Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Stürmen statt pauken“ berichtete eine Zeitschrift über einen 12-jährigen Jungen, der einen Vertrag mit einem Bundesligaverein abgeschlossen habe. Die Ablöse für Deutschlands jüngsten Fußballprofi betrage angeblich 600.000 DM. Die Zeitschrift zitiert dazu den Vater: „Mit Geld hatte das nichts zu tun. Das ist Schwachsinn. Marcos Herz schlägt für den FC und wir glauben, dass er hier die besten Möglichkeiten hat, einmal Profi zu werden.“ Auch der Junge wird zitiert: „Auf Schule habe ich keinen großen Bock. Vor allem Mathe finde ich doof.“ Die Rechtsvertretung des Vaters teilt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat mit, dass die Zitate frei erfunden seien. Die Redaktion habe dies auch bereits eingeräumt. Der Anwalt legt der Beschwerde einen Beitrag aus einem Nachrichtenmagazin zum Thema Jugendförderung in Bundesligaclubs bei. Darin heißt es, dass der Trend zur Jugendpflege absurde Züge annehme. So habe ein Club einem Rivalen einen Zwölfjährigen abgeworben. Angeblich sollten 200.000 DM an die Eltern fließen. Dies verdeutliche, so der Anwalt, von welcher Bedeutung der Vorgang für seinen Mandanten sei. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass bereits vor Erscheinen des kritisierten Artikels in zahlreichen Medien über den 12-jährigen Fußballer berichtet worden sei. Einer der Verfasser, ein freier Journalist, sei von der Redaktion der Zeitschrift gebeten worden, auch für sie eine entsprechende kleine Geschichte über den jungen Fußballer zu schreiben. Die darin veröffentlichten Zitate seien das Ergebnis der Recherche des Journalisten. Dieser habe nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die veröffentlichten Zitate voll und ganz zutreffend seien. Die Zeitschrift habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer selbst bzw. dessen anwaltlichem Vertreter erklärt, dass die in den Artikel veröffentlichten Zitate „hinzugefügt“ worden seien. (2001)
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Eine Frauenzeitschrift zeichnet unter der Überschrift „Endstation Nervenklinik?“ ein Porträt des Popstars Michael Jackson, der sich mit seiner dunklen Hautfarbe nie habe identifizieren können. Früher habe man über seine Macken noch lachen können, mittlerweile sei der Zustand des Sängers erschreckend. Sein Gesicht sei nach unzähligen Schönheitsoperationen zu einer Maske erstarrt, die Nase sei nur noch zu erahnen, die Haut kalkweiß. Auch der seelische Zustand von „Jacko“ sei bedenklich. Seine wenigen engen Freunde hielten es nur noch für eine Frage der Zeit, bis er in der Nervenklinik lande. Auf den Inhalt eines Vortrages, den die Pop-Ikone unlängst in Oxford über das Thema „Wie Eltern und Kinder sich wieder näher kommen“ gehalten habe, habe niemand geachtet. Nach einem Weinkrampf am Mikrofon habe der Künstler allen Ernstes ein Gute-Nacht-Geschichten-Gesetz gefordert. Die Vizepräsidentin eines Michael-Jackson-Fanclubs wendet sich an den Deutschen Presserat. Die in dem Beitrag zitierten Aussagen von Jackson seien völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Zudem sei die Beschreibung des Popstars ehrverletzend. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht in der Überschrift des Artikels eine zulässige Meinungsäußerung. Die Rede des Künstlers sei auszugsweise wiedergegeben worden, die Zitate seien nicht aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei Aufgabe der Presse, öffentlich zu hinterfragen, wenn ein Superstar wie Michael Jackson sich so wie geschehen verändere. Hier seien Fragen negativer Art erlaubt. Solche Fragen habe die gesamte Presse gestellt, erklären die Anwälte unter Hinweis auf entsprechende Belege. Der Fanclub der Beschwerdeführerin habe inzwischen eine Hetzjagd auf den zuständigen Redakteur eingeleitet. Im Internet seien sein Name, sein Foto, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse veröffentlicht. Dabei würden Sätze wie „Das ist der Michael-Hasser“ oder „Das ist der Gossip-Schreiber“ gebraucht. (2001)
