Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Der Streit zwischen einem Restaurantbesitzer und einer Wohnungsbaugesellschaft beschäftigt die Redaktion einer Regionalzeitung. Die Firma habe Insolvenz angemeldet; der unmittelbar betroffene Gastronom denke über einen Wegzug nach. Er schildert seine Situation und berichtet vom Streit über Baumängel. Die Zeitung berichtet, dass mit dem Insolvenzverfahren ein Anwalt betraut sei, der sich gegenüber der Redaktion nicht äußern wolle. Über den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft schreibt das Blatt: „(…) ist in … kein Unbekannter. Strippen zog der Geschäftsmann bei hiesigen Bauprojekten einige. Mit unterschiedlichem Erfolg, wie zum Beispiel ein Blick auf das Kartonagefabrik-Grundstück in der …-Straße zeigt. Das Objekt gilt nach wie vor als Investruine. Versteigerungsversuche scheiterten“. Der Geschäftsführer der insolventen Firma beschwert sich darüber, dass er in dem Beitrag nicht zu Wort gekommen sei. Der Bericht sei tendenziös und enthalte falsche Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel in der Passage über das Kartonagenfabrik-Grundstück. Falsch sei, dass sein Unternehmen für diese „Investruine“ verantwortlich sei. Weiterer Streitpunkt: Die vom Gastronomen beanstandeten Mängel. Tatsache sei, dass bei einem Ortstermin nur marginale Schäden entdeckt worden seien. Eine Mängelliste sei erst nach Bekanntwerden der Insolvenz aufgestellt worden. Der Verdacht bestehe, dass die Notlage der Firma zu einer drastischen Mietsenkung ausgenutzt werden solle. Schließlich hält der Geschäftsmann die Bezeichnung „Strippen-Zieher“ zumindest für fragwürdig. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Punkt für Punkt Stellung. Er kommt zu dem Schluss, dass der Artikel hinreichend recherchiert worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Redakteur nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer zu erreichen. Auch sei in dem kritisierten Artikel keine Parteinahme zu erkennen, da der Autor lediglich die Gründe für einen möglichen weiteren Leerstand in der betreffenden Straße untersucht habe. Dies stehe im öffentlichen Interesse. Der Chefredakteur ist befremdet über das Verhalten des Beschwerdeführers, der an die Redaktion geschrieben habe, ohne deren Antwort abzuwarten. Vielmehr habe er das Schreiben zeitgleich als Beschwerde an den Presserat geschickt. (2008)
Weiterlesen
Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet detailliert über die Arbeit des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes und seine bevorstehende Abwahl. Dieser habe immer wieder Anlass zur Kritik gegeben. Es geht um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten des Beamten und verwaltungsinterne Vorgänge. Die Zeitung bringt eine Karikatur, die sie 2005 schon einmal veröffentlicht hat. Der Zeichner nimmt einen Fall von verunreinigtem Trinkwasser aufs Korn. Ein Leser der Zeitung wirft der Zeitung einen Verstoß gegen Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) vor. Seines Wissens sei mit dem betroffenen Baudezernenten nicht gesprochen worden. Vorwürfe Dritter seien unrecherchiert übernommen worden. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger einer Ratsfraktion ein Insider, äußert die Vermutung, man habe den kommunalen Spitzenbeamten „loswerden“ wollen. Er habe Akten, die dies belegten. Er habe der Zeitung zu diesen Vorgängen einen Leserbrief geschrieben, die diesen jedoch ignoriert habe. Auch ein Brief an die Chefredaktion sei unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer spricht von einer „beispiellosen Kampagne“. Die Chefredaktion berichtet, der Stadtbaurat habe im Vorfeld der Berichterstattung zu seiner Abwahl keine Stellung nehmen wollen. