Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Der Streit um die Mohammed-Karikaturen schlägt sich in einer überregionalen Tageszeitung auf der Titelseite nieder. Unter der Überschrift “Protest gegen Mohammed-Bilder erfolgreich” ist eine der Zeichnungen abgedruckt. Sie zeigt den Propheten, aus dessen Kopfbedeckung eine brennende Zündschnur hervorragt. Im Innern des Blattes werden weitere vier Karikaturen veröffentlicht, eine davon im Großformat. Unter der Überschrift “Heiliger Zorn” setzt sich schließlich ein Kommentator mit dem Thema auseinander. Im Hinblick auf die Reaktionen nach der Veröffentlichung der Zeichnungen in einer dänischen Zeitung wird die Frage gestellt, wie satirefähig der Islam sei. Es gebe, so der Autor, “eine Schamschwelle satirischer Verhunzung”, die in Religionsfragen nicht überschritten werden sollte. Da die westliche Demokratie die “institutionalisierte Form der Meinungsfreiheit” sei, überfordere der von den Moslems angelegte Maßstab die offene Gesellschaft. Es gebe im Westen kein “Recht auf Satireverschonung”. Beispielhaft wird die Kritik am Christentum aufgeführt. In dem Kommentar werden die moslemischen Proteste als “heuchlerisch” und der Prophet Mohammed als “mittelalterlicher Räuberfürst” bezeichnet. Zahlreiche Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie sehen im Nachdruck der Karikaturen sowie dem Kommentar einen Verstoß gegen Ziffer 10 des Pressekodex. (Verletzung des sittlichen und religiösen Empfindens einer Personengruppe). Die Darstellung des Propheten sei beleidigend und verletzend. Die Darstellung des Propheten auf der Titelseite mit einer Bombe mit angezündeter Zündschnur in der Kopfbedeckung suggeriere die direkte Assoziation mit dem Terrorismus. Die großformatige Darstellung einer Karikatur im Innern des Blattes sei mit der Dokumentationspflicht nicht mehr zu erklären. Mit dem Nachdruck der umstrittenen Karikaturen zu diesem Zeitpunkt sei die Beleidigung einer religiösen Minderheit bewusst in Kauf genommen worden. Die Bezeichnung Mohammeds als “frühmittelalterlicher Räuberfürst” im Kommentar sei ebenfalls beleidigend. Die Chefredaktion hält die Beschwerden für unbegründet. Die Zeitung habe insbesondere nicht religiöse Symbole lächerlich gemacht oder sie herabgesetzt, weder Glaubenswahrheiten des Islam verfälscht noch verunglimpft. Die Beiträge zu diesem Thema seien publizistisch veranlasst und gerechtfertigt gewesen. Dies schließe den Nachdruck der Karikaturen mit ein. Der Abdruck der Zeichnungen sei als zulässige Meinungsäußerung und im Rahmen der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Es sei zulässig, mit den Abbildungen zu dokumentieren, was den Konflikt, über den berichtet worden sei, ausgelöst habe. Hinsichtlich des Begriffs “mittelalterlicher Räuberfürst” beruft sich die Chefredaktion auf das Recht der freien Meinungsäußerung. Der Begriff sei nicht willkürlich verwendet worden. Ihm habe ein sachlicher Bezug zugrunde gelegen und er basiere auf wahren Tatsachen. Es sei historisch überliefert, dass Mohammed zunächst vor allem ein Feldherr gewesen sei. So sei es eine erlaubte sprachliche Zuspitzung, wenn in dem Kontext von einem “Räuberfürsten” gesprochen werde. Ausdrücklich nicht gemeint sei ein herabwürdigend abfälliger, umgangssprachlicher Begriffsgebrauch gewesen. (2006)
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Unter der Überschrift “Amtsgericht … übt Milde gegenüber Computerbetrüger” berichtet eine Regionalzeitung über ein Gerichtsverfahren. Es geht um einen Angeklagten, der bei einer Geldautomatenmanipulation gefilmt wurde. In dem Artikel heißt es: “Der arbeitslose, bereits wegen Unterschlagung in vier Fällen und Diebstahl vorbestrafte Mann, der nichts besitzt und bei der Oma wohnt, gab auch sofort den Computerbetrug in … zu.” Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten für das Verständnis des Tathergangs unerheblich sei. Auch der Autor könne keinen Sachbezug zu dem Tathergang herleiten. Arbeitslose sind nach Meinung des Beschwerdeführers eine schutzbedürftige Minderheit in Deutschland. So sei der Artikel geeignet, Vorurteile gegen die gesamte Gruppe der Arbeitslosen zu schüren. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit nur einmal im Text kurz erwähnt worden sei und der Beschreibung der handelnden Person diene. Hätte der Betroffen im Beruf gestanden, wäre auch dies erwähnt worden. Eine Diskriminierung von Arbeitslosen liege deshalb nicht vor. