Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Autofahrer tappen in die Radarfalle

Die Radarüberwachung der Polizei auf einem Autobahnteilstück ist Thema eines Kommentars in einer Boulevardzeitung. Darin ist die Rede von “purer Abzocke”. “Ohne Vorwarnung” hätten die Behörden ein Tempo-80-Schild an den Straßenrand gestellt. Dort hätte es vorher keine Tempobeschränkung gegeben. Binnen 48 Stunden seien etwa 2000 Autofahrer in die Radarfalle getappt. Es sei eine nackte Gemeinheit, so der Kommentator, wenn man Pendlern auf ihrer gewohnten Strecke mit Tempolimits auflauere und “ohne jede Schonfrist” Geld und Führerscheine abkassiere. Der Beschwerdeführer, eine Blogger-Initiative, ist der Auffassung, dass der Kommentator den Eindruck erweckt, als sei an der Strecke vorher keine Geschwindigkeitsbegrenzung gültig gewesen. Dies sei aber falsch. Die Begrenzung habe vorher bei 100 km/h gelegen und sei dann auf 80 km/h gesenkt worden. Bei der Radaraktion seien nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h geblitzt worden. Eine Schonfrist habe es durchaus gegeben. Die Messungen hätten erst vier Wochen nach Änderung der Höchstgeschwindigkeit und der Aufstellung der entsprechenden Schilder begonnen. Außerdem sei erst nach dem dritten Schild geblitzt worden. Es sei also falsch, dass man die Autofahrer in eine Radarfalle habe tappen lassen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass man für den Kommentar die Freiheit der Meinungsäußerung in Anspruch nehme und hier vor allem das Recht, ein Thema zu überspitzen und plakativ zu überzeichnen. Kern der Kommentar-Kritik sei, dass durch eine falsche behördliche Maßnahme viel Geld nach Geschwindigkeitsübertretungen eingenommen werde, ohne dass die eigentliche Ursache für die Unfälle in diesem Bereich, nämlich die Straßenschäden, behoben würde. Dies werde von dem Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass eine große Zahl von Autofahrern in die Blitzfalle gegangen sei. Dass der Kommentar bei der zuständigen Behörde richtig verstanden worden sei, werde durch die Tatsache belegt, dass inzwischen eine Warnung “Achtung, Radarkontrolle!” als “Vorwarnung” eingerichtet worden sei. Das sei, so die Zeitung, ein Indiz dafür, dass die Behörden ihre Maßnahme nicht für geeignet hielten, das Grundproblem für die Unfälle zu lösen. (2006)

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Auf Ableben der Mandantin spekuliert?

