Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Der Leiter eines Kinder- und Jugendheimes steht unter einem „schlimmen Verdacht“ – so die regionale Tageszeitung. Sie nennt den Mann, der wegen der Vorwürfe seine Stellung verloren hat, mit vollem Namen. Ihm wird zur Last gelegt, Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Auffassung, dass die Nennung des Namens Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Namensnennung. Außerdem moniert der Anwalt, seinem Mandanten sei von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung und sein Anwalt halten an der Rechtmäßigkeit der Namensnennung fest. Das Informationsinteresse habe in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte des früheren Heimleiters überwogen. Der Beschwerdeführer sei der Leiter eines im Verbreitungsgebiet bekannten Kinder- und Jugendheims gewesen und habe sich als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zunächst verdient gemacht. Es habe dem Gebot der Vollständigkeit entsprochen, den Mann namentlich zu nennen, um Zweifel daran auszuräumen, um welchen Heimleiter es sich bei der Veröffentlichung handelt. Damit sei Schaden von anderen Jugendheimleitern abgewendet worden. Der frühere Heimleiter könne zudem als Amtsträger im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 5, angesehen werden. Auch unter diesem Aspekt sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt. Die Zeitung hat sich nach eigenen Angaben bemüht, auf verschiedenen Wegen eine Stellungnahme des Mannes zu bekommen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, einen Kontakt zu ihm herzustellen. (2007)
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Unter der Überschrift „Lehrer müssen Noten ertragen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der wegen der Internetseite „Spickmich.de“ geführt wird. Illustriert wird der Beitrag mit der Wiedergabe einer Internetseite („Screenshot“). Auf dieser und somit in der Zeitung findet sich die Bewertung einer Lehrerin, deren Name an einer Stelle durch einen Balken unkenntlich gemacht wurde, an einer anderen Stelle jedoch noch lesbar ist. Unter dem „Screenshot“ steht die kommentierende Bildunterschrift: „Bewertung auf Spickmich.de – nicht einmal fünf Prozent der Lehrer werden ähnlich mies bewertet wie Frau H.“. Eine Leserin der Zeitung hält die Veröffentlichung für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrerin. Durch den erkennbaren Namen und den Hinweis, dass sie an einer Realschule unterrichte, sei im Internet schnell zu ermitteln, um welche Lehrerin und um welche Schule es sich handele. Die betroffene Lehrerin sei nicht die Klägerin im laufenden Prozess, so dass sie keineswegs zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Dass die Bewertung im Netz nachzulesen sei, könne die Veröffentlichung in der Zeitung nicht rechtfertigen. Auf der Internetseite könne man nicht nach konkreten Namen suchen. Zudem verletze die Veröffentlichung eines „schlechten Zeugnisses“ in einer auflagenstarken Zeitung die Persönlichkeitsrechte in einem ganz anderen Ausmaß als die Bewertung auf der Internetseite. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin die Namensnennung zu Recht moniert habe. Dass der Name der Lehrerin an einer Stelle nicht unkenntlich gemacht worden sei, sei unschwer als redaktionelles Versehen erkennbar. An einer anderen Stelle sei der Name schließlich ausdrücklich geschwärzt worden. Dass eine weitere Namensnennung an einer anderen Stelle leider übersehen worden sei, sei umso bedauerlicher, als die Anonymisierung der Frau ausdrücklich beabsichtigt gewesen sei. Die Rechtsabteilung geht davon aus, dass ein nennenswerter Schaden nicht entstanden sei, da die betroffene Lehrerin nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung lebe. Die Identität könne auch nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Unabhängig davon sei der Fall bei der täglichen Blattkritik thematisiert worden. (2007)
