Ein Journalist erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sieht den Privatgelehrten und seine Freunde, die etablierte Professoren seien, mit rechtsradikalen Auschwitz-Leugnern gleichgesetzt und damit übel und grundlos verleumdet. Der Rechtsvertreter der Zeitung erklärt, der Artikel setze sich ernsthaft mit den geschichtswissenschaftlichen Thesen des Gelehrten auseinander, der im übrigen selbst keinerlei Anstände oder gar rechtliche Ansprüche gegen den Artikel formuliert habe. Der Autor bescheinige dem Historiker und seinen Freunden ausdrücklich, mit ihrem obsessiven Steckenpferd keine erkennbaren politischen-ideologischen Absichten zu verfolgen. Er äußere sich also in keiner Weise persönlich zu dem Theoretiker, sondern ziehe nur Schlussfolgerungen aus dessen Methode, die er jedoch nicht ihm persönlich zurechne. (1997)
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Eine Stadt führt Prozesse. Einmal geht es um die fristlose Kündigung des Managers der örtlichen Wohnungsgesellschaft. Im zweiten Fall um die Verlängerung des Mietvertrages mit einem Gastwirt am städtischen Markt. Eine Boulevardzeitung berichtet, die Stadt sei in beiden Prozessen unterlegen, kritisiert die Arbeit der “Stadt-Anwälte” und fragt schließlich: “Was sind das nur für Anwälte, die unseren Oberbürgermeister beraten?” In diesem Zusammenhang wird der Name eines Anwalts genannt, der in beiden Verfahren für die Stadt tätig ist. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Er moniert in seiner Beschwerde eine falsche Berichterstattung. In Wirklichkeit habe die Stadt keinen Prozess verloren. Tatsachenbehauptungen und Wertungen würden miteinander verquickt, dem Leser dadurch falsche Eindrücke vermittelt. Der Autor des Beitrags setze seine Kanzlei mit dem Rechtsdezernat der Stadt gleich, wenn er späterhin von der “Verlierer-Truppe” spreche. Die Veröffentlichung habe seinem Ansehen erheblich geschadet. Der Beschwerdeführer beklagt schließlich, dass sich der Autor der Beiträge zu keiner Zeit um eine Stellungnahme der Kanzlei selbst bemüht habe. Die Redaktion der Zeitung gesteht ein, dass in der Sache des Ex-Managers in der Tat noch keine endgültige Gerichtsentscheidung getroffen worden sei. Der BGH habe zwar ein OLG-Urteil aufgehoben, seinerseits aber noch kein Urteil gefällt. Dennoch sei die Frage, was das für Anwälte seien, die den Oberbürgermeister beraten, nicht “offenkundig unzulässig”. (1997)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Handball-Jugendtrainer, der sich vor dem Bezirkssportgericht wird verantworten müssen, weil er einen Spieler unter falschem Namen eingesetzt hat. Die Zeitung erwähnt ein Zitat des Vorsitzenden des Sportgerichts, der die Vermutung geäußert hat, in diesem Fall handele es sich wohl um Betrug und Urkundenfälschung. Bezugnehmend auf diesen Vorgang wird über einen ähnlich gelagerten Fall berichtet, der bereits sechs Jahre zurückliegt. In diesem Zusammenhang werden die Namen der damals Beteiligten genannt und es wird darauf hingewiesen, dass jeder der Verantwortlichen damals wegen Falschaussage ein halbes Jahr Sperre und 500 D-Mark Geldbuße “aufgebrummt” bekam. Einer der beiden damals Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Nennung seines Namens verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Außerdem werde er mit Begriffen wie “Urkundenfälschung” und “Betrug” in Zusammenhang gebracht. Weiterhin kritisiert er, dass der Leserbrief, den er gemeinsam mit dem zweiten damals Beteiligten geschrieben habe, nur mit seiner Unterschrift veröffentlicht worden sei. Die Redaktion habe ihn dazu nicht gehört. