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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Diskriminierung von Sinti und Roma 13

„Das ist Münchens schlimmste Familie“ titelt eine Münchner Boulevardzeitung. Die Aussage wird durch folgende Dachzeilen ergänzt: „Braut misshandelt“, „Pfarrer geleimt“, „Sozialamt betrogen“, „Blutige Familienfehde“ und „Diebstahl und Betrug“. In dem Artikel werden die vier Angeklagten, die sich vor Gericht zu verantworten haben, jeweils mit Gesichtsbalken und abgekürztem Namen vorgestellt. Betrügereien und Körperverletzungen zwischen Angehörigen verschiedener Roma-Familien werden verhandelt. In der Sache hat vorab auch ein so genanntes „Zigeuner-Gericht“ getagt. Der Zentralrat der Roma und Sinti sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktionsleitung der Zeitung stellt fest, sie sei bei der Minderheiten-Kennzeichnung sehr sorgfältig und verantwortungsbewusst vorgegangen. Aus diesem Grunde kämen die Worte „Zigeuner“ oder „Roma“ auch nicht in der Überschrift vor. Da es in der Verhandlung jedoch um ein „Zigeunergericht“ gegangen sei, habe man im Hinblick auf das Leser-Verständnis den Begriff „Roma-Clan“ verwenden müssen. Im Übrigen habe der Haupttäter mehrfach von sich als „Zigeuner“ gesprochen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 14

„Falsche Enkel nehmen Senioren aus“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über Bandenkriminalität. In der Unterzeile heißt es: „Banden prellen alte Menschen mit miesen Tricks um große Summen…“ Die Zeitung beruft sich auf ein Interview mit der Polizeisprecherin und dem Chef der für diesen Fall eingerichteten Sonderkommission. Letzterer wird mit den Worten zitiert: „Sämtliche Täter waren Roma aus Polen und gehörten zur Sippe der Teppichhändler“. Der Zentralrat der Sinti und Roma, der sich an den Presserat wendet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Artikel enthalte keine Diskriminierung, hält die Chefredaktion der Zeitung dagegen. Insbesondere bei dem Zitat des Soko-Chefs, der auf Roma aus Polen verwiesen habe, handele es sich um ein Zitat, das auch als solches deutlich gekennzeichnet worden sei. (2001)

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Umgangssprache

Unter der Überschrift „Nötigung, Beleidigung und ungebührliches Verhalten“ berichtet eine Lokalzeitung, dass die Mitgliederversammlung des örtlichen Reit- und Fahrvereins einen Schlussstrich unter die Querelen mit einem Mitglied gezogen und einstimmig beschlossen habe, den Mann aus dem Verein auszuschließen. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Betroffenen und zählt die Gründe auf, die zu dem Ausschlussverfahren geführt haben: Ausstehende Zahlungen für die Benutzung des Reitgeländes, ungebührliches und vereinsschädigendes Verhalten sowie Nötigung. Schon vor zwei Jahren sei der Vorstand von mehreren Mitgliedern gebeten worden, den Vereinskameraden dahingehend abzumahnen, weiterhin persönliche Beleidigungen gegen Vereinsmitglieder auszusprechen Da der Betroffene sich jedoch nicht davon abhalten ließ, habe man ein Ausschlussverfahren angekündigt und dem Mann nahe gelegt, aus dem Verein zu treten. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert vor allem die Nennung des Namens seines Mandanten. Schon die Überschrift suggeriere, dass dieser den Straftatbestand der Nötigung und Beleidigung erfüllt habe. Es werde jedoch weder gegen ihn ermittelt, noch liege eine irgendwie geartete Verurteilung vor. Die Chefredaktion der Zeitung äußert die Ansicht, dass die Namensnennung gerechtfertigt war. Seit Jahren gebe es in dem Verein Querelen, an denen der Beschwerdeführer maßgeblich beteiligt sei. Die Auseinandersetzungen seien von öffentlichem Interesse und im Mittelpunkt stehe immer der Beschwerdeführer, der in der Zeitung nicht zum ersten Mal mit vollem Namen genannt werde. Sein Name sei eng verbunden nicht nur mit dem des Reit- und Fahrvereins, sondern auch mit einem zweiten Reitverein, mit dem er eine Landesmeisterschaft ausgerichtet habe und dessen Vorsitzender er heute noch sei. Die Überschrift des kritisierten Beitrags lege nicht nahe, dass er den Tatbestand der Nötigung oder Beleidigung erfüllt habe. Im Denken von Juristen möge sich nur ein Straftatbestand anbieten, wenn von Beleidigung oder Nötigung die Rede sei. Wenn sich aber ein einfaches Vereinsmitglied beleidigt oder genötigt fühle, so habe dies umgangssprachlich eine Bedeutung, die längst nicht justitiabel sei. Dem Zweifler hieran erschließe sich der wirkliche Tatbestand unzweifelhaft, wenn er den Text des Beitrages lese. Die Chefredaktion teilt abschließend mit, dass sie 14 Tage später eine Gegendarstellung des Betroffenen und nach weiteren vierzehn Tagen einen zusammenfassenden Bericht veröffentlicht hat. (2001)

