Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Ein Boulevardblatt berichtet über die Festnahme dreier Deutscher in Italien, die in Süddeutschland eine alleinstehende 66 jährige Frau ermordet und ausgeraubt haben sollen. Die Namen der drei Verdächtigen, von denen zwei Jugendliche sind, werden genannt. Die Eltern eines der beiden Mädchen schreiben an den Deutschen Presserat. Sie halten die Namensnennung für einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter. Dadurch werde auch die ganze Familie belastet. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion sei aufgrund einer entsprechenden Pressemitteilung der zuständigen Polizeidirektion davon ausgegangen, dass sie die Namen der beiden Jugendlichen veröffentlichen durfte. Man bedauere diesen Fehler außerordentlich, habe sich jedoch bisher nicht bei den betroffenen Mädchen entschuldigen können, da sich diese immer noch in Haft befinden. (1997)
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Der Leser einer Lokalzeitung beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Ortsvorsitzende einer Partei im Einzugsbereich der Zeitung regelmäßig über Angelegenheiten der Lokalpolitik berichtet. Die Artikel enthalten keinen Hinweis auf das Parteiamt des redaktionellen Mitarbeiters. Hier werde das Gebot der Trennung von Presse- und Regierungsfunktion missachtet. Der Autor liefere einseitige “Hofberichterstattung” für den Bürgermeister, der parteiinterner Kontrahent des Beschwerdeführers sei. Dies betreffe insbesondere die örtlichen Auseinandersetzungen um ein Verkehrsprojekt. Der Leiter der Landkreisredaktion teilt mit, der betroffene Mitarbeiter leite ein Forstamt und versehe nebenberuflich – ausgestattet mit einer Genehmigung seines Dienstherrn – seit 1983 korrekt und zuverlässig einen Großteil der Ortsberichterstattung aus einer Gemeinde. Aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter zugleich Ortsvorsitzender einer Partei in einem Gemeindeteil sei, lässt sich nach Auffassung der Zeitung nicht von vorneherein ein Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 ableiten. Wären Parteien in diesem Zusammenhang relevant, dann hätte dies – so die Zeitung – in den Kodex aufgenommen werden müssen. Die Redaktion betont, dass sie alle Berichte ihres Mitarbeiters redigiert und mit Überschriften versieht. Sie könne nicht erkennen, dass er versuche, in der Verkehrssache seine politischen Absichten durch ein “Pressemonopol” durchzusetzen. Der Ortsverband, den er leite, sei in der 2000-Einwohner-Gemeinde klein und unbedeutend. Auch sei er nicht Mitglied des Gemeinderats. (1997)
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Der Beitrag einer Zeitschrift über die geplante Änderung des § 135 Sozialgesetzbuch löst zwölf Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die Neufassung sieht vor, dass neue medizinische Verfahren von Krankenkassen bezahlt werden sollen, wenn das Verfahren “in der jeweiligen Therapierichtung anerkannt ist”. Die Zeitschrift schreibt: “Namhafte Mediziner hingegen warnen, das geänderte Gesetz bedeute im Kern, dass künftig jeder niedergelassene Kassenarzt jede noch so abstruse Heilmethode auf Krankenschein abrechnen darf – selbst wenn seine Pülverchen, Wässerchen und Heilslehren nach medizinischem Wissensstand noch niemals einem Patienten genutzt haben.” Im weiteren Verlauf des Artikels werden alternative Heilmethoden kritisch dargestellt. Die Beschwerdeführer, darunter Politiker, Mediziner, Fachverbände und Heilmittelhersteller, werten den Beitrag als tendenziös. Er verdrehe die Tatsachen und enthalte eine Vielzahl von falschen Darstellungen. Die einseitige Berichterstattung führe zu einer Verunglimpfung der nicht-schulmedizinischen Therapieeinrichtungen und erwecke bei den Patienten unbegründete Befürchtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Therapie. Eine medizinische Sektion in der Schweiz weist darauf hin, dass der Artikel Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophische Medizin mit Laienmethoden wie Wünschelruten und Urintherapie verquicke. Eine Bundestagsabgeordnete erklärt, ihr Vater werde in