Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine achtseitige Anzeigenbeilage, die von Schülern gestaltet wurde. Thema: Die Aktivitäten einer weltweit operierenden Schnellrestaurants. Auf der ersten Seite stellt einer der drei Geschäftsführer der Zeitung das Projekt vor. Dort steht auch der Hinweis „Eine Anzeigenbeilage von …“. Es folgt der Name der Schnellrestaurant-Kette. Ähnliche Hinweise erscheinen im Innern der Beilage. Im Impressum ist der Geschäftsführer als Verantwortlicher genannt. Erwähnt werden auch die jugendlichen Autoren. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Auffassung wird nicht zuletzt durch das Editorial des Geschäftsführers der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beilage um ein journalistisches Produkt handelt. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion), da die Beilage für den Durchschnittsleser nicht als PR-Produkt erkennbar sei. Der Leser sieht zudem eine Verletzung des Ansehens der Presse. Es sei irreführend, Jugendlichen den Eindruck zu vermitteln, es werde journalistisch gearbeitet, wenn Unternehmensinformationen unrecherchiert übernommen würden, Kritiker nicht zu Wort kämen und dem Unternehmen viel Platz eingeräumt werde, um teilweise unwahre Behauptungen zu verbreiten. Die Jugendlichen erhielten so ein falsches Bild von der Presse. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Beilage sei aufgrund der deutlichen Kennzeichnung sowie des Formats, des Layouts und der einführenden Worte im Editorial des Geschäftsführers eindeutig als Anzeigenbeilage zu erkennen. Diese hebe sich völlig von der sonst üblichen Gestaltung der Zeitung ab. Durch die deutliche Kennzeichnung könne auch von einer Schädigung des Ansehens der Presse keine Rede sein. Auch den Vorwurf, den Jugendlichen sei es nicht gestattet gewesen, kritische Fragen zu stellen, weist die Zeitung zurück. Für das Projekt hätten sich überzeugte Vegetarier gemeldet, denen eine kritische Distanz zu Fast Food und Fleischklopsen nicht abzusprechen sei. In einem Interview mit einem leitenden Angestellten der Hamburger-Kette hätten die jungen Leute erstaunlich kritische Fragen gestellt. Auch werde eine Untersuchung der Stiftung Warentest zum Thema zitiert. (2007)
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„Das schnelle Geld mit der Gleichbehandlung“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Klage eines Mannes auf Schadenersatz wegen diskriminierender Stellenausschreibung und -besetzung. Der Mann hatte 8400 Euro, und damit entgangenen Lohn, gefordert. Die Zeitung weist auf das so genannte „AGG-Hopping“ hin, bei dem sich Bewerber systematisch auf Stellenanzeigen bewerben, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben sind. Bei Ablehnung ihrer Bewerbung klagen die Bewerber dann auf der Basis des neuen Antidiskriminierungsgesetzes auf Schadenersatz. Der Artikel enthält mehrere Details zur Person des Beschwerdeführers, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Der Anwalt des Mannes kritisiert sachliche Fehler in der Berichterstattung und eine Vorverurteilung. Sein Mandant sei nicht, wie von der Zeitung geschrieben, arbeitslos, die Stellenausschreibung nicht in einer Fachzeitschrift, sondern online erschienen, der beantragte Schadenersatz belaufe sich nicht auf 8400, sondern auf 4800 Euro und sein Mandant komme nicht aus Brandenburg, sondern aus Berlin. Durch den Hinweis auf das „AGG-Hopping“ werde – so der Anwalt – sein Mandant vorverurteilt. Ihm werde unterstellt, dass er zu den beschriebenen AGG-Hoppern gehöre. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass in dem Beitrag das grundsätzliche Problem des „AGG-Hoppings“ behandelt worden sei. Dabei seien weder Namen noch sonstige identifizierende Merkmale des Klägers und Beschwerdeführers genannt worden, die ihn in seinen Persönlichkeitsrechten hätten verletzen können. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht habe es Hinweise darauf gegeben, dass die Stellenausschreibung in einem Ärzteblatt gestanden habe. Von einer Online-Veröffentlichung sei nicht die Rede gewesen. Auch werde in dem Artikel zweimal erwähnt, dass der Mann in Berlin, bzw. im Berliner Raum lebe. Den vorliegenden Notizen der berichtenden Redakteurin sei zu entnehmen, dass es sich bei der Schadenersatzforderung um 8400 Euro gehandelt habe. Diese Zahl sei im Artikel korrekt wiedergegeben worden. Während der Gerichtsverhandlung – so die Rechtsabteilung – sei tatsächlich von „AGG-Hopping“ gesprochen worden. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, in dem einem Bürgermeisterkandidaten mangelnde Sensibilität für Interessenskonflikte vorgeworfen wird. Die Ehefrau des Bürgermeisterkandidaten und Beschwerdeführers sei in der Verwaltung für die Wahlen zuständig. Der Brief ist mit vollem Namen und Adresse gekennzeichnet. Der Anwalt des Kommunalpolitikers wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sein Mandant den Leserbrief für gefälscht hält. Nach entsprechender Recherche teilt die Zeitung mit, dass sie einem fingierten Brief aufgesessen sei. Sie entschuldigt sich. Kurz darauf geht ein Redakteur des Blattes in der Kolumne „Die Woche im Blick“ nochmals auf den Brief ein und erläutert den Vorgang. Der Beschwerdeführer sieht sich und seine Ehefrau in Misskredit gebracht. Er kritisiert, dass die Zeitung ungeprüft schwere Beschuldigungen veröffentlicht hat. Gleichzeitig hält er die Klarstellung für nicht ausreichend. Die Zeitung hat sich weder bei ihm noch bei seiner Frau entschuldigt. Die Chefredaktion der Zeitung hat nach eigener Auskunft mittlerweile zweimal mit dem Beschwerdeführer telefoniert, um zu klären, ob er trotz seiner erfolgreichen Wahl zum Bürgermeister das Beschwerdeverfahren weiterführen wolle. Das habe er bejaht. Der beanstandete Leserbrief sei einer von mehreren gewesen, die zum Thema Bürgermeisterwahl veröffentlicht worden seien. Insofern sei der Inhalt bei oberflächlichem Studium nicht völlig abwegig gewesen. Zweifel an der Identität der Verfasserin hätten nicht bestanden. Sofort nach Bekanntwerden der Fälschung habe die Redaktion den Sachverhalt auf der ersten Lokalseite richtig gestellt und sich in aller Öffentlichkeit für die Veröffentlichung entschuldigt. Drei Tage später habe der Redaktionsleiter nochmals Stellung bezogen und den Sachverhalt ein zweites Mal klargestellt. Aus Sicht der Redaktion sei der Vorgang höchst bedauerlich. Aufgrund der umgehenden Richtigstellung und der Entschuldigung habe er aber nicht zu einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Wahlausgang geführt. Ein vom Beschwerdeführer festgestellter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege – so die Zeitung – nicht vor, da die Redaktion vor Bekanntwerden der Fälschung keine Zweifel an der Identität der Verfasserin gehabt habe. Postleitzahl, Ort und Straße hätten keinen Grund zu Argwohn geboten, und auch der angegebene Name sei in der betreffenden Stadt zu finden. (2007)
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„´Schaden´ beim Schaufenster-Bummel?“ – so überschreibt eine Lokalzeitung einen Artikel, in dem es um Forderungen einer Kundin gegen örtliche Geschäftsleute geht. Sie habe über ihren Anwalt Schadenersatz dafür verlangt, dass Geschäfte ihre Waren im Schaufenster nicht ordentlich ausgezeichnet hätten. Der Anwalt, Ehemann der Kundin, wird namentlich genannt. Zum Artikel gehört ein Foto, auf dem eine Ladeninhaberin dem Fotografen ein Schreiben entgegenhält. Lesbar ist zumindest der Name des Anwalts. Der Anwalt beschwert sich, weil er durch die Art und Weise der Recherche Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche) verletzt sieht. Außerdem verletze der Artikel Ziffer 7 (Schleichwerbung), weil die Inhaberin eines Geschäfts und das Geschäft selbst namentlich genannt würden. Das sei Werbung im redaktionellen Teil. Außerdem verstoße die Zeitung gegen die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte), weil auf dem Foto der Briefkopf seiner Kanzlei und diverse Interna zu erkennen seien. Insbesondere die Bankverbindung sei gut lesbar. Ziffer 8 sei auch dadurch verletzt, dass seine Frau und er namentlich genannt seien. Auch sieht der