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Unter der Überschrift „Bayern-Star schlug Freundin“ berichtet eine Boulevardzeitung auf der Titelseite und im Innenteil darüber, dass ein Spieler des FC Bayern seine Freundin nach einem Disco-Besuch geschlagen haben soll. Es werden die Konsequenzen genannt, die der Club seinen Spielern im Fall von Fehlverhalten auferlegt. Einer habe einmal 25000 Euro in die Mannschaftskasse zahlen müssen, nachdem er angetrunken Auto gefahren sei. Dem Artikel sind Fotos beigestellt, auf dem sowohl der Spieler als auch seine Freundin erkennbar abgebildet sind. Die Freundin habe als Opfer einer Straftat nicht abgebildet werden dürfen, beanstandet ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Die Zeitung habe auch nicht behaupten dürfen, dass den Spieler eine „hohe Geldstrafe“ erwarte. Bei Erscheinen des Artikels sei fraglich gewesen, ob der Spieler überhaupt mit einer Strafe zu rechnen habe. Dies vor allem, weil es sich um ein Delikt aus dem persönlichen Bereich handele, bei dem eine Strafanzeige des Opfers zwingend erforderlich sei. Dies alles enthalte der Bericht nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Meinung, das Foto der Freundin habe abgedruckt werden dürfen, da es sich nicht um ein klassisches Opferfoto gehandelt habe. Es sei ein Agenturfoto gewesen, das bei anderer Gelegenheit aufgenommen worden sei. Außerdem sei sie als Begleiterin des Bayern-Spielers eine relative Person der Zeitgeschichte. Auch über die hohe Geldstrafe habe berichtet werden dürfen. Der Pressesprecher des Clubs habe mitgeteilt, dass der Trainer die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Da der Spieler für keines der weiteren Pflichtspiele des Vereins gesperrt worden sei, habe der Berichterstatter die Aussage des Pressesprechers nur so interpretieren können, dass der Spieler eine hohe Geldstrafe zu erwarten habe. (2007)
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„Wer lebt an einem Ort, in dem so ein Verbrechen passiert?“ fragt ein Boulevardblatt. Es geht um den Stadtteil einer Großstadt, in dem kurz zuvor ein Neugeborenes in eine Plastiktüte gepackt und von einem Balkon geworfen worden war. Die Zeitung stützt sich auf Aussagen von Anwohnern. Der Stadtteil wird als Gebiet bezeichnet, in dem 25417 Einwohner leben. Fünfzehn Prozent von ihnen seien Hartz IV-Empfänger. Die Zeitung zitiert das 18-jährige Mitglied einer Jugendgang mit den Worten: „Wenn du hier eine Frau bist, keinen Job hast, keinen Mann hast und dann auch noch ein Kind kriegst, kannst du eigentlich gleich Schluss machen.“ In dem Beitrag heißt es weiter: „Alkoholiker auf den Spielplätzen, Messerstechereien in den Hausfluren, Drogendealer in der Nachbarwohnung. Der (…Stadtteil) braucht keine Klischees. Der (…) erfüllt sie alle.“ Eine Bürgerinitiative, die sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat wendet, hält die Berichterstattung für schlecht und undifferenziert. Der Artikel sei ein Schlag ins Gesicht aller Anwohner und damit Skandaljournalismus. Bemühungen zur Verbesserung des Ansehens dieses Ortsteils würden „in einem Handumdrehen kaputt geschlagen“. Der Artikel enthalte im Übrigen auch falsche Zahlen. In dem Ortsteil lebten knapp 13.000 Menschen und nicht 25.417. Zudem liege der Anteil der Arbeitslosen an der arbeitsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren bei 13,4 und nicht bei 15 Prozent. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung sei auf einen besonders schrecklichen Anlass zurückzuführen. Die Passage mit den Zitaten beschreibe genau das Szenario, das ältere Bewohner, allein erziehende Mütter und Jugendliche den Reportern gegenüber beklagt hätten. Die wiedergegebenen Zitate basierten auf tatsächlichen Aussagen besorgter und verängstigter Anwohner. Die Anwohnerzahl sei korrekt wiedergegeben worden. Sie beziehe sich auf den gesamten Stadtteil und nicht einen Teil davon, wie von den Beschwerdegegnern angeführt. Ein Angebot der Zeitung, an einer Stadtteilkonferenz teilzunehmen, sei bislang ohne Antwort geblieben. (2007)
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Das offizielle Mitteilungsblatt einer Landesregierung berichtet über die Software einer namentlich genannten Firma, die es den Kommunen ermöglicht, von der kameralistischen Haushaltsführung auf das kaufmännische Rechnungswesen mit Eröffnungsbilanzen umzustellen. Im Beitrag heißt es: „Im Rahmen unserer Planungs- und Beratungsprojekte konnten wir feststellen, dass es an leistungsfähigen Instrumenten für die Zusammenführung der verschiedenen Datenquellen … fehlt. (…, genannt wird die Firma) hat auf der Basis von … ein kommunalspezifisches Verfahren für die Forderungsanalyse und -bewertung entwickelt, das die gesetzlichen Anforderungen an die Bilanzierung des Forderungsvermögens abbildet“. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Controllingtool als offizielle Prüfsoftware des Bundesfinanzministeriums gelte. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass dem Artikel die Kennzeichnung als „Anzeige“ fehle. Der sei wohl von der Softwarefirma selbst verfasst worden. Der Chefredakteur bekennt einen Fehler der Redaktion. Kurz vor Redaktionsschluss sei ein geplanter Artikel geplatzt und durch den unredigierten Beitrag aus dem Materialpool der Softwarefirma ersetzt worden. Als Konsequenz aus dem Vorfall will das Mitteilungsblatt die internen Kontrollmechanismen verstärken. (2007)
