Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
„Hochzeit der Einbrecher“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über Wohnungsdiebstähle, die vor allem in den Wintermonaten begangen werden. Der Artikel beginnt mit einem Beispielsfall aus einer Großstadt. Die gerade verurteilten Brüder werden als „Sinti“ bezeichnet. Das Magazin schildert, auf welche Weise die Täter bei Einbrüchen vorgehen. Da ist von chilenischen Banden die Rede, dann von Rumänen, die in Deutschland eine Vielzahl von Einbrüchen begangen hätten. Außerdem wird von Banden berichtet, die zur „so genannten reisenden ethnischen Minderheit“ gehören. Der Begriff „ethnische Minderheit“ wird auch von einem Polizeibeamten benutzt. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Er merkt an, dass bei der Beschreibung von Einbrecherbanden nur von einer „reisenden ethnischen Minderheit“ die Rede gewesen sei, und nicht von Sinti und Roma. Im Übrigen werde von verschiedenen Gruppen von Einbrechern berichtet, die jeweils zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr und mit unterschiedlichen Methoden vorgingen und auch unterschiedliche Beute aus Wohnungen mitnähmen. Es werde über Chilenen, Rumänen, Albaner und andere organisierte osteuropäische Banden berichtet. Da das Unterscheidungsmerkmal dieser Gruppen ihre Nationalität bzw. ethnische Zugehörigkeit gewesen sei, sei eben auch dieses Unterscheidungsmerkmal für die Leser von großem Interesse gewesen. Es habe ohne Zweifel einen für das Verständnis des Artikels nötigen Sachbezug dargestellt. Sämtliche Informationen hätten zudem von Ermittlern gestammt, die darin keine austauschbaren und zufälligen Umstände gesehen hätten, sondern Charakteristika, über die die Öffentlichkeit habe informiert werden dürfen. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Darstellung Angehörige einer bestimmten Volksgruppe oder ethnischen Minderheit nicht diskriminiere. Es sei lediglich die Vorgehensweise einzelner Gruppen geschildert worden. Dabei sei eine bestimmte Gruppe oder ein bestimmtes Vorgehen weder verurteilt noch verunglimpft worden. Sämtliche Informationen hätten lediglich der Abgrenzung und Darstellung der unterschiedlichen Methoden der Gruppen gedient. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Serientäter spurlos verschwunden“ über die Einleitung einer öffentlichen Fahndung nach einem geflüchteten Strafgefangenen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Der Mann war wegen Betrugs zu einer Haftstrafe verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr ins Gefängnis zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, der Gesuchte gehöre zur Volksgruppe der Sinti und Roma. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Artikel beziehe sich auf eine gemeinsame Presseinformation der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidirektion. Zur Personenfahndung hätten beide eine detaillierte Personenbeschreibung herausgegeben. Um die Erfolgsaussichten der Fahndung zu erhöhen, hätten sich die Behörden dazu entschlossen, auch die Zugehörigkeit des Straftäters zur Gruppe der Sinti und Roma zu erwähnen. Diese Kennzeichnung stammte somit aus dem Fahndungsersuchen, das den Medien ausdrücklich zur Veröffentlichung zugesandt worden sei. Gerade die Kennzeichnung des Täters diene dazu, ihn so genau wie möglich darzustellen und der Bevölkerung möglichst viele Details zu nennen. (2006)
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„Polizei sucht Betrüger öffentlich“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Fahndung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Gesucht wird ein flüchtiger Strafgefangener. Der Mann war zu einer Haftstrafe wegen Betrugs verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr in die Haftanstalt zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, dass der Gesuchte zur Volksgruppe der Sinti und Roma gehört. Der Zentralrat der Sinti und Roma wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß nach Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit der Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit des zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters. Sie verstoße gegen die Richtlinien, die sich die Redaktion auch selbst gesetzt habe. Mit den Redakteuren und den freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion habe er über den Fall und über die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex gesprochen. Alle Mitarbeiter seien eindringlich dazu ermahnt worden, das Diskriminierungsverbot künftig zu beachten. Er – der Chefredakteur – habe das Thema auch in der Runde der Ressortleiter angesprochen und dabei die besondere Verantwortung für eine vorurteilsfreie Berichterstattung betont. (2006)
