Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Der Alltag in einer Justizvollzugsanstalt ist Thema einer neunteiligen Boulevardserie unter dem Titel »Die dunkle Stadt der schweren Jungs«. In spektakulärer Aufmachung werden die einzelnen Abteilungen der JVA behandelt. Eine Folge z. B. hat die Überschrift »In Haus 2 regieren Gewalt und Drogen". Geschildert wird der Gefängnisalltag unter negativen Vorzeichen. Namen von Strafgefangenen werden genannt. Ihre Delikte werden aufgezählt. In zwei Folgen finden sich Angaben über einen namentlich genannten Häftling. Dieser setzt im Zusammenhang mit der Behauptung, er habe kaltblütig drei Menschen erschossen, eine Gegendarstellung durch. Im Redaktionsschwanz findet sich die Bemerkung; »Nach Verbüßung der Straftat wurde außerdem, Sicherheitsverwahrung (gemeint ist Sicherungsverwahrung) angeordnet:" Der Vollzugsbeirat der JVA legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Serie verbreite Unwahrheiten, Angst und Schrecken. Sie sei diskriminierend wegen der Veröffentlichung von Namen und Fotos in Verbindung mit teilweise falschen Behauptungen. Des weiteren zögen die Beiträge Angehörige in Mitleidenschaft und gefährdeten die im Strafvollzugsgesetz ausdrücklich vorgesehene Resozialisierung. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, ihre Serie zeichne ein realistisches Bild der Verhältnisse, denn sie basiere auf eigenen Recherchen, aber auch auf Informationen von Anstaltsinsassen, Vollzugsbediensteten und ehemaligen Strafgefangenen. Es wird zugestanden, dass keine zwingende Veranlassung bestanden habe, die Namen einiger Häftlinge zu nennen sowie Fotos von ihnen zu veröffentlichen. Diese Einsicht sei dadurch dokumentiert worden, dass die Zeitung einem Betroffenen, der als einziger vorstellig geworden sei, eine Unterlassungserklärung gegeben habe. (1994)
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Ein Mann springt aus dem 14. Stockwerk eines Wohnungsamtes. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber. Eine der Schlagzeilen lautet: »Arbeitslos! Freundin weg! Da sprang er in den Tod:« Ein Foto zeigt den Toten unmittelbar nach dem Aufprall. Ein weiteres Foto »aus glücklicheren Tagen« stellt ihn zu Lebzeiten in Gesellschaft einer Freundin vor. Die Frau ist durch einen' schwarzen Balken anonymisiert. Der 78-jährige Sohn des Toten lässt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Die Zeitung habe in äußerst geschmack- und pietätloser Form in das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen eingegriffen. Der Chefredakteur erklärt, erst die Hintergründe der Tat hätten die Redaktion bewogen, über den Fall zu berichten. Ein Freund des Verstorbenen habe nämlich darauf hingewiesen, dass der Betroffene 30 Stunden vor der Tat einen ersten Selbstmordversuch mit Tabletten unternommen habe. Im Krankenhaus sei die Selbstmordgefahr aber offensichtlich nicht erkannt worden. (1995)
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Auseinandersetzungen zwischen einem Stadtplaner, der Stadtverwaltung und dem Stadtverband einer Partei sind Thema eines Zeitungsberichts. Der Inhaber des Planungsbüros wirft der Stadt Ungesetzlichkeiten vor. Die Zeitung lässt die Streitenden zu Wort kommen und bringt das Verhalten des Planers bei einigen Bauprojekten zur Sprache. U. a. behauptet die Zeitung, dass er ohne Auftrag von der Stadtverwaltung eine Plastik für die Fußgängerzone bestellt habe. Der Betroffene moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er auf besonders üble Weise verleumdet wurde. So habe er keine Künstlerplastik für die Stadt ohne Auftrag bestellt. Dieser Auftrag sei vielmehr durch das Bauamt der Stadt zwei Künstlern erteilt worden. Die Redaktionsleitung erklärt, der Artikel sei das Ergebnis einer ausführlichen Recherche. Die Information, dass der Beschwerdeführer die Plastik für die Fußgängerzone ohne Auftrag der Stadt bestellt habe, stamme vom persönlichen Referenten des Bürgermeisters. Die Redaktion habe dem Betroffenen für eine Erwiderung auf den Artikel Platz für einen 160 Zeilen langen Leserbrief eingeräumt. (1995)