Anwalt Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt, weil die Zeitung nicht darüber berichtet habe, dass ein Anwalt auch Familienmitglieder bzw. sich selbst vertreten könne. Schließlich sei Ziffer 9 (Schutz der Ehre) verletzt, da er und seine Frau als „Abzocker“ dargestellt würden. Auch fühle er sich diffamiert, weil die Zeitung darauf hingewiesen hatte, dass mehrere Unterschriften seiner Frau auf verschiedenen Schriftstücken sehr unterschiedlich aussähen. Insgesamt handele es sich nicht um eine ausgewogene Berichterstattung, da auch nicht berichtet werde, dass eine Preisauszeichnungspflicht bestehe. Er selbst sei nicht gefragt worden, welcher rechtliche Schaden durch den Verstoß gegen diese Pflicht entstehe. Je ein Vertreter von Redaktion und Verlag merken an, der Autor des kritisierten Beitrages habe gründlich recherchiert und mit dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer ebenso gesprochen wie mit der regionalen Anwaltskammer. Das Fazit dieser Gespräche habe der Autor wiedergegeben: Es handele sich um eine „bizarre Forderung“. Es sei gerechtfertigt gewesen, den Anwalt namentlich zu nennen. Er sei als Anwalt zur Sache befragt worden. Namensnennungen von Anwälten seien auch bei öffentlichen Verhandlungen durchaus üblich. Der Name der Ehefrau sei jedoch ungenannt geblieben. Der Artikel enthalte keine Formulierung, die den Beschwerdeführer als „Abzocker“ verdächtige. Es werde auch an keiner Stelle der Verdacht in die Welt gesetzt, der Anwalt wolle sich eine Nebenerwerbsquelle erschließen. Nach Meinung der Redaktion ist es falsch, von versteckter Werbung für ein Ladengeschäft zu sprechen. Die Bereitschaft der Inhaberin, öffentlich über die Forderung zu sprechen, sei die Basis des Artikels gewesen. Auch die „extreme Ehrverletzung“, die der Anwalt in der Anmerkung über die unterschiedlichen Unterschriften seiner Frau beklagt, können die Zeitungsleute nicht nachvollziehen. Eine der Unterschriften lasse den Namenszug er Frau tatsächlich nicht erkennen. (2007)
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Ein lokales Wochenblatt berichtet unter der Überschrift „Schlagabtausch zu allen Themen …“ über eine öffentliche Stadtratssitzung mit anschließender Fragestunde. Dabei geht es um die Nutzungsänderung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken. Der Beschwerdeführer kommt in der Ratssitzung als Initiator einer Unterschriftenaktion gegen diese Nutzungsänderung zu Wort. Diese vermindere massiv den wirtschaftlichen Wert und die Lebensqualität im Viertel. In der Fragestunde teilt der Bürgermeister „mit einer gewissen Freude“ mit, dass derselbe Mann fünfzehn Jahre zuvor eine Gewerbeanmeldung für die gleiche Wohnung gestellt habe. Der Bürgermeister nennt den kompletten Namen und die exakte Adresse. Der Beschwerdeführer sieht sein Recht auf Datenschutz verletzt. 22 Stadträte und ca. 50 Bürger hätten mitbekommen, wie seine persönlichen Daten öffentlich gemacht worden seien. Er wendet sich vor allem gegen die Nennung seiner Adresse. Vom Bürgermeister seien auch Halbwahrheiten gegen ihn verbreitet worden. Die Zeitung habe diese Halbwahrheiten übernommen und den Bruch des Datenschutzrechts öffentlich wiederholt. Verschlimmert worden sei dies dadurch, dass die Zeitung eine Richtigstellung oder die Veröffentlichung eines Leserbriefes abgelehnt habe. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion des Wochenblattes bedauert, dass es zum Abdruck des Namens und der kompletten Adresse gekommen sei. Zur Wiedergutmachung habe das Blatt angeboten, einen Leserbrief oder ähnliches nach Absprache abzudrucken. Die Frau des Beschwerdeführers habe dies aber abgelehnt. Insofern sei die Darstellung im Beschwerdeschreiben zumindest missverständlich. (2007)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht ein Foto, das laut Unterzeile jugendliche Palästinenser zeigt. Sie werfen Steine auf israelische Soldaten, die in Nablus einmarschiert sind, so die Erläuterung zum Bild. Am rechten Bildrand steht der Hinweis „AP/UWE ERNST/IMAGO/MARION HUNGER/REUTERS/DDP“. Ein Leser hält das