Selbstverpflichtung beim Presserat

Die meisten deutschen Verlage bekennen sich mit einer Selbstverpflichtungserklärung dazu, den Pressekodex und den Redaktionsdatenschutz zu achten. Viele Redaktionen weisen in ihrem Impressum darauf hin, dass sie die im Pressekodex definierten Qualitätsstandards als Maßstab für ihr journalistisches Arbeiten anerkennen.

Auch Onlinemedien, die nicht zu diesen Verlagen gehören - etwa Nachrichtenseiten und bestimmte Blogs - müssen sich in Deutschland an journalistische Grundsätze halten. Das sieht seit 2020 der neue Medienstaatsvertrag vor. Wer als Onlinemedium gegen diese Standards verstößt, muss mit Sanktionen der Landesmedienanstalten rechnen.

Eine Alternative ist die freiwillige Selbstregulierung durch den Deutschen Presserat und die Anerkennung des Pressekodex.

Für wen gilt der Medienstaatsvertrag? Was bedeutet Selbstverpflichtung? Was ist das Medienprivileg?
Wie funktioniert die Selbstkontrolle durch den Presserat – und was kostet die Teilnahme?
Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Medienstaatsvertrag und Onlinemedien

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist am 7. November 2020 in Kraft getreten. Er bestimmt, dass journalistische Onlinemedien („Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“) den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben (§ 19 Abs. 1 MStV). Die von journalistischen Internetportalen, Blogs und anderen Onlinemedien verbreiteten Inhalte müssen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit geprüft werden.

Bei Verstößen kann die zuständige Landesmedienanstalt Maßnahmen verhängen: Möglich sind die Beanstandung, Untersagung und Sperrung von Texten. Weiter kann die Landesmedienanstalt deren Rücknahme oder Widerruf verlangen (§ 109 Abs. 1 MStV).

Die Alternative: Selbstkontrolle durch den Presserat

Journalistische Onlinemedien können sich stattdessen aber auch dem Deutschen Presserat anschließen und sich verpflichten, den Pressekodex und die nach der Beschwerdeordnung verhängten Maßnahmen zu befolgen. Sie unterfallen dann nicht der Regulierung durch die Landesmedienanstalten.

Beim Presserat können sich Leserinnen und Leser über Veröffentlichungen in Zeitungen, Zeitschriften und Onlinemedien beschweren. Die Prüfung solcher Beschwerden erfolgt hier nicht durch eine Aufsichtsbehörde, sondern durch ein mit ehrenamtlichen Mitgliedern von Journalisten- und Verlegerverbänden besetztes Gremium. Die allermeisten Verlage in Deutschland bekennen sich mit einer Selbstverpflichtungserklärung dazu, den Pressekodex und den Redaktionsdatenschutz zu achten.

Viele Redaktionen weisen in ihrem Impressum darauf hin, dass sie den Pressekodex als Maßstab für ihre journalistische Arbeit anerkennen. Der Pressekodex sieht – anders als die Eingriffsmöglichkeiten nach § 109 MStV – bei Verstößen den Hinweis, die Missbilligung und die öffentliche Rüge vor. Medien verpflichten sich, öffentliche Rügen im Zusammenhang mit dem gerügten Beitrag zu veröffentlichen.

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter unter info@presserat.de oder 030 - 367007-0.

Selbst­ver­pflichtung für reine Online-Medien:

Selbst­ver­pflichtung für Print- und Online-Medien:

Medienprivileg und Datenschutz nach DSGVO

Nur für Medien, die sich der Freiwilligen Selbstkontrolle durch den Presserat angeschlossen haben, gilt zudem das datenschutzrechtliche Medienprivileg (§ 23 MStV). Das Medienprivileg entbindet die journalistische Tätigkeit von der Regulierung durch die Landesdatenschutzbehörden (§ 113 MStV) und von bestimmten Einschränkungen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So bedürfen Redaktionen, die sich beim Presserat verpflichtet haben, nicht der Einwilligung Betroffener zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 und 7 DSGVO , etwa im Rahmen von Recherchen. Die in Kapitel VIII der DSGVO vorgesehenen Sanktionen – u. a. Geldbußen– werden nicht angewandt.