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Zulässige Meinungsäußerung 1

„Sie hassen uns so abgrundtief, wie nur ein besetztes Volk den Okkupanten hasst“, „Jedenfalls formiert sich schon seit Jahren ein ostdeutscher Widerstand gegen alles, was aus dem Westen kommt und nicht für Geld zu haben ist, eine wütende , guerillahafte Résistance,…“ und „Es ist praktische dasselbe, wie wenn man Bomben vor Tel Aviver Clubs zündet oder katholische Schulkinder in Belfast mit Brandsätzen bewirft“. Diese Sätze sind in einem Essay enthalten, der in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde und den eine Leserin zum Anlass nimmt, den Deutschen Presserat einzuschalten. Sie ist der Ansicht, dass mit diesem Beitrag gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen worden sei. Er enthalte ehrverletzende Aussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift bemerkt dazu, es handle sich bei dem Artikel um eine generalisierende, kritische Beschäftigung mit einer gesellschaftlichen Gruppe. Der Essay nehme sich einer vordringlichen gesellschaftspolitischen Frage in Deutschland an und komme zu Schlussfolgerungen, die man teilen könne oder auch nicht. Er sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gelte umso mehr, als der Beitrag als Essay gekennzeichnet worden sei. Es sei zu akzeptieren, dass nicht allein wohl abgewogene und vornehme, sondern auch überzogene, polemische, aufreizende und abstoßende Äußerungen vom Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung umfasst würden. (2001)

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Falsche Tatsachenbehauptungen

„Umweltgutachten kommt von Kreistagsmitglied“ und „ War dem Landrat Tätigkeit bekannt?“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Windkraftanlagen. Das Blatt stelle falsche Behauptungen auf, bemängelt der Beschwerdeführer, der für die Grünen im Kreistag sitzt. Er habe kein Gutachten für 19, sondern für 13 Windkraftanlagen abgegeben, die mindestens 600 und nicht 200 Meter – wie behauptet – vom nächsten Wohngebiet entfernt geplant seien. Der Autor der Beiträge habe ihn nicht über die eigentliche Intention der Berichterstattung informiert. Bei ihm, so der Kommunalpolitiker, sei der Eindruck entstanden, dass es sich um eine sachliche Berichterstattung über das Gutachten, nicht aber um seine Gutachtertätigkeit als Mitglied des Kreistages gehandelt habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Für die Zeitung nimmt der Autor der kritisierten Beiträge Stellung. Die Grundlage für die Berichterstattung sei ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Die von diesem abgegebenen Erklärungen seien ebenso verwirrend gewesen wie die gegenüber dem Presserat abgegebene Beschwerde. Dennoch seien die Fakten sachlich abgehandelt worden. Nachdem das Kreistagsmitglied ein Gegendarstellungsersuchen an die Redaktion gerichtet habe, sei dieses als Erklärung bis auf den letzten Absatz veröffentlicht worden. Der Autor betrachtet es als selbstverständlich, dass in den fraglichen Artikeln erwähnt wurde, dass der Gutachter in einem höchst umstrittenen und vom Kreis gebilligten Windparkprojekt zugleich Mitglied der Grünen im Kreistag sei. Ihm sei umgehend Gelegenheit gegeben worden, durch seine veröffentlichte Stellungnahme den Eindruck einer Mandatskollision zurückzuweisen. (2001)

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Kontroverse um Fluglärm

Eine Regionalzeitung berichtet in drei Beiträgen über die zivile Nutzung eines Fliegerhorstes. Der Aktionskreis „Stopp dem Fluglärm“ beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass im ersten Beitrag die Zahl der Arbeitsplätze in einem Gewerbepark falsch angegeben werde. Hier werde nicht die Zahl der auf Grund des fliegerischen Betriebes zustande gekommenen Arbeitsplätze genannt, sondern die Gesamtzahl, welche die Entstehung des Gewerbeparkes mit sich brachte. Im zweiten Beitrag sei von einer Messung des Fluglärms die Rede. Da diese im Auftrag der Zeitung durchgeführt worden sei, sei sie nicht neutral. Im dritten Beitrag, einem Kommentar, würden die Gegner der Nutzung ehrverletzend angegriffen. Insbesondere durch die Formulierung „Wer der Wirtschaftskraft und damit den Menschen in ... schaden will, der freilich muss mit allen Mitteln weiter versuchen, eine fliegerische Nutzung von ... nach 2002 zu verhindern.“ Eine Fluglärm-Bürgerinitiative beschwert sich gleichfalls über den Kommentar zu den Widerständen gegen die zivile fliegerische Nutzung des Fliegerhorstes. Nach ihrer Meinung ist der Beitrag mit dem Ehrenkodex eines Journalisten, neutral und objektiv zu sein, nicht vereinbar. Es handele sich um eine einseitige, unsubstanziierte Parteinahme. Nutzungsgegner, die verfassungsgemäß garantierte Rechte in Anspruch nähmen, würden als Schädlinge oder Widerständler, die der Region die Luft zum Atmen nehmen, dargestellt. Die Redaktionsleitung der Zeitung belegt mit einer Artikelsammlung, dass die Gegner der fliegerischen Weiternutzung um ein Vielfaches öfter zu Wort gekommen seien als die Befürworter. Nachdem die Debatte zunehmend emotionaler geworden und an die Redaktion die Erwartungshaltung heran getragen worden sei, über reine Hypothesen im Zusammenhang mit Immissionen und Emissionen zu berichten, habe man dann gern die Möglichkeit genutzt, über die Messung eines Luftamtes sachlich zu berichten. Im Rahmen dieser Berichterstattung sei auch eine Telefonumfrage der Industrie- und Handelskammer nachrichtlich veröffentlicht worden. Den Beschwerdeschreiben könne man keine fachlich-journalistischen Vorwürfe entnehmen. Die Beschwerdeführer würden sich vielmehr ausschließlich an der Meinung des Verfassers reiben. In diesem Zusammenhang habe man eine Reihe von Leserbriefen veröffentlicht. (2001)

