Aus unserer Spruchpraxis

Wieviel Kritik muss sich ein Bürgermeister in einem Kommentar gefallen lassen? Kann die Redaktion Ihre Behauptungen über eine drohende Firmenpleite mit Recherchen belegen?

Ein Fall für den Presserat bietet eine Übersicht mit aktuellen Fällen aus der Spruchpraxis, in denen erläutert wird, ob der Kodex verletzt wurde oder ob die Redaktion korrekt gearbeitet hat. Sie sind eingeteilt nach den verschiedenen Sanktionen, die die Ausschüsse aussprechen können.

öffentliche Rüge

Baby zu Tode geprügelt, um Ruhe zu haben
Angeklagter Vater hätte nicht identifizierend dargestellt werden dürfen
Entscheidung: öffentliche Rüge
Ziffer: 8

Der Fall: Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Gerichtsverhandlung wegen einer Kindstötung. Überschrift: „Dieser Vater hat sein Baby getötet“. Ein Mann habe gestanden, sein Kind zu Tode geschüttelt und geschlagen zu haben. Die Zeitung zeigt ein Foto des Angeklagten und schreibt im Bildtext: „Vor Gericht gestand Metallbauer Michael W. (30) die tödlichen Schläge“. Auf einem zweiten Foto ist das Wohnhaus der Familie zu sehen. Darunter steht: „Der Tatort: In diesem Haus wurde ein Baby totgeprügelt.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Angeklagte identifizierbar dargestellt werde. Das sei mit den Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex nicht zu vereinbaren. Sie sieht keine Gründe, die die schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen überwiegen würden. Die Frau kritisiert auch, dass die Zeitung ein Foto des Tatorts zeige.

Die Redaktion: Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung habe diese den mutmaßlichen Täter identifizierend zeigen dürfen, da das Informationsinteresse seine schutzwürdigen Interessen deutlich überwiege. Die Rechtsvertretung beruft sich auf Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung), in der die Darstellung außergewöhnlich schwerer Straftaten geregelt ist. Ein Vater habe seinen fünf Monate alten Sohn zu Tode geprügelt, um seine Ruhe zu haben. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine regionale Berichterstattung gehandelt habe. Auch ohne die Berichterstattung hätten viele Menschen im Umfeld von dem Verbrechen gewusst. Auf die vollständige Nennung des Namens habe die Redaktion verzichtet.

Der Presserat: Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses stellen eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex fest und sprechen eine öffentliche Rüge aus. Sie sind der Ansicht, dass das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten nicht überwiegt. Es gibt zweifellos ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über Tat und Prozess, nicht jedoch an der identifizierenden Abbildung des Angeklagten. Die Veröffentlichung des Fotos, das den Tatort zeigt, verstößt hingegen nicht gegen den Pressekodex. Ein Straßenname ist nicht zu erkennen. Der Ausschuss hält es für unwahrscheinlich, dass über dieses Foto allein auf die betroffene Familie und den Angeklagten geschlossen werden kann. (0358/13/1)

nicht öffentliche Rüge

Persönlichkeitsrechte eines Toten verletzt
Boulevardzeitung berichtet über das „bizarre Leben“ eines Mannes
Entscheidung: nicht-öffentliche Rüge
Ziffer: 8

Der Fall:
In einem Beitrag unter dem Titel „Die bizarre Welt des Jonathan H.“ beschäftigt sich eine Boulevardzeitung mit einem 23-jährigen Mann, der getötet und zerstückelt wurde. Sein Leben wird detailliert beschrieben. Dabei ist die Rede von einer „bizarren Welt“. Der junge Mann habe Frauenkleider getragen, die Fingernägel lackiert und fremde Männer empfangen. Nachbarn hätten von seiner Homosexualität berichtet. Den Bericht illustrieren mehrere Fotos, auf denen der Mann erkennbar ist. Mehrere Nutzer des Online-Portals wenden sich an den Presserat. Sie kritisieren eine Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts des Toten. Der Mann werde diskriminiert.