In einer Lokalzeitung wird unter Nennung des vollen Namens in Überschrift und Text berichtet, dass ein Rechtsanwalt die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen habe. Der Vorwurf gegen den Juristen: Er habe eine erhebliche Geldsumme, die einer Mandantin aus einem Verkehrsunfallschaden zustand, nicht an diese weitergeleitet. Nach Darstellung der Zeitung mutmaßt der neue Anwalt der Frau, der Kollege habe das Geld „offenbar in der Spekulation auf ein baldiges Ableben“ seiner Mandantin nicht „zeitnah“ nach Erhalt weitergeleitet. Die Zeitung berichtet, der erste Anwalt habe sein Fehlverhalten zugegeben. Als Stadtverordneter und ehemaliger Chef des örtlichen Fußballclubs sei der Mann stadtbekannt und gelte sogar als Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung berichtet zunächst, der Rechtsanwalt werde aufgrund des Vorfalls sein Stadtratsmandat zurückgeben. Später ergänzt sie, er habe seine Ankündigung wahr gemacht. Der Anwalt, der den Deutschen Presserat anruft, wendet sich gegen die Behauptung, er habe die Vorwürfe eingeräumt. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Weder gegenüber der Rechtsanwaltskammer noch gegenüber dem verantwortlichen Redakteur habe er sich zum Schuldvorwurf geäußert. Er habe lediglich mitgeteilt, dass ihm die Schecks zugegangen seien. Auch habe er in Aussicht gestellt, dass er sein Stadtratsmandat möglicherweise niederlegen werde. Er habe dem Redakteur jedoch mitgeteilt, dass er darüber noch nicht entschieden habe. Der Beschwerdeführer meint, das Gespräch sei auf massives Drängen des Redakteurs zustande gekommen. Im Übrigen habe die Zeitung das Motiv für die Einbehaltung des Geldes frei erfunden. Der Rechtsanwalt kritisiert schließlich die Nennung seines Namens in den ersten beiden Artikeln. Dies sei selbst im Hinblick auf sein kommunales Mandat unzulässig gewesen. Es sei schließlich nicht gerechtfertigt gewesen, später im Jahresrückblick der Zeitung seinen Namen zu nennen, da er zu diesem Zeitpunkt schon kein Stadtverordneter mehr gewesen sei. Die Zeitung teilt mit, der Anwalt sei nicht zum Gespräch gedrängt worden. Vielmehr habe sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei sei er darüber aufgeklärt worden, dass der Bericht über ihn auch ohne seine Stellungsnahme erscheinen werde, wenn er diese verweigere. Erst daraufhin sei es zum Gespräch gekommen. Dabei sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, der Redaktion liege das Schreiben an die zuständige Rechtsanwaltskammer vor, in dem er die Vorwürfe eingeräumt habe. Darauf hin habe er der Redaktion gegenüber die Vorwürfe bestätigt. Aus seinen Worten sei Erleichterung darüber hervorgegangen, dass er nun endlich gegenüber seiner privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Umgebung reinen Tisch machen könne. Er habe außerdem den „unausweichlichen Schlussschritt“ angekündigt, sein Mandat als Stadtverordneter niederzulegen. Der Geschäftsführer der Zeitung hält es ausnahmsweise für gerechtfertigt, den Namen des Anwalts zu nennen, da so dessen Berufskollegen geschont wurde. (2006)

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Unter dem Verdacht der Untreue

Unter dem Titel “Razzia – Akten hinterm Notausgang” berichtet ein Nachrichtenmagazin über Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und LKA gegen den Präsidenten einer islamischen Religionsgemeinschaft wegen des Verdachts der Untreue. Dieser sieht eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nennung seines Namens und die Veröffentlichung seines Fotos. Er ist der Ansicht, dass er keine Person der Zeitgeschichte sei und seine Angelegenheiten nicht von öffentlichem Interesse seien. Die Ermittlungen stünden erst am Anfang, weshalb eine Berichterstattung nicht gerechtfertigt sei. Außerdem seien Sachverhalte in dem Beitrag falsch dargestellt worden. Schließlich sei es falsch, dass der Verfassungsschutz mutmaßliche Verbindungen zu der islamischen Organisation Milli Görüs überprüfe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsanwalt der Zeitschrift betont, dass der Beschwerdeführer zumindest in seinem regionalen Umfeld sehr bekannt sei. Er äußere sich immer wieder zu allen möglichen Themen, die Muslime in Deutschland beträfen. Somit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Verdacht von Unregelmäßigkeiten seiner Amtsführung. Ebenso schwer wiege der Verdacht des Missbrauchs öffentlicher Gelder. Unstrittig sei auch, dass in einer der Religionsgemeinschaft zuzuordnenden Moschee Dokumente der vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierung Milli Görüs gefunden worden seien. (2006)

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Bericht über Gewalt an Schulen