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die sachlichen Inhalte des kritisierten Beitrags seien nicht strittig. Der Bezug zwischen den beiden Fällen sei aus zwei Gründen hergestellt worden. Jetzt müsse sich der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Jugendtrainer für dasselbe Vergehen verantworten wie einst sein Vater. Zudem habe der Vorsitzende des Bezirkssportgerichts das Urteil vor sechs Jahren gegen den Vater einen Präzedenzfall genannt. Den Vorwurf, sie habe durch die Verwendung der Begriffe “Urkundenfälschung” und “Betrug” den Bezug zu schwerer Kriminalität hergestellt, weist die Zeitung zurück. Richtig sei, dass die Redaktion in einem Zitat die Aussage des Vorsitzenden des Bezirkssportgerichts veröffentlicht habe, dass es sich in dem neuerlichen Fall nach der Rechtsordnung des Handballverbandes um Betrug und Urkundenfälschung handele. Den Namen des Vaters habe man genannt, weil er ein “Amtsträger” sei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei er Vorstandsmitglied und Jugendbetreuer des Handballsportvereins gewesen. Den Abdruck des Leserbriefs mit nur einer Unterschrift rechtfertigt die Chefredaktion mit der Auffassung, dass jeder Unterzeichner den Inhalt auch für sich allein vertritt. (1997)
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Eine Stadt streitet vor Gericht mit einem Verein über Mietschulden. Eine Boulevardzeitung berichtet, dass eine gütliche Einigung nicht zustande kommt und die Stadt Verfahrenskosten in Höhe von 10.000 Mark “löhnen” muss. “Peinlich! Stadt verlor schon wieder einen Prozess” lautet die Schlagzeile. Die Zeitung erwähnt den Namen des Anwalts, der schon einmal einen spektakulären Prozess der Stadt verloren habe. “Was sind das nur für Anwälte, die die Stadtverwaltung vor Gericht vertreten?” fragt das Blatt und stellt in der Dachzeile fest: “Schlechte Anwälte sind auch schlecht für Steuerzahler”. Der betroffene Anwalt legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, spricht von einer drastischen Negativwertung. Der Artikel suggeriere, dass seine Kanzlei eine unnütze Tätigkeit entfalte und ein hohes Honorar ohne ausreichende Gegenleistung erhalte. Die Redaktionsleitung der Zeitung rechtfertigt die Benennung des Anwalts damit, dass es um drei wichtige Prozesse gehe, welche die Stadt führe, aber bislang nicht habe gewinnen können. (1997)
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Unter der Überschrift “30 Anlagen, die Sie meiden sollten” berichtet eine Wochenzeitschrift über dubiose Geldanlagen und in diesem Bereich tätige Firmen. Unter dem Stichwort “Baugenossenschaften” wird die “Masche” findiger Immobilienhändler geschildert, Kleinsparern und kinderreichen Familien riskante Anteile an ostdeutschen Plattenbauten zu verkaufen. Als Beispiel dafür wird u.a. eine Baugenossenschaft in Süddeutschland angeführt, der ein Anlegerschutzdienst besonders unseriöse Werbung vorwirft. Die genannte Baugenossenschaft sieht sich in ungerechtfertigter Weise mit Betrügereien in Verbindung gebracht und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sei auf einem völlig anderen Geschäftsfeld tätig und betreibe keinen Immobilienhandel. Nach ihrer Ansicht bestehe keinerlei Bezug zwischen ihr und den zuvor geschilderten Vorgehensweisen. Die Zeitschrift erklärt, sie habe zu Beginn des Beitrages deutlich darauf hingewiesen, dass sich ein Zusammenhang zwischen Vorgehensweise und Beispiel nicht immer konkret nachweisen lasse. Deshalb habe man in dem Artikel die Schilderung der Verkaufsmasche und die Beispiele inhaltlich und optisch auch strikt getrennt. (1996)
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Ein Diplom-Psychologe beschwert sich beim Deutschen Presserat über ihn betreffende Veröffentlichungen in zwei Zeitungen und einer Zeitschrift. Der Beschwerdeführer hatte einen Richter verklagt, der sich in einem Urteil negativ über den Psychologen geäußert hatte. Im Rahmen ihrer Berichterstattung über das gegen den Richter angestrengte Verfahren bezeichnet die Regionalzeitung die Aussagen in dem angegriffenen Urteil und den Vorwurf anderer Publikationen, der Psychotherapeut habe Frauen missbraucht, als “adäquate Äußerungen”. Der Betroffene rügt, dass die Berichterstattung über ihn einseitig, verzerrend und diffamierend sei. Er verweist auf Umstände, welche die erhobenen Vorwürfe entkräften sollen, insbesondere die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, die Entschuldigung einer Kollegin ihm gegenüber wegen Weitergabe falscher Anschuldigungen und die Klarstellung einer Staatsanwältin zu Äußerungen, die diese gegenüber dem Richter gemacht hatte. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sich über die eine oder andere Formulierung in ihrem Artikel zwar streiten lasse, die von ihr berichteten Fakten jedoch einer Überprüfung standhielten.