Die Redaktion: Nach Darstellung der Rechtsabteilung des Verlages hat das besonders aufsehenerregende Verbrechen über Tage die Medien beherrscht. Nachdem die Polizei die Identität des Opfers festgestellt hatte, habe sie ein Foto zu Fahndungszwecken herausgegeben. Kurz darauf habe eine Regionalzeitung als erste ein Foto des Getöteten abgedruckt, das den Mann in Frauenkleidern auf einem Manga-Treffen zeigte. Eine Verletzung der Menschenwürde liege nicht vor, da die Darstellung des privaten Hintergrundes des Toten aufzeige, unter welchen Umständen er gelebt habe. Man gebe dem Opfer damit ein Profil. Nicht zuletzt diene die Berichterstattung der Aufklärung des Verbrechens. Auch die übrigen Vorwürfe weist der Verlag als gegenstandslos zurück. Zwar erläutere der Beitrag die Umstände des Mordfalles. Dies sei nicht geschehen, um die Sensationsgier von Lesern zu befriedigen. Es sei Aufgabe der Presse, auch über grausame Verbrechen zu berichten.

Der Presserat: In Ziffer 8 des Pressekodex ist festgehalten, dass die Presse das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen achtet. Eine Identifizierbarkeit ist durch die veröffentlichten Fotos gegeben. Die Veröffentlichung des Fahndungsfotos der Polizei kritisiert der Presserat nicht. Das Persönlichkeitsrecht des Getöteten wird jedoch dadurch verletzt, dass weitere private Internet-Fotos verwendet worden sind. Der Beschwerdeausschuss sieht kein öffentliches Interesse am Abdruck dieser Bilder. Der Presserat kritisiert neben den Fotos auch den Text, in dem das Leben des Getöteten detailliert beschrieben wird. Dadurch und durch zusätzlich vorgenommene Spekulationen über das Intimleben des Toten wird sein Persönlichkeitsrecht ebenfalls verletzt. Der Beschwerdeausschuss erkennt kein öffentliches Interesse an einer derart detaillierten Darstellung der Lebensgeschichte des jungen Mannes und von Dritten in den Raum gestellten Vermutungen.

Missbilligung

Mit einem Klick von der Redaktion zum Anbieter
Zeitung beachtet nicht die strikte Trennung von Redaktion und Werbung
Entscheidung: Missbilligung
Ziffer: 7

Der Fall: Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht mehrere Reisetipps. Daneben steht ein Hinweis auf den Reiseführerverlag „Marco Polo“. Darunter werden entsprechende Teaser und Links angegeben. Klickt man diese an, gelangt man auf die Website von „Marco Polo“. Eine Leserin sieht in der Kombination aus redaktionellen Hinweisen und der Verbindung zu einem dem Reiseführerverlag eine Werbung, die für den Leser nicht erkennbar ist.

Die Redaktion: Der stellvertretende Chefredakteur weist den Vorwurf zurück, gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verstoßen zu haben. Eine Kodex-Verletzung könne nicht vorliegen, da es sich bei den beanstandeten Beiträgen nicht um Anzeigen handele. Es seien vielmehr redaktionelle Beiträge der Marco-Polo-Reiseredaktion, mit der seine Zeitung seit geraumer Zeit kooperiere. Somit sei die Beschwerde unbegründet.

Der Presserat: Die Zeitung hat die Ziffer 7 des Pressekodex verletzt, weshalb der Beschwerdeausschuss eine Missbilligung ausspricht. Klickt man auf die Beiträge „Startup bietet ´Corrupt Tours´ an“, „Touristen-Emails sollen eingesehen werden“, „Beziehungskiller Reisen“ und „Kreuzfahrt-Special“, so wird man auf die Website von „Marco Polo“ weitergeleitet. Diese Weiterleitung von einer redaktionellen Seite auf die eines kommerziellen Anbieters von Reiseliteratur muss für den Leser ersichtlich sein, bevor er den entsprechenden Link anklickt. Diese Reisetipps haben eindeutigen Anzeigencharakter und hätten entsprechend der Richtlinie 7.1 gekennzeichnet sein müssen. Der Presserat empfiehlt der Redaktion daher, sicherzustellen, dass die Leser bereits vor dem Anklicken der Reisetipps darüber informiert werden, dass sie zu einem kommerziellen Anbieter weitergeleitet werden. (0411/13/2)


Zeitung zeigt Mann kurz vor dem Sprung
Zwei Fotos mit unangemessener Darstellung eines Suizid-Versuchs
Entscheidung: Missbilligung
Ziffer: 8,11

