Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Sterbebild“ einer verunglückten Familie abgedruckt

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Absturz eines Passagierflugzeugs in Madrid. Auf einem großen Foto ist die verunglückte Familie aus einem Ort des Verbreitungsgebietes der Zeitung zu sehen: Vater, Mutter und zwei Kinder im Alter von acht und fünf Jahren. Ein kleineres Foto zeigt das Flugzeugwrack. Nach Ansicht eines Lesers verletzt der Beitrag Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Nach seiner Meinung gelte diese Kodexziffer auch über den Tod hinaus. Die betroffene Familie habe sich nicht in die Öffentlichkeit gedrängt, sondern sei Opfer des Absturzes geworden. Die Veröffentlichung eines solchen Bildes sei nicht gerechtfertigt. Das Foto verletze auch Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Bei dem Absturz berühre nicht ein privates Verhalten das öffentliche Interesse, sondern die Familie sei Opfer eines Unglücks geworden, das sie nicht selbst herbeigeführt habe. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die Redaktion habe ein Foto veröffentlicht, das als so genanntes „Sterbebild“ bei der Trauerfeier an alle Anteilnehmenden verteilt worden sei – ganz offensichtlich auf Wunsch der Angehörigen. Auf Bitte der Angehörigen sei auch ein Vertreter der Pressestelle des zuständigen Polizeipräsidiums anwesend gewesen. Dessen Anweisungen habe die Redaktion in allen Punkten befolgt. In dem so gesteckten Rahmen seien die Angehörigen mit einer Berichterstattung über die Trauerfeier einverstanden gewesen. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 sieht der Chefredakteur nicht gegeben. Als Beleg führt er die Überschrift des Artikels an („Für ihre Lieben bleiben sie unsterblich“). Sie zeige, wie über die Familie und ihre Beisetzung berichtet worden sei. (2008)

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Fahndung nach einem früheren Anwalt

„Gefängnisstrafe: Ex-Rechtsanwalt wird mit Haftbefehl gesucht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über die Fahndung nach dem Mann, der noch einige Jahre zuvor für das Amt eines Bürgermeisters kandidiert hatte. Er habe als Rechtsanwalt gearbeitet, obwohl ihm die Anwaltskammer die Zulassung entzogen habe. Er sei zu neun Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden. Da der Ex-Anwalt gegen die Bewährungsauflagen verstoßen habe, werde nun nach ihm gefahndet. Der persönlich Betroffene sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Auch wenn sein Name nicht genannt werde, sei er doch durch Angaben zur Person (Anwalt, Bürgermeisterkandidat) in seinem persönlichen Umfeld identifizierbar. Er sieht auch einen Verstoß gegen Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da mehrere Details in der Berichterstattung nicht richtig geschildert seien. So sei er am Tag der Berichterstattung seit knapp einer Woche in Haft gewesen und nicht – wie von der Zeitung mitgeteilt – „offenkundig abgetaucht“. Die Berichterstattung verstoße auch in einem weiteren Punkt gegen den Pressekodex. Die Informationen über die Vollstreckung von Haftbefehlen seien in seinen Augen nur insoweit zulässig, als sie für die öffentliche Fahndung nach Betroffenen notwendig seien. Er fühle sich an einen Medienpranger gestellt. Mit seinem Verzicht auf die Bürgermeister-Kandidatur sei er keine Person des öffentlichen Interesses mehr gewesen. Die strafrechtliche Vollstreckungshandlung unterliege somit dem Schutz seiner Privatsphäre. Zudem kritisiert er die Passage, in der beschrieben werde, dass er als Rechtsassessor auftrete. Er trete nicht als solcher auf, er sei Rechtsassessor. Die Zeitung erwecke den Eindruck, sein Handeln sei illegitim. Die Chefredaktion räumt ein, dass der Gesuchte zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits in Haft gewesen sei. Dies habe die Zeitung jedoch nicht gewusst. Sie beruft sich auf eine Information der zuständigen Staatsanwaltschaft. Erst einen Tag später habe diese mitgeteilt, dass der Ex-Anwalt bereits in Haft sei. Der Chefredakteur berichtet zur Identifizierbarkeit des Mannes, der Jurist sei in der Region bekannt „wie ein bunter Hund“. Seine Partei habe offiziell seinen Rückzug von der Kandidatur mitgeteilt und dabei auf seine Verurteilung verwiesen. (2008)

