Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Satire

In einer satirischen Kolumne unter der Überschrift “Independence Dei...” setzt sich eine Fernsehzeitschrift mit dem Fernsehprogramm über Ostern auseinander. Die an diesen Feiertagen gesendeten Spielfilme werden in satirischer Art und Weise mit der Leidensgeschichte Jesu in Verbindung gebracht. Der Autor, der sich Zapper nennt, entdeckt z.B. im Angebot eines Privatsenders einen kritischen Jesusfilm mit dem ultimativen Titel “Stirb langsam” oder Auferstehungsfilme wie den Zweiteiler “Winnetous Rückkehr”. Der Christliche Medienverbund KEP (Konferenz Evangelikaler Publizisten) sieht in der Kolumne den christlichen Glauben herabgewürdigt und die religiösen Gefühle der Christen verletzt. Er führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, der Text setze sich sehr kritisch und in kabarettistischer Überzeichnung mit der Tatsache auseinander, dass vor allem die privaten Sender dem Sinn der Ostertage als höchstem Fest der Christen nicht mehr Rechnung tragen. Sie ließen über Ostern Filmtitel zu, die in Zusammenhang mit dem Fest geradezu zynisch klingen. Dies mache der Autor in seiner Kolumne klar, indem er Beispiele nenne und sie überzeichne. Der Chefredakteur betont, dass er sich als gläubiger Mensch über die streckenweise genialen Sprachspiele sehr amüsiert habe. Insgesamt sei die Ernsthaftigkeit des Anliegens in dem Beitrag durchaus zu erkennen. (1999)

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Privatleben eines Bürgermeisters

Eine Regionalzeitung berichtet, warum eine 2000-Seelen-Kommune im Verbreitungsgebiet mit 4.614 Mark in der Pro-Kopf-Verschuldung landesweit ganz vorne liegt. Die vom früheren Bürgermeister und dessen Kompagnon gegründete und inzwischen in Konkurs geratene Tourismus GmbH habe die Stadt rund 5,5 Millionen Mark gekostet. Die Zeitung spricht von einem kaufmännischen Hasardspiel, dessen Verursacher sich inzwischen in den Westen “abgesetzt” hätten. Der einstige Bürgermeister, ein ehemaliger NVA-Offizier, habe es dabei vorgezogen, auch gleich die Trennung von seiner Familie vorzunehmen. Der Betroffene legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er weist darauf hin, dass sowohl der Stadtrat als auch der jetzige Bürgermeister, sein damaliger Stellvertreter, alle Entscheidungen in der Sache mitgetragen haben. Der beim Leser entstehende Eindruck, er habe in Alleinregie alle Entscheidungen getroffen, stimme somit nicht. Insgesamt ist er der Ansicht, dass die Wortwahl des Artikels diffamierend und menschenverachtend ist. Seine NVA-Vergangenheit und die Trennung von seiner Familie hätten mit dem Vorgang nichts zu tun. Die Chefredaktion stellt fest, dass der strittige Artikel den Sachverhalt in der Stadt präzise beschreibt. Die darin geschilderten Fakten seien von den Bürgern heiß diskutiert worden. Man räumt allerdings ein, dass es besser gewesen wäre, die kritisierten Formulierungen als in der Stadt herrschende Meinung zu kennzeichnen. Der Betroffene selbst sei nach Aussage des zuständigen Redakteurs nicht erreichbar gewesen. Deshalb habe die Redaktion eine Woche später einen sehr umfangreichen Brief der Ehefrau abgedruckt, in dem diese die Angelegenheit aus ihrer Sicht schildern konnte. (1999)

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PKK

Unter der Überschrift “Wie nahmen die Ausschreitungen in Europa ein Ende?” kommentiert eine in der Bundesrepublik erscheinende türkische Zeitung Aktivitäten der PKK. In dem Beitrag wird behauptet, die europäischen Länder hätten der PKK befohlen, ihre Aktionen in der Türkei nach der Verhaftung Abdullah Öcalans fortzusetzen. Weiterhin wird festgestellt, Europa unterstütze die PKK durch Ausbildung und Logistik. Ein Leser des Blattes beurteilt den Beitrag in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat als Falschberichterstattung. Es werde das Gefühl vermittelt, dass Deutschland ein Feind der Türken sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung lässt offen, ob die Übersetzung des Artikels ins Deutsche durch den Beschwerdeführer zutreffend sei. Dieser sei nach seinem eigenen Vortrag gar nicht betroffen. Er befürchte lediglich, dass das “Wohlbefinden” der Emigranten aus der Türkei “gestört” werden könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer betroffen wäre, sei der Artikel inhaltlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die angeblichen Äußerungen seien auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar. Es sei auch nicht erkennbar, welche westlichen Geheimdienste und Regierungen und welche Art von Beziehungen überhaupt gemeint seien. Somit bleibe auch völlig unklar, ob die deutsche Regierung an den angeblichen (anonymen) “Befehlen” Europas beteiligt gewesen sei. (1999)