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien mehrere Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine umfangreiche Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall sei der Amtsleiter um seine Stellungnahme gebeten worden, doch habe er darauf nur sehr selten reagiert. Keine der Aussagen der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Auch der Betroffene habe nie um eine Richtigstellung gebeten. Wäre er auf die Redaktion zugekommen, hätte man seine Stellungnahmen selbstverständlich veröffentlicht. Angesichts der Tatsache, dass der Baurat in der Öffentlichkeit stehe, halte die Redaktion ihre Berichterstattung für angemessen. Sie habe die Persönlichkeitsrechte des Beamten geschützt, indem sie auf Vorwürfe zu seiner Arbeitsauffassung nicht eingegangen sei. (2008)
Weiterlesen
Im Rahmen einer Vor-Ort-Serie berichtet eine Regionalzeitung über die Arbeit eines Kinder- und Jugendhilfezentrums. „Trotz Familie im Endeffekt allein“ ist die Überschrift eines Beitrages, in dem die Zeitung das Schicksal eines 15-jährigen Mädchens schildert. Es wird mit Vornamen genannt und im Bild gezeigt. Ein weiterer Bericht erscheint, wiederum mit Foto. Gezeigt werden fünf junge Leute. Auch sie werden mit ihren Vornamen genannt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion die Identität der Jugendlichen preisgegeben hat. Dies verletze die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Familien. Von einem der dargestellten Mädchen wisse er, dass die Eltern nicht um Erlaubnis gefragt worden seien, als es um den Bildabdruck ging. Der Beschwerdeführer sieht zudem die Richtlinie 4.2 des Pressekodex (Recherche bei schutzbedürftigen Personen) verletzt. Betroffen seien durchweg Minderjährige. Die Jugendlichen seien durch die Unterbringung in einem Heim in einer besonderen Lage, die von der Zeitung gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, es sei nicht Absicht der Zeitung gewesen, die Sensationsgier der Leserschaft zu befriedigen. Die Gespräche mit den Jugendlichen seien nicht heimlich, sondern mit Wissen und Einverständnis der Heimleitung geführt worden. Die Rechtsabteilung spricht von einem Einverständnis der Sorgeberechtigten. Die Jugendlichen hätten von der angebotenen Möglichkeit, die Texte der Redaktion zu diskutieren und Änderungswünsche einzubringen, Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer verschweige, dass er bis zu seiner Abwahl Vorsitzender des Trägervereins des Jugendzentrums gewesen war. In nicht nachvollziehbarer Weise stelle er den Sachverhalt auf den Kopf und versuche, den Eindruck zu erwecken, als habe er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei er als Träger des Vereins für Vorgänge im Jugendzentrum voll verantwortlich gewesen. Sollte die Beschwerde stichhaltig sein, sei zu diskutieren, ob der Beschwerdeführer sich selbst eines Organisations- und Aufsichtsverstoßes schuldig gemacht habe. (2008)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Polizisten schießen auf Demonstranten“ berichtet eine Boulevardzeitung über blutige Auseinandersetzungen in Thailand. Gezeigt wird das Bild eines blutüberströmten Mannes, der auf der Erde liegt. Ihm wurde ein Bein abgerissen. In derselben Ausgabe berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Das tapferste Mädchen der Welt“ über eine zwölfjährige Engländerin, die nach einem Feuerunfall mehr als 60mal operiert werden musste. Ein großes Foto zeigt das von Narben gezeichnete Kind. Ein Leser wirft der Redaktion in beiden Fällen vor, die Sensationsgier der Leser zu bedienen. Seiner Ansicht nach könne die Berichterstattung in beiden Fällen ohne diese Art der Illustration auskommen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Im Fall des Thailänders sei es der Redaktion nicht darum gegangen, einen Menschen zu einem bloßen Objekt herabzuwürdigen. Das Foto zeigt, dass die politischen Proteste in Thailand ein Ausmaß und eine Brutalität erreicht hätten, die mit Worten nicht mehr zu beschreiben