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Eine Regionalzeitung begleitet seit Jahren ausführlich und kritisch das Wirken und den Führungsstil eines Stahl-Managers, der bis vor kurzem Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG gewesen ist. In einem der Beiträge berichtet sie, dass der geplante Verkauf des damals zum Preussag-Konzern gehörenden Stahlwerkes derzeit Gegenstand heftiger politischer Spekulationen und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sei. Der frühere Stahl-Manager werfe dem Konzern-Chef indirekt Bestechung vor. Dieser habe jedem Mitglied des Preussag-Vorstandes eine Million Mark bei einem problemlosen Verkauf an British Steel angeboten. Ein jetzt aufgetauchtes Papier aus dem Jahre 1996 wecke jetzt aber Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ehemaligen Salzgitter-Chefs. So habe auch dieser Ende 1996 einen Verkauf des niedersächsischen Stahlwerkes an British Steel angepeilt. Dies gehe aus einem streng vertraulichen Papier des früheren Stahlwerkchefs hervor, das der Zeitung vorliege. In einem weiteren Artikel informiert die Zeitung ihre Leserschaft über die letzte Hauptversammlung des Stahlkonzerns. Darin habe der frühere Konzernchef versucht, nochmals die Gründe für seinen spektakulären Rücktritt vor zwei Jahren aufzurollen. Mit dem Verweis, nur das Geschäftsjahr 1999/2000 stehe zur Debatte, habe der Chef des Aufsichtsrates das Intermezzo unter kräftigem Beifall der Aktionäre beendet. Der betroffene Manager beschwert sich beim Deutschen Presserat und übt Kritik an der Berichterstattung der Zeitung. Da ein Teil der Veröffentlichungen zeitlich weit zurückliegt, konzentriert sich der Presserat nach eingehender Vorprüfung auf die beiden genannten Beiträge. Dazu erklärt der Beschwerdeführer, es sei falsch, dass das Papier aus dem Jahre 1996 erst jetzt aufgetaucht sei. Ein Nachrichtenmagazin habe es bereits im Jahre 1998 umfänglich erwähnt. Der Artikel über die Hauptversammlung enthalte insofern eine Falschmeldung, als ein großer Applaus der über tausend Aktionäre eingesetzt habe, nachdem er, der Beschwerdeführer, die hervorragende Arbeit des Vorstandes unter der Leitung seines Nachfolgers gewürdigt habe. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Magazinbericht aus dem Jahre 1998 dem Verfasser des Beitrages offensichtlich nicht präsent gewesen sei. Über die Hauptversammlung habe eine Redakteurin der Zeitung berichtet, die persönlich vor Ort gewesen sei. Er habe keinen Anlass, an der Richtigkeit ihres Berichts zu zweifeln. (2000/2001)
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Unter der Überschrift „Kiep-Million – SPD will CDU-Chefin Merkel verhören“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Absicht der SPD, die CDU-Vorsitzende Angela Merkel erneut vor den Parteispendenausschuss zu zitieren. Ein Leser der Zeitung reicht den Beitrag an den Deutschen Presserat weiter. Er sieht in dem Artikel zwei falsche Formulierungen. So wolle nicht die gesamte SPD Frau Merkel befragen, sondern lediglich die Mitglieder des Ausschusses wollten es tun. Zudem werde der Begriff „verhören“ falsch verwendet. „Verhören“ könnte nur verwendet werden, wenn ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren befragt werden würde. Die Rechtsvertretung des Verlages ist dagegen der Auffassung, dass nicht zwischen den Mitgliedern der SPD im Untersuchungsausschuss und der Partei als solcher unterschieden werden könne. Nicht nur Mitglieder des Ausschusses hätten die Forderung nach einer weiteren Befragung der CDU-Vorsitzenden gestellt. Die sprachliche Differenzierung zwischen „anhören“ und „verhören“ sei geradezu an den Haaren herbeigezogen. Der Begriff „verhören“ treffe die tatsächliche Lage durchaus. Es gehe schließlich nicht um freundliche Unterhaltungen, sondern um scharfe Diskussion zwischen den Geladenen, ihren Anwälten und den Ausschussmitgliedern. (2001)