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Verhaftung eines Tankstellen-“Räubers”. Bei dem Täter handle es sich um einen 24-jährigen Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten für das Verständnis des Tathergangs unerheblich sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind Arbeitslose eine schutzbedürftige Minderheit in Deutschland. Der Artikel sei geeignet, Vorurteile gegen die gesamte Gruppe der Arbeitslosen zu schüren. Außerdem werde der Tatverdächtige als “Tankstellen-Räuber” und als “Täter” bezeichnet. Damit werde er verschiedentlich als Schuldiger bezeichnet, obwohl es noch kein rechtskräftiges Urteil gebe. Dies verstoße gegen das Vorverurteilungsverbot nach Ziffer 13 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass eine Diskriminierung von Arbeitslosen nicht vorliegt. Wenn in dem Artikel von “Räuber” gesprochen werde, so liege das an den konkreten Umständen. Der maskierte Mann sei mit einem anderen Tankstellenkunden zusammengestoßen, der den entscheidenden Hinweis auf den mutmaßlichen Täter gegeben habe. (2005)
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Die Verleihung eines Preises für Zivilcourage ist Thema in einer Regionalzeitung. Unter anderem heißt es in dem Bericht, eine Frau sei dafür geehrt worden, “dass sie eine Vergewaltigung verhindert” habe. Da sich die Zeitung nach eigener Mitteilung auf eine Nachrichtenagentur als Quelle für den Artikel bezieht, eröffnet der Deutsche Presserat ein Verfahren gegen die Agentur. Die Rechtsvertretung des Mannes, gegen den der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Raum steht, hatte in ihrer Beschwerde gegen die Zeitung angeführt, dass von einem Vergewaltigungsversuch nicht einmal die Staatsanwaltschaft ausgehe. Es gebe den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Die Behauptung der Zeitung sei daher falsch. Außerdem könne ihr Mandant identifiziert werden. In einer Pressemitteilung des Landesinnenministeriums ist davon die Rede, dass die Frau von schlimmeren Misshandlungen verschont geblieben sei. Der Begriff “Vergewaltigung” habe dabei nie eine Rolle gespielt. Der Anwalt ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Agentur teilt mit, dass in der entsprechenden Meldung inhaltlich richtig, aber handwerklich falsch berichtet worden sei. Die Meldung fuße auf Aussagen der Frau, die für ihre Zivilcourage ausgezeichnet wurde. Nach deren Aussage sei das Tatopfer mit nacktem Oberkörper vor dem Tatverdächtigen geflohen. Die Frau habe die Vermutung geäußert, dass sie eine Vergewaltigung verhindert habe. Diese Einschätzung sei auch während der Veranstaltung von anderen Rednern geäußert worden. Die Agenturmitarbeiterin habe diese Äußerungen nicht als Zitat kenntlich gemacht, sondern so präsentiert, als sei es eine Behauptung der Agentur. (2005)
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“Wahnsinn! 14-Jähriger ließ sich von Zug überrollen. Als Mutprobe. Seine Kumpels filmten alles”. Unter dieser Überschrift berichtet eine Berliner Zeitung über einen Vorfall, bei dem eine Clique Jugendlicher eine unfassbar dumme Mutprobe inszeniert habe: “Steve (14, alle Namen geändert) legte sich unter einen fahrenden Zug. Sein Freund Jens (16) filmte. Jetzt wollen beide das Horror-Video im Internet verkaufen”. Der Artikel ist mit einem Foto von vier Jugendlichen illustriert, von denen nur die Rückenpartien zu erkennen sind. Bildtext: “Die irre Clique von Hohenschönhausen. Sie schlagen sich, stellen sich neben fahrend Züge, legen sich auf Gleise – vor der Kamera. Und verkaufen den Irrsinn”. Der Beschwerdeführer – beschäftigt beim Bezirksamt Neukölln, Abt. Jugend – sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 4 und 11 des Pressekodex. Einer der Jugendlichen sei vom Jugendamt in einer Kriseneinrichtung stationär untergebracht. Ein Reporter habe die Jugendlichen im Umfeld der Einrichtung angesprochen und ihnen 250 Euro für Aussagen zu der Geschichte angeboten. Der Journalist habe die von den Jugendlichen ausgeschmückte Story gebracht und ihnen dafür die 250 Euro gegeben. Für das Video vom überrollten Jugendlichen habe er weitere 500 Euro geboten. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist auf das die Öffentlichkeit sehr stark bewegende Thema “Jugendgewalt” hin. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, zu welchen Taten Jugendliche bereit seien. Der Reporter habe den Jugendlichen kein Geld angeboten und das Angebot, das Video der Zeitung gegen Honorar zu überlassen, zurückgewiesen. Für das gestellte Foto mit den Rückenpartien der Beteiligten habe der Journalist ein geringes Honorar gezahlt. Die Zeitung habe mit ihrer nicht ungewöhnlich reißerischen Berichterstattung die Jugendlichen nicht zu Helden stilisiert. Vielmehr sei in der Berichterstattung von “krankem Spiel”, “unfassbar dummer Mutprobe” und von “Irrsinn” die Rede gewesen. (2006)