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Ungleichbehandlung von Bürgermeisterkandidaten

Eine Regionalzeitung berichtet über die Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters in einer Kleinstadt. Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls kandidieren will, dazu jedoch Unterschriften von Bürgern benötigt, wird von der Zeitung einmal erwähnt. Später berichtet die Zeitung über den Beschluss des Stadtrats, einen Architektenwettbewerb für den Neubau des Rathauses durchzuführen. Schließlich veröffentlicht das Blatt einen Beitrag, in dem über die Scheckübergabe eines der Bürgermeisterkandidaten berichtet wird. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Berichterstattung eine Ungleichbehandlung der Bürgermeisterkandidaten. Die Zeitung betreibe einseitige Personen- und Parteienwerbung. Ihre Kandidatur würde totgeschwiegen. In dem Bericht über den Architektenwettbewerb sieht sie falsche Tatsachenbehauptungen. In einem weiteren Beitrag kritisiert sie unbezahlte Parteienwerbung. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass man über die Kandidatur der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Chronistenpflicht berichtet habe. Dabei habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch umgehend korrigiert worden sei. Für eine weitere Berichterstattung über die Pläne der Frau habe man keinen Anlass gesehen. Die Zeitung habe jedoch mit angemessenem zeitlichen Vorlauf über die Bemühungen der potentiellen Kandidaten und eines Mitbewerbers berichtet. Trotz der dreispaltigen Aufmachung des Beitrags habe die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Frist bei weitem nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften erhalten, um als Bürgermeisterkandidatin zugelassen zu werden. Wegen der angeblichen Falschberichterstattung über den Rathausneubau teilt die Redaktionsleitung mit, dass man korrekt berichtet habe. Nachfragen beim Sitzungsleiter und beim Protokollführer hätten dies ergeben. (2002)

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Verunglimpfung einer Berufsgruppe

Vorwurf der Trunkenheit

Unter der Überschrift „Betrunkener Fußgänger (41) starb im Autobahnkreuz West“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der zu Fuß auf der Autobahn unterwegs war und von einem Sattelschlepper überrollt wurde. Wörtlich schreibt das Blatt: „Vergeblich versuchte der Sattelschlepper noch auszuweichen. Er erfasste den Fußgänger – tot. Wahrscheinlich war der Mann betrunken, wollte im Suff den Weg nach Hause abkürzen. Zeugen hatten beobachtet, dass er auf der Fahrbahn hin- und hertorkelte.“ Die Schwägerin des Getöteten legt den Beitrag dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Es sei gar nicht erwiesen, dass ihr Schwager betrunken gewesen sei. Im Bericht der Polizei stehe nämlich nichts über einen betrunkenen Fußgänger. Die Redaktionsleitung der Zeitung widerspricht und beruft sich ihrerseits auf die Polizei. Unwahrheiten seien nicht verbreitet worden, vielmehr sei nur auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass wahrscheinlich Trunkenheit im Spiel gewesen sei. Die Polizei habe nämlich mitgeteilt, dass auf der A 1 ein Fußgänger „offensichtlich angetrunken“ durch die Verteilerbahn gehe. (2001)

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Identifizierbare Berichterstattung

Ein Karnevalist, Musikzugchef und Mitglied im Kirchenvorstand ist zu Fuß auf der Autobahn unterwegs. Er wird von einem Lastwagen erfasst und getötet. Unter der Überschrift „Laster tötet Karnevalisten“ berichtet eine Boulevardzeitung. Sie bringt ein Bild des Getöteten und nennt den vollen Namen, merkt auch an, dass der Mann angetrunken gewesen sei. Seine Schwägerin ist der Ansicht, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die identifizierenden Angaben verletzt worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass er angetrunken war. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die Berichterstattung auf Grund einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei erfolgt sei. Darin habe es geheißen, der Verunglückte sei angetrunken gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei bei dem Toten später ein Blutalkoholgehalt von 2,85 Promille festgestellt worden. Die Darstellung „…die Polizei identifizierte den angetrunkenen Mann…“ sei demnach nicht zu beanstanden. (2001)

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