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Eine Lokalzeitung berichtet über den Missbrauch eines 10-jährigen Mädchens, das von seinem Peiniger in dem dunklen, eiskalten Kellerschacht eines still gelegten Fabrikgebäudes eingesperrt und später von der Polizei befreit worden war. Das gequälte Kind soll jetzt in einer Kinderpsychiatrie sein Horror-Erlebnis bewältigen. Die Zeitung nennt den Namen und veröffentlicht ein Foto des Opfers, schildert die Tatumstände und bezeichnet einen 44-jährigen Obdachlosen als Tatverdächtigen. Ein Ehepaar, selbst Eltern von drei Kindern, beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Es ist der Ansicht, dass Kinder – noch dazu, wenn sie Opfer eines solch abscheulichen Verbrechens wurden – den absoluten Schutz der Gesellschaft verdient haben und nicht ihre schutzlose Preisgabe und Bloßstellung. Selbst wenn es möglicherweise der Vater gewesen sei, der den Journalisten das Foto des Mädchens überlassen habe, wer gebe der Zeitung das Recht, dem Kind nach dem erlittenen Verbrechen einen Missbrauch ganz anderer Dimension zuzufügen und möglicherweise anderen kranken Hirnen ein „Suchbild“ an die Hand zu geben? Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist darauf, dass das Foto des Mädchens von dessen Erziehungsberechtigtem der Zeitung übergeben und mit seiner Einwilligung veröffentlicht worden sei. Durch den Abdruck des Bildes werde die soziale Integration des Opfers nicht gefährdet. Bewusst sei ein Bild publiziert worden, das bereits dreieinhalb Jahre alt sei. Im übrigen wohne das Mädchen mit seiner Familie in einer Kleinstadt, wo der Vorgang ohnehin bekannt sei. Angesichts der aktuellen Diskussion zum Thema Opferschutz ziele der Beitrag darauf ab, in dieser Hinsicht Positives zu leisten. (2001)
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Unter der Überschrift „Passau ist braun“ schildert ein Nachrichtenmagazin den politischen Kampf einer „Antifaschistischen Aktion Passau“, die 1993 begonnen hatte, Demonstrationen zu organisieren und Flugblätter aufzusetzen, um damit gegen Neonazis anzutreten, die ihrer Meinung nach ihre Stadt zu einer Heimat von Rechtsradikalen hatten werden lassen. Jahr für Jahr seien DVU und NPD zu ihren Kongressen in die Nibelungenhalle gekommen, und es habe so gut wie keine Proteste gegeben. Die Zeitschrift schildert die Reaktionen auf die Aktionen der jungen Leute. Jahrelang habe das Landeskriminalamt gegen 32 junge Passauer ohne Grund ermittelt. Und wer in der Lokalpresse über die Affäre berichtet habe, sei fristlos und ohne Begründung entlassen worden. Der Oberbürgermeister der Stadt bezeichnet den Artikel in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat als diskriminierend. Es sei nicht richtig, dass es keine Proteste gegen die Kongresse von DVU und NPD gegeben habe. Mit über 20 Prozessen habe die Stadt seit 1983 versucht, den Rechtsextremisten den Zugang zur Nibelungenhalle zu verweigern. Gemeinsam mit Kirchen, Gewerkschaften, Parteien und Institutionen habe man eine Vielzahl von Gegenkundgebungen mit prominenten Rednern veranstaltet. In Passau selbst gebe es keine eigene rechtsextreme Szene. In einer weiteren Beschwerde beklagt ein Bürger der Stadt, der Artikel sei mangelhaft recherchiert. Er enthalte zahlreiche Falschaussagen und fördere eine Hetze gegen die Stadt und ihre Einwohner. Das so genannte gewaltfreie Eintreten der „Kinder“ gegen Rechts habe sich leider auch in zahllosen Gewalttätigkeiten gegen fremde Sachen geäußert. Schaufenster seien eingeworfen und Häuser beschädigt worden. Parolen der „Antifa“ an den Wänden von Privathäusern könnten auch heute noch besichtigt werden. Die Chefredaktion des Magazins entgegnet, bei der Überschrift ihres Beitrages handele es sich erkennbar um ein Zitat. Es stamme von einem in dem Artikel erwähnten Studenten, der als Schüler Anfang der neunziger Jahre zur – wie es in dem Beitrag heißt – „ziemlich mickrigen linken Szene“ von Passau gestoßen war. Aus dessen Situation heraus werde erkennbar, dass persönliche Beweggründe Motivation für diese Wortwahl gewesen seien. Die Zeitschrift habe sich diesen Satz nicht zu eigen gemacht. Bei der Beurteilung der Verhältnisse von den 60-er Jahren bis heute handele es sich um erkennbar zulässige Wertungen. Auch eine Bezeichnung Passaus als „Heimat der Rechtsradikalen“ sei gerechtfertigt, da seit knapp 20 Jahren jährlich Veranstaltungen von DVU und NPD in Passau stattfinden. Daran würden auch die Bemühungen der Stadt, die Versammlungen zu verhindern, nichts ändern. Der Beitrag versuche schließlich, die überzogenen Ermittlungsmethoden der Polizei darzustellen. (2001)