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Waldverein blickt auf Jubiläum und sagt Danke“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, mit dem ein Betroffener ganz und gar nicht einverstanden ist. Dieser schreibt der Redaktion einen Leserbrief, mit dem er einzelne Teile des Artikels zurechtrücken will, die er für unkorrekt hält. Der Brief wird nicht veröffentlicht. In Artikel und Leserbrief geht es um besagten Waldverein, dessen langjähriges Mitglied der Autor des Leserbriefes war und aus dem er nach Auseinandersetzungen mit den Vorstand ausgetreten war. Der Mann, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist der Meinung, dass der Artikel nicht die Wahrheit wiedergibt. Autor des kritisierten Berichtes ist der gegenwärtige Vorsitzende des Vereins. Dieser stellt die im Verein geübte Traditionspflege heraus, die der Vorstand – so der Beschwerdeführer – in Wahrheit über Jahre hinweg ignoriert habe. Das Ex-Vereinsmitglied hält die Verweigerung des korrigierenden Leserbriefes für einen Verstoß gegen Ziffer 3 (Unterlassene Richtigstellung) und Richtlinie 2.6 (… Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbrief auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt). Die Chefredaktion der Zeitung bestätigt, dass es sich bei dem Berichterstatter um den Vereinsvorsitzenden handelt. Der Verein habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einige Turbulenzen hinter sich gehabt. Die Unstimmigkeiten zwischen altem und neuem Vorstand beschäftigten nach wie vor die Justiz. Bei den Streitigkeiten gehe es um einige tausend Euro und Probleme mit der Computertechnik. Der frühere Vereinsvorsitzende müsse sich vor einem Amtsgericht verantworten. Von einem Leserbrief des Beschwerdeführers habe die Redaktion nichts gewusst. Weiterhin stehe das Angebot an den Beschwerdeführer, seine Sicht der Vorgänge in einem „klärenden Gespräch“ dazulegen. Der Presserat bat die Chefredaktion, sich zu dem Aspekt der zu wahrenden Funktionstrennung (Ziffer 6 des Pressekodex) zu äußern, da der Autor des kritisierten Artikels gleichzeitig aktueller Vorsitzender des Waldvereins sei. (2007)
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„Jäger schießen untreues Mitglied ab“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Kreisjagdverein. Im letzten Absatz des Artikels heißt es: „Zumindest aber in einem Punkt hat der … Genugtuung erfahren: Ein herausragender Jägersmann, der bisher keine Hundesteuer bezahlen brauchte und deswegen vom jetzt rausgeworfenen Jäger angepinkelt wurde, muss nun seinen Obolus für den Jagdhund brav an die … Stadtkasse entrichten. Das ist amtlich“. Der Betroffene, der den Deutschen Presserat anruft, hält die Behauptung im letzten Absatz für eine Beschuldigung unter der Gürtellinie. Sie sei stillos, niveaulos, beleidigend und falsch. Er betont, dass nach der Hundesteuersatzung in der Stadt Jagdhunde nicht steuerfrei seien. Da die Stadtverwaltung entgegen dieser Satzung gehandelt habe, habe sie nach einem sauber recherchierten und sachlichen Bericht im Wochenblatt angeblich ihre Praxis der Steuererhebung der Satzung entsprechend angepasst. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst unwahren und ehrverletzenden Äußerungen ausgesetzt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer pensionierter Polizist und Jäger sei. Mit dem Vorsitzenden der örtlichen Jägerschaft sei er seit Jahren heillos zerstritten. Dies sei stadtbekannt. Der Vorsitzende, so ein häufig erhobener Vorwurf des Beschwerdeführers, habe entgegen der örtlichen Satzung keine Hundesteuer zahlen müssen. Auf dessen Betreiben und nach einer Klärung innerhalb des Rathauses müsse nun auch der Vorsitzende die übliche Steuer entrichten. Der stellvertretende Chefredakteur bestreitet den Vorwurf, die Zeitung habe über den Beschwerdeführer mit persönlichen Angriffen und Beleidigungen berichtet. Unglücklich sei lediglich die Verwendung des Wortes „angepinkelt“. Hier wären die Begriffe „angeschwärzt“ oder „verpetzt“ sicherlich angebrachter gewesen. Für den kleinen verbalen Ausrutscher habe sich die Redaktion inzwischen bei dem Beschwerdeführer entschuldigt. (2007)