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Falschmeldung

Das wohltätige Ergebnis eines Juristenballs ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Sozialministerin des Landes, schreibt die Zeitung, habe einen Scheck über 30.000 Mark zugunsten der Beratungsstelle für die Opfer von Frauenhandel entgegengenommen. Der Verein, der die Beratungsstelle betreibt, moniert beim Deutschen Presserat, dass hier falsch berichtet worden ist. Richtig sei, dass der Erlös der Juristentombola der Beratungsstelle zukommen solle. Eine Summe stehe aber bis heute noch nicht fest. Nach Auskunft des Veranstalters werde sich die Spende auf 3.000 bis 5.000 Mark belaufen. Die Autorin der Meldung erklärt, sie habe die Höhe der beabsichtigten Spende auf dem Ball erfahren. Aus dem Beschwerdebrief des Vereins an die Lokalredaktion habe sie erst zwei Tage später ersehen, dass ihre Berichterstattung unkorrekt war. Daraufhin habe sie sich bei den Betroffenen schriftlich entschuldigt. (1999)

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Zitat – falsch oder richtig

Eine Lokalzeitung berichtet unter Angabe der Adresse über drei Beratungsstellen, die Prostituierten beim Ausstieg helfen. Dabei wird die Mitarbeiterin eines der Vereine mit entsprechenden Aussagen zitiert. Der Verein beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Der Artikel erwecke durch diejenigen Passagen, die mit Anführungszeichen als Zitate gekennzeichnet seien, und durch die Nennung des Namens der Mitarbeiterin den Anschein eines mit ihr geführten Interviews. Tatsache sei aber, dass der Autor des Beitrags mit keiner der Mitarbeiterinnen ein Interview geführt habe. Die Zitate seien vielmehr aus einer Obdachlosenzeitung abgeschrieben worden. Da die genannten Vereine auch Zeuginnen in Verfahren wegen Menschenhandels betreuen, stelle die Veröffentlichung der Adresse eine enorme Gefährdung der Klientel sowie der Mitarbeiterinnen der Beratungsstellen dar. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass sie ein Interview mit der genannten Beraterin in einer Obdachlosenzeitung nachgedruckt habe. Dies sei aus der Sicht der Redaktion ein durchaus übliches Verfahren, bei dem allerdings vergessen worden sei, die Quelle zu nennen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Redaktion auch nicht bekannt gewesen, dass die Adresse des betroffenen Vereins der Geheimhaltung unterliege. Sie sei in der gutgemeinten Absicht erfolgt, betroffenen Frauen mitzuteilen, wo sie geeignete Hilfe finden können. (1999)

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Unglücksopfer

Polizeibericht

Eine Tageszeitung berichtet über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten und zwei Journalisten. Die Beamten hätten gerade die Personalien eines Plakatklebers überprüft, als sie von mehreren Demonstranten, darunter den beiden Journalisten, bedrängt worden seien. Beide Männer seien daraufhin “freiwillig” mit zur Wache gegangen, um den Sachverhalt zu klären. Der Arbeitgeber eines der beiden Journalisten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Reporter und Gesellschafter der gemeinsamen Produktionsfirma sei zufällig vorbeigekommen und habe gesehen, dass ein Kollege, Redakteur einer Tageszeitung, von Polizeibeamten umringt war. Er habe sich nicht in die Situation eingemischt, sondern den Einsatzleiter in einem kurzen Gespräch darauf hingewiesen, dass es rechtlich überaus fragwürdig sei, ohne entsprechende richterliche Genehmigung das Filmmaterial eines Journalisten zu beschlagnahmen. Danach habe er die Polizeibeamten und den Kollegen als “Vermittler” aufs Polizeirevier begleitet. Die Chefredaktion der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme, da sie neue Erkenntnisse nicht einbringen könne. (1999)

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Namensnennung im Leserbrief

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin beklagt ein Handwerksmeister, dass der Geschäftsführer eines Industriebauunternehmens ihm noch Geld aus einer Abschlussrechnung für eine Baumaßnahme schulde. Der betroffene Geschäftsführer ist der Ansicht, dass durch die Nennung seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Diese Veröffentlichung sei zudem geschäftsschädigend. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet, die Lokalredaktion habe alle Vorwürfe, die in dem Leserbrief enthalten seien, sorgfältig nachrecherchiert. Vom Briefschreiber seien ihr Schriftstücke vorgelegt worden, welche die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Gerade in den östlichen Bundesländern sei die Zahlungsmoral ein stark diskutiertes Thema, da eine Reihe von Handwerkern wegen einer Fülle unbezahlter Rechnungen in die Pleite getrieben worden sei. Deshalb sei dieses Thema nicht einfach eine private Angelegenheit, sondern eine Sache von öffentlichem Interesse. Gerne hätte man auch eine Entgegnung des Beschwerdeführers abgedruckt. Dieser habe sich auch nach Erscheinen des Leserbriefes gemeldet und um Rückruf gebeten. In den folgenden Tagen habe man mehrfach versucht, ihn zu erreichen, ein Kontakt sei jedoch nicht zustande gekommen. Abschließend weist die Chefredaktion darauf hin, dass sie ihren Lokalredaktionen empfohlen habe, statt einen Leserbrief abzudrucken künftig in ähnlichen Fällen doch einen eigenen Beitrag zu recherchieren, in dem beide Seiten gehört werden. (1999)