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Die Berichterstattung verschiedener deutscher Zeitungen und Zeitschriften über den Terroranschlag am 11. September 2001 in New York löst fünf Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die Kritik zweier Leser richtet sich gegen die Veröffentlichung von zum Teil großformatigen Fotos, die einen Mann, der sich aus einem oberen Stockwerk des World Trade Centers stürzt, oder Menschen zeigen, die verzweifelt an den Fenstern nach einem Ausweg aus den Flammen suchen. Ein Leser beschwert sich über zwei Tageszeitungen, in denen er das Foto des in die Tiefe stürzenden Menschen entdeckt hat. Er ist der Ansicht, dass das Bild keinerlei dokumentarischen Charakter besitze. Es diene nicht der Information der Leserinnen und Leser, sondern solle offenbar einen sensationsgierigen, menschenverachtenden Voyeurismus befriedigen. Des weiteren sieht er eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da eine Identifizierung nicht unmöglich sei. Eine Leserin richtet ihre Beschwerde über die Veröffentlichung der Fotos gegen drei Zeitschriften. Sie sieht kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, das die Veröffentlichung der Fotos rechtfertigen würde, und stellt drei Fragen: Ist es denn nicht möglich – in Absprache mit weiteren großen Magazinen – auf solche Bilder zu verzichten? Müssen wir wirklich die Technik dazu missbrauchen, die Gesichter der Hoffnungslosen noch näher heranzuholen? Sind wir eine derart perverse und pietätlose Gesellschaft, dass wir uns dies ansehen müssen? Eine leere Doppelseite mit dem Hinweis „An dieser Stelle gedenken wir der Opfer“ hätte ihr mehr imponiert, stellt sie abschließend fest. Die Chefredaktion einer der beiden Tageszeitungen ist der Meinung, dass der Anschlag auf das World Trade Center allseits als neue Qualität terroristischer Anschläge gelte. Dies rechtfertige eine äußerst ausführliche Berichterstattung, auch mit Fotos. Es sei journalistische Pflicht, den unbekannten Dimensionen der Ereignisse auch durch die Form der Berichterstattung Rechnung zu tragen. Die Chefredaktion hält die Veröffentlichung eines solchen Fotodokuments für journalistisch vertretbar, da sich eine ganze Reihe ähnlicher Fälle in den Minuten nach dem Anschlag ereignet habe. Menschenverachtend sei der Abdruck des Bildes nicht, weil die festgehaltene Szene die gesamte Monstrosität der Anschläge darstelle. Das Bild habe sowohl dokumentarisch als auch nachrichtlich enormen Wert. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers hält es die Chefredaktion für unmöglich, die Person auf dem Bild als weiblich oder männlich zu unterscheiden, geschweige denn, sie namentlich zu identifizieren.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Begeisterung, die das Shopping-Angebot einer Einkaufsmeile im Internet in der Bevölkerung des Landes auslöse. So habe eine 72-jährige Rentnerin zum ersten Mal in ihrem Leben eine Computer-Maus in die Hand genommen, und schon könne sie all die tollen Produkte, die es in dem virtuellen Kaufhaus zu bestaunen gebe, auch gleich bestellen. Ein vielfältiges Warenangebot, günstige Preise und die zahlreichen „E-Coupons“, mit denen die Käufer Rabatte und Zugaben einheimsen könnten, hätten alt und jung überzeugt. Das Kompliment „Ich hätte nie gedacht, dass es bei euch so viel zu kaufen gibt“ hätten die Macher mit großer Freude gehört. Der Text schließt mit einem Hinweis auf die Internet-Adresse der virtuellen Einkaufsmeile. Die Veröffentlichung löst eine Beschwerde beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser sieht in dem Beitrag Schleichwerbung, da die Zeitung mit dem Internetshop-System verflochten sei. In dem Artikel werde suggeriert, dass jeder das Angebot toll finde. Wäre eine gewissenhafte Recherche vorgenommen worden, hätte man in dem „Pseudobericht“ auch etwas von der Meinung derer wiedergeben müssen, die das