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Nackter Schauspieler sitzt auf einem Mann

Ein neuer Schauspieler ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Bericht ist illustriert mit einem halbseitigen Foto aus dem Stück „Kabale und Liebe“. Es zeigt den Künstler nackt auf einem am Boden liegenden Mann sitzend, dem er eine Pistole in den Mund steckt. Der Schauspieler verdeckt sein Geschlechtsorgan mit der Hand. Auf der gleichen Seite steht ein Aufruf der Zeitung an Kinder zwischen zehn und 13 Jahren. Sie sollen als Kinderreporter für ein Kinder- und Jugendfilmfest agieren. Ein Leser hält das Foto für Pornografie. Es solle lediglich als „Anreißer“, „Aufmacher“ oder im besten Fall als „Provokation“ dienen. Mit der Veröffentlichung sieht der Beschwerdeführer den Jugendschutz erheblich verletzt. Er hält den auf der gleichen Seite enthaltenen Aufruf der Zeitung an Kinder für geschmacklos. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das beanstandete Bild aus offiziellen Fotoproben des Theaters für die aktuelle Inszenierung stamme. Von Pornografie könne keine Rede sein, da das Geschlechtsteil des Schauspielers verdeckt sei. Es sei auch kein obszönes Foto. Es zeige den im Artikel genannten Schauspieler in einer spektakulären, aber für das Stück wichtigen Szene. Der Chefredakteur bezweifelt, dass der Jugendschutz durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde. Er räumt ein, dass das Bild provokativ gewählt wurde, doch stelle es Kunst dar. Nach seinem Wissen sei das Foto auch in anderen Zeitungen abgedruckt worden. (2008)

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Überwachungsaktion nach der Wahl

Ein Lokalpolitiker war in den Gemeinderat gewählt worden. Die Wahl wurde für ungültig erklärt, nachdem ein Richter und andere in einem Brief an den Wahlausschuss festgestellt hatten, dass der Gewählte die vorgeschriebene Residenzpflicht nicht erfülle. Die Briefschreiber hatten das Haus des Lokalpolitikers über einen längeren Zeitraum regelmäßig überprüft und dabei festgestellt, dass dieser nur selten anwesend war. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang, über die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und nennt Namen. Artikel, Kommentare und Leserbriefe folgen. Dabei ist auch von „Stasi-Methoden“ und „Bespitzelungen“ die Rede. Die Zeitung wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgehensweise zum Richteramt befähigt sei. Die Frage wird gestellt, ob die Justiz wegen seines Verhaltens möglicherweise Schaden genommen habe. In einem Leserbrief wird Rechtsbeugung durch den Richter und Beschwerdeführer in den Raum gestellt. Der Beschwerdeführer sieht sich einer ehrverletzenden Berichterstattung ausgesetzt. Er werde von der Zeitung in einer Hetzkampagne zum Täter gemacht. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, die richterliche Unabhängigkeit verletzt, Stasi-Bespitzelungen begangen und das Ansehen der Justiz beschädigt zu haben. Zudem kritisiert er die Nennung seines Namens und den Leserbrief, in dem ihm Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Er äußert den Verdacht, dass die Zeitung parteigesteuert sei und eigene politische Interessen verfolge. Der Verlag übersendet Stellungnahmen der an der Berichterstattung beteiligten Redakteure. Die Namensnennung hält die Zeitung für gerechtfertigt, da der Mann durch seine Aktivitäten in der Gemeinde bekannt sei. Er habe durch seine Schreiben an Wahlausschuss und Staatsanwaltschaft seine Überwachungsaktion öffentlich gemacht. Auch die Nennung der Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers hält die Redaktion für gerechtfertigt. Der Jurist übe ein öffentliches Amt aus, in dem es um den sensiblen Bereich der Rechtssprechung gehe. In seinem Beruf als Amtsrichter habe der Mann eine gewisse Vorbildfunktion. Ein Richter, der in seiner Freizeit mit einer Überwachungsaktion in den sensiblen Privatbereich eines Bürgers eindringe, lasse zumindest Zweifel aufkommen, ob er diese Vorbildfunktion erfülle und ob er in der Ausübung seines Amtes die notwendige Neutralität wahren könne. (2008)