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Ärzte im Streit

Eine Ärztezeitschrift berichtet, dass wachsende Mobilität und fallende Grenzen auch auf dem Gesundheitssektor beflügeln. Von der preisgünstigen Zahnbehandlung auf den Balearen über die zielgerichtete Diabetikerbetreuung in Ungarn bis hin zur Augenoperation auf Kuba: Der Gesundheitstourismus boome, und mit ihm seine Licht- und Schattenseiten. Im Detail schildert der Autor u.a. die vorwiegend positiven Erfahrungen von RP-Patienten bzw. deren Ärzten mit der Pelaeztherapie auf Kuba. Er zitiert zwar die Bedenken eines deutschen Professors, welcher der Behandlung der Augenkrankheit Retinopathia pigmentosa auf Kuba jede wissenschaftliche Grundlage abspricht, zählt aber dann internationale Lobeshymnen auf und bekennt zum Schluss seine Zweifel, ob dadurch hierzulande mancher medizinische oder juristische Fachmann in seiner hybrishaften “Klinik-unter-Palmen-Einschätzung” bekehrt werden könne. Der in dem Beitrag erwähnte Professor einer Universitäts-Augenklinik wendet sich an den Deutschen Presserat. Er befürchtet, dass durch den Artikel nicht vorhandene Heilungschancen suggeriert würden. Diverse Studien bewiesen die Wirkungslosigkeit der geschilderten Methode. Zudem sieht er sich durch zwei Passagen, in denen er selbst erwähnt bzw. indirekt angesprochen werde, verleumdet. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass in dem Bericht ausschließlich Tatsachen wiedergegeben werden. Kubanische Ärzte würden auf verschiedenen Indikationsgebieten als sehr erfolgreich gelten. Eventuelle gegensätzliche wissenschaftliche Auffassungen müssten die Wissenschaftler selbst untereinander austragen. Übertriebene Hoffnungen für Patienten suggeriere der Artikel nicht. Darüber hinaus richte sich die Zeitschrift nur an Ärzte, bei denen man voraussetzen müsse, dass sie eventuell gegebene Heilversprechen richtig einordnen könnten. Eine Verletzung des Pressekodex kann die Chefredaktion nicht erkennen, außer vielleicht im formalen Bereich, dass die Zwischenüberschrift “Sie erkennen die Sterne wieder!” nicht durch Anführungszeichen als Zitat gekennzeichnet ist. (1999)

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Fotos eines “Sexkeller-Monsters”

Ein Boulevardblatt schildert den Aufenthalt eines mutmaßlichen Sexualstraftäters in der Psychiatrie eines Klinikums. Dem einschlägig Vorbestraften wird vorgeworfen, eine Frau sieben Wochen lang in einem Keller gefangengehalten, erniedrigt und vergewaltigt zu haben. In Überschrift und Text wird der Mann als “Sexkeller-Monster” bezeichnet. Dem Beitrag beigestellt sind Fotos, die einen Grundriss des Kellers, das Opfer und den Betroffenen beim Spaziergang auf dem Hof der Psychiatrie zeigen. Der Rechtsanwalt des Mannes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” sei geeignet, seinen Mandanten in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und seine Menschenwürde zu verletzen. Des weiteren kritisiert er die Veröffentlichung der Fotos, die ohne Wissen bzw. ohne Einverständnis seines Mandanten aufgenommen und publiziert worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm zur Last gelegten Tat eine relative Person der Zeitgeschichte. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” falle unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit. Angesichts der Tatumstände müsse der Beschwerdeführer es sich gefallen lassen, “Sexkeller-Monster” genannt zu werden. Im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs werde der Begriff “Monster” gemeinhin als abträgliche Bezeichnung für eine Person benutzt, die grausam und unmenschlich ist oder wirkt. Dies sei die Tat des Betroffenen gewesen. In diesem Zusammenhang weist die Chefredaktion darauf hin, dass das zuständige Landgericht der Argumentation der Zeitung gefolgt sei und eine in dieser Sache ergangene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben habe. Die kritisierten Fotos seien von öffentlichem Grund aus mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Zweifelsohne hätte man den Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte bei einem Spaziergang außerhalb der Mauern fotografieren dürfen. Berücksichtige man nun, dass die Mauern der Klinik nicht dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen dienten, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit vor den dort behandelten und festgehaltenen Tätern, so dürfe in diesem Fall nichts anderes gelten. Gleichwohl habe man sich auf Anforderung umgehend zur Unterlassung verpflichtet, um eine eventuelle Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine weitere Veröffentlichung der Bilder zumindest für die Zukunft auszuschließen.

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