Der Fall: Die Onlineausgabe einer Regionalzeitung berichtet über sechs Stunden Ausnahmezustand, bedingt durch einen Suizid-Versuch über einer Autobahn. Im Beitrag geht es um einen 40-jährigen Mann, der sich von einer Autobahnbrücke in den Tod stürzen will. Die Autobahn ist in diesem Bereich gesperrt. Auch der Bahnverkehr ist betroffen. Den Polizeieinsatz illustriert die Zeitung mit 21 Fotos. Zwei Bilder zeigen den Mann, wie er auf der Brüstung steht und mit Rettungskräften spricht. Sein Gesicht ist verpixelt. Mehrere Leser kritisieren, der durch 21 Fotos bedingte Umfang, sowie die Art der Berichterstattung seien sensationell und mit den Persönlichkeitsrechten des Suizidenten nicht vereinbar. Die im Pressekodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen sei nicht eingehalten worden. Die Fotos zeigten den Betroffenen sozusagen kurz vor dem Sprung. Die Berichterstattung über eine Verkehrsbehinderung hätte ausgereicht.

Die Redaktion: Der Chefredakteur rechtfertigt die umfangreiche Berichterstattung mit dem großen öffentlichen Interesse, das wegen der weitgreifenden Verkehrsprobleme bei vielen tausend Menschen geweckt worden sei. Der Verkehr sei in großen Teilen der Stadt zusammengebrochen; kreisende Hubschrauber hätten die Bevölkerung beunruhigt. Nach Eintreffen der Beschwerde habe die Redaktion die kritisierten Bilder sofort entfernt.

Der Presserat: Die Zeitung hat gegen die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex verstoßen. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Missbilligung aus. Zwei Bilder der 21-teiligen Fotostrecke entsprechen nicht der Forderung von Richtlinie 8.5 nach Zurückhaltung bei Fällen von Suizid. Der Mann wird sprungbereit auf der Brücke gezeigt. Das Bild hätte im Hinblick auf mögliche Nachahmungstäter nicht veröffentlicht werden dürfen. Für den Leser entstehe der Eindruck, er könne „live“ bei einem angekündigten Suizid dabei sein. Die Darstellung ist unangemessen sensationell. Gleiches gilt für ein weiteres Foto. Es ist unbestritten, dass die Zeitung über einen Suizid-Versuch berichten darf, der immense Auswirkungen auf den Verkehr in der Region hat. Dafür besteht ein öffentliches Interesse. Die Zeitung ist jedoch in der Schilderung der näheren Begleitumstände – in diesem Fall mit Fotos illustriert – zu weit gegangen. (0155 und 0177/13/2)

Hinweis

Eins-zu-Eins-Wiedergabe suggeriert
Zitate in Interview-Überschriften, die durch den Text nicht gedeckt sind
Entscheidung: Hinweis
Ziffer: 2

Der Fall: Eine überregionale Zeitung veröffentlicht mehrere Interviews, denen die Redaktion jeweils als Überschrift ein Zitat der Gesprächspartner voranstellt. Ein Leser stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass in keinem der von ihm vorgelegten Interviews das angegebene Zitat tatsächlich so gesagt worden sei. In einigen Fällen seien die jeweiligen Aussagen nicht einmal durch den Text gedeckt. Die Zitat-Zeichen suggerierten dem Leser jedoch eine Eins-zu-Eins-Wiedergabe einer Äußerung des jeweiligen Gesprächspartners.

Die Redaktion:
Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde unbegründet sei. In Richtlinie 2.4 sei festgehalten, dass ein Wortlautinterview auf jeden Fall journalistisch korrekt sei, wenn es das Gesagte richtig wiedergebe. Daher irre der Leser, wenn er verlange, dass mit Anführungszeichen gekennzeichnete Aussagen wortwörtlich in dem Interview wiederzufinden sein müssten. Richtlinie 2.4 verlange weder „Wortwörtlichkeit“ noch „Authentizität“ ausdrücklich. Wissenschaftliches Zitieren sei „außen vor“. Es sei dort vielmehr die Rede von „Sinn“ und „wahrheitsgetreu“. Bei der Setzung von Anführungszeichen gehe es um das Signal, dass der interviewende Journalist „dabei war“ und dass das Zitierte in der Überschrift vom Interviewten stamme.