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Der Redaktionsleiter einer Lokalzeitung nimmt in einem Kommentar zu dem Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes am örtlichen Krankenhaus Stellung. Er kritisiert die zweijährige Dauer des Verfahrens vor Gericht und nennt die beteiligten Personen, u. a. den Landrat sowie den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses. Über letzteren schreibt der Kommentator, er sei schwer erkrankt und habe sich eine Niere entfernen lassen müssen. Es sei ungewiss, ob er seine Tätigkeit in der bisherigen Form überhaupt wieder aufnehmen könne. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Landrat u. a. die Erwähnung des Nierenleidens, die die Geheimsphäre des Verwaltungsdirektors verletze. Der Redaktionsleiter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Information über den Gesundheitszustand des Betroffenen aus dem Landratsamt selbst stamme. Dort habe man ihn sogar darüber unterrichtet, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses unheilbar und im Finalstadium an Krebs erkrankt sei: Tatsächlich sei dieser wenige Wochen nach der Veröffentlichung gestorben. (1995)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass eine Umweltministerin ihr Amt ruhen lässt. Das Ruhen der Amtsgeschäfte sei im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten entschieden worden. In diversen Meldungen einer Nachrichtenagentur zum selben Thema findet sich die Formulierung »... lässt ihr Amt ruhen«, gleichzeitig ist aber auch von »vorübergehender Beurlaubung« die Rede. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er hält die Nachricht in der Lokalzeitung für eine unwahre Information, die entweder auf einer unkorrekten Arbeit der Nachrichtenagentur beruhe oder aber als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Zeitung selbst anzulasten sei. Als Beleg führt der Beschwerdeführer einen Beitrag in einer überregionalen Zeitung an, der von einer Beurlaubung der Ministerin berichtet. Die Zeitung äußert sich zu dem Vorwurf nicht. Die Nachrichtenagentur kann in ihren Texten einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. (1995)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift »Die Demo wurde zur Blockade über eine Demonstration von Kurden. Während dieser Veranstaltung trugen einzelne Teilnehmer Plakate der verbotenen Arbeiterpartei PKK. Darüber hinaus kam es zu einer Blockade-Aktion. Die Zeitung nennt den Namen der Veranstalterin der Demonstration und berichtet, dass ihr Mann ein führendes PKK-Mitglied sei. Die Eheleute kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine nicht ordnungsgemäße Recherche: Da die PKK eine in Deutschland verbotene Organisation sei, beinhalte die Behauptung; der Ehemann sei ein Straftäter. Die Beschwerdeführer kritisieren außerdem die namentliche Erwähnung der Ehefrau, da sie keine Persönlichkeit der Zeitgeschichte sei. Die Zeitung erklärt, ihre Veröffentlichung basiere fast 'vollständig auf einer schriftlichen Mitteilung der Pressestelle des Polizeipräsidiums: Der Hinweis auf die PKK-Mitgliedschaft des Ehemannes stamme von einem Polizeibeamten, der sich auf gesicherte Erkenntnisse des Landeskriminalamtes berufen habe. Beiden Beschwerdeführern räumte die Zeitung eine Gegendarstellung ein. (1994)
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Eine Lokalzeitung kommentiert den Wechsel des Oberbürgermeisters der Stadt in das gleiche Amt in einer anderem Stadt. Der Autor thematisiert das Verhalten der Vorsitzenden der örtlichen Frauenliste in diesem Zusammenhang. Erstellt die Frage, ob man die »Frauenlistenkönigin«, der keine Schublade zu tief hänge, um sie zum Schaden anderer aufzumachen, besser eine »Hexe« nennen solle. Bei der Wahl zum Kreis tag habe die Kommunalpolitikerin Frauen reihenweise hinters Licht geführt und nicht den geringsten Skrupel gehabt, den Geisteszustand ihrer Gegnerinnen in Zweifel zu ziehen. Wörtlich schreibt der Verfasser: »Die Frage des Geistes stellt sich aber im Zusammenhang mit ihr.« Der Beitrag gipfelt in der Forderung, die Stadträtin solle abdanken, weil sie der Stadt schade. Eine von der Betroffenen geforderte Gegendarstellung druckt die Zeitung ab. Der Autor des Kommentars gibt eine Unterlassungserklärung ab und veröffentlicht eine Entschuldigung. Das auf eine Strafanzeige gegen den Autor eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird eingestellt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die Betroffene massive Beleidigungen. Die Redaktion weist die Beschwerde zurück. Dem Kommentar seien politische Ereignisse vorausgegangen, die eine intensive und kritische redaktionelle Würdigung erforderten. Recherchen der Redaktion hätten einwandfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin die OB-Wahl in der anderen Stadt zu beeinflussen versucht habe. Die Bezeichnung »Hexe« sei eine Anspielung auf eine in einer anderen Zeitung erschienene Karikatur des Ehemanns der Stadträtin. Dieser habe seine Frau als Hexe auf dem Flug von einer Stadt zur anderen dargestellt. (1995)
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