Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Diskriminierung von Roma

Unter der Überschrift „Kinderhorde knackt Auto“ berichtet eine Lokalzeitung, dass es wieder Roma-Ärger gebe. Ein Polizist habe mehrere Sippen-Kinder ertappt, die ein Auto aufgebrochen hätten. Zwei habe er festnehmen können, drei weitere seien mit dem Radio geflüchtet. Der Zentralverband Deutscher Sinti und Roma reagiert auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde. Die Kennzeichnung der Kinder als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich gewesen. Die Zeitung schüre mit ihrer Berichterstattung Vorurteile gegen eine ethnische Minderheit. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung nenne die Dinge beim Namen und beteilige sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe“. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen. Die Veröffentlichung stigmatisiere keineswegs alle Sinti und Roma. Außerdem sei in der Region eine Häufung von Diebstählen durch Angehörige der Roma und Sinti zu beobachten. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma

„Vorsicht ! Taschendiebe in Oper und Theater“ warnt eine Boulevardzeitung ihre Leserinnen und Leser. Zum jüngsten Fall führt die Zeitung aus: „In der Philharmonie schnappten Zivilbeamte einen Langfinger (14). Der Junge (Sinti-Roma) hatte versucht, einer Besucherin Geldbörse und Handy aus der Handtasche zu stehlen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält den Hinweis „Sinti-Roma“ für entbehrlich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung auf entsprechenden polizeilichen Informationen beruhe. Diese hätten aber in dem Bericht nicht notwendigerweise umgesetzt werden müssen. Vielmehr sei der Hinweis in der Redaktionsarbeit „durchgerutscht“. Die Redaktion bedauere das und räume ein, dass auf die ethnische Bezeichnung hätte verzichtet werden sollen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 10

„Freispruch nach Todesschuss – 47-jähriger Sinti handelte in Notwehr“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess nach einer Schießerei. Der Zentralrat der Sinti und Roma schaltet den Deutschen Presserat ein, da er in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sieht. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des Prozessverlaufs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme des bearbeitenden Ressorts. Danach habe die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer Minderheit eine Rolle gespielt. Nach der Erinnerung des Autors des ersten Berichts habe die Staatsanwältin im Verfahren erklärt, dass der Angeklagte sich in seiner Sinti-Ehre verletzt gefühlt habe. Ob allerdings die Bezeichnung „Sinti“ in den Text von dem bearbeitenden Redakteur hineingeschrieben wurde oder ob dies nachträglich im Ressort ergänzt wurde, lasse sich jetzt nicht mehr klären. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 11

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Erpressung zur Rettung der Familienehre – Roma-Clan hielt Zigeunergericht ab“. Sie informiert über ein Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung gegen ein Ehepaar und dessen erwachsene Söhne. Die Mutter und einer der Söhne werden mit Bild vorgestellt, wobei die Mutter unkenntlich gemacht ist. In der Familienstreitigkeit spielt ein so genanntes „Zigeunergericht“ eine wichtige Rolle. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung widerspricht diesem Vorwurf. Die Straftaten hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit Besonderheiten der Volksgruppe der Sinti und Roma gestanden. Insbesondere sei es um die Rettung der Familienehre und um ein spezielles „Gericht“ der Sinti und Roma gegangen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 12

In einer Boulevardzeitung erscheint ein Bericht mit der Überschrift „Sie schickte ihre Schwiegertochter (14) zum Betteln“. Die Angeklagten werden mit Fotos vorgestellt. Einer von ihnen sagt: „Ich bin ein Zigeuner.“ Bei dem Verfahren vor dem Landgericht geht es um Betrug, Erpressung und Körperverletzung. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenbezeichnung sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktionsleitung der Zeitung führt an, einer der Angeklagten bezeichne sich selbst als Zigeuner. Darüber hinaus sei wesentlicher Gegenstand der Gerichtsverhandlung das von zwei Familien angerufene „Zigeunergericht“. Auch die Staatsanwaltschaft habe von einem Zigeunergericht gesprochen. Ohne den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten wäre die Berichterstattung nicht verständlich gewesen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 13