Der Presserat: Die Darstellung der Überschriften als wörtliche Zitate ist im Fall der vorgelegten Beispiele unter presseethischen Gesichtspunkten nicht korrekt. Zu diesem Schluss kommt der Beschwerdeausschuss, der einen Hinweis ausspricht. Beim Leser entsteht der Eindruck, dass die Zitate in den Überschriften vom Interviewten tastsächlich so gesagt wurden, was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist. Die journalistische Sorgfalt erfordert es jedoch, dass in Zitat-Zeichen nur das steht, was vom Interviewpartner wortwörtlich so geäußert wurde. Eine von der Redaktion vorgenommene sinngemäße Zusammenfassung von Aussagen in Zitat-Zeichen zu setzen, ist mit der in Ziffer 2 des Pressekodex geforderten journalistischen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Feststellung kommt im konkreten Fall hinzu, dass die Redaktion in Überschriften zum Teil sehr freie Interpretationen des Gesagten vornimmt.


Chefarzt: „Dann können Sie packen und gehen!“
Journalistin verstößt gravierend gegen redaktionellen Datenschutz
Entscheidung: Hinweis
Ziffer: 5,8

Der Fall: In diesem Fall geht es um das Rechercheverhalten einer Journalistin, die für eine Wochenzeitung arbeitet. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls im Medienbereich tätig. Sie teilt dem Presserat mit, dass sie von ihrer Tochter, die Kontakt zu einer Patientin einer psychiatrischen Spezialstation habe, erfahren habe, dass dort eine Reporterin einer Wochenzeitung zwei Tage lang recherchiere. Dieselbe Patientin habe berichtet, mehrere Patienten hätten den Chefarzt gefragt, was die Konsequenz sei, wenn jemand nicht damit einverstanden sei, dass die Reporterin sich in der Klinik aufhalte. Antwort des Chefarztes: Wer dies nicht billige, könne seine Sachen packen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin, die Chefredaktion der Wochenzeitung über den Vorfall informiert. Sie sei in dem Glauben gewesen, dass es nicht im Sinne der Redaktion sein könne, dass eine Reportage unter solchen Umständen zustande komme. Der Ressortleiter habe versprochen, er werde mit der Autorin sprechen und dafür sorgen, dass sie den Informationen nachgehe bzw. die Einverständniserklärungen der Patienten kritisch hinterfragen werde. Die Beschwerdeführerin berichtet weiter, dass die Patientin, die sie informiert hatte, vom Chefarzt scharf angegriffen worden sei, weil sie Informationen weitergegeben habe. Dem Arzt sei auch ihr Name bekannt gewesen. Die Journalistin habe ihn in einem Telefonat mit dem Chefarzt erwähnt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Journalistin habe mit ihrem Rechercheverhalten in eklatanter Weise den Datenschutz verletzt.

Die Redaktion: Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Sie berichtet, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem Leserbrief an die Redaktion gewandt, der mit vollem Namen veröffentlicht worden sei. Somit habe für die Journalistin kein Anlass bestanden, im Gespräch mit dem Chefarzt den Namen nicht zu erwähnen. Es habe auch keine Vereinbarung gegeben, den Sachverhalt vertraulich zu behandeln.

Der Presserat: Die Preisgabe des Namens gegenüber dem Chefarzt verstößt gegen die Ziffern 5 (Berufsgeheimnis) und 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex. Der Beschwerdeausschuss spricht einen Hinweis aus. Nach Ziffer 8 ist die Presse zur Achtung der informationellen Selbstbestimmung und zur Gewährleistung des redaktionellen Datenschutzes verpflichtet. Da die Journalistin den Namen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit verarbeitet hat, gilt für diesen Fall die Ziffer 8. Die Weitergabe des Namens ist ein gravierender Verstoß gegen den redaktionellen Datenschutz. Nach Ziffer 5 gibt die Presse Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht gegeben. Bei der E-Mail an den Chefredakteur habe es sich nicht um einen zur Veröffentlichung bestimmten Leserbrief gehandelt. Die Nachricht enthält erkennbar eine sensible, patientenbezogene Hintergrundinformation eines Insiders. Dass die Weitergabe ihres Namens von der ausdrücklichen Zustimmung der Informantin abhängt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Information nur aufgrund persönlicher Einblicke in den Klinikalltag erhalten haben kann. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die Offenlegung ihrer Identität sie zumindest mittelbar beeinträchtigen kann. (0540/13/3)

begründet – ohne Maßnahmen

Anzeige als „perverser Auswuchs“
Werbung für Elektroschocker im Bericht über Elektroschocker-Drohung
Entscheidung: begründet ohne Maßnahme
Ziffer: 1

Der Fall:
Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Vorfall. In die Berichterstattung eingeklinkt ist eine Anzeige, in der für einen „Elektroschocker Shop“ geworben wird. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe der Zeitung kritisiert die Kombination von Bericht und Anzeige als „perversen Auswuchs“ automatisierter Internetwerbung.

