Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
155 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung zitiert unter der Überschrift „Durchseuchung der Schulen“ den Präsidenten des Deutschen Lehrerverbandes, Meidinger. Dieser hatte sich in einem Interview mit einer anderen Zeitung so geäußert: „Neuere Studien hätten herausgefunden, dass zwischen 0,3 und 1,7 Prozent der mit Corona infizierten Kinder im Krankenhaus behandelt werden müssten. Bezogen auf Deutschland bei knapp elf Millionen Schülern hieße das, dass zwischen 30.000