Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Kölner Klaukinder“ auf Diebestour

Unter der Überschrift „Zwölfjährige steuert Auto mit Diebesgut“ berichtet eine Regionalzeitung, dass eine Polizeistreife „Kölner Klaukinder“ gestoppt habe. So wird eine Kinderbande bezeichnet, die zumeist aus rumänischen, Sinti- oder Roma-Familien stammen. Im konkreten Fall konnten den Kindern drei Einbrüche nachgewiesen werden. Eine Leserin der Zeitung hält den Satz „Diese Kinderbanden, meist aus Rumänien stammende Kinder aus Sinti- und Roma-Familien“ für überflüssig und geeignet, Vorurteile zu schüren. Sie sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sie im Kontext der so genannten „Kölner Klaukinder“, die inzwischen offensichtlich bundesweit tätig seien, sehr wohl einen sachlichen Zusammenhang für die Nennung der persönlichen Hintergründe der beteiligten Kinder sehe. Es handele sich bei diesen Banden um eine institutionalisierte Form von Kinderkriminalität. Die Informationen der Polizei verschwiegen auch nicht diesen Sachverhalt, so dass es die Redaktion als journalistische Aufgabe ansehe, die Öffentlichkeit umfassend über Täter und Hintergründe zu informieren. Durch diese Art der Berichterstattung werde niemand aufgrund seiner Herkunft oder Nationalität verunglimpft oder diskriminiert. (2009)

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Redaktion hätte nachfragen müssen

Am Tag vor der Bundestagswahl berichtet eine Ausgabe einer Regionalzeitung über die Direktkandidaten aus ihrem Bereich. Tabellarisch veröffentlicht werden die Antworten aus einem Fragenkatalog, zu dem die Kandidaten der Parteien Stellung nehmen sollten. Im Kasten einer Kandidatin der Partei „Die Linke“ steht: „Keine Aussage“. Die Frau beschwert sich beim Presserat. Sie sei von der Redaktion gebeten worden, bis zu einem bestimmten Termin den beigefügten Fragenkatalog zu beantworten. Das habe sie fristgerecht getan. Der Beitrag über die Stellungnahmen der örtlichen Kandidaten sei dann zu ihrer Verwunderung ohne ihre Antworten veröffentlicht worden. Auf ihre Beschwerde habe die Redaktion nicht reagiert. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die beiden E-Mails, auf die sich die Kandidatin berufe, definitiv nicht im Redaktionspostfach angekommen seien. Die Redaktion habe nicht weiter nachgeforscht, da die Kandidatin in der jüngsten Zeit mehrfach öffentlich geäußert habe, dass sie an der Berichterstattung der Zeitung nicht interessiert sei. Die vermeintliche Nichtbeantwortung der Redaktionsfragen sei deshalb so interpretiert worden, dass es sich um ein weiteres Beispiel ihrer Verweigerung handele. Die Redaktion habe über die Fragebogenaktion hinaus geplant, die Kandidaten in ihrem privaten Umfeld vorzustellen. Auch die Beschwerdeführerin sei – mehrmals sogar – angesprochen worden. Sie habe nicht reagiert. Einem Mitarbeiter der Zeitung gegenüber, habe sie ihre Aussage bekräftigt, dass sie nicht in der Zeitung erscheinen wolle. Umso mehr – so die Chefredaktion abschließend – verblüffe die Beschwerde. (2009)

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Internet verändert Medienverhalten