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“Sex-Anklage gegen Boxlegende…..” überschreibt ein Boulevardblatt den Bericht über einen Mann, dem die Staatsanwaltschaft sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorwirft. Der Artikel enthält ein Foto und den vollen Namen des Betroffenen. Beigestellt ist ein Bericht über den Boxer, der 1950 mit anderen vor Gericht stand. Er sei – obwohl noch minderjährig – zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er und seine Bande hätten damals Angst und Schrecken verbreitet. Der Anwalt des Betroffenen weist darauf hin, dass der Presserat – den er nun erneut einschaltet – schon 2004 eine Rüge gegen die Zeitung ausgesprochen habe. Grund seien Veröffentlichungen über Ermittlungen gegen seinen Mandanten gewesen. Nun sei erneut in grober Art und Weise der Pressekodex verletzt worden. Reißerisch werde unter Veröffentlichung eines Fotos und des vollen Namens über die Anklage gegen seinen Mandanten berichtet. Insbesondere kritisiert er den ausführlichen Hinweis auf die alte Verurteil im Jahr 1950. Dieser Vorgang liege lange zurück und habe mit der neuerlichen Anklage nichts zu tun. Zudem sei das alte Urteil kassiert worden. Sein Mandant gelte jetzt nicht mehr als vorbestraft. Der Chefredakteur des Blattes äußert die Ansicht, dass der Beschuldigte als ehemals herausragender Sportler und Boxtrainer eine Person der Zeitgeschichte sei. Der sachliche Bezug und die Stellung des Mannes in der Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten rechtfertigte Namensnennung und Foto. Eine Vorverurteilung schließlich liege nicht vor, da durchgängig von einem Verdacht der Staatsanwaltschaft die Rede sei. Der Stand der Ermittlungen und die Verdachtsmomente würden dargelegt. Die Staatsanwältin käme genauso zu Wort wie der Angeklagte selbst. (2006)
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Eine Regionalzeitung druckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Ereignisse im Irak ein Foto der ermordeten Al-Arabija-Reporterin Atwar Bahjat. Das Foto zeigt die tote Reporterin, wobei ihr Oberkörper, ihr Kopf und eine Hand zu sehen sind. Im Gesicht, an der Hand und am Ärmel klebt Blut. Die Unterzeile lautet: “Ermordet: die bekannte Al-Arabija-Reporterin Atwar Bahjat”. Eine Leserin hält die Veröffentlichung des Fotos für überflüssig. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Toten um eine bekannte Reporterin handle, rechtfertige die Veröffentlichung nicht. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Das Foto – so die Beschwerdeführerin – stelle Gewalt und Brutalität unangemessen sensationell dar und verstoße damit gegen Ziffer 11 des Pressekodex. Außerdem sei die Namensnennung zu Unrecht erfolgt – ein Verstoß gegen Ziffer 8. Die Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Dieses sei als Dokument für die entsetzlichen Zustände im Irak zu werten. Das Foto führe dem Leser nachhaltig vor Augen, welches Ausmaß die Anschläge im Irak hätten. Das Bild überschreite nicht die Grenzen der unangemessen sensationellen Darstellung von Gewalt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall gegenüber dem sittlichen Empfinden Einzelner. (2006)
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“Vorwurf: Menschen verleumdet”, “Vier Monate für starke Verleumdungen” und “Von Habgier, Rattengift, toten Pferden und Korruption im Amt” – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung einer Fachärztin wegen Verleumdung. Die Ärztin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht sich vorverurteilt. Überdies sei der Sachverhalt falsch dargestellt. Es sei nicht korrekt, dass sie über das Internet Verleumdungen verbreitet habe. Sie kritisiert eine ehrverletzende Darstellung sowie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, da sie identifizierbar werde. Die Redaktion teilt mit, dass die Beschwerdeführerin wegen Verleumdungen verurteilt worden sei, die sie im Internet verbreitet habe. Über den Prozess hätten ein Redakteur und eine freie Mitarbeiterin berichtet, die als ehemalige Richterin am Amtsgericht besonders qualifiziert sei. Die Redaktion habe an keiner Stelle gegen die publizistischen Grundsätze verstoßen. (2006)