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Ein Informationsdienst berichtet u.a., dass in der Bundesrepublik ein Zentralregister für Finanzdienstleistungen nicht existiere. An anderer Stelle des Beitrags wird diese Behauptung mit der Mitteilung relativiert, dass es das Zentralregister nach neuesten Meldungen “noch” nicht gebe. Der Geschäftsführer einer Firma, die ein solches Zentralregister angeblich seit einem Jahr betreibt, wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Informationsdienst gesteht ein, über das Register des Beschwerdeführers bereits unzählige Male berichtet zu haben. Tatsache sei aber, dass es ein Zentralregister für Finanzdienstleister nicht gebe und höchstwahrscheinlich auch nie geben werde, da noch zwei weitere Register existierten. Deshalb habe man in dem beanstandeten Beitrag auch darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit getäuscht werde, indem die Existenz eines Zentralregisters fälschlicherweise behauptet werde. (1996)
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Versicherungsberater im US-Bundesstaat Texas müssen Fingerabdrücke leisten, bevor ihnen eine Lizenz erteilt wird. Das berichtet eine Fachzeitschrift. “In Deutschland brauchen hauptberufliche Versicherungsvermittler einen Gewerbeschein”, schreibt die Zeitschrift weiter. “Dafür prüfen die Ordnungsämter anhand von Führungszeugnissen, ob der Kandidat wegen persönlicher Unzuverlässigkeit abgewiesen werden muss.” Ein Versicherungsfachwirt beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass in dem Artikel eine unzulässige Gleichsetzung von Versicherungsberatern und Versicherungsvermittlern erfolge. Außerdem sei die Darstellung des Gewerbeanmeldungsverfahrens unkorrekt. Schließlich macht er geltend, dass in den Hinweis auf die Fingerabdruckpraxis in Texas eine Diskriminierung der Versicherungsberater und Versicherungsvermittler liege. Dadurch würden diese als potentielle Kriminelle abgestempelt. Die Zeitschrift erklärt, sie habe nicht behauptet, dass die Bezeichnungen “Versicherungsberater” und “Versicherungsvermittler” für den Versicherungsmarkt in Deutschland gleichbedeutend seien. Sie weist darauf hin, dass wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme in Deutschland und den USA die Bezugnahme auf Versicherungsberater einerseits und Versicherungsvermittler andererseits gerechtfertigt sei. Die den Versicherungsberatern in den USA entsprechende Berufsgruppe in Deutschland seien die hauptberuflichen Versicherungsvermittler. In der kurzen Meldung habe sie nicht ausführlich auf alle gesetzlichen Bestimmungen bei der Erteilung eines Gewerbescheins eingehen können. In Kern sei die mitgeteilte Tatsache, dass Versicherungsvermittler einen Gewerbeschein benötigen, jedoch zutreffend. (1997)
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