Unter der Überschrift „Der Sonntag der Trauer“ berichtet eine Sonntagszeitung über die Opfer des Amoklaufes von Winnenden. Die Titelseite trägt 16 Porträtbilder, von denen 15 die Mordopfer zeigen. Auf einem Foto ist die Person unkenntlich gemacht. In den Bildtexten stehen die abgekürzten Namen der Toten. Das 16. Bild zeigt den Amokläufer. Text: „Tim K. (17), der Täter. Wir trauern auch um seine verlorene Seele“. Im Vorspann des Beitrages heißt es: „Es tut so weh und macht so Angst, weil die Tat so unfassbar, nicht erklärbar ist. 15 Menschen erschoss Tim K. (17) am Mittwoch mit der Beretta seines Vaters. Wir erzählen die Geschichten der Opfer, ihr ausgelöschtes Leben, ihre ermordete Zukunft. Einige von ihnen hatten sich gerade zum ersten Mal verliebt. Das Drama von Winnenden – ab Seite 6“. Aus Sicht eines Lesers ist die Art der Berichterstattung ein Verstoß gegen den Pressekodex. In unerträglicher Weise würden die Opfer der Bluttat öffentlich dargestellt. Mit Hilfe dubioser Quellen sei versucht worden, Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Gerade den Opfern gebühre nach einer solchen Tat der besondere Schutz ihres Namens und ihres Bildes – auch wenn sie das Verbrechen nicht überlebt haben. Die Chefredaktion der Zeitung äußert Verständnis für die Position des Beschwerdeführers, glaubt jedoch, ethische Grenzen nicht überschritten zu haben. Die Redaktion habe sich die Berichterstattung über Winnenden nicht leicht gemacht. Informationsauftrag und Persönlichkeitsrechte seien immer wieder gegeneinander abgewogen worden. Die Redaktion kommt zu dem Schluss, dass es ihr gelungen sei, beiden Seiten gerecht zu werden. Generell stellt die Redaktion fest, dass die Presse Realität abbilden müsse. Dazu gehöre es, dass es bei Verbrechen Opfer gebe. Wiedergegebene Bilder und Informationen seien bereits öffentlich gewesen oder von Angehörigen genehmigt worden. Es sei kein Fall bekannt, in dem Hinterbliebene an der Berichterstattung Anstoß genommen hätten. Opfer und ihre Geschichten dürften nach Meinung des Beschwerdeführers nicht öffentlich gemacht werden. Eine Begründung dafür sei nicht zu erkennen. (2009)

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Chefredakteur: Übers Ziel hinausgeschossen

„Leitung Personalamt: Gerumpel hinter den Kulissen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um die Neubesetzung der Position der Personalleiterin im Rathaus einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Die Zeitung schreibt, um den Job habe sich auch eine Volljuristin von außerhalb beworben. Deren Mann sei Richter am Oberlandesgericht und Mitglied der örtlichen SPD. Hinter der Favorisierung der Frau durch einen SPD-Landtagsabgeordneten stecke ein politisches Ränkespiel. Die großen Fraktionen im Stadtrat würden sich wechselseitig zu Ämtern und Posten verhelfen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Ehemann der im Beitrag erwähnten Kandidatin. Er wehrt sich gegen den im Bericht erweckten Eindruck, seine Frau sei im Vorfeld durch politische Beziehungen als Kandidatin gehandelt worden. Der Vorwurf unlauterer politischer Machenschaften sei unwahr. Seine Frau habe sich bei den im Stadtrat vertretenen Parteien nach ihren Wahlchancen erkundigt, doch sei dies legitim. Aus seiner Sicht hat der Artikel nur den Zweck, die Kandidatin unmöglich zu machen. Dies sei gelungen, da die Stelle an einen weniger qualifizierten Mitbewerber vergeben worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung habe sich entschuldigt und eingeräumt, dass sich die Redaktion zum Handlanger politischer Interessen gemacht habe. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. In seiner Stellungnahme teilt der Chefredakteur der Zeitung mit, dass der Bericht so nicht hätte erscheinen dürfen. Die Redaktion habe die Informationen über das Bewerbungsverfahren nicht sorgfältig genug geprüft. Insbesondere hätte sie den Namen der Bewerberin und ihres Ehemannes nicht nennen dürfen. Ziel des Beitrages sei es gewesen, in einer für die Öffentlichkeit wesentlichen Frage Kritik zu üben. Der Autor habe eine in seinen Augen unzulässige Beeinflussung der Verfahrensbeteiligten öffentlich gemacht. Dabei sei er über das Ziel hinausgeschossen. (2009)