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Verdacht einseitiger Berichterstattung

Der Beschwerdeführer und einige seiner Freunde zeigen eine Sparkasse an. Gemeinsam mit ihnen will er beweisen, dass das Geldinstitut an der Pleite seiner Firma Schuld hat. Die regionale Tageszeitung berichtet über den Fall. Ihr zufolge gibt die Staatsanwaltschaft keine Auskunft zu der Anzeige. Sie weist auf ein Gutachten hin, mit dem die Leute, die die Anzeige erstattet haben, die Schuld der Sparkasse an der Firmenpleite beweisen wollten. Im Artikel heißt es abschließend, die Villa des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Vollstreckung an die Bank übertragen worden. Der Betroffene hält die Berichterstattung teilweise für falsch. Es sei nicht korrekt, dass er Anzeige erstattet habe. Vielmehr hätten dies drei andere Geschädigte getan. Er kritisiert, dass die Zeitung über den Inhalt der Anzeige informiert gewesen sei und dies den Lesern nicht mitgeteilt habe. Weiterhin berichte die Redaktion über ein Gutachten, das sie nicht kenne. Es sei auch nicht korrekt, dass er Eigentümer der an die Sparkasse übertragenen Villa gewesen sei. Insgesamt sieht er eine gezielte, einseitige und falsche Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Sparkasse. Beim Vorwurf der Einseitigkeit erwähnt er die Sparkasse als großen Anzeigenkunden der Zeitung. Laut dem Chefredakteur der Zeitung habe diese nicht behauptet, dass der genannte Personenkreis gemeinsam einen Anwalt beauftragt habe. Man habe lediglich berichtet, dass eine Gruppe um den Beschwerdeführer trotz zahlreicher Urteile nicht aufgebe. Der Beschwerdeführer und zwei seiner Freunde seien bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgetreten, um ihre Vorwürfe gegen die Sparkasse zu erheben. Aufgrund dieser Verflechtungen sei es eine zulässige journalistische Wertung, die Anzeige als gemeinsame Handlung der Gruppe um den Beschwerdeführer zu bezeichnen. Die Schilderung der Eigentumsverhältnisse der Villa hält der Chefredakteur für korrekt. (2008)

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Parallele zwischen Lafontaine und Hitler

Helmut Schmidt äußert sich über Oskar Lafontaine. Eine Regionalzeitung berichtet darüber unter der Überschrift „Schmidt: ´Lafontaine wie Hitler´“. Diese erweckt den Eindruck, als habe sich Helmut Schmidt so geäußert. Im Text wird ein anderes Zitat wiedergegeben: „Auch Adolf Hitler war ein charismatischer Redner. Oskar Lafontaine ist es auch“. Ein Leser der Zeitung hält die Überschrift für reißerisch und wahrheitswidrig. Sie gebe das, was der Altkanzler gesagt habe, falsch wieder. Die Redaktion nimmt Stellung und stimmt dem Beschwerdeführer zu. Die Überschrift täusche einen Wortlaut vor, der nicht dem von Helmut Schmidt Gesagten entspreche. Dies bedauere man. Die Redaktion stimmt jedoch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass auch der Doppelpunkt in der Überschrift täusche. Denn Helmut Schmidt habe tatsächlich eine Parallele zwischen Hitler und Lafontaine gezogen, wie das Zitat im Text richtig wiedergebe. (2008)

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Verdacht beruht auf einer Spekulation