dem Beitrag als “Naturheiler und Homöopath” bezeichnet, obwohl er gelernter Schulmediziner sei und fast 50 Jahre als niedergelassener Arzt praktiziert habe. Des weiteren solle die Formulierung “seliger Vater” wohl suggerieren, dass ihr Vater nicht mehr lebe. Es sei jedoch nachzuweisen, dass er noch am Leben sei, allerdings nicht mehr praktiziere. Die Chefredaktion der Zeitschrift ist der Ansicht, dass die Beschwerden unbegründet sind. Unzutreffend sei lediglich die Behauptung, dass der Vater der Politikerin bereits verstorben sei. Nach bekannt werden dieses Fehlers habe sich die Redaktion bei der Tochter entschuldigt. Diese habe es jedoch abgelehnt, die Entschuldigung anzunehmen. Anlass für den Beitrag sei die bevorstehende Verabschiedung einer Gesetzesänderung mit weitreichenden Konsequenzen gewesen. Bei der Beschreibung alternativer Behandlungsmethoden und der Kritik daran habe man sich auf Ergebnisse der Stiftung Warentest gestützt, die dem Leser im Verlaufe des Beitrages deutlich als Quelle benannt worden sei. Diese kritische Auflistung von Heilmethoden stelle eine zulässige, von der Rechtsprechung anerkannte Meinungsäußerung dar, da sogen. Warentests als Meinungsäußerung einzustufen seien. Damit fänden auf Warentests und vergleichbare Publikationen ausschließlich die allgemeinen Schranken wertender Berichterstattung Anwendung. Diese Schranken habe die Zeitschrift nicht durchbrochen. Mit der kritischen Betrachtung von unkonventionellen Therapiemethoden setze die Zeitschrift in zulässiger Weise einen Schwerpunkt, der ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Durch das Hervorheben der Verfahren solle plakativ verdeutlicht werden, welch gravierende Folgen mit der auf den ersten Blick winzigen Gesetzesänderung verbunden seien. In erster Linie solle damit die Verhältnismäßigkeit des Gesetzesvorhabens in Frage gestellt und die finanziellen Auswirkungen auf die Solidargemeinschaft beschrieben werden. Um eine differenzierte Präsentation der unterschiedlichen Heilmethoden ginge es dagegen erkennbar nicht. Daher sei der Beitrag auch nicht geeignet, beim Leser unbegründete Befürchtungen im Sinne von Ziffer 14 des Pressekodex zu wecken. Soweit Beschwerdeführer kritisierten, der Beitrag ignoriere tatsächliche Heilerfolge einzelner Therapieeinrichtungen, so mache auch dies – unterstellt, die Beschwerdeführer hätten recht – die Veröffentlichung nicht angreifbar nach den Publizistischen Grundsätzen. Die Stiftung Warentest habe diese Fälle berücksichtigt und in ihre Methodik eingearbeitet. Zur Vorsicht im Umgang mit Erfolgsmeldungen ermahne auch der Pressekodex in Ziffer 14: “Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.” Abschließend betont die Chefredaktion, sie habe den heftigen Leserreaktionen nach Erscheinen des Beitrags angemessen Rechnung getragen, indem nahezu der gesamte Leserbriefteil einer der folgenden Ausgaben der Diskussion über dieses Thema gewidmet war. (1997)
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Eine Regionalzeitung stellt anlässlich der Markteinführung das neue Modell eines Autoherstellers vor. Sie berichtet in derselben Ausgabe über den Bau eines Vertriebszentrums für Kleinwagen und lässt das Vorstandsmitglied einer Versicherung zu Wort kommen, das sich über die Notwendigkeit einer Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung durch private Vorsorge äußert. Ein Leser des Blattes erkennt in den drei Beiträgen Schleichwerbung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung hält die kritisierten Beiträge für journalistisch einwandfrei. (1997)