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Bild ohne Genehmigung veröffentlicht

In einer Programm-Zeitschrift erscheinen vier Fotos, auf denen jeweils zwei Personen mit Zoo-Tieren zu sehen sind. Den Abgebildeten werden fiktive Aussagen in Form von Sprechblasen in den Mund gelegt. Der Zoo, in dem zwei Frauen arbeiten, die auf einem der Fotos zu sehen sind, kritisiert die Bildveröffentlichung. Die betroffenen Mitarbeiterinnen würden in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Eine Genehmigung zur Veröffentlichung des Bildes sei nicht eingeholt worden. Der beigestellte Text sei verletzend. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, sein Blatt veröffentliche seit Jahren unter der Rubrik „Das Letzte“ persiflierende Bilder, die das Fernsehen liefere. Die Seite werde mit glossierender Absicht veröffentlicht. In der Reihe würden zur Freude der Leser bekannte Persönlichkeiten, große TV-Formate oder auffällige Programmtrends durch den Kakao gezogen, ohne dass dies wirklich ernst gemeint sei. Der Chefredakteur hält die Beschwerde gleichwohl für begründet. Er könne nachvollziehen, dass die Zoo-Mitarbeiter den Beitrag für unangemessen hielten. Daher entschuldige er sich. Der Autor habe die strikte Anweisung erhalten, künftig ausschließlich öffentliche und bekannte Personen für die Seite auszuwählen. Andererseits könne er – der Chefredakteur – den erhobenen Vorwurf der Verunglimpfung des Berufsstandes der Tierpfleger nicht akzeptieren. Bei der Veröffentlichung sei die Flut von zum Teil äußerst fragwürdigen Tiersendungen im Nachmittags- und Vorabendprogramm Anlass für den glossierenden Beitrag gewesen. (2009)

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„Ironischer Vergleich“ mit Verlags-Produkt

Eine Fachzeitschrift für Computerspiele veröffentlicht unter der Überschrift „Kl-Monster soll Jeopardy gewinnen“ einen Beitrag über den möglichen Einsatz eines IBM-Großcomputers in der Quizsendung „Jeopardy“. In dem Artikel wird mit einem Link (Raid-PC von PG Games) auf einen PC hingewiesen, den die Zeitschrift selbst vertreibt. Folgt man diesem Link, findet man eine ausführliche Beschreibung des PCs mit Bestellmöglichkeit. Diese Veröffentlichung ist mit „Anzeige“ gekennzeichnet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem in die Berichterstattung eingebundenen Link Werbung für ein verlagseigenes Produkt. Nach Darstellung der Chefredaktion des Blattes beschäftigt sich der kritisierte Artikel mit einem IBM-Projekt eines Superrechners, der an einer Quiz-Show teilnehmen und nicht nur alle menschlichen Kandidaten schlagen, sondern auch neue Einsätze im Bereich der künstlichen Intelligenz entwickeln solle. Innerhalb des Artikels werde in einem Nebensatz ein ironischer Vergleich mit dem so genannten Games-PC gezogen. Ironisch deshalb, weil zwischen der Leistungsfähigkeit beider Systeme Welten lägen. Dieses Angebot sei kein externes Produkt, sondern ein von der Redaktion konzipierter und exklusiv angebotener PC. Weder sei die rein journalistische Meldung durch die Erwähnung des PCs motiviert noch werde sie von dieser beherrscht. (2009)

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Der „allererste“ und der „zweite“ Blick