„Das ist Münchens schlimmste Familie“ titelt eine Münchner Boulevardzeitung. Die Aussage wird durch folgende Dachzeilen ergänzt: „Braut misshandelt“, „Pfarrer geleimt“, „Sozialamt betrogen“, „Blutige Familienfehde“ und „Diebstahl und Betrug“. In dem Artikel werden die vier Angeklagten, die sich vor Gericht zu verantworten haben, jeweils mit Gesichtsbalken und abgekürztem Namen vorgestellt. Betrügereien und Körperverletzungen zwischen Angehörigen verschiedener Roma-Familien werden verhandelt. In der Sache hat vorab auch ein so genanntes „Zigeuner-Gericht“ getagt. Der Zentralrat der Roma und Sinti sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktionsleitung der Zeitung stellt fest, sie sei bei der Minderheiten-Kennzeichnung sehr sorgfältig und verantwortungsbewusst vorgegangen. Aus diesem Grunde kämen die Worte „Zigeuner“ oder „Roma“ auch nicht in der Überschrift vor. Da es in der Verhandlung jedoch um ein „Zigeunergericht“ gegangen sei, habe man im Hinblick auf das Leser-Verständnis den Begriff „Roma-Clan“ verwenden müssen. Im Übrigen habe der Haupttäter mehrfach von sich als „Zigeuner“ gesprochen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 14

„Falsche Enkel nehmen Senioren aus“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über Bandenkriminalität. In der Unterzeile heißt es: „Banden prellen alte Menschen mit miesen Tricks um große Summen…“ Die Zeitung beruft sich auf ein Interview mit der Polizeisprecherin und dem Chef der für diesen Fall eingerichteten Sonderkommission. Letzterer wird mit den Worten zitiert: „Sämtliche Täter waren Roma aus Polen und gehörten zur Sippe der Teppichhändler“. Der Zentralrat der Sinti und Roma, der sich an den Presserat wendet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Artikel enthalte keine Diskriminierung, hält die Chefredaktion der Zeitung dagegen. Insbesondere bei dem Zitat des Soko-Chefs, der auf Roma aus Polen verwiesen habe, handele es sich um ein Zitat, das auch als solches deutlich gekennzeichnet worden sei. (2001)

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Umgangssprache

Unter der Überschrift „Nötigung, Beleidigung und ungebührliches Verhalten“ berichtet eine Lokalzeitung, dass die Mitgliederversammlung des örtlichen Reit- und Fahrvereins einen Schlussstrich unter die Querelen mit einem Mitglied gezogen und einstimmig beschlossen habe, den Mann aus dem Verein auszuschließen. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Betroffenen und zählt die Gründe auf, die zu dem Ausschlussverfahren geführt haben: Ausstehende Zahlungen für die Benutzung des Reitgeländes, ungebührliches und vereinsschädigendes Verhalten sowie Nötigung. Schon vor zwei Jahren sei der Vorstand von mehreren Mitgliedern gebeten worden, den Vereinskameraden dahingehend abzumahnen, weiterhin persönliche Beleidigungen gegen Vereinsmitglieder auszusprechen Da der Betroffene sich jedoch nicht davon abhalten ließ, habe man ein Ausschlussverfahren angekündigt und dem Mann nahe gelegt, aus dem Verein zu treten. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert vor allem die Nennung des Namens seines Mandanten. Schon die Überschrift suggeriere, dass dieser den Straftatbestand der Nötigung und Beleidigung erfüllt habe. Es werde jedoch weder gegen ihn ermittelt, noch liege eine irgendwie geartete Verurteilung vor. Die Chefredaktion der Zeitung äußert die Ansicht, dass die Namensnennung gerechtfertigt war. Seit Jahren gebe es in dem Verein Querelen, an denen der Beschwerdeführer maßgeblich beteiligt sei. Die Auseinandersetzungen seien von öffentlichem Interesse und im Mittelpunkt stehe immer der Beschwerdeführer, der in der Zeitung nicht zum ersten Mal mit vollem Namen genannt werde. Sein Name sei eng verbunden nicht nur mit dem des Reit- und Fahrvereins, sondern auch mit einem zweiten Reitverein, mit dem er eine Landesmeisterschaft ausgerichtet habe und dessen Vorsitzender er heute noch sei. Die Überschrift des kritisierten Beitrags lege nicht nahe, dass er den Tatbestand der Nötigung oder Beleidigung erfüllt habe. Im Denken von Juristen möge sich nur ein Straftatbestand anbieten, wenn von Beleidigung oder Nötigung die Rede sei. Wenn sich aber ein einfaches Vereinsmitglied beleidigt oder genötigt fühle, so habe dies umgangssprachlich eine Bedeutung, die längst nicht justitiabel sei. Dem Zweifler hieran erschließe sich der wirkliche Tatbestand unzweifelhaft, wenn er den Text des Beitrages lese. Die Chefredaktion teilt abschließend mit, dass sie 14 Tage später eine Gegendarstellung des Betroffenen und nach weiteren vierzehn Tagen einen zusammenfassenden Bericht veröffentlicht hat. (2001)

