Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Sie wimmert, sie winselt“ um Geld

„Jetzt betteln sie wieder überall“ – unter dieser Überschrift berichtet die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung über Bettler in der Frankfurter Innenstadt. Auf mehreren Fotos gezeigte Personen sind nicht identifizierbar. Eine Bildunterschrift lautet: „Sie wimmert, sie winselt, sie will das Geld der Shopper: Die Kopftuch-Bettlerin in der Nähe der Katharinenkirche“. Ein anderer Bildtext geht so: „Zwei Berber unterhalten sich. Der eine hat sich samt Hab und Gut vor einem Laden gemütlich eingerichtet.“ In dem Beitrag geht es um die Brennpunkte des Bettelunwesens im Zentrum der Stadt, wo sich vor allem im Sommer besonders viele Bettler aufhalten. Eine Leserreporterin liefert die entsprechenden Fotos. Die Zeitung schreibt (und beruft sich dabei auf Hochrechnungen der Stadt), dass ein Bettler in Frankfurt pro Tag auf Einnahmen in Höhe von 100 bis 150 Euro kommt. Dies sei mehr Geld, als ein Durchschnittsangestellter in der Stadt verdiene. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine Hetze gegen Menschen. Er enthalte Anspielungen aus der Nazi-Ideologie. Die Bilder seien manipuliert. Es gebe in Frankfurt keine engen Gassen, in denen gebettelt werde. Der Leser spricht von einer dilettantischen Darstellung und einer bösartigen Unterstellung. Er beklagt eine Hetzkampagne gegen Menschen, die ohnehin am Rande der Gesellschaft lebten. Der Artikel leiste der Idee Vorschub, Bettler und wohnsitzlose Menschen hätten nicht das Recht, sich in der Frankfurter Innenstadt aufzuhalten. Die Rechtsabteilung der Zeitung entgegnet, das Betteln sei seit Jahren ein Problem in Frankfurt. Sie verweist auf einen aktuellen Lagebericht der Polizei. Die Fotos der Leserreporterin seien von Redakteuren der Zeitung sorgfältig überprüft worden. (2009)

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Zeitung spricht von „schlimmster“ Familie

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet innerhalb weniger Tage zweimal über einen Prozess gegen Mutter und Sohn, die versucht haben sollen, einen zweiten Sohn zu töten. Der hatte die beiden Angeklagten wegen Inzests und Kindesmissbrauch angezeigt. Die Zeitung berichtet unter diesen Überschriften: Nürnbergs kaputteste Familie vor Gericht“ und „Nürnbergs schlimmste Familie: So tief ist der Abgrund wirklich“. Der Anwalt des Angeklagten hält die Überschriften aufgrund der Formulierungen „kaputteste“ und „schlimmste“ Familie für menschenverachtend und erniedrigend. Außerdem sieht er in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Die Chefredaktion der Zeitung spricht von erheblichem regionalem und auch überregionalem Interesse, das der Prozess ausgelöst habe. Die Berichterstattung habe sich ausschließlich auf die Gerichtsverhandlung beschränkt. Die Formulierungen in den Überschriften seien zugegebenermaßen zugespitzt. Auf Grund des vor Gericht verhandelten Sachverhalts halte man in der Redaktion diese jedoch für vertretbar. Einer Boulevardzeitung müsse es erlaubt sein, Überschriften verknappt und plakativ zu formulieren. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen habe man durch Verfremdung der Fotos sowie durch die Anonymisierung der Namen gewahrt. (2009)

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Frühere Feuerwehr-Chefs unter Verdacht

„Ankläger ermitteln gegen Ex-Feuerwehr-Chefs“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um die Ermittlungen gegen zwei ehemalige Vorsitzende des Landes-Jugendfeuerwehrverbandes. Die Namen der Männer werden genannt. In einem Fall heißt es, der Mann habe nach Angaben des Oberstaatsanwalts mitgeteilt, dass Gegenstände der Feuerwehr, die er angeblich unterschlagen habe, nicht der Wehr gehörten. Wessen Eigentum sie seien, habe er jedoch nicht mitgeteilt. Einer der beiden beschuldigten Männer sieht sein Persönlichkeitsrecht durch die Nennung seines Namens verletzt. Es sei falsch, dass er nichts zu den Eigentumsverhältnissen gesagt habe. Sein Anwalt habe dazu umfangreiche Angaben gemacht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, in der Redaktion habe man sich sehr sorgfältig mit der Frage beschäftigt, ob eine Namensnennung richtig sei oder nicht. Mehrere Gründe hätten zu der Entscheidung geführt, die Namen zu nennen. So habe man jetzt zum ersten Mal über die wahren Gründe des wenige Monate zuvor erfolgten Rücktritts des Vorsitzenden des Jugendfeuerwehrverbandes berichtet. Den Ermittlungen schienen ernstzunehmende Indizien zu Grunde zu liegen. Weiterhin habe der Feuerwehrverband im Land mit mehr als 33.000 Mitgliedern eine solche Bedeutung, dass bei Unterschlagungsvorwürfen gegen den Vorsitzenden berichtet werden sollte. Dieser habe eine so herausragende Stellung, dass sich die Namensnennung nicht habe vermeiden lassen. Bei einer Berichterstattung ohne Namensnennung habe die Gefahr bestanden, dass ein früherer Vorsitzender mit den Vorwürfen hätte in Verbindung gebracht werden können. Auf Fotos des Mannes habe man bewusst verzichtet. Auch ließen Überschriften und Unterzeile keinen Zweifel aufkommen, dass es sich noch um Ermittlungen handele. Eine Vorverurteilung liege demnach nicht vor. (2009)

