Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

 

Entscheidungsjahr
6617 Entscheidungen

Passanten filmen brutale Szenen

13-Jährige treten 14-Jährige auf Bahnsteig krankenhausreif“ - so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online einen Bericht. In diesem geht es um Szenen von großer Brutalität, die – so die Redaktion – ein Video im Internet zeige. Auch als es wehrlos am Boden gelegen habe, hätten die Mädchen immer wieder gegen den Kopf und in den Bauch des Opfers getreten. Die rohe Gewalt sei aber nicht das einzig Verstörende. Denn anstatt einzuschreiten, hätten Umstehende das Geschehen auch noch gefilmt. In den Beitrag ist ein Video eingefügt, in dem ein Redakteur das Geschehen kommentiert und ein kurzer Ausschnitt aus einem von Passanten gefilmten Handy-Video zu sehen ist. Das Video ist stark verwackelt und von schlechter Bildqualität. Die Gesichter oder sonstige besondere Merkmale des Opfers und seiner Angreiferinnen sind nicht zu sehen. Die Redaktion zeigt am Ende des Videos zwei Standbilder der Szene. Der Beschwerdeführer sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Beitrag würden Szenen veröffentlicht, die eine wehrlose, möglicherweise bewusstlose Minderjährige zeigten. Sie sei durch die Täterinnen schwer verletzt worden. Der Vorgang sei von Umstehenden aufgenommen worden, die nicht eingegriffen hätten. Es handele sich dabei vermutlich um Mittäter, zumindest aber Gaffer. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, der Fall habe bundesweit Schlagzeilen gemacht, nachdem ein Video des Vorgangs verbreitet worden sei. Die Redaktion sei sich ihrer besonderen Verantwortung in derartigen Fällen durchaus bewusst. Der Chefredakteur betont, dass weder Täterinnen noch deren Opfer auch nur ansatzweise zu identifizieren seien.

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Mutmaßlichen Täter zehnmal „Killer“ genannt“

In einer Boulevardzeitung erscheinen im Verlauf von drei Monaten zwölf Artikel gedruckt und online mit Berichten über einen Mann, der von der Polizei gesucht wird. Mehrfach wird dieser in den Überschriften und im Text als „Killer“ bezeichnet. Die Beiträge sind unter anderem mit Bildern des Opfers Özgür S. illustriert. Im letzten der zwölf Artikel geht es um die Festnahme des Gesuchten. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung und der regelmäßigen Verwendung des Begriffs „Killer“ eine Verletzung des Kodex-Gebotes der Unschuldsvermutung. Auch fehle das Wort „mutmaßlich“ in der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer kritisiert auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Das Opfer werde genannt und abgebildet, offensichtlich ohne die Einwilligung der Angehörigen. Aus Sicht der auf die Beschwerde antwortenden Rechtsabteilung des Verlages steht die Täterschaft des gesuchten Mannes zweifelsfrei fest. Sie verweist auf ein Überwachungsvideo, das den Mann bei seiner Tat filmisch festgehalten hat. Der behauptete Verstoß gegen den Opferschutz liege ebenfalls nicht vor. Entgegen den „Spekulationen“ des Beschwerdeführers habe die Redaktion sehr wohl eine Einwilligung der Angehörigen des Opfers für die Fotoveröffentlichung eingeholt und zwar bei einem Cousin des Getöteten.

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Mutmaßlicher Täter identifizierbar dargestellt

Eine Boulevardzeitung berichtet online und gedruckt über Tötungsdelikte. Zwei Männer sollen ihre Ex-Frauen bzw. Partnerinnen umgebracht haben. Die Redaktion stellt zu ihren Berichten Fotos, die die Wohnhäuser der Opfer zeigen. Sie nennt auch die jeweiligen Straßennamen. Eines der Opfer und ein Tatverdächtiger werden im Bild gezeigt. Ein Foto habe die Polizei zur Verfügung gestellt. Das Bild des Verdächtigen ist mit einem Augenbalken versehen. Der Verdächtige sei über 48 Stunden lang auf der Flucht gewesen und inzwischen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung nicht zwischen Verdacht und erwiesener Unschuld unterscheide. Der mutmaßliche Täter werde mehrfach als „Killer“ etikettiert. Die Beschwerde wird erweitert auf die Ziffer 8 im Hinblick auf die identifizierende Darstellung von Opfern und mutmaßlichen Tätern.