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In drei Artikeln unter den Überschriften „Wurden Richter schuldig?“, „Sie rief: Der will mich umbringen!“ und „Mutter sah Mord mit an“ berichtet eine Regionalzeitung über den Mord an einer jungen Frau und die folgende Gerichtsverhandlung. Die Zeitung berichtet Details der Tat und aus dem Leben der Frau und ihrer Familie. Deren Vater wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen in zwei Beiträgen und eine unangemessen sensationelle Darstellung im dritten Bericht sieht. Er führt an, dass sein Beruf nicht korrekt wiedergegeben wurde. Er habe nicht Kritik an mehreren Richtern, sondern nur an einem geübt und ein berichtetes Datum sei falsch. Es sei auch falsch, so der Vater, dass die Mutter den Mord an ihrem Kind habe mit ansehen müssen. Zwar sei diese Behauptung eine Woche später richtig gestellt worden, doch sei diese Richtigstellung nicht ausreichend, weil sie sich nicht auf die ursprünglich falsche Behauptung bezogen habe. An dem dritten Artikel kritisiert er eine unangemessen sensationelle Darstellung durch die sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, dass die Beschwerde offenbar aus der generellen Unzufriedenheit mit der Linie der Zeitung in diesem Fall resultiere. Der Vater der Ermordeten habe schon Monate vor Prozessbeginn vehement mehr Berichterstattung über den Tod seiner Tochter und die aus seiner Sicht vorausgegangenen Polizei- und Justizfehler gefordert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Tochter nur aufgrund von Polizei- und Justizfehlern getötet worden sei. Im Zuge der Recherchen der Redaktion habe sich dies jedoch nicht bestätigt. Die Zeitung gesteht den Fehler ein, den Beruf des Vaters falsch genannt zu haben. Er sei berichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien zwei unterschiedliche Tatzeiten genannt worden. Der richtige Zeitpunkt habe sich dann aus der Anklageschrift ergeben. In einem weiteren Punkt handelt es sich um einen Schreibfehler. Die Redaktion bedauert die Formulierung „Mutter sah Mord mit an“. Die berichtende Redakteurin habe formuliert, die Mutter „musste den Tod ihrer Tochter erleben“. Ein Mitarbeiter, mit dem „Anreißer“ auf der Titelseite betraut, habe dies so interpretiert, als ob die Mutter den Mord mit angesehen habe. Man habe den Kontakt zu der Frau gesucht und den Fehler ihrem Wunsch entsprechend zurückhaltend korrigiert. Den Vorwurf unangemessen sensationeller Darstellung weist die Zeitung zurück. Es sei um ein Aufsehen erregendes Verbrechen gegangen, das die Öffentlichkeit bewegt habe. Man habe nicht in einer über das öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet. (2006)
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An einer Realschule im deutschen Südwesten kommen keine Veranstaltungen zum Thema “Schmutziger Donnerstag” zustande. Eine Schülerbefragung blieb ohne Ergebnis; entsprechende Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz folgten. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und kommentiert den Vorfall unter der Überschrift “Null Bock auf Fasnet”. Der Autor stellt die Frage nach dem Warum: “Liegt es wirklich nur an phantasielosen Pennälern? Oder gibt es Fasnet-unwillige Pauker, denen die Entscheidung gerade gelegen kommt?” Die Mutter einer Schülerin macht ihrem Ärger in einem “Offenen Brief” Luft, den die Zeitung abdruckt. Kurz darauf bringt sie den Leserbrief einer Schülerin, in dem davon die Rede ist, dass die Lehrer das “Vorhaben Fasnet” nicht unterstützt hätten. Der Schulleiter beklagt in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass der Autor von Bericht und Kommentar mit den Verbindungslehrern entgegen seiner Zusicherung keinen Kontakt aufgenommen habe. Auch zu den beiden anderen Veröffentlichungen sei die Meinung der Schulleitung nicht eingeholt worden. Er – der Leiter der Schule – stellt fest, dass sein und der Ruf der anderen Lehrer in der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichungen angegriffen und geschädigt worden sei. Die Zeitung habe einer betroffenen Mutter eine öffentliche Plattform zur Kritik an schulinternen Angelegenheiten geboten. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. In einem Telefongespräch zwischen dem Schulleiter und dem Autoren habe der Pädagoge bereitwillig die Umstände des Veranstaltungsausfalls geschildert und unter anderem gesagt, dass die Schüler nicht kreativ genug seien, um für die Fasnet etwas auf die Beine zu stellen. Die Zeitung habe allen Beteiligten ein breites Forum geboten. Kurz nach der Veröffentlichung der Beiträge sei der Autor in die Schule gegangen und habe dort eine Stunde lang Lehrern und Schülern Rede und Antwort gestanden. Der Schulleiter habe an diesem Treffen nicht teilgenommen. (2006)
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