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Steffis Interview im Tee-Umfeld

Steffi Graf gibt der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ein Interview, das unter der Überschrift „Mein Zuhause ist meine Familie“ erscheint. Der Reporter und der einstige Tennisstar trafen sich in der Firmenzentrale eines Teeherstellers. Auf die Frage, warum sie in Deutschland sei, antwortet Steffi Graf‚ sie sei hier wegen der Abschlussveranstaltung eines Castings zum Thema Tee. Ein Link innerhalb des Interviews führt zu drei Fotos, die Steffi Graf am Firmensitz des Tee-Produzenten zeigen. Sie trägt einen Kittel mit dem Firmenlogo. Auch die Fotos sind mit dem Urhebervermerk der Firma gekennzeichnet. All dies veranlasst einen Nutzer der Online-Ausgabe zu einer Beschwerde wegen Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung der Zeitung hebt die Prominenz von Steffi Graf hervor, die Interviews nur sehr selten gibt. Das von der Zeitung angesprochene Management der früheren Tennisspielerin habe auf den engen Terminkalender Grafs hingewiesen und nur eine Interview-Möglichkeit beim Tee-Casting gesehen. Im Gespräch sei nur einmal die Frage aufgetaucht, warum Steffi Graf überhaupt in Deutschland sei. Dabei sei der Name des Tee-Herstellers gefallen. Der publizistische Anlass für das Interview sei also nicht Tee, sondern Steffi Graf und ihr Deutschland-Besuch gewesen. (2009)

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Drei Präparate kommen aus einem Haus

„Hilfe, mein Kopf“, „Das richtige Kraut“ und „Auf den Frühling, fertig, los!“ – unter diesen Überschriften veröffentlicht ein Supplement zahlreicher Tageszeitungen drei Interviews mit Ärzten zu verschiedenen medizinischen Themen. Alle Gesprächspartner erwähnen jeweils ein Präparat, das gegen die jeweiligen Beschwerden helfen soll. Sie untermauern ihre Aussagen mit Hinweisen auf entsprechende Studien. Für zwei der Produkte wird zudem in anderen Ausgaben der Zeitungs-Beilage geworben. Ein Leser kritisiert die Beiträge als Schleichwerbung. Die Machart der Texte entspreche einer Veröffentlichung, bei der der Presserat bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (BK2-54/09) eine öffentliche Rüge wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes ausgesprochen habe. Der Chefredakteur des Supplements vermutet, es sei in bestimmten Journalistenkreisen üblich geworden, sich in der Überwachung sowie der Anschwärzung von Print- und elektronischen Medien zu üben. Nach recht gemischten Erfahrungen sei er nicht mehr bereit, zu solchen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er betont aber, dass redaktionelle Artikel seiner Zeitschrift weder von dritter Seite bezahlt noch durch geldwerte Vorteile belohnt würden. Gleichzeitig teilt der Chefredakteur mit, dass sein Verlag nicht zu den Unterzeichnern des Pressekodex gehöre. Insofern stelle sich hier die Zuständigkeitsfrage. (2009)

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Chefredakteur tanzt auf zwei Hochzeiten