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Werbung im redaktionellen Teil der Zeitung

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Millionenkracher 2022 zurück“. Im Beitrag geht es um eine Aktion eines regionalen Lotto-Anbieters. Die Lotterie wird ausführlich vorgestellt. Im Artikel sind mehrere Anzeigen der Firma sowie drei gekennzeichnete Affiliate-Links enthalten. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Der Inhalt der Veröffentlichung sowie die verwendeten Formulierungen sind nach seiner Meinung nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt. Der Redaktionsleiter sieht in dem Beitrag keine Verletzung des Pressekodex. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Artikel auf der Panorama-Seite zu veröffentlichen. Er hätte unter der Rubrik „Shoppingwelt“ erscheinen sollen. Ein bedauerliches Versehen habe zu dem Fehler geführt. Durch den Begriff „Shoppingwelt“ werde bei den Nutzern die Erwartungshaltung geweckt, dass sie an dieser Stelle über kommerzielle Themen, neue Produkte und Angebote informiert würden. Hinzu komme, dass bereits am Anfang des Beitrages darauf hingewiesen werde, dass er Produktempfehlungen enthalte und der Verlag beim Kauf über die Affiliate-Links eine Provision erhalte, die den unabhängigen Journalismus unterstütze. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffentlichung von dem Interesse geleitet sei, ein möglichst attraktives Angebot vorzustellen. Der Redaktion bzw. dem Verlag werde damit eine zusätzliche Einnahmequelle eröffnet, um unabhängigen Journalismus zu fördern. Der klare Hinweis auf eine in dem beschriebenen Sinne interessengeleitete Veröffentlichung lasse daher keinen Raum für die Befürchtung, die Leserschaft könne durch Schleichwerbung subtil beeinflusst werden.

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Vorwürfe als Tatsachen dargestellt

„NBA-Profi (19) zog sich mehrfach vor Psychologin aus!“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Artikel, in dem sich die Redaktion mit den Vorwürfen der ehemaligen Team-Psychologin des Profi-Basketball-Teams San Antonio Spurs befasst. Ihr zufolge habe sich ein ehemaliger Spieler des Teams neunmal im Verlauf von Gesprächen mit ihr entblößt. Die Zeitung teilt mit, dass die Angelegenheit nunmehr juristische Konsequenzen habe. Der Beschwerdeführer kritisiert die Überschrift des Beitrags. Sie sei vorverurteilend und stelle Vorwürfe als Tatsachen dar. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist auf die ständige Spruchpraxis des Presserats hin, der zufolge Überschriften bei Sachverhaltskürzungen und -pointierungen bzw. -zuspitzungen unbeanstandet bleiben, wenn aus dem Kontext des Artikels hervorgehe, dass der jeweils Betroffene noch nicht verurteilt sei, also weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Das sei hier der Fall.

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VW-Aufsichtsrätin als „Auto-Hasserin“ bezeichnet

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online Beiträge unter den Überschriften „Grüne Autohasserin (36) kontrolliert jetzt VW“ bzw. „Auto-Hasserin kam mit dem Auto“. In den Artikeln geht es um Julia Willie Hamburg, die neue stellvertretende Ministerpräsidentin von Niedersachsen und ihre Position als Mitglied des Aufsichtsrats von VW. Mehrere Beschwerdeführer sehen in den Beiträgen eine überzogene und unsachliche Berichterstattung. Diese sei geeignet, das gesellschaftliche Klima zu vergiften. Mit falschen Tatsachenbehauptungen solle Frau Hamburg in Misskredit gebracht werden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die neue VW-Aufsichtsrätin als Mitglied der „Grünen“ einer Partei angehöre, deren umwelt- und verkehrspolitische Positionen mit „auto-kritisch“ noch zurückhaltend beschrieben sein dürften. Eine dem Automobil als Fortbewegungsmittel kritisch gegenüberstehende Politikerin pointiert als „Autohasserin“ zu bezeichnen, sei eine presseethisch nicht zu beanstandende Meinungsäußerung. Julia Willie Hamburgs politisches Wirken und ihr öffentliches Auftreten böten hinreichende Anhaltspunkte für die Bewertung ihrer Person als „Auto-Hasserin“.