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„Nackt-Künstler erschlägt seine Mutter“ und „Mutter mit Bildhauer-Hammer erschlagen“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung über einen Künstler, der wegen des Verdachts, seine Mutter getötet zu haben, in Untersuchungshaft genommen wurde. Den Veröffentlichungen ist ein Bild beigestellt, das den Verdächtigen mit einem seiner Bilder zeigt. Der Redaktionsleiter einer Lokalzeitung, der als Beschwerdeführer den Deutschen Presserat anruft, teilt mit, dass das Foto, das den Untersuchungsgefangenen mit einem seiner Aktgemälde zeigt, ohne Wissen und Genehmigung des Fotografen und der Zeitung veröffentlicht wurde. Das Bild sei in der Zeitung aus Anlass einer Ausstellungseröffnung abgedruckt wurden. Die Boulevardzeitung habe das urheberrechtlich geschützte Bild offensichtlich aus dem Internet-Archiv der Zeitung ungefragt herunter geladen. Dies sei ein dreister Verstoß gegen das Urheberrecht. Mit dem Fotovermerk in dem Boulevardblatt (Zeitung und Fotograf) werde außerdem indirekt eine Unterstützung und Billigung der Bildveröffentlichung durch die Lokalzeitung suggeriert. Der Redaktionsleiter sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der in Ziffer 4 des Pressekodex definierten Recherchegrundsätze. Auch liege eine klassische Urheberrechtsverletzung vor. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Das umstrittene Foto sei von einem freien Fotografen auf der Internetseite der Lokalzeitung gefunden worden. Alle Versuche der Redaktion des Boulevardblattes, telefonisch eine Abdruckerlaubnis von der Lokalzeitung zu bekommen, seien vergeblich gewesen. Der Redaktionsleiter sei nicht zu erreichen gewesen. Die Redaktion habe sich schließlich zur Veröffentlichung des Fotos entschlossen und wollte selbstverständlich nachträglich die Erlaubnis dazu einholen. Einige Tage später habe man sich mit dem Fotografen darauf geeinigt, dass er eine Rechnung für die Bildveröffentlichung an die Boulevardzeitung schicken werde. Mit der Bezahlung, so der Fotograf, sei dann die Angelegenheit für ihn erledigt. (2007)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Wo kann gespart werden?“ über eine Sitzung des Bauausschusses einer Gemeinde. Der Autor gehört dem Gemeinderat des Ortes an. Im Beitrag heißt es: „Mehrheitlich wurde dem Rat empfohlen, es bei der wöchentlichen Pflege der Spielfläche auf dem Sportplatz zu belassen, jedoch die Fläche hinter dem oberen Tor nur alle 14 Tage durch den Bauhof mähen und die Nebenfläche am Sportheim wieder durch den FC pflegen zu lassen.“ Weiterhin ist folgende Passage enthalten: „Ein Teil des Platzes (…), soll künftig aus Kostengründen extern gepflegt werden“. Ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat anruft, stellt die Frage, wie es zu beurteilen sei, wenn Ratsherren über eigene Sitzungen berichten. Zudem enthalte der Artikel Fehler. Über die Pflege des Sportplatzes sei überhaupt nicht gesprochen worden. Weiterhin sei die Bezeichnung „extern“ nicht korrekt. Es hätte „extensiv“ heißen müssen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass man als Lokal- und Heimatzeitung versuche, Berichte selbst über Ortsratssitzungen in den Ortsteilen der Städte und über Gemeinderatssitzungen zu veröffentlichen. Diese Ereignisse könnten jedoch aufgrund ihrer Vielzahl nicht von Redakteuren oder festen freien Mitarbeitern wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall habe ein freier Mitarbeiter berichtet, der seit kurzem Mitglied des betreffenden Gemeinderates sei. Zur Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der wöchentlichen Pflege der Spielfläche, werde klar, dass dies nicht Thema der Sitzung gewesen sei. Dies habe die Zeitung auch nicht behauptet. Es werde im Bericht deutlich, dass es sich um Aussagen bei einer Ortsbegehung gehandelt habe. Zu den unterschiedlichen Aussagen zur Formulierung „extern“ und „extensiv“ weist die Redaktion darauf hin, dass der Fußballplatz im Gemeindebesitz sei. Die Pflege der Flächen habe die Gemeinde dem örtlichen Verein übertragen. Insofern sei die Formulierung „extern“ also richtig. Nach Auffassung des Chefredakteurs trifft die Richtlinie 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) nicht zu. Der Mitarbeiter, der zugleich seit kurzem Gemeinderatsmitglied ist, habe bislang immer neutral und sachlich berichtet. Auch in der Redaktion habe man sich gefragt, ob ein Gemeinderatsmitglied aus Sitzungen für die Zeitung berichten könne. Man sei aber zu dem Schluss gekommen, dass die Gemeinderäte einem übergeordneten Gremium (der so genannte Samtgemeinderat) zugeordnet seien, so dass sie nach der heutigen Rechtslage kaum noch Entscheidungsbefugnisse hätten. Eine Manipulation durch die Berichterstattung sei daher so gut wie ausgeschlossen. (2007)
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