In einer Regionalzeitung erscheinen mehrere Berichte über ein Privatgymnasium. Darunter ist ein Artikel, den der Chefredakteur des Blattes geschrieben hat. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, da der Chefredakteur Mitgesellschafter der GmbH sei, die die Schule betreibe. Der Beschwerdeführerin ist nach eigenem Bekunden aufgefallen, dass über die fragliche Schule im Vergleich zu anderen vergleichbaren Einrichtungen überdurchschnittlich häufig berichtet werde. Ihre behinderte Tochter, so die Frau weiter, habe die Schule besucht. Sie wirft dem Chefredakteur vor, er habe die Bildungseinrichtung in seiner Zeitung bevorzugt und kritische Artikel unterdrückt. So sei einem Redakteur, der über Unregelmäßigkeiten in der GmbH-Verwaltung habe berichten wollen, eine Recherche zu dem Fall untersagt worden. Ein Bericht sei nicht erschienen. Die Zeitung habe kritische Leserbriefe unzufriedener Eltern nicht veröffentlicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass der Chefredakteur Gesellschafter der Schul-GmbH sei, aber nie eine operative Tätigkeit ausgeübt habe. Die Beteiligung an der GmbH müsse nicht bekannt gemacht werden, da sie zur Privatsphäre des Chefredakteurs gehöre. Die Rechtsvertretung wirft der Beschwerdeführerin ehrenrühriges Verhalten vor. Die von ihr übersandten Unterlagen lieferten keinerlei Beweise für die erhobenen Vorwürfe. Ehrenrührig sei auch die Behauptung, der Chefredakteur habe Recherchen über die GmbH unterbunden. Auch für diesen schwerwiegenden Vorwurf finde sich kein einziger Beleg, genauso wenig für die Behauptung, Leserbriefe unzufriedener Eltern seien niemals abgedruckt worden. Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Begründung: Es sei presseethisch nicht vertretbar, dass ein Journalist – wie im konkreten Fall geschehen – über ein Unternehmen berichtet, an dem er selbst beteiligt sei. Der Chefredakteur beantragt nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er teilt mit, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Gesellschafter der Schul-GmbH sei. Er bittet den Presserat, die Beschwerde unter diesem Aspekt neu zu bewerten. Der Beschwerdeausschuss gibt dem Ersuchen statt und setzt eine neue Verhandlung an. (2009).

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„Positive Bewertung hineingeschrieben“

Eine Wochenzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Preiswert zurück ins Risiko“. Thema sind Exchange Traded Funds (ETF). Diverse Anbieter werden genannt. Die Zeitung empfiehlt in einem Kasten vier konkrete Produkte. Beigestellt ist dem Artikel die Anzeige einer im Text mehrfach erwähnten Bank. Auch deren Produkte werden erwähnt und empfohlen. Der Beschwerdeführer, der zugleich Autor des Beitrages ist, sieht Schleichwerbung für die Bank und ihre Produkte. Beim Redigieren habe die Redaktion in seinen Text eine positive ETF-Bewertung hineingeschrieben. Die mehrmals genannte Bank werde über Gebühr erwähnt. Zitate eines Managers einer anderen Bank seien gestrichen worden. Der Beschwerdeführer und Autor berichtet, er sei vom stellvertretenden Chefredakteur der Wochenzeitung gedrängt worden, kritische Punkte nur am Rande zu behandeln und ein bestimmtes Produkt der mehrmals erwähnten Bank zu erwähnen. Dieses Produkt sei dann im beigestellten Kasten, der nicht von ihm stamme, konkret genannt worden. Die Leitung der Wochenzeitung teilt mit, die Berichterstattung zu den ETF´s habe aus zwei Geschichten bestanden. Ein Redakteur habe die Funktionsweise des Anlageinstruments erläutert. Einige Seiten später habe die Geschichte des Beschwerdeführers gestanden. Da diese der ersten Story sehr ähnlich gewesen sei, habe die Chefredaktion mit ihm eine entsprechende Veränderung abgesprochen. Auch dann habe der Beitrag noch in einigen Absätzen redigiert werden müssen. Im Übrigen habe die Zeitung das Trennungsgebot nicht verletzt. Werbung sei eindeutig als solche gekennzeichnet. Dass eine Bank mehrmals erwähnt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass diese zu den führenden Anbietern in diesem Marktsegment gehöre. Die erwähnten Produkte hätten bei unabhängigen Ratings Bestnoten erhalten. (2009)

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Kanadischer Pfarrer contra Homosexuelle

Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Heterogene Ansichten“ über einen Streit zwischen Schwulenverbänden und dem Asta einer Universität. Auslöser ist der anstehende 6. Internationale Kongress für Psychotherapie und Seelsorge. Im Zentrum der Kritik stehen zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Universität sieht keinen Grund, die Veranstaltung abzusagen. Zum Artikel gehört ein Bild, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält, auf denen zu lesen ist „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Die Bildunterschrift lautet: „Gott hasst Schwule“: Der Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Topeka in Kanada macht mit Plakaten massiv Stimmung gegen Homosexuelle“. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen die Berichterstattung. Im vorliegenden Fall sind die Leser der Ansicht, dass der Beitrag Wort und Bild auf diffamierende Art kombiniere. Mit dem Abdruck des Fotos werde der Eindruck erweckt, der Kongress vertrete diese These. Das stimme nicht. Weder trete der Prediger auf dem Kongress auf, noch seien seine Thesen in irgendeiner Weise die Aussage des Kongresses. Die Beschwerdeführer zeigen sich entsetzt über diese nach ihrer Meinung „agitatorische“ Berichterstattung. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Bildauswahl zu dem Artikel nicht suggeriere, dass die Teilnehmer des Kongresses „mit Gewalt und Hass gegen Schwule aktiv“ würden. Die Bildunterschrift verweise vielmehr klar darauf, dass das Bild Pfarrer Phelps aus Kanada zeigt, der dort (und nicht in Deutschland) Stimmung gegen Homosexuelle mache. (2009)