Angebot kritisch sehen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Artikel sei im Rahmen der Berichterstattung über die Messe „Welt der Familie“ erschienen. Ein Redakteur der Zeitung sei auf der Messe gewesen und habe sich einen objektiven Überblick über das Geschehen verschafft. Seine Beobachtungen, insbesondere das auffallend starke Interesse älterer Menschen am Internet-Shopping, seien dann in den Beitrag eingeflossen. Es sei zwar richtig, dass die Zeitung Anteile an der Shopping-Betreibergesellschaft habe. Auswirkungen auf Inhalte und Form der Berichterstattung habe dies allerdings nicht. (2001)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite ein Foto von Osama bin Laden und blendet die Schlagzeile „Jagt ihn! 10 Millionen für seinen Kopf“ ein. Ein Beitrag im Innenteil der Ausgabe unter der Überschrift „Bin Laden – die Blutspur des Terrors“ beginnt mit dem Satz „In den zerklüfteten Bergen im Süden Afghanistans wohnt das Böse“. Die Veröffentlichung löst eine Beschwerde beim Deutschen Presserat aus. Eine Leserin ist der Ansicht, dass die Schlagzeile populistisch und nahezu volksverhetzend ist. Mit dieser Schlagzeile und der Einleitung des Beitrages im Innenteil finde eine Polarisierung statt, die dazu beitrage, weitere Gräben zwischen ethnischen und religiösen Gruppen aufzutun. Die Darstellungen seien absolut undifferenziert und ließen jegliche journalistische Sorgfaltspflicht außer acht. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätten dem FBI bereits Beweise vorgelegen, dass Anhänger Osama bin Ladens an den Anschlägen beteiligt gewesen seien. Zugleich werde bin Laden vom FBI als Terrorist gesucht. Für seine Ergreifung seien von den Vereinigten Staaten 5 Millionen Dollar ausgesetzt worden. Die Schlagzeile „Jagt ihn! 10 Millionen für seinen Kopf“ gebe den Fahndungsaufruf des FBI wieder. Mit dem Ziel der Ergreifung bzw. Verhaftung bin Ladens sei die Bevölkerung zu jeder denkbaren Hilfe aufgerufen. Von einer vorverurteilenden, volksverhetzenden und undifferenzierten Berichterstattung könne keine Rede sein. Selbst wenn man die Titelseite sowie den angegriffenen Artikel isoliert betrachte, könne man erkennen, dass die Zeitung ihren Lesern nur eine Person und nicht etwa eine Religionsgemeinschaft oder bestimmte Volksgruppe als möglichen Drahtzieher der Terroranschläge in den USA präsentiere. Sowohl Titelseite als auch Artikel beschäftigten sich ausschließlich mit der Person bin Ladens. Auf ihn und niemand sonst beziehe sich auch der von der Beschwerdeführerin offenbar als besonders verwerflich eingestufte Satz „In den zerklüfteten Bergen im Süden Afghanistans wohnt das Böse“. Insgesamt leiste die Berichterstattung nicht Feindbildern Vorschub, sondern spreche aus, was nicht zuletzt George Bush in seiner Rede an die Nation formuliert habe, nämlich dass er die Verantwortlichen der Terroranschläge bis zuletzt jagen werde, und dass er ihre Ergreifung wünsche und fordere – dead or alive. (2001)
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Unter der Überschrift „Terror-Bestie: wir wünschen dir ewige Hölle!“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Attentäter Mohamed Atta, der acht Jahre in Deutschland gelebt und jetzt das erste Todesflugzeug in einen der Türme des World Trade Centers gesteuert habe. In den Titel montiert ist ein Foto des Arabers. Ein Leser des Blattes reagiert auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass der Ausdruck „Terror-Bestie“ gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoße. Dem mutmaßlichen Attentäter werde das Menschsein abgesprochen, da er durch die Verwendung des Begriffs „Bestie“ zum Tier herabgewürdigt werde. Die Rechtsvertretung der Zeitung führt an, es bestehe kein Zweifel daran, dass Mohamed Atta einer der Todespiloten gewesen sei, die zur Durchführung des Attentats am 11. September 2001 in New York Flugzeuge zu einer Bombe umfunktioniert hätten. Bestialischer könnte sich ein Mensch nicht verhalten. Wer ein solches im Grunde nicht mehr fassbares Verbrechen begehe, sei eine Bestie. (2001)
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