Die Redaktion:
Der Leiter der Online-Redaktion teilt mit, dass sie auf die Inhalte von Anzeigen, die über Google eingespielt wurden, keinen Einfluss habe. Er bezeichnet die Kombination von Text und Anzeige als „denkbar ungünstig“. Derartige Vorfälle könne man aufgrund der automatisierten Einblendung jedoch nicht ausschließen.

Der Presserat:
Der Beschwerdeausschuss sieht die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) verletzt. Es ist mit dem Ansehen der Presse nicht vereinbar, wenn im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Bedrohung mit einem Elektroschocker eine Werbung für diese Geräte erscheint. Die Redaktion ist nicht für die automatisierte Einblendung von Werbung verantwortlich. Der Beschwerdeausschuss ist aber der Meinung, dass derartige Text-Anzeigen-Kombinationen vermieden werden müssen. Der Verlag ist deshalb dafür verantwortlich, derartiges künftig auszuschließen. Die Beschwerde ist begründet. Der Presserat verzichtet aber in diesem Fall auf eine Maßnahme. (0289/13/2)


Glaubwürdigkeit der Presse in Gefahr

Zeitung schickt zu Veranstaltungen in Zukunft anderen Redakteur
Entscheidung: begründet ohne Maßnahme
Ziffer: 6

Der Fall: Der Agrarminister eines Bundeslandes besucht die Mitgliederversammlung einer Jägerschaft. Die örtliche Zeitung berichtet online über die Veranstaltung. Der Autor des Beitrages gibt jagdfreundliche Äußerungen des Ministers wieder. Der Journalist firmiert auf der Homepage der Jägerschaft als deren „Obmann für Öffentlichkeitsarbeit“. Seine E-Mail-Adresse bei der Zeitung ist dort ebenfalls angegeben. Auf der Homepage der Zeitung wird der Journalist als „Politikredakteur/Experte für Sicherheitspolitik“ geführt. Mehrere Leser können sich die jägerfreundlichen Äußerungen des Ministers nicht erklären und fordern ihn öffentlich auf, dazu Stellung zu nehmen. Das tut der Minister und distanziert sich von den kritisierten Zitaten. Die Leser legen das Schreiben des Ministers dem Presserat vor und reichen Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten) des Pressekodex ein. Sie kritisieren, dass der Verfasser des Beitrags neben seiner Funktion als Redakteur des Ressorts Politik bei der Zeitung zugleich als Obmann für Öffentlichkeitsarbeit der Jägerschaft fungiert. Dies hätte den Lesern transparent gemacht werden müssen.

Die Redaktion: Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, die „Jägerfreundlichkeit“ des Ministers sei auch in anderen Medien Thema gewesen. Er sehe demnach keinen Grund, am Wahrheitsgehalt des Berichts zu zweifeln. Aus der Tatsache, dass der Autor über eine Veranstaltung der Jägerschaft berichtet habe, obwohl er nebenberuflich als deren Obmann für Öffentlichkeitsarbeit fungiere, habe die Redaktion den Schluss gezogen, künftige Veranstaltungen der Jäger mit einem anderen Kollegen zu besetzen.

Der Presserat:
Der Presserat sieht in der beanstandeten Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex. Die Funktion des Redakteurs als Obmann für Öffentlichkeitsarbeit der Jägerschaft einerseits und als über diesen Verein berichtender Journalist andererseits kann die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen. Die Redaktion hat, um diesen Glaubwürdigkeitsverlust zu vermeiden, für die Zukunft festgelegt, dass über die Veranstaltungen der Jägerschaft künftig ein anderer Redakteur berichtet. Diese Reaktion der Zeitung veranlasst den Presserat dazu, die Beschwerde zwar als begründet zu beurteilen, jedoch auf eine Sanktion zu verzichten.
(0168/13/1)

unbegründet

„Der Teufel hat sich schick gemacht“
Die Presse ist nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden
Entscheidung: unbegründet
Ziffer: 13

Der Fall: Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Teufel hat sich schick gemacht“ über den NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Der Autor widmet sich ausführlich dem Auftritt der Angeklagten Beate Zschäpe. In der Unterzeile der Überschrift auf der Titelseite sowie in der Überschrift im Innenteil der Zeitung wird sie als „Nazi-Terroristin“ bezeichnet. Mehrere Leser kritisieren, dass der Artikel eine unzulässige Vorverurteilung enthalte. Durch die Bezeichnung „Teufel“ werde die Angeklagte in ihrer Menschenwürde verletzt.