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Mitteilung“ die Anzeige eines Autoherstellers, die sich in Aufmachung und Platzierung an die bekannte „Hausmitteilung“ der Zeitschrift anlehnt. Ein Leser vertritt die Ansicht, dass die Anzeige nicht sofort als solche zu erkennen sei. Die Werbung werde erst dann deutlich, wenn man einen Teil der Veröffentlichung gelesen habe. Der Leser vermutet, dass die an eine redaktionelle Aufmachung angelehnte Darstellung sowie die Platzierung den Leser bewusst täuschen sollen. Nach Auffassung des Justitiariats der Zeitschrift liege es auf der Hand, dass Zweck der vom Kunden gestalteten Aufmachung der Veröffentlichung gewesen sei, sich an die übliche „Hausmitteilung“ der Zeitschrift anzulehnen und dadurch eine gesteigerte Wahrnehmung durch den Leser zu erreichen. Sicherlich sei es auch richtig, dass der flüchtige Leser auf den „allerersten“ Blick in Erwartung der ihm vertrauten „Hausmitteilung“ die Anzeige als redaktionelle Seite wahrnehme. Entscheidend für die Beurteilung dieses Falles sei jedoch nicht der „allererste“ Blick, sondern der Eindruck, den der Leser „auf den zweiten Blick“ gewinne. Der Leser sitze nicht endgültig einem Irrtum auf. Auch der Beschwerdeführer räume ein, dass er die Veröffentlichung recht schnell als Werbung erkannt habe. Eine mögliche Verwirrung der Leser habe nur sehr kurz angedauert. Auch habe die Überschrift „Mitteilung“ und nicht – wie sonst an dieser Stelle üblich – „Hausmitteilung“ gelautet. Grafik und Typographie seien zwar angenähert, aber nicht identisch. Die gewohnheitsmäßigen Leser der Zeitschrift seien schließlich aufgeklärt und kritisch genug, um nicht anzunehmen, dass die Redaktion eine derartige Lobeshymne auf das Produkt eines Autoherstellers veröffentlichen würde. Aus diesen Gründen habe keine zwingende Kennzeichnungspflicht für den Beitrag bestanden. (2009)

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Werbende Einstimmung auf den Urlaub

In den Zeitungen einer Mediengruppe erscheint eine mit „Verlagssonderveröffentlichung“ und „Reisejournal extra“ überschriebene Beilage mit Berichten über das Urlaubsziel Spanien. Mehrfach wird auf eine bestimmte Fluggesellschaft hingewiesen, die mit zwei Anzeigen in der Veröffentlichung vertreten ist. Ihre Konkurrenten werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser – hat den Eindruck, eine übliche redaktionelle Beilage vor sich zu haben. Dafür sprächen auch Design und offizielle Logos der Zeitungen. Auch das Vorwort und die dort verwendeten Formulierungen wie „Beilage“, „aktuelle Ausgabe“ und „unser Autorenteam“ vermittelten den Eindruck einer redaktionellen Veröffentlichung. Auf mehreren Seiten werde die eine Fluggesellschaft herausgestellt. Auch in einem Info-Kasten werde nur diese Fluggesellschaft erwähnt. Auf der hinteren Umschlagseite bringe die Beilage eine nicht als solche gekennzeichnete Anzeige des Ferienfliegers. Der Produkt-Manager der Zeitungsgruppe teilt mit, dass die Verlagssonderveröffentlichung eine redaktionelle Beilage sei. Sie sei von Redakteuren und freien Mitarbeitern des Reiseressorts produziert worden. Die Beilage diene zur Information und zur Einstimmung auf den nächsten Urlaub. Den Vorwurf, die Beilage berichte in Wort und Bild mit positiver Stimmung über Reiseziele in Spanien, bezeichnet der Verlagsmanager als absurd. Es gehöre zum Auftrag einer Reiseredaktion, Lust auf den nächsten Urlaub zu machen. Den Vorwurf, man habe lediglich eine Fluggesellschaft zum Reiseziel Spanien genannt, hält der Beschwerdegegner für unbegründet. Natürlich gebe es auch andere Ferienflieger, die von NRW aus nach Spanien flögen. Deren Streckennetz sei jedoch wesentlich dünner bzw. gebe es bei ihnen keine Direktflüge in bestimmte Feriengebiete. Das kritisierte Gewinnspiel sei von der in der Beilage mehrmals präsentierten Air Line gesponsert worden. Deshalb sei sie als Sponsor genannt worden. Für die übrigen in der Beschwerde kritisierten Beiträge über die Fluggesellschaft gebe es gute - journalistisch zu rechtfertigende - Gründe. (2009)