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“Keiner will das Zeug” schreibt eine Zeitschrift über das Geschäft mit Wasserkissen und Luftfiltern. Sie berichtet u.a. über zweideutige Auftragsformulierungen, die vermutlich betrügerischer Art seien. Die Zeitschrift nennt dabei eine Firma, welche dieses Absatzsystem, das bereits zwei Dutzend Staatsanwaltschaften beschäftige, praktiziere. Als Beispiel für die Geschäftspraktiken dieser Firma wird ein Unternehmen angeführt, das eine Bestellung von Filtergeräten für rund 20.000 D-Mark getätigt, aber eine Rechnung über rund 200.000 D-Mark erhalten habe. Der Anwalt der kritisierten Firma wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel suggeriere, dass seine Mandantin mehr Ware in Rechnung stelle als diese in Auftrag gegeben habe. Damit würde ihr Betrug unterstellt. Der Beispielfall sei frei erfunden. Als Beweis dafür legt er Originalvereinbarungen zwischen beiden Firmen vor. Weiterhin moniert der Anwalt, dass die Zeitschrift eine Gegendarstellung nicht abgedruckt hat. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion bleibe bei ihrem Vorwurf. Der Filterlieferant habe sich im deutschsprachigen Raum einen äußerst zweifelhaften Ruf erworben, was dadurch belegt werde, dass sich zahlreiche Gerichte im In- und Ausland mit den unseriösen Machenschaften des Unternehmens beschäftigen. Als Beweis dafür legt die Rechtsabteilung eine Aufstellung der Gerichtsurteile gegen die Beschwerdeführerin vor, der die Klageschrift der zitierten Bestellfirma entnommen ist. Der vom Beschwerdeführer als “frei erfunden” bezeichnete Fall sei in der Zeitschrift richtig beschrieben worden. Der Geschäftsführer der Abnehmerfirma habe ursprünglich Waren im Gesamtwert von rund 24.000 Schweizer Franken bestellt. Darauf hätten ihn Mitarbeiter des Lieferanten überzeugt, dass er zusätzlich noch einige “Montageteile” benötige. In der Annahme, dass diese Teile den Gesamtpreis nicht unverhältnismäßig in die Höhe treiben, habe er den Auftrag unterzeichnet. Dieser enthielt lediglich Mengenangaben nebst Einzelpreisangaben. Eine Gesamtsumme wurde nicht ausgewiesen. Erst als der Auftrag nach Rückkehr des Geschäftsführers an den Firmensitz nachgerechnet wurde, ergab sich die Summe von rund 284.000 Franken. Dies bedeutete, dass die “nötigen Montageteile” einen Gesamtwert von 260.000 Mark ausmachten. (1996)
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Die Projektleiterin einer Ausstellung über die Kindergärten in der DDR beklagt sich beim Deutschen Presserat über die Passage eines Interviews in einer Tageszeitung, die sie komplett falsch wiedergegeben sieht. Es werde damit der Eindruck erweckt, sie vergleiche ihre Ausstellung inhaltlich mit der Wehrmachtsausstellung. Ihr Anliegen sei vielmehr gewesen, eine Aussage zu den Zeiträumen zwischen Ereignis und Darstellung zu machen. In einem zweiten Artikel werde die Aussage des Interviews sinngemäß wiederholt (“In ihrer Bedeutung für die Geschichtsaufarbeitung verglich sie die Schau mit der Wehrmachtsausstellung.”). Die Chefredaktion des Blattes sieht sich außerstande, den O-Ton des Interviews zu rekonstruieren, da das Tonband inzwischen überspielt worden ist. Die Interviewerin bestätigt, dass das Gespräch nicht in vollem Wortlaut wiedergegeben worden ist, die veröffentlichten Passagen aber wortwörtlich dem Originalprotokoll entnommen worden sind. Der Zusammenhang zwischen ihrer Ausstellung und jener über die Wehrmacht sei unbestreitbar von der Beschwerdeführerin selbst hergestellt worden. Die Chefredaktion ist der Ansicht, dass auch an keiner Stelle der zweiten Veröffentlichung suggeriert werde, dass die Projektleiterin beide Ausstellungen inhaltlich vergleichen wolle. Es gehe vielmehr um einen ganz anderen Aspekt, nämlich die Bedeutung der Geschichtsaufarbeitung. Es sei nicht unüblich, dass Gesprächspartner das Gesagte im nachhinein anders bewerten als im Verlauf des Gesprächs. (1997)
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“Ehepaar türmte” verkündet eine Lokalzeitung auf ihrer Titelseite. Im Innern des Blattes werden die Hintergründe der Flucht ausführlich beschrieben. Bereits zweimal habe sich das Amtsgericht mit dem Ehepaar befasst. Es habe zig Luxusgüter bestellt, aber nicht bezahlt. Als jetzt zum wiederholten Male der Gerichtsvollzieher angerückt sei, habe er vor verschlossener Tür gestanden. Das “Betrügerpärchen” – so die Überschrift – sei samt Doggen in den sonnigen Süden verschwunden. Die Zeitung nennt die Betroffenen beim Vornamen und kürzt den Familiennamen ab. In dem Artikel wird das Ehepaar zweimal als “Betrügerpärchen” bezeichnet. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Informationen seien entstellt, verfälscht und unwahr wiedergegeben. Man habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Darstellungen zu äußern, und werde vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine solide Recherche. Ursache der Vollstreckungsbemühungen des Gerichtsvollziehers seien Betrügereien, die dazu inspirierten, Volkes Stimme zu übernehmen und das Ehepaar als “Betrügerpärchen” zu bezeichnen. (1996)