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Zulässige Meinungsäußerung 1

„Sie hassen uns so abgrundtief, wie nur ein besetztes Volk den Okkupanten hasst“, „Jedenfalls formiert sich schon seit Jahren ein ostdeutscher Widerstand gegen alles, was aus dem Westen kommt und nicht für Geld zu haben ist, eine wütende , guerillahafte Résistance,…“ und „Es ist praktische dasselbe, wie wenn man Bomben vor Tel Aviver Clubs zündet oder katholische Schulkinder in Belfast mit Brandsätzen bewirft“. Diese Sätze sind in einem Essay enthalten, der in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde und den eine Leserin zum Anlass nimmt, den Deutschen Presserat einzuschalten. Sie ist der Ansicht, dass mit diesem Beitrag gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen worden sei. Er enthalte ehrverletzende Aussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift bemerkt dazu, es handle sich bei dem Artikel um eine generalisierende, kritische Beschäftigung mit einer gesellschaftlichen Gruppe. Der Essay nehme sich einer vordringlichen gesellschaftspolitischen Frage in Deutschland an und komme zu Schlussfolgerungen, die man teilen könne oder auch nicht. Er sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gelte umso mehr, als der Beitrag als Essay gekennzeichnet worden sei. Es sei zu akzeptieren, dass nicht allein wohl abgewogene und vornehme, sondern auch überzogene, polemische, aufreizende und abstoßende Äußerungen vom Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung umfasst würden. (2001)

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Falsche Tatsachenbehauptungen

„Umweltgutachten kommt von Kreistagsmitglied“ und „ War dem Landrat Tätigkeit bekannt?“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Windkraftanlagen. Das Blatt stelle falsche Behauptungen auf, bemängelt der Beschwerdeführer, der für die Grünen im Kreistag sitzt. Er habe kein Gutachten für 19, sondern für 13 Windkraftanlagen abgegeben, die mindestens 600 und nicht 200 Meter – wie behauptet – vom nächsten Wohngebiet entfernt geplant seien. Der Autor der Beiträge habe ihn nicht über die eigentliche Intention der Berichterstattung informiert. Bei ihm, so der Kommunalpolitiker, sei der Eindruck entstanden, dass es sich um eine sachliche Berichterstattung über das Gutachten, nicht aber um seine Gutachtertätigkeit als Mitglied des Kreistages gehandelt habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Für die Zeitung nimmt der Autor der kritisierten Beiträge Stellung. Die Grundlage für die Berichterstattung sei ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Die von diesem abgegebenen Erklärungen seien ebenso verwirrend gewesen wie die gegenüber dem Presserat abgegebene Beschwerde. Dennoch seien die Fakten sachlich abgehandelt worden. Nachdem das Kreistagsmitglied ein Gegendarstellungsersuchen an die Redaktion gerichtet habe, sei dieses als Erklärung bis auf den letzten Absatz veröffentlicht worden. Der Autor betrachtet es als selbstverständlich, dass in den fraglichen Artikeln erwähnt wurde, dass der Gutachter in einem höchst umstrittenen und vom Kreis gebilligten Windparkprojekt zugleich Mitglied der Grünen im Kreistag sei. Ihm sei umgehend Gelegenheit gegeben worden, durch seine veröffentlichte Stellungnahme den Eindruck einer Mandatskollision zurückzuweisen. (2001)

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