seien. In Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem dokumentierten Leid eines Demonstranten habe sich die Redaktion für die Veröffentlichung entschieden, weil nur so das Ausmaß der Gewalt begreifbar gemacht werden könne. Vergleichbare Fotos seien auch im Fernsehen gezeigt worden. Im Fall der kleinen Engländerin ist die Zeitung der Auffassung, dass dies ein Beispiel dafür sei, wie jemand mit einem tragischen Unglücksfall umgehe, den Lebensmut nicht verliere und seine positive Grundhaltung öffentlich mache. Dies habe dazu geführt, dass das Mädchen in England als „Child of Courage“ geehrt worden sei. Über den Fall werde in den englischen Medien regelmäßig berichtet. (2008)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über den Absturz eines Passagierflugzeugs in Madrid. Auf einem großen Foto ist die verunglückte Familie aus einem Ort des Verbreitungsgebietes der Zeitung zu sehen: Vater, Mutter und zwei Kinder im Alter von acht und fünf Jahren. Ein kleineres Foto zeigt das Flugzeugwrack. Nach Ansicht eines Lesers verletzt der Beitrag Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Nach seiner Meinung gelte diese Kodexziffer auch über den Tod hinaus. Die betroffene Familie habe sich nicht in die Öffentlichkeit gedrängt, sondern sei Opfer des Absturzes geworden. Die Veröffentlichung eines solchen Bildes sei nicht gerechtfertigt. Das Foto verletze auch Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Bei dem Absturz berühre nicht ein privates Verhalten das öffentliche Interesse, sondern die Familie sei Opfer eines Unglücks geworden, das sie nicht selbst herbeigeführt habe. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die Redaktion habe ein Foto veröffentlicht, das als so genanntes „Sterbebild“ bei der Trauerfeier an alle Anteilnehmenden verteilt worden sei – ganz offensichtlich auf Wunsch der Angehörigen. Auf Bitte der Angehörigen sei auch ein Vertreter der Pressestelle des zuständigen Polizeipräsidiums anwesend gewesen. Dessen Anweisungen habe die Redaktion in allen Punkten befolgt. In dem so gesteckten Rahmen seien die Angehörigen mit einer Berichterstattung über die Trauerfeier einverstanden gewesen. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 sieht der Chefredakteur nicht gegeben. Als Beleg führt er die Überschrift des Artikels an („Für ihre Lieben bleiben sie unsterblich“). Sie zeige, wie über die Familie und ihre Beisetzung berichtet worden sei. (2008)
Weiterlesen
„Gefängnisstrafe: Ex-Rechtsanwalt wird mit Haftbefehl gesucht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über die Fahndung nach dem Mann, der noch einige Jahre zuvor für das Amt eines Bürgermeisters kandidiert hatte. Er habe als Rechtsanwalt gearbeitet, obwohl ihm die Anwaltskammer die Zulassung entzogen habe. Er sei zu neun Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden. Da der Ex-Anwalt gegen die Bewährungsauflagen verstoßen habe, werde nun nach ihm gefahndet. Der persönlich Betroffene sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Auch wenn sein Name nicht genannt werde, sei er doch durch Angaben zur Person (Anwalt, Bürgermeisterkandidat) in seinem persönlichen Umfeld identifizierbar. Er sieht auch einen Verstoß gegen Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da mehrere Details in der Berichterstattung nicht richtig geschildert seien. So sei er am Tag der Berichterstattung seit knapp einer Woche in Haft gewesen und nicht – wie von der Zeitung mitgeteilt – „offenkundig abgetaucht“. Die Berichterstattung verstoße auch in einem weiteren Punkt gegen den Pressekodex. Die Informationen über die Vollstreckung von Haftbefehlen seien in seinen Augen nur insoweit zulässig, als sie für die öffentliche Fahndung nach Betroffenen notwendig seien. Er fühle sich an einen Medienpranger gestellt. Mit seinem Verzicht auf die Bürgermeister-Kandidatur sei er keine Person des öffentlichen Interesses mehr