Daneben ist auch der Auskunftsanspruch von Personen, deren Daten durch ein Medium gespeichert werden (Art. 15 DSGVO) aus Gründen des journalistischen Quellen- und Informantenschutzes eingeschränkt.

Kosten der Selbst­verpflich­tung beim Deutschen Presserat

Medien, die eine Selbstverpflichtungserklärung beim Deutschen Presserat unterschrieben haben, müssen sich finanziell an dem dadurch entstehenden Aufwand beteiligen.

Für Redaktionen, deren Verlage Mitglied in den beiden Trägerverbänden des Presserats sind – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverlage (BDZV) und Medienverband der freien Presse (MVFP) –, ist die Selbstverpflichtung im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für alle anderen Medien ist die Selbstverpflichtung kostenpflichtig. Die Kosten sind gestaffelt und richten sich nach der Auflage bzw. Reichweite.

Bei Print-Titeln, die weniger als sechs Mal in der Woche erscheinen, wird der Beitragssatz an der Anzahl der Erscheinungstage in der Woche bemessen (Der Beitragssatz wird durch 6 geteilt und mit der Zahl der Erscheinungstage multipliziert). Die Eingruppierung nach der Entgelt-Staffel erfolgt nach einer Selbsteinschätzung anhand eines aussagekräftigen Beleges (z. B. IVW-Listung). Ändert sich die Auflage, so findet auch eine Anpassung der Eingruppierung statt.

Onlinemedien

Anzahl Mio. Visits/Monat Jahresentgelt
< 0,5 100,00 €
0,5-1 200,00 €
1,5-4,5 400,00 €
5-10 800,00 €
10,5-14,5 1.600,00 €
15-19,5 3.200,00 €
bis 30 5.500,00 €
bis 50 8.000,00 €
bis 100 18.000,00 €
bis 150 25.000,00 €
bis 200 50.000,00 €
>200 n.V.

Printmedien und E-Paper

Verbreitete Auflage (3. Quartal Vorjahr) Jahresentgelt
bis 20.000 750,00 €
20.001-50.000 1.500,00 €
50.001-100.000 3.500,00 €
100.001-250.000 8.000,00 €
250.001-400.000 19.000,00 €
400.001-800.000 35.000,00 €
> 800.001 50.000,00 €

Rügen­veröffent­lichung

Mit der Selbstverpflichtungserklärung versichern die Verlage bzw. Anbieter von Onlinemedien, eine ihnen vom Presserat erteilte Rüge zu veröffentlichen. Eine Rüge wird im Fall einer massiven Verletzung des Pressekodex ausgesprochen.

Eine Übersicht der Rügen finden Sie hier.

Fragen und Antworten

Sowohl für das reichweitenstarke Nachrichtenportal als auch für den lokalen Blog bietet der Deutsche Presserat eine verlässliche und unkomplizierte Form der Selbstregulierung. Journalistische Online-Medien, die sich dem Presserat anschließen und die sich zum Pressekodex verpflichten, unterliegen nicht mehr der automatischen Regulierung durch die Landesmedienanstalten.

Beim Presserat erfolgt die Prüfung von Beschwerden durch Angehörige der Branche, nämlich durch Mitglieder von Journalisten- und Verlegerverbänden. Die Selbstverpflichtung beim Presserat verschafft journalistischen Online-Medien zudem die Vorteile des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs und entbindet sie von der Regulierung durch die Landesdatenschutzbehörden.

Der Medienstaatsvertrag betrifft journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote von Telemedien – also Onlinemedien, Internetportale und Blogs – die regelmäßig Nachrichten oder politische Inhalte verbreiten und geschäftsmäßig betrieben werden. Das ist der Fall, wenn sie auf Dauer angelegt sind, auch wenn es sich nicht um eine wirtschaftliche bzw. auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit handelt.