Eine Regionalzeitung informiert unter dem Titel „Ein Mietvertrag als kleines Dankeschön?“ über die geplante Anmietung eines neuen Kindergartens durch die Stadt zum Preis von 16.347 Euro monatlich. Eine Vertreterin der CDU, deren Fraktion im Stadtrat gegen den Mietvertrag gestimmt hatte, wird mit diesen Worten zitiert: „Das kommt uns komisch vor“. Der Autor mutmaßt, dass der Mietvertrag ein Dankeschön des Oberbürgermeisters an die Vermieterin sein könne, da er diese gut kenne und sie zum Kreis seiner Wahlkampfberater gehört haben soll. Die Vermieterin wird namentlich genannt; ein Foto von ihr ist dem Artikel beigestellt. Die Betroffene sieht in dem Beitrag eine unwahrhaftige Berichterstattung und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Zeitung habe weder sie noch ihren Mann mit der dargestellten Vermutung konfrontiert und sie nicht zu Wort kommen lassen. Der im Beitrag geäußerte Verdacht sei völlig aus der Luft gegriffen und sowohl ruf- als auch geschäftsschädigend. Die Frau betont, dass sie nicht Wahlkampfberaterin des Oberbürgermeisters gewesen sei. Zudem habe das Liegenschaftsamt der Stadt als unvoreingenommener Prüfer den Mietvertrag für den Kindergarten befürwortet. Das Justitiariat des Zeitungshauses teilt mit, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten als Investorin und Vertragspartnerin der Stadt im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehe. Insofern sei ihre Kritik, dass ihr Name genannt werde und sie im Bild gezeigt worden sei, zurückzuweisen. Das öffentliche Interesse überwiege das Recht der Beschwerdeführerin auf Anonymität. Im Übrigen habe der Autor mehrfach ohne Erfolg versucht, mit der Frau zu sprechen. Das Justitiariat stellt weiter fest, in dem Artikel sei nicht behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin ein Mitglied des Wahlkampfteams des Oberbürgermeisters gewesen sei. Vielmehr habe die Redaktion geschrieben: „Sie soll auch zum Kreis seiner Wahlkampfberater gehört haben“. Der Autor des Artikels habe im Rahmen seiner Recherche erfahren, dass die Frau Dritten gegenüber geäußert habe, sie habe als OB-Beraterin fungiert. Aufgrund dieser Rechercheergebnisse sei die im Artikel geäußerte Vermutung nicht zu beanstanden. (2008)

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„Ladenkritik“ analog zur Restaurantkritik

Unter der Überschrift „Parcours der Verlockungen“ berichtet eine Regionalzeitung im Rahmen einer Einzelhandelsserie über ein Feinkostgeschäft. Es wird positiv dargestellt. Der Bericht endet mit einem Hinweis auf Adresse und Homepage. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel eine werbende Anpreisung des Geschäfts und seines Angebotes. Es werde mit werbenden Attributen, suggestiven Detailhervorhebungen und beschönigendem Marketingjargon gearbeitet. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass in der Stadt eine zunehmende Filialisierung – wie in vielen anderen Städten auch – stattfinde. Mit der Serie wolle die Zeitung deutlich machen, dass es trotz dieser wirtschaftlich eintönigen Entwicklung noch örtlich ansässige Einzelhändler gebe. Im Vorfeld der Berichterstattung habe eine redaktionelle Auswahl der Geschäfte stattgefunden. Selbstverständlich hätten die vorgestellten Einzelhändler keine Gegenleistung erbracht und insbesondere kein Geld gezahlt. Nach Meinung der Zeitung ist der vom Beschwerdeführer geäußerte Vorwurf der Schleichwerbung unangebracht. (2008)

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Bürgermeister fühlt sich „totgeschwiegen“

Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung berichtet innerhalb mehrerer Monate über diverse lokalpolitische Ereignisse in einer Kleinstadt. Es geht zum Beispiel um eine Initiative zur Belebung der Innenstadt, das Jahreskonzert eines örtlichen Musikvereins, die Versammlung des Hegerings und mehrere Ratssitzungen. Der Bürgermeister der Stadt beschwert sich beim Presserat über die Zeitung, die ihn systematisch ignoriere. Seit Monaten werde er – so sein Anwalt – bei lokalpolitischen Ereignissen weder im Text erwähnt noch im Bild gezeigt. Seine Äußerungen würden ignoriert, seine Anwesenheit – auch bei Ratssitzungen – verschwiegen. Die Leser der Zeitung müssten davon ausgehen, dass der Bürgermeister als gewählter Repräsentant der Stadt nicht mehr existiere. Hintergrund sei ein Rechtsstreit der Lebensgefährtin des Bürgermeisters mit dem Verlag der Zeitung. Dabei gehe es um die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung von Fotografien. Der Anwalt des Beschwerdeführers und Bürgermeisters wirft der Redaktion vor, dass ihr Verhalten über ein passives Unterlassen hinausgehe. Fotos, auf denen der Bürgermeister neben anderen Personen abgebildet sei, würden abgeschnitten. Ansonsten unverändert abgedruckte Pressetexte würden um die Stellen gekürzt, in denen sein Name vorkomme. Die Rechtsvertretung vermutet eine Anweisung der Geschäftsleitung, den Bürgermeister „totzuschweigen“. Sie sieht den Grundsatz der fairen Berichterstattung verletzt. Die Chefredakteurin der Zeitung weist den Vorwurf des Bürgermeisters, er werde totgeschwiegen, zurück und schickt zum Beweis einige Beispiele in Wort und Bild aus der jüngsten Vergangenheit. Sie bestreitet ein schwerwiegendes Zerwürfnis zwischen Stadt und Redaktion. Nach einem verlorenen Urheberrechtsstreit und der damit verbundenen Unterlassungserklärung gegenüber der Lebensgefährtin des Bürgermeisters, die Fotos für die Stadt anfertige, sei die Redaktion lediglich vorsichtig bei Veröffentlichungen, die das Urheberrecht verletzen und zu Schadenersatzforderungen führen könnten. Die Chefredaktion betont, dass dieser Rechtsstreit auf die unabhängige Berichterstattung über den Bürgermeister und die Stadt keinen Einfluss habe. Die Berichterstattung erfolge nach rein journalistischen Kriterien. Im Zweifelsfall, bei einer unklaren Quelle oder bei einer ungünstigen Aufnahme des Bürgermeisters, habe die Redaktion vorsichtshalber auf eine Veröffentlichung verzichtet. Auf einem der angesprochenen Fotos habe der Verwaltungschef ganz am Rande gestanden. Das Bild habe „auf Höhe“ gebracht werden müssen. Deshalb sei „der Bürgermeister abgeschnitten worden“. Niemand habe ihn gebeten, am Rande zu stehen. (2008)

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Nachrichtenmagazin vergleicht Stromanbieter

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Gleiches Licht für weniger Geld“ über Möglichkeiten zum Vergleich von Energieanbietern und deren Internetauftritte. Auf einer Tabelle werden Strom- und Gasanbieter miteinander verglichen. Als Quelle wird die Website von „Verivox“ genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht eine Provisionspartnerschaft zwischen diesem Stromtarifrechner und dem Magazin sowie dessen Online-Auftritt. Dieser Verdacht erhärte sich, wenn man auf der Website die für einen Anbieterwechsel notwendigen Unterlagen anfordert. Diese Partnerschaft werde im kritisierten Artikel nicht deutlich gemacht. Daher sei die in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht befolgt worden. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass in dem kritisierten Beitrag schlicht im Rahmen journalistischer Recherche die beste Quelle für einen Strompreisvergleich herangezogen und genannt worden sei. Der Autor habe die abgedruckte Tabelle anhand des Tarifrechners selbst erstellt. Die Quelle sei ordnungsgemäß genannt worden. Die Redaktion habe sich eines Stromtarifrechners bedient, der bei einem Vergleichstest der „Stiftung Warentest“ am besten abgeschnitten habe. Das Magazin habe auch eine weitere Website hinzugezogen, die laut Impressum nichts mit dem anderen Anbieter zu tun habe. Dass beide möglicherweise auf die gleiche Datenbank zugriffen, habe der Beschwerdeführer offenbar detektivisch ermittelt. Der Autor des Beitrages habe dies jedoch nicht gewusst. Der Artikel sei nicht geschrieben worden, um eine Kooperation zwischen der Verivox GmbH und dem Nachrichtenmagazin – so sie denn bestehe – zu fördern. Ein Provisionsvertrag bestehe nicht. Deshalb könnten auch die vom Beschwerdeführer vermuteten Provisionen nicht fließen. (2008)

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