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Foto gibt Anlass zu Missverständnissen

Unter dem Titel „Heterogene Ansichten“ berichtet eine überregionale Zeitung über den anstehenden Internationalen Kongress für Psychotherapie und Seelsorge an einer Universität. Schwulenverbände und der Asta der Uni streiten über zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Universität sieht keinen Anlass, die Veranstaltung abzusagen. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält. Auf denen ist zu lesen: „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Der Bildtext lautet: „Gott hasst Schwule: Der Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Topeka in Kanada macht mit Plakaten massiv Stimmung gegen Homosexuelle“. In ihrer Online-Ausgabe veröffentlicht die Zeitung am gleichen Tag unter der Überschrift „Homoheiler im Hörsaal“ den fast identischen Beitrag und dasselbe Foto. Die Bildunterschrift lautet hier: „Gott hasst Schwule: Ein Demonstrant macht mit Plakaten Stimmung gegen Homosexuelle“. Mehrere Leser wenden sich gegen die Berichterstattung. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist eine zum Kongress eingeladene Referentin. Sie ist der Meinung, der Beitrag enthalte mehrere falsche Tatsachenbehauptungen. Er sei überdies mit einem Foto illustriert, das keinen Bezug zum Uni-Kongress habe und zudem suggestiv und ehrverletzend sei. Die Frau wirft der Redaktion vor, dass sie, obwohl sie im Artikel intensiv kritisiert werde, nie Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Unterstellungen zu äußern. Das Bild zum Artikel suggeriere dem Leser, dass die darin Kritisierten mit Hass und Gewalt gegen Schwule aktiv würden. Dies sei nachweislich nicht der Fall. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Beschwerdeführerin zweimal ausführliche Antwortschreiben bekommen habe. Vor Veröffentlichung habe die Redaktion versucht, mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, allerdings vergeblich. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass dieser Umstand im Artikel hätte erwähnt werden müssen. Dass die Frau mit ihrer Funktion falsch vorgestellt worden sei, habe die Redaktion umgehend berichtigt. (2009)

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Bild nicht als Symbolfoto gekennzeichnet

„Heterogene Ansichten“ – so überschreiben eine überregionale Zeitung und ihre Online-Ausgabe einen Bericht, in dem es um einen Streit zwischen Schwulenverbänden und dem Asta einer Universität geht. Auslöser ist der anstehende Kongress für Psychotherapie und Seelsorge. Im Zentrum der Kritik stehen zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Universität sieht keinen Grund, die Veranstaltung abzusagen. Zum Beitrag gehört ein Foto, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält, auf denen zu lesen ist: „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Die Bildunterschrift lautet: „´Gott hasst Schwule´: Der Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Topeka in Kanada macht mit Plakaten massiv Stimmung gegen Homosexuelle“. Die Zeitung veröffentlicht am gleichen Tag in ihrer Online-Ausgabe den fast identischen Beitrag und dasselbe Foto. Die Bildunterschrift lautet hier: „´Gott hasst Schwule´: Ein Demonstrant macht mit Plakaten Stimmung gegen Homosexuelle“. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen die Berichterstattung. Eine von ihnen ist als Referent zu dem Uni-Kongress eingeladen. Er kritisiert, dass er von der Zeitung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht befragt worden sei. Das verstoße nach seiner Auffassung gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Das von der Redaktion verwendete Foto sei extrem irreführend und manipulierend. Niemals habe „Hass“ auch nur ansatzweise persönlich oder in der seelsorgerischen und publizistischen Arbeit des von ihm vertretenen Vereins eine Rolle gespielt. Auch hier sieht er einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht. Die Redaktion habe vergeblich versucht, den Beschwerdeführer bis Redaktionsschluss telefonisch zu erreichen. Über diesen Versuch hätte die Redaktion berichten müssen. Er räumt den Fehler ein. Dass der Beschwerdeführer „zweifelhafte Ansichten über Lesben und Schwule“ vertritt, sei unstrittig. Die Bildauswahl zu dem Artikel suggeriere nicht, dass die umstrittenen Referenten “mit Gewalt und Hass gegen Schwule“ aktiv seien. Die Bildunterschrift verweise lediglich auf einen Pfarrer in Kanada, der dort (und nicht in Deutschland) Stimmung gegen Homosexuelle mache. (2009)

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