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„Die periphere Hirnstimulation gegen Parkinson“ – unter dieser Überschrift berichtet eine TV-Zeitschrift über eine Behandlungsmethode, bei der Nadeln implantiert werden. Es wird berichtet, dass eine retrospektive Studie die „therapeutische Wirksamkeit der Implantat-Methode“ belege. Von einer achtzigprozentigen Wirksamkeit ist die Rede. Am Ende des Beitrags wird darauf hingewiesen, dass mehr Informationen von einem Institut für Akupunktur und periphere Hirnstimulation unter einer bestimmten Telefonnummer und im Internet unter der angegebenen Adresse zu erhalten seien. Ein Leser sieht Werbung für eine nicht wirksame Behandlungsmethode und Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf die im Grundgesetz festgeschriebene Pressefreiheit. Danach kann die Presse über alle möglichen Geschehnisse frei berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Die Zeitschrift habe also auch über eine neuartige Ohr-Akupunktur berichten dürfen, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien oder sein könnten. Es handele sich in diesem Fall nicht um „getarnte“ Werbung. Soweit mit der Berichterstattung in gewissem Umfang eine Förderung geschäftlicher Interessen verbunden sei, sei dies unvermeidbar und hinzunehmen. (2006)
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Ein Kultur-Magazin veröffentlicht eine Glosse, die sich mit einer Frau namens „Maria“ beschäftigt. Diese sei in kinderloser Ehe 16 Jahre lang verheiratet gewesen und habe jede Menge Tiere gehalten. Der Ehemann habe sie verlassen und sich mit einer Frau zusammengetan, die Kinder hatte. Ein anderer Mann habe sich in „Maria“ verliebt, jedoch diese dann auch verlassen. Grund: Die vielen Tiere. Damit nicht genug: Die Frau mache jeden Tag bis zu acht Stunden lang Sprachübungen mit einem Stotterer. Der Chefredakteur und Herausgeber missbrauche seine Möglichkeiten, um Personen öffentlich bloßzustellen, stellt der Beschwerdeführer fest, der in „Maria“ eine frühere Kollegin wieder erkennt. Da sie durch viele Details der Glosse identifizierbar sei, wendet er sich an den Deutschen Presserat. Der Verleger und Chefredakteur verweist darauf, dass sich die Betroffene nicht selbst an den Presserat gewandt hat. Der Beschwerdeführer habe dies getan, um ihn in Misskredit zu bringen. (2006)
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht am fünften Jahrestag der Anschläge von New York und Washington eine Glosse. Darin wird behauptet, dass zur so genannten „Hamburger Zelle“ die beiden Twin-Tower-Piloten Mohammed Atta und Marwan Alshehhi sowie die Terroristen Ramzi Binalshib, Said Bahaji und Mounir Al Motassadeq gehört hätten. Der Beschwerdeführer spricht im Fall von Binalshib und Bahaji von einer präjudizierenden Vermutung. Diese hätte kenntlich gemacht werden müssen. Selbst für die Täterschaft von Atta und Alshehhi gebe es keine hinreichenden und nachvollziehbaren Beweise. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf die Prozesse gegen Motassadeq, während derer sich das Hamburger Oberlandesgericht auch mit Binalshib und Bahaji befasst habe. In allen Verfahren sei von einer Beteiligung der Genannten zumindest an den Vorbereitungen der Anschläge die Rede gewesen. Aus alledem zieht der Chefredakteur den Schluss, dass die Medien die Genannten als Mittäter, Al Qaida-Aktivisten und als Terroristen bezeichnen könnten. Zu Mohammed Atta und Marwan Alshehhi habe das Hamburger Urteil festgestellt, dass sie die Rolle der Piloten übernommen hätten, die die Flugzeuge in das World Trade Center steuerten. (2006)
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Ein als Anzeige gekennzeichneter Beitrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs zum Thema Vollkaskoversicherung für Flieger erscheint in einer Fachzeitschrift. Im Text heißt es, dass hier erstmals eine Geräteversicherung für Flieger angeboten werde. Die Redaktion sei von dem Angebot so überzeugt gewesen, dass sie zur Versicherung noch ein Jahresabonnement zum Vorzugspreis anbiete. So ergebe sich für 35 Euro im Monat ein einmaliges Leistungspaket. In der Veröffentlichung sind redaktionelle Beiträge als Faksimile abgebildet. Auf der Titelseite wird mit einem rot unterlegten Kasten auf die Versicherung hingewiesen, und auch im Editorial ist davon die Rede. Ein Leser der Fachzeitschrift sieht eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anzeige könne schon durch ihre Aufmachung als redaktioneller Beitrag wahrgenommen werden. Durch die Verwendung von redaktionellen Elementen werde es für den Leser zusätzlich schwer, die Anzeige als solche zu erkennen. Der Hinweis auf der Titelseite und die Erwähnung im Editorial tun ein Übriges. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass es sich bei der Versicherung keineswegs um ein einmaliges Angebot handele. Er sieht eine Kooperation des Verlages mit dem Fliegerclub. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist auf die Kennzeichnung der entsprechenden Seiten mit dem Wort „Anzeige“ hin. Damit sei den Anforderungen des Pressekodex Genüge getan. Außerdem sei es das Recht der Redaktion, die Aktion redaktionell zu kommentieren. Nichts anderes sei im Editorial geschehen. Der Chefredakteur bestreitet den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es zwischen der Redaktion und dem Versicherungsanbieter eine Rechtsbeziehung gebe. (2006)