Ein Nachrichtenmagazin berichtet 2006 über Gewalt an Schulen. Anlass ist der Brief der Lehrer der Berliner Rütli-Schule. Vier Fotos aus dem Jahr 1992 illustrieren den Beitrag. Die Unterzeile lautet: “Dokumentierte Prügelszenen an der Rütli-Schule (1992). Respekt kriegen nur die Harten, wer mit einem Lehrer spricht, bekommt nichts als Verachtung, Lehrer anzuspucken, bringt viel Respekt”. In der Fußnote wird darauf hingewiesen, dass die Fotos “Aus der Reportage einer Berliner Fotografin” stammen. Die ehemalige Leiterin der Rütli-Schule teilt mit, dass die Fotos gestellt und 1992 für eine nicht veröffentlichte “Stern”-Reportage zum Thema “Sexismus in Berliner Schulen” gemacht worden seien. Die Eltern hätten allerdings die Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder verweigert. Die Beschwerdeführerin sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung, die die Situation an der Schule weiter anheize. Die Darstellung entspreche nicht den Verhältnissen von 1992. Es werde eine Kontinuität hergestellt, die es so nicht gebe. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Magazins teilt mit, die Fotografin habe versichert, dass die Bilder authentisch seien. Sie sei damals mit einem Kollegen vom “Stern” vor Ort gewesen und dabei auch von Lehrern begleitet worden. Die Rangeleien und Prügeleien hätten ohne jede Einflussnahme stattgefunden und seien entsprechend fotografiert worden. Der Bericht, so die Rechtsabteilung weiter, sei vom “Stern” aus redaktionellen und aktuellen Gründen nicht gebracht worden. Die Fotografin sah deshalb auch keinen Grund, die Genehmigung der Eltern zur Veröffentlichung der Fotos einzuholen, die bei einer Agentur landeten und den Hinweis trugen, dass sie nur veröffentlicht werden dürften, wenn die Abgebildeten nicht erkennbar seien. Daran habe sich das Nachrichtenmagazin gehalten. (2006)

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Persönlichkeitsrecht verletzt

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über eine verstorbene Adelige, die ihr Vermögen zwei Tierschutzvereinen vermacht hatte. Ausführlich wird ihre Person beschrieben. Dabei ist von Schizophrenie und deren Behandlung die Rede. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen. So würden für die Aussage, die Frau habe sich als Brandstifterin betätigt und ihre Mutter krankenhausreif geprügelt, keine Beweise angeführt. Diese könne es auch nicht geben, so der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet. Er bemängelt weitere Behauptungen des Nachrichtenmagazins, die in die Privatsphäre der Betroffenen fielen. Der Chefredakteur des Magazins entgegnet, der Autor des Artikels habe alle Personen und Institutionen, die für die Recherche wesentlich seien, angesprochen. Auch seien sämtliche Dokumente des jahrelangen Rechtsstreits zwischen den im Testament bedachten Tierschutzvereinen und dem Bruder der Verstorbenen berücksichtigt worden. Der Chefredakteur betont, dass eine rechtswirksame Einwilligung der 1999 verstorbenen Freiin zur identifizierbaren Berichterstattung zu vermuten sei. Es liege in ihrem postmortalen Interesse, dass über ihre Entscheidung, ihr Vermögen zwei Tierschutzvereinen zu vererben, berichtet werde. Zum ausreichenden Verständnis des Rechtsstreits sei die Darstellung in dem erfolgten Ausmaß erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die Namensnennung ausdrücklich von der Familie der Verstorbenen sowie allen Beteiligten gewünscht worden. Abschließend stellt der Chefredakteur fest, der Autor habe einen einzigen Fehler gemacht, als er den Namen der Verstorbenen fälschlicherweise mit einem prominenten Widerstandskämpfer im Dritten Reich in Verbindung gebracht habe. Dafür habe sich der Autor in aller Form entschuldigt.

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Feiner Unterschied zwischen “ab” und “in”

Eine Branchenzeitschrift berichtet über die Entwicklung des Hausgeräte-Vollautomatengeschäfts. Dabei geht es auch um die Position einer bestimmten Firma. Über sie heißt es im Text: “Kräftig bergab zeigt der Trend bei den (…….)-Durchschnittspreisen ab der Periode April/Mai 2005. Offenbar hat der Erdrutsch bei den Marktanteilen, die in den Vormonaten Februar/März auf rund 22 Prozent und damit auf den tiefsten Stand abgesackt waren, die (……..)-Zentrale dazu animiert, die zuvor angezogene Preisschraube wieder großzügig aufzudrehen.” Die Rechtsvertretung der im Text genannten Firma sieht eine falsche und Ruf schädigende Berichterstattung. Sie weist nach, dass von einem “kräftigen Abwärtstrend ab der Periode April/Mai” nicht die Rede sein kann. Das Unternehmen werde in der Zeitschrift für 2005 insgesamt als Verlierer dargestellt. Die korrekten Zahlen sagten jedoch anderes aus. Die Firma ruft den Deutschen Presserat an. Die Geschäftsführung des Verlages, in dem die Branchenzeitschrift erscheint, räumt ein, dass die oben erwähnte Passage in der Tat so nicht richtig sei. Korrekt hätte es heißen müssen “in der Periode April/Mai” und nicht “ab der der Periode April/Mai”. Der Verlag habe gegenüber der Firma eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wenn die Beschwerdeführerin weiter moniere, dass beim Leser der unzutreffende Eindruck erweckt würde, dass der Marktanteil der Firma im Jahr 2005 erdrutschartig abgesackt sei, so sei dieser Vorwurf haltlos, da die Zeitschrift diese Behauptung nirgendwo aufgestellt habe. (2006)