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„Wählt Kandidatin Annemarie!“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ruft in zwei Beiträgen dazu auf, in der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ eine Kandidatin namens Annemarie zu wählen. Wer dies tut, kann mit einer kostenpflichtigen SMS an einem Gewinnspiel der Zeitung teilnehmen, bei dem 10 000 Euro zu gewinnen sind. Der Beitrag zieht zwei Beschwerden nach sich. Ein Leser kritisiert, dass die Zeitung die Abstimmung der Zuschauer der Castingshow mit Artikeln und einem Gewinnspiel beeinflusst. Dies sei eine Parteinahme für die Kandidatin Annemarie. Mit Journalismus habe dies nichts mehr zu tun. Der Online-Auftritt der Zeitung verfolge zudem ein kommerzielles Eigeninteresse mit der Berichterstattung, da die Teilnahme am Gewinnspiel kostenpflichtig sei. Eine Leserin sieht einen unlauteren Wettbewerb durch die Aktion. Vermutlich bestünden vertragliche Abmachungen zwischen der Zeitung, RTL und der Kandidatin. Nach Darstellung der Boulevardzeitung handelt es sich bei den beanstandeten Beiträgen um eine rein redaktionelle Berichterstattung. Es sei das gute Recht einer Redaktion, Stellung zu beziehen, zumal dann, wenn es wie hier um Themen gehe, die große Teile der Bevölkerung interessierten. Der Wahlaufruf für die Kandidatin Annemarie, verbunden mit einem Gewinnspiel, verletze keine presseethischen Grundsätze. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege nicht vor. Von Schleichwerbung könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Wahlaufruf für die Kandidatin Annemarie nicht unterschwellig und versteckt, sondern offen und direkt formuliert gewesen sei. Auch würden dadurch keine unlauteren Eigeninteressen der Zeitung bzw. ihrer Online-Ausgabe verfolgt. (2009)

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Leserbrief bekam eine ganz neue Tendenz

„Das waren keine Buntmetalldiebe“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Leserbrief. Der Einsender beschäftigt sich mit dem Diebstahl zweier Metalltafeln von einer KZ-Gedenkstele. Ein weiterer Leserbrief des Mannes erscheint einige Zeit später unter der Überschrift „Viehbrücke rasch reparieren“. Darin beschäftigt sich der Leser mit der nach seiner Meinung vordringlichen Reparatur eines Übergangs. Er ist der Beschwerdeführer. Im Fall des Briefes „Das waren keine Buntmetalldiebe“ kritisiert er, dass vier wichtige Aussagen von der Redaktion gestrichen worden seien. Auch im Brief mit dem Thema „Viehbrücke“ beklagt der Einsender Kürzungen und Veränderungen. Der Chefredakteur der Zeitung wundert sich, dass der Presserat die Beschwerde überhaupt zugelassen habe. Die Redaktion behalte sich Kürzungen von Leserzuschriften vor. Das stehe immer wieder auf der entsprechenden Seite. Auch hätte sich die Redaktion Beschwerden eingehandelt, wenn sie die schmähenden Passagen in den beiden Briefen hätte stehen gelassen. Der zuständige Redakteur habe den Beschwerdeführer freundlich gebeten, doch auf persönliche Schmähungen zu verzichten. Die Chefredaktion weist die Beschwerde mit Entschiedenheit zurück. (2008)

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