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„Hinein ins Vergnügen!“ und „Feiern Sie Geburtstag im …Park!“ – unter diesen Überschriften veröffentlicht die Sonntagsausgabe eines Boulevardblatts zwei ganzseitige Reiserätsel. 40 Kurzurlaube sind zu gewinnen. Zwei Freizeitparks werden jeweils ausführlich vorgestellt, Preise und Öffnungszeiten – in einem Kasten abgesetzt – genannt. Die Teilnehmer sollen Fragen zu den Parks beantworten. Ein Blogger sieht in den Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er kritisiert, dass es bei den Veröffentlichungen weniger um die Preise als um das Anpreisen der Freizeitparks geht. „Die beiden Haupttexte (deren Aufmachung sich in nichts von einem redaktionellen Artikel unterscheidet) stellen ausführlich, undistanziert und im Tonfall einer Werbebeilage die Attraktionen der Parks vor“. Die beiden Seiten dienten ausschließlich der Bewertung der beiden Freizeitanlagen, seien aber nicht in irgendeiner Form als Anzeigen oder bezahlte Inhalte ausgewiesen. Damit verstießen sie systematisch gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Der Blogger wendet sich an den Deutschen Presserat. Dieser antwortet: Die kritisierten Beiträge sind eindeutig werbliche Veröffentlichungen, für die Leser eindeutig als solche erkennbar. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden und bittet darum, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen, ohne jedoch ausdrücklich eine neue Beschwerde einzulegen. Er merkt jedoch an, dass die Zeitung auf seine Rückfrage von eindeutig redaktionellen Beiträgen gesprochen habe. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift “Kritik an Israel”. Darin geht es um den Israel-Libanon-Konflikt. Die Zuschrift enthält Passagen wie “Der gut vorbereitete Überfall des Judenstaates auf den fast wehrlosen Libanon lässt die Welt schaudern”, “…und die Juden bekommen die Zeit, die sie brauchen, um den Libanon zu vernichten und dort einen Holocaust auszulösen” und “Die jüdische Welteroberung ist im Irak ins Stocken geraten”. Nach Auffassung des Zentralrats der Juden ist der Brief volksverhetzend. Sowohl im Gesamttenor als auch wegen der verwendeten diffamierenden und antisemitischen Wortwahl erinnere der Brief an die Berichterstattung des “Stürmer”. Insbesondere kritisiert der Zentralrat als Beschwerdeführer den Satz “Die Juden bekommen die Zeit, die sie brauchen, um den Libanon zu vernichten und dort einen Holocaust auszulösen”. Dieser überschreite alle akzeptablen Grenzen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Auch in der Redaktion sei dieser Leserbrief sehr kontrovers diskutiert worden, teilt die Redaktionsleitung mit. Der Inhalt sei klar als Meinungsäußerung zu erkennen gewesen. Mit der Veröffentlichung habe man dokumentieren wollen, dass es zu dem Thema auch solche extremen Positionen gebe und sich der Verfasser bei Ablehnung des Briefes möglicherweise in seiner Haltung hätte bestätigt sehen können, die ganze Welt tanze nach der Pfeife des “Judenstaates”. Gegen die Veröffentlichung habe gesprochen, dass der Begriff “Holocaust” im Zusammenhang mit der Militäraktion israelischer Truppen so weit daneben liege, dass es fraglich sei, ob man sich dabei noch auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen könne. (2006)
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Mehrmals beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem örtlichen Tierschutzverein. In einer Notiz unter dem Titel “Sammlung: Spenden für den Tierschutz” heißt es: “Vom 18. September bis 1. Oktober findet eine öffentliche Haus- und Straßensammlung des Deutschen Tierschutzbundes statt.” Generell kritisiert ein Leser der Zeitung die nach seiner Ansicht den Tierschutzverein begünstigende Berichterstattung. Es sei zudem falsch, wenn die Zeitung eine Sammlung für den Deutschen Tierschutzbund ankündige. Dieser habe bestätigt, dass er keine Sammlungen durchführe. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion wendet sich gegen den Vorwurf, falsch berichtet zu haben. Sie legt die Kopie einer Mitteilung aus dem örtlichen Amtsblatt vor, wonach der Innenminister des Landes eine Haus- und Straßensammlung des Landesverbandes im Tierschutzbund für den genannten Zeitpunkt genehmigt habe. (2006)
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