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Konkrete Gefahr einer Falschdeutung

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die strategische Planung von modernen Revolutionen und die amerikanische Hilfe gegenüber vernetzten Organisationen. In dem Beitrag wird der Beschwerdeführer so zitiert: “Am nachhaltigsten beeindruckt die jungen Georgier ein Film – Peter Ackermanns ´Bringing Down a Dictator´, die Chronologie des Sturzes von Milosevic. (…) Filmautor Ackermann ist Leiter des Washingtoner Internationalen Zentrums für gewaltfreie Konflikte und Mitglied des US-Rats für außenpolitische Beziehungen. Gewaltloser Widerstand sei ein ´Werkzeugkasten, eine Art Waffenarsenal´, sagt er, das sich für strategische Ziele in ´Schlüsselregionen, die US-Politiker beeinflussen wollen´, hervorragend eigne.” Der Beschwerdeführer sieht sich falsch zitiert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Zitat stamme aus einem anderen Zusammenhang, nämlich seiner Rede vom 29. Juni 2004 vor dem Open Forum des U.S. Department of State. Er verweist auf sein Redemanuskript. Ein von ihm verfasster Leserbrief sei im Übrigen nicht veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Beitrag gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Pressekodex verstößt. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde insgesamt für unbegründet. Die fragliche Passage sei der offiziellen Website des US-Außenministeriums entnommen worden. Diese Quelle sei ohne Zweifel seriös, so dass eine Übernahme mit den Grundsätzen journalistischer Sorgfaltspflicht in Einklang stehe. Soweit der Artikel den Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen zitiert, geschehe dies nicht sinnentstellend. Da es sich um einen eigenen öffentlichen Beitrag des Beschwerdeführers handelte, sei es auch nicht notwendig gewesen, ihn darauf nochmals persönlich anzusprechen. (2005)

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Mutprobe unter einem fahrenden Zug

“Wahnsinn! 14-Jähriger ließ sich von Zug überrollen. Als Mutprobe. Seine Kumpels filmten alles”. Unter dieser Überschrift berichtet eine Berliner Zeitung über einen Vorfall, bei dem eine Clique Jugendlicher eine unfassbar dumme Mutprobe inszeniert habe: “Steve (14, alle Namen geändert) legte sich unter einen fahrenden Zug. Sein Freund Jens (16) filmte. Jetzt wollen beide das Horror-Video im Internet verkaufen”. Der Artikel ist mit einem Foto von vier Jugendlichen illustriert, von denen nur die Rückenpartien zu erkennen sind. Bildtext: “Die irre Clique von Hohenschönhausen. Sie schlagen sich, stellen sich neben fahrend Züge, legen sich auf Gleise – vor der Kamera. Und verkaufen den Irrsinn”. Der Beschwerdeführer – beschäftigt beim Bezirksamt Neukölln, Abt. Jugend – sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 4 und 11 des Pressekodex. Einer der Jugendlichen sei vom Jugendamt in einer Kriseneinrichtung stationär untergebracht. Ein Reporter habe die Jugendlichen im Umfeld der Einrichtung angesprochen und ihnen 250 Euro für Aussagen zu der Geschichte angeboten. Der Journalist habe die von den Jugendlichen ausgeschmückte Story gebracht und ihnen dafür die 250 Euro gegeben. Für das Video vom überrollten Jugendlichen habe er weitere 500 Euro geboten. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist auf das die Öffentlichkeit sehr stark bewegende Thema “Jugendgewalt” hin. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, zu welchen Taten Jugendliche bereit seien. Der Reporter habe den Jugendlichen kein Geld angeboten und das Angebot, das Video der Zeitung gegen Honorar zu überlassen, zurückgewiesen. Für das gestellte Foto mit den Rückenpartien der Beteiligten habe der Journalist ein geringes Honorar gezahlt. Die Zeitung habe mit ihrer nicht ungewöhnlich reißerischen Berichterstattung die Jugendlichen nicht zu Helden stilisiert. Vielmehr sei in der Berichterstattung von “krankem Spiel”, “unfassbar dummer Mutprobe” und von “Irrsinn” die Rede gewesen. (2006)