gewesen. Die strafrechtliche Vollstreckungshandlung unterliege somit dem Schutz seiner Privatsphäre. Zudem kritisiert er die Passage, in der beschrieben werde, dass er als Rechtsassessor auftrete. Er trete nicht als solcher auf, er sei Rechtsassessor. Die Zeitung erwecke den Eindruck, sein Handeln sei illegitim. Die Chefredaktion räumt ein, dass der Gesuchte zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits in Haft gewesen sei. Dies habe die Zeitung jedoch nicht gewusst. Sie beruft sich auf eine Information der zuständigen Staatsanwaltschaft. Erst einen Tag später habe diese mitgeteilt, dass der Ex-Anwalt bereits in Haft sei. Der Chefredakteur berichtet zur Identifizierbarkeit des Mannes, der Jurist sei in der Region bekannt „wie ein bunter Hund“. Seine Partei habe offiziell seinen Rückzug von der Kandidatur mitgeteilt und dabei auf seine Verurteilung verwiesen. (2008)
Weiterlesen
Ein neuer Schauspieler ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Bericht ist illustriert mit einem halbseitigen Foto aus dem Stück „Kabale und Liebe“. Es zeigt den Künstler nackt auf einem am Boden liegenden Mann sitzend, dem er eine Pistole in den Mund steckt. Der Schauspieler verdeckt sein Geschlechtsorgan mit der Hand. Auf der gleichen Seite steht ein Aufruf der Zeitung an Kinder zwischen zehn und 13 Jahren. Sie sollen als Kinderreporter für ein Kinder- und Jugendfilmfest agieren. Ein Leser hält das Foto für Pornografie. Es solle lediglich als „Anreißer“, „Aufmacher“ oder im besten Fall als „Provokation“ dienen. Mit der Veröffentlichung sieht der Beschwerdeführer den Jugendschutz erheblich verletzt. Er hält den auf der gleichen Seite enthaltenen Aufruf der Zeitung an Kinder für geschmacklos. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das beanstandete Bild aus offiziellen Fotoproben des Theaters für die aktuelle Inszenierung stamme. Von Pornografie könne keine Rede sein, da das Geschlechtsteil des Schauspielers verdeckt sei. Es sei auch kein obszönes Foto. Es zeige den im Artikel genannten Schauspieler in einer spektakulären, aber für das Stück wichtigen Szene. Der Chefredakteur bezweifelt, dass der Jugendschutz durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde. Er räumt ein, dass das Bild provokativ gewählt wurde, doch stelle es Kunst dar. Nach seinem Wissen sei das Foto auch in anderen Zeitungen abgedruckt worden. (2008)
Weiterlesen
Ein Lokalpolitiker war in den Gemeinderat gewählt worden. Die Wahl wurde für ungültig erklärt, nachdem ein Richter und andere in einem Brief an den Wahlausschuss festgestellt hatten, dass der Gewählte die vorgeschriebene Residenzpflicht nicht erfülle. Die Briefschreiber hatten das Haus des Lokalpolitikers über einen längeren Zeitraum regelmäßig überprüft und dabei festgestellt, dass dieser nur selten anwesend war. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang, über die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und nennt Namen. Artikel, Kommentare und Leserbriefe folgen. Dabei ist auch von „Stasi-Methoden“ und „Bespitzelungen“ die Rede. Die Zeitung wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgehensweise zum Richteramt befähigt sei. Die Frage wird gestellt, ob die Justiz wegen seines Verhaltens möglicherweise Schaden genommen habe. In einem Leserbrief wird Rechtsbeugung durch den Richter und Beschwerdeführer in den Raum gestellt. Der Beschwerdeführer sieht sich einer ehrverletzenden Berichterstattung ausgesetzt. Er werde von der Zeitung in einer Hetzkampagne zum Täter gemacht. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, die richterliche Unabhängigkeit verletzt, Stasi-Bespitzelungen begangen und das Ansehen der Justiz beschädigt zu haben. Zudem kritisiert er die Nennung seines Namens und den Leserbrief, in dem ihm Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Er äußert den Verdacht, dass die Zeitung parteigesteuert sei und eigene politische Interessen verfolge. Der Verlag übersendet Stellungnahmen der an der Berichterstattung beteiligten Redakteure. Die Namensnennung hält die Zeitung für gerechtfertigt, da der Mann durch seine Aktivitäten in der Gemeinde bekannt sei. Er habe durch seine Schreiben an Wahlausschuss und Staatsanwaltschaft seine Überwachungsaktion öffentlich gemacht. Auch die Nennung der Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers hält die Redaktion für gerechtfertigt. Der Jurist übe ein öffentliches Amt aus, in dem es um den sensiblen Bereich der Rechtssprechung gehe. In seinem Beruf als Amtsrichter habe der Mann eine gewisse Vorbildfunktion. Ein Richter, der in seiner Freizeit mit einer Überwachungsaktion in den sensiblen Privatbereich eines Bürgers eindringe, lasse zumindest Zweifel aufkommen, ob er diese Vorbildfunktion erfülle und ob er in der Ausübung seines Amtes die notwendige Neutralität wahren könne. (2008)
Weiterlesen
Der Beschwerdeführer und einige seiner Freunde zeigen eine Sparkasse an. Gemeinsam mit ihnen will er beweisen, dass das Geldinstitut an der Pleite seiner Firma Schuld hat. Die regionale Tageszeitung berichtet über den Fall. Ihr zufolge gibt die Staatsanwaltschaft keine Auskunft zu der Anzeige. Sie weist auf ein Gutachten hin, mit dem die Leute, die die Anzeige erstattet haben, die Schuld der Sparkasse an der Firmenpleite beweisen wollten. Im Artikel heißt es abschließend, die Villa des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Vollstreckung an die Bank übertragen worden. Der Betroffene hält die Berichterstattung teilweise für falsch. Es sei nicht korrekt, dass er Anzeige erstattet habe. Vielmehr hätten dies drei andere Geschädigte getan. Er kritisiert, dass die Zeitung über den Inhalt der Anzeige informiert gewesen sei und dies den Lesern nicht mitgeteilt habe. Weiterhin berichte die Redaktion über ein Gutachten, das sie nicht kenne. Es sei auch nicht korrekt, dass er Eigentümer der an die Sparkasse übertragenen Villa gewesen sei. Insgesamt sieht er eine gezielte, einseitige und falsche Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Sparkasse. Beim Vorwurf der Einseitigkeit erwähnt er die Sparkasse als großen Anzeigenkunden der Zeitung. Laut dem Chefredakteur der Zeitung habe diese nicht behauptet, dass der genannte Personenkreis gemeinsam einen Anwalt beauftragt habe. Man habe lediglich berichtet, dass eine Gruppe um den Beschwerdeführer trotz zahlreicher Urteile nicht aufgebe. Der Beschwerdeführer und zwei seiner Freunde seien bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgetreten, um ihre Vorwürfe gegen die Sparkasse zu erheben. Aufgrund dieser Verflechtungen sei es eine zulässige journalistische Wertung, die Anzeige als gemeinsame Handlung der Gruppe um den Beschwerdeführer zu bezeichnen. Die Schilderung der Eigentumsverhältnisse der Villa hält der Chefredakteur für korrekt. (2008)
Weiterlesen
Helmut Schmidt äußert sich über Oskar Lafontaine. Eine Regionalzeitung berichtet darüber unter der Überschrift „Schmidt: ´Lafontaine wie Hitler´“. Diese erweckt den Eindruck, als habe sich Helmut Schmidt so geäußert. Im Text wird ein anderes Zitat wiedergegeben: „Auch Adolf Hitler war ein charismatischer Redner. Oskar Lafontaine ist es auch“. Ein Leser der Zeitung hält die Überschrift für reißerisch und wahrheitswidrig. Sie gebe das, was der Altkanzler gesagt habe, falsch wieder. Die Redaktion nimmt Stellung und stimmt dem Beschwerdeführer zu. Die Überschrift täusche einen Wortlaut vor, der nicht dem von Helmut Schmidt Gesagten entspreche. Dies bedauere man. Die Redaktion stimmt jedoch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass auch der Doppelpunkt in der Überschrift täusche. Denn Helmut Schmidt habe tatsächlich eine Parallele zwischen Hitler und Lafontaine gezogen, wie das Zitat im Text richtig wiedergebe. (2008)
Weiterlesen