Die Redaktion: Zu den Beschwerden nimmt die Rechtsabteilung der Zeitung Stellung. Der kritisierte Beitrag beschäftige sich mit dem Auftreten der Angeklagten bei Prozessbeginn, ohne dass von einer Vorverurteilung die Rede sein könne. Dass Beate Zschäpe dem Neonazi-Trio „Nationalsozialistischer Untergrund“ angehört habe, sei unstrittig. Ebenso stehe fest, dass sie eine schwere Brandstiftung verübt habe. Im Münchner Prozess sei zu klären, ob Zschäpe auch als zehnfache Mörderin zu verurteilen sei. Im Übrigen werde die Angeklagte durch die boulevardesk-zugespitzte Schlagzeile lediglich als Person beschrieben, der etwas Negatives vorgeworfen werde. Der Autor habe den Prozessauftakt beschrieben und lasse damit ausdrücklich das juristische Ende, eine mögliche Verurteilung, offen.

Der Presserat: Die Berichterstattung verstößt nicht gegen presseethische Grundsätze. Damit ist die Beschwerde unbegründet. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. Die Bezeichnung als „Nazi-Terroristin“ verstößt nicht gegen Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Laut Haftbefehl hat die Angeklagte eine Explosion in einem Wohnhaus in Zwickau herbeigeführt. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof wirft ihr vor, sie habe das Gebäude in Brand gesteckt, „um das Auffinden von Beweismitteln zu vereiteln“. Zumindest für diese Tat ist nach den umfangreichen Ermittlungen des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei eine so erdrückende Beweislage gegeben, dass die Bezeichnung als Terroristin presseethisch gerechtfertigt ist. (0315/13/2)


Alte Menschen als „Knötterknacker“ bezeichnet

Übertreibung und Provokation sind übliche Stilmittel der Satire
Entscheidung: unbegründet
Ziffer: 9

Der Fall: Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung veröffentlicht unter der Rubrik „Die Wahrheit“ einen Beitrag unter der Überschrift „Die Knötterknacker“. Die Zeitung setzt sich satirisch mit der Talk-Sendung „Menschen bei Maischberger“ auseinander, an der diesmal ausnahmslos ältere Experten und Politiker zu Wort gekommen seien. Es gibt eine Passage dieses Inhalts: „Kurt Biedenkopf (83), in Sachsen 2002 entmündigt, forderte den Bundesrat auf, den von Merkel neu erfundenen Atomausstieg auszuradieren – wobei ihm nicht der Atommüll, sondern die Sorge um die eigene Endlagerung angelegentlich sein sollte.“ Ein Leser der Zeitung erkennt an dieser Aussage eine Diskriminierung und Ehrverletzung von alten Menschen und einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre).

Die Redaktion. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht.

Der Presserat: Die Zeitung hat mit dem Artikel „Die Knötterknacker“ nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich in diesem Fall um einen satirischen Meinungsbeitrag, der als solcher gekennzeichnet ist. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Textpassage über Kurt Biedenkopf, in der es heißt „…wobei ihm nicht der Atommüll, sondern die Sorge um die eigene Endlagerung angelegentlich sein sollte“ (komplettes Zitat siehe oben). Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erkennen hier eine Kritik daran, dass sich manche Politiker noch im hohen Alter in aktuelle Tagesfragen einmischen. Sie sehen in dem Beitrag eine Aufforderung an diese, sich lieber zurückzuziehen. Dies wird mit den der Satire eigenen Stilmitteln wie Übertreibung und Provokation dargestellt. Die Formulierung „sich um die eigene Endlagerung kümmern“ lässt sich auch anders interpretieren, als der Beschwerdeführer es getan hat. „Endlagerung“ meint hier nicht zwangsläufig das Lebensende, sondern kann sich auch auf das Ende des politischen Lebens beziehen. Aus diesem Grund ist die Äußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit noch zulässig. (0332/13/1)