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Über Verurteilung von 1950 berichtet

“Sex-Anklage gegen Boxlegende…..” überschreibt ein Boulevardblatt den Bericht über einen Mann, dem die Staatsanwaltschaft sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorwirft. Der Artikel enthält ein Foto und den vollen Namen des Betroffenen. Beigestellt ist ein Bericht über den Boxer, der 1950 mit anderen vor Gericht stand. Er sei – obwohl noch minderjährig – zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er und seine Bande hätten damals Angst und Schrecken verbreitet. Der Anwalt des Betroffenen weist darauf hin, dass der Presserat – den er nun erneut einschaltet – schon 2004 eine Rüge gegen die Zeitung ausgesprochen habe. Grund seien Veröffentlichungen über Ermittlungen gegen seinen Mandanten gewesen. Nun sei erneut in grober Art und Weise der Pressekodex verletzt worden. Reißerisch werde unter Veröffentlichung eines Fotos und des vollen Namens über die Anklage gegen seinen Mandanten berichtet. Insbesondere kritisiert er den ausführlichen Hinweis auf die alte Verurteil im Jahr 1950. Dieser Vorgang liege lange zurück und habe mit der neuerlichen Anklage nichts zu tun. Zudem sei das alte Urteil kassiert worden. Sein Mandant gelte jetzt nicht mehr als vorbestraft. Der Chefredakteur des Blattes äußert die Ansicht, dass der Beschuldigte als ehemals herausragender Sportler und Boxtrainer eine Person der Zeitgeschichte sei. Der sachliche Bezug und die Stellung des Mannes in der Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten rechtfertigte Namensnennung und Foto. Eine Vorverurteilung schließlich liege nicht vor, da durchgängig von einem Verdacht der Staatsanwaltschaft die Rede sei. Der Stand der Ermittlungen und die Verdachtsmomente würden dargelegt. Die Staatsanwältin käme genauso zu Wort wie der Angeklagte selbst. (2006)

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Der Ermordeten ins Gesicht fotografiert

Eine Regionalzeitung druckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Ereignisse im Irak ein Foto der ermordeten Al-Arabija-Reporterin Atwar Bahjat. Das Foto zeigt die tote Reporterin, wobei ihr Oberkörper, ihr Kopf und eine Hand zu sehen sind. Im Gesicht, an der Hand und am Ärmel klebt Blut. Die Unterzeile lautet: “Ermordet: die bekannte Al-Arabija-Reporterin Atwar Bahjat”. Eine Leserin hält die Veröffentlichung des Fotos für überflüssig. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Toten um eine bekannte Reporterin handle, rechtfertige die Veröffentlichung nicht. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Das Foto – so die Beschwerdeführerin – stelle Gewalt und Brutalität unangemessen sensationell dar und verstoße damit gegen Ziffer 11 des Pressekodex. Außerdem sei die Namensnennung zu Unrecht erfolgt – ein Verstoß gegen Ziffer 8. Die Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Dieses sei als Dokument für die entsetzlichen Zustände im Irak zu werten. Das Foto führe dem Leser nachhaltig vor Augen, welches Ausmaß die Anschläge im Irak hätten. Das Bild überschreite nicht die Grenzen der unangemessen sensationellen Darstellung von Gewalt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall gegenüber dem sittlichen Empfinden Einzelner. (2006)

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