Wenn Sie sich der Freiwilligen Selbstkontrolle durch den Presserat anschließen wollen, müssen Sie zunächst eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen. Wir prüfen dann, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zu den Kriterien zählen eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung bzw. Arbeitsweise und ein regelmäßiges Erscheinen. Medien, die dem Rundfunk oder der Werbung zuzuordnen sind, können sich der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht anschließen. Nach der Prüfung müssen Sie eine Finanzierungserklärung unterschreiben.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne!

Mit der Selbstverpflichtung nehmen Sie an unserem Beschwerdeverfahren teil. Beschwert sich eine Nutzerin oder ein Nutzer über einen Ihrer Artikel oder Videos beim Presserat, prüfen wir, ob die Beschwerde Anhaltspunkte für ein Verfahren liefert. Leiten wir ein Verfahren ein, bitten wir Sie um Stellungnahme, für die Sie drei Wochen Zeit haben.

Für die Stellungnahme benötigen Sie weder eine Rechtsabteilung noch externe Juristen. Wir bewerten die Beschwerde nach presseethischen und nicht nach juristischen Kriterien und freuen uns deshalb ausdrücklich über Stellungnahmen aus den Redaktionen.

Über die Beschwerde und Ihre Stellungnahme diskutiert dann einer unserer Beschwerdeausschüsse und verhängt ggf. eine Sanktion. Informationen zu unserem Verfahren finden Sie hier.

Medien, die sich der Freiwilligen Selbstregulierung durch den Deutschen Presserat angeschlossen haben, werden an dem dadurch entstehenden Aufwand angemessen beteiligt. Die Kosten richten sich nach Auflage bzw. Reichweite.

Dabei gilt für Telemedien eine Staffelung nach Anzahl der Visits pro Monat.

Onlinemedien

Anzahl Mio. Visits/Monat Jahresentgelt
< 0,5 100,00 €
0,5-1 200,00 €
1,5-4,5 400,00 €
5-10 800,00 €
10,5-14,5 1.600,00 €
15-19,5 3.200,00 €
bis 30 5.500,00 €
bis 50 8.000,00 €
bis 100 18.000,00 €
bis 150 25.000,00 €
bis 200 50.000,00 €
>200 n.V.

Für Printmedien, deren Verlage nicht Mitglied in den beiden großen Verlegerverbänden BDZV und MVFP sind, gilt eine Staffelung nach Auflage.

Printmedien

Verbreitete Auflage (3. Quartal Vorjahr) Jahresentgelt
< 20.000 250,00 €
20.001-50.000 750,00 €
50.001-100.000 2.000,00 €
100.001-250.000 4.000,00 €
250.001-400.000 6.000,00 €
400.001-800.000 15.000,00 €
> 800.001 30.000,00 €

Die Pressefreiheit darf durch den Datenschutz nicht unangemessen eingeschränkt werden. Daher sieht die DSGVO beim Datenschutz Ausnahmen für die journalistische Tätigkeit vor. Aufgrund des Medienprivilegs unterfallen Medien, die sich der Freiwilligen Selbstkontrolle durch den Deutschen Presserat angeschlossen haben, nicht der Aufsicht durch die Landesdatenschutzbehörden.

Für die journalistisch-redaktionelle Arbeit gelten im Datenschutzrecht zahlreiche Ausnahmen (Art. 85 DSGVO). So bedürfen Journalisten keiner Einwilligung Betroffener zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 und 7 DSGVO, die bei Datenschutzverstößen vorgesehenen Sanktionen – u. a. Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro – kommen nicht zur Anwendung. Daneben ist auch der Auskunftsanspruch einer von einer Berichterstattung betroffenen Person über ihre gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO aus Gründen des journalistischen Quellen- und Informantenschutzes eingeschränkt.