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Die Sportgala des heimischen Sportvereins ist Thema eines großen Berichts in der örtlichen Zeitung. Es wird erwähnt, dass der Verein als Gäste einen jungen Kunstradfahrer und die Jugendtanzgruppe eines auswärtigen Clubs eingeladen habe. Wörtlich schreibt die Autorin dann: “... während für den Break-Dance hausgemachte Eigengewächse zur Verfügung standen – ein paar im Ort als durchaus gefährlich bekannte Halbwüchsige, denen jetzt einmal Gelegenheit geboten wurde, ihre überschüssigen Kräfte sehr sinnvoll und zur Freude des Publikums in dynamische Tanzfiguren umzusetzen.” Im Namen der betroffenen Kinder und deren Eltern beschwert sich ein Vater beim Deutschen Presserat. Er sieht in der zitierten Passage eine Diskriminierung der Jugendlichen als “Halbkriminelle”. Die Autorin des Beitrags habe zudem ihre Sorgfaltspflicht verletzt, denn ihre Behauptung beruhe ausschließlich auf der telefonischen Aussage eines Informanten. Ihr Text enthalte ferner zahlreiche weitere sachliche Fehler. Die Verlags- und Redaktionsleitung der Zeitung gesteht, dass der Text nur oberflächlich redigiert worden ist. Der Bericht sei telefonisch recherchiert worden, was nicht gerade sehr vorbildlich, aber im Notfall durchaus vertretbar sei. Informant sei ein Mitglied des Vereins gewesen, das an der Veranstaltung teilgenommen habe und als seriös gelte. Der Mann habe mehrmals den Begriff “gefährlich” erwähnt. Das Verhalten der erwähnten Jugendlichen sei in der Tat auffällig gewesen. Die Zeitung räumt aber ein, dass die Formulierung “gefährlich” unglücklich gewählt sei und ohne Frage hätte gestrichen werden können. Die Leiterin der Redaktion habe vergeblich versucht, sich mit den Beschwerdeführern zu einigen. Der Abdruck einer Gegendarstellung, die Veröffentlichung eines Leserbriefs oder eine Wiedergutmachung in Form einer Reportage über die Lebenssituation der Jugendlichen im Ort ganz aus deren Blickwinkel seien leider abgelehnt worden. (1997)
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Der britische Außenminister Rifkind kritisiert den Bericht des BSE-Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments. Eine Tageszeitung berichtet darüber. Der Beitrag schließt mit der Passage: “Als habe ihn seine Rede nicht ganz überzeugt, schloss der Jude Rifkind – ironisch apologetisch – mit dem deutsch hervorgebrachten Lutherwort: ‘Hier stehe ich, ich kann nicht anders’.” Ein Leser in Großbritannien, 1938 der Gestapo entkommen, beschwert sich beim Deutschen Presserat. 52 Jahre nach Ende der Judenverfolgung im Dritten Reich könnten die Menschen, die das alles miterlebt haben, einfach nicht erlauben, dass dieselbe Beschreibung von damaligen Mitbürgern als “der Jude” oder “die Jüdin” heute wieder zum Vorschein komme. Die Zeitung erklärt, dass das kritisierte Zitat ausschließlich zutreffende Tatsachenbehauptungen und eine nachvollziehbare persönliche Wertung der Autorin enthalte. Die Autorin halte es für höchst bemerkenswert, dass ein britischer Jude den Protestanten Luther, der ein Antisemit gewesen sei, in deutscher Sprache zitiert habe. Eine antisemitische Äußerung oder eine Diskriminierung des damaligen britischen Außenministers sei weder erfolgt noch beabsichtigt gewesen. Nach Auffassung der Zeitung ist der Beitrag nicht nur fehlinterpretiert, sondern auch falsch übersetzt worden. Die korrekte Übersetzung hätte nicht “the jew Rifkind”, sondern “Rifkind, who is jewish” lauten müssen. Es sei zu Missverständnissen gekommen, da im angelsächsischen Raum der Begriff “jew” auch als Schimpfwort verwendet werde. (1997)
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