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Einverständnis der Angehörigen liegt nicht vor

Eine Boulevardzeitung titelt in ihrer Online-Version „Verrät ihr Handy den Täter?“ Im Beitrag geht es um ein „mysteriöses Todes-Drama“ einer Krankenschwester, die in ihrer Wohnung getötet wurde. Zum Artikel gestellt ist ein Foto der 21-Jährigen, dessen Quelle mit „privat“ gekennzeichnet ist. Das Foto stammt laut der Beschwerdeführerin von der Homepage des Bestatters. Es sei nicht vorstellbar, dass die trauernde Mutter das Foto freigegeben habe. Darüber hinaus verletze die Überschrift die Ehre der jungen Frau. Eine Stellungnahme der Redaktion zu der Beschwerde liegt nicht vor.

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Über Gerichtverfahren in eigener Sache berichtet

Eine Regionalzeitung veröffentlicht die Kolumne einer Leseranwältin mit dem Titel „Die Transparenz im Journalismus“. Sie beschreibt einen Fall, in dem ein freier Mitarbeiter der Zeitung über ein Gerichtsverfahren berichtet habe, in dem er der Kläger gewesen sei. Er habe somit als Prozessbeteiligter in eigener Sache geschrieben. Die Autorin weist auf den Pressekodex und dessen Ziffer 6 hin. Danach müssten Journalisten private und berufliche Interessen strikt trennen. Es gehöre zur journalistischen Wahrhaftigkeit, sich in solchen Fällen selbst für befangen zu erklären und das Thema an unbeteiligte Kollegen zu übergeben. Die Redaktion teilt mit, der Beitrag sei mit Hinweis auf den Pressekodex aus dem Internetangebot der Zeitung entfernt worden. Außerdem seien die Zuständigkeiten im betroffenen Redaktionsbereich neu geordnet worden, damit eine unzulässige Verquickung von Interessen künftig unterbleibt. Der Beschwerdeführer teilt mit, der Artikel stamme von ihm. Die Redaktion habe gewusst, dass er Prozessbeteiligter in diesem öffentlichen Verfahren gewesen sei. Er habe auf Bitten eines Redakteurs seinen Namen im Text des Artikels geändert. In einer Mail an verantwortliche Redakteure und die Gesamtredaktion habe er noch einmal darauf hingewiesen, dass es sein Prozess gewesen sei. Kurz darauf sei er als freier Mitarbeiter entlassen worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach versucht, seine persönlichen Interessen mit Hilfe der Zeitung zu befördern. Sicher hätte die Redaktion sorgfältiger agieren müssen. Hauptverantwortlicher in dieser Sache sei jedoch der Beschwerdeführer selbst.

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„Der Artikel liest sich wie ein Werbetext“

Unter der Überschrift „Therapeutin setzt auf Selbstheilungskräfte“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Therapeutin und ihre seit 2020 bestehende Praxis. In der Dachzeile ist von einer „neuen Praxis“ die Rede. Das Portfolio der Frau wird vorgestellt. Sie selbst kommt im Bericht ausführlich zu Wort. Am Ende des Artikels sind ihre Telefonnummer und zwei Webadressen angegeben. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Der Artikel lese sich wie ein Werbetext. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag handele. Der Artikel sei Bestandteil der regelmäßigen Berichterstattung über Neueröffnungen, Existenzgründungen und größere Veränderungen in örtlichen Unternehmen, wie sie in der Lokalberichterstattung durchaus üblich seien. Dass der Beitrag verhältnismäßig unkritisch daherkomme, ändere nichts daran, dass er im Rahmen der Pressefreiheit und im Einklang mit dem Pressekodex so veröffentlicht werden durfte. Im Übrigen entspreche es den digitalen Realitäten im Jahr 2023, die Links zu der Porträtierten zu veröffentlichen.

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Schwere Vorwürfe gegen Gewerkschafts-Boss

Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Bilanz zum 1. Mai in Berlin: 500 Randalierer, 37 Festnahmen, 30 verletzte Polizisten“. Die Redaktion berichtet ausführlich über schwere Vorwürfe einer Gruppe gegen den Geschäftsführer der dju Berlin-Brandenburg. Er nutze seinen Job und seine beruflich erworbene Reichweite, um politisch missliebige Meinungen mundtot zu machen. Die Redaktion zitiert aus einer linksautonomen Plattform. Der Geschäftsführer der Gewerkschaft dju wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er berichtet von anonymen Drohungen, die ihn erreicht hätten. Das sei so weit gegangen, dass sich die Sicherheitsbehörden mit seinem Fall befasst hätten. Er habe abwägen müssen, ob er seinen Beruf rund um den 1. Mai ausüben könne oder nicht. Mit der Veröffentlichung sei er Opfer einer Straftat geworden. Eine Stellungnahme der Redaktion lag zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.

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