Bild für eine Montage. Schon beim flüchtigen Hinsehen falle auf, dass die Proportionen nicht zu einander passen. Eine der gezeigten Personen habe keinen Kopf; die fliegenden Steine passten weder in ihrer Größe noch in der Flugbahn zu den werfenden Jugendlichen. Der Beschwerdeführer sieht seinen Manipulationsverdacht auch durch die Nennung von sechs unterschiedlichen Bildquellen erhärtet. Der Fotochef der Zeitung versichert, dass das Bild an einem bestimmten Tag von einem AP-Fotografen in Nablus aufgenommen worden sei. An dem Foto sei nichts verändert worden. Dass von einer Person der Kopf nicht zu sehen sei, ergebe sich daraus, dass sich der Steinewerfer beim Wurf abgewendet habe. Zum Hinweis auf sechs verschiedene Bildquellen-Angaben teilt die Zeitung mit, dass dies ein so genannter „Sammelkredit“ aller auf der Seite gezeigten Fotos sei. Dies sei so üblich. Die Chefredaktion der Bildagentur übersendet an den Presserat die Originaldatei sowie einen Farbausdruck des Fotos. Sie vermutet, dass das Bild von der Zeitung nachbearbeitet worden sei, um die Gesichtszüge der Jugendlichen sichtbar zu machen. Dies habe zu den ungewöhnlich harten Kontrastkanten an den Steinen in der Luft geführt. Die Agentur jedenfalls habe an dem Foto nicht manipuliert. Bewusstes Über- oder Unterbelichten werde jedoch als journalistisch einwandfreies Mittel angesehen, da dadurch lediglich die Dramatik der Situation besser hervorgehoben werde. (2007)
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Ein lokales Wochenblatt druckt einen Brief des Beschwerdeführers mit vollem Namen und Adresse als Leserbrief ab. Der Brief bezieht sich auf eine Serie zur Namensforschung, die in der Zeitung erscheint. Der Autor dieser Serie trägt den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer. Dieser beanstandet die Veröffentlichung seiner Einsendung als Leserbrief. Dieser sei klar als Privatbrief zu erkennen gewesen und hätte nicht abgedruckt werden dürfen. Besonders schwer wiege, dass auf diese Weise die sehr private Nachricht veröffentlicht worden sei, dass bei ihm Nachwuchs erwartet werde. Ein Verstoß gegen Datenschutzgesetze und Pressekodex sei auch die Veröffentlichung der vollen Adresse. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion bestreitet, zur Veröffentlichung des Briefes nicht berechtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass die Zeitung permanent Zuschriften zu der Namensforschungsserie veröffentliche, da er seit vielen Jahren Abonnent sei. Darüber hinaus habe er in dem Brief interessante und – wie die Redaktion glaubt – auch für den Leser relevante Mitteilungen zum Thema gemacht. Die ebenfalls enthaltene Erwähnung einer Schwangerschaft sei im Kontext mit Namen geradezu zwangsläufig. Die Serie wolle gerade Eltern Anregungen geben, die ausgefallene Namen aus der eigenen Heimat für die Kinder suchten. Die Serie lebe geradezu von Zuschriften. Die Leser würden in einem hervorgehobenen Kasten um „ihre ganz persönliche Geschichte zu ihrem Namen“ gebeten. Die Redaktion teilt mit, dass der verantwortliche Redakteur unverzüglich mit einer schriftlichen Entschuldigung reagiert habe. Darin habe er deutlich gemacht, dass er in gutem Glauben gehandelt habe. Die erwähnten groben Sorgfaltsfehler und Rechtsverstöße seien in keiner Weise bewiesen. So habe auch der ebenfalls angeschriebene Landesbeauftragte für den Datenschutz mitgeteilt, dass die Vorwürfe ins Leere führten. (2007)
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Eine Tierheilpraktikerin verfolgt ein ganzheitliches Konzept aus Tierheilkunde, Hundeerziehung und Tierpsychologie. Über sie berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Wer heilt, hat auch Recht“. Die Frau wird als „Tierverhaltenstherapeutin mit Diplom“ (in Anführungszeichen) bezeichnet. Ein Vertreter des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte kommt zu Wort. Er erläutert das Verhältnis von Tierärzten und Tierheilpraktikern und die bestehenden Konflikte. In dem Artikel wird der Fall eines schwer erkrankten Hundes geschildert, der nach der Einnahme des Naturheilmittels Globoli innerhalb eines Tages wieder laufen konnte. Der Inhaber einer Kleintierpraxis sieht in der Berichterstattung Werbung für die Tierheilpraktikerin. Es werde ein Diplom erwähnt, das es nicht gebe. Ein Diplom sei ein akademischer Grad mit staatlich anerkanntem Abschluss eines Hochschulstudiums. Die so genannten Tierverhaltenstherapeuten besuchten für kurze Zeit eine private Schule und erhielten danach ein mehr oder weniger fragwürdiges Schriftstück. Es sei – so der Tierarzt weiter – leider in der Branche Usus, sich mit solchen „Diplomen“ zu schmücken. Den Bericht über die wundersame Heilung des Hundes hält er für erlogen und mit Sicherheit nicht dokumentierbar. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik, dass ein schwer erkranktes Tier innerhalb eines Tages gesundet sei. Der Autor des Artikels hätte bei halbwegs engagierter Recherche solche Unregelmäßigkeiten erkennen müssen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Stellungnahme weist der Chefredakteur der Zeitung darauf hin, dass es bei der Berichterstattung nicht in erster Linie um die Darstellung medizinischer Leistungen gegangen sei. Die Zeitung habe sich im Wesentlichen mit dem Alltag und dem Erfahrungsschatz einer Tiertherapeutin beschäftigt. Zudem beschreibe sie deren berufliche Entwicklung. Der Autor habe die Angaben der Therapeutin nachrecherchiert. Im Gespräch mit einem Repräsentanten des Landesverbandes im Bundesverband Praktizierender Tierärzte sei nicht einmal andeutungsweise der Verdacht geäußert worden, bei dem geschilderten Fall könne es sich um Scharlatanerie handeln. Der Autor hatte keinen Anlass, an den Schilderungen der Tierheilpraktikerin zu zweifeln. Er hat auch den Begriff „Tierverhaltenstherapeutin mit Diplom“ bewusst in Anführungszeichen gesetzt. Ihm sei es ungewiss erschienen, ob sich die Frau so nennen dürfe. Die Grenze zur Schleichwerbung hält der Chefredakteur nicht für überschritten. Die Redaktion habe zur Beschreibung der Tätigkeit eines bestimmten Berufsstandes ein konkretes Beispiel ausgewählt. Dies sei zulässig. (2007)
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Im Sonderheft einer Radfahrer-Zeitschrift erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Radurlaub mit dem Nachtreisezug“. Darin wird über den Nachtzug CityNightLine der Deutschen Bahn berichtet. Im gleichen Heft erscheint eine Anzeige für die CityNightLine. Ein zweiter Artikel beschäftigt sich mit Radurlaub auf Mallorca. Die Veröffentlichung enthält Hinweise auf das Radsportpaketangebot eines bestimmten Reiseveranstalters sowie auf dessen Internetadresse. Im Anschluss an den Beitrag folgt eine Anzeige dieses Veranstalters, in der für die im Text bereits erwähnten Angebote geworben wird. Ein Leser sieht in beiden Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er ruft den Deutschen Presserat an. Im Beitrag über die CityNightLine sei besonders auffällig, dass der redaktionelle Beitrag mit einem Motiv aus der Anzeige illustriert sei. Zu dem Mallorca-Artikel merkt der Beschwerdeführer an, dass in diesem Beitrag durchweg das Angebot des einen Veranstalters dargestellt und geradezu beworben werde. Eine Stellungnahme der Redaktion liegt nicht vor. (2007)
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Eine Regionalzeitung gibt im redaktionellen Teil die Gewinnerin der Woche in einem Gewinnspiel bekannt, das das Blatt zusammen mit einer Brauerei regelmäßig veranstaltet. Der Veröffentlichung ist ein Logo der Brauerei beigestellt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Vorwurf für gegenstandslos. Zusammen mit der Brauerei veranstalte man ein Gewinnspiel, an dem bis zu 15000 Leser teilnähmen. Die Brauerei stelle die Gewinne zur Verfügung. Die Zeitung veröffentliche allwöchentlich die Sieger im Sportteil. Zur Wiedererkennung verwende die Redaktion das Brauerei-Logo. Es sei üblich und wie hier kein Einzelfall, dass Sponsoren mit ihren Logos oder ihrem Namen bei gemeinsamen Veranstaltungen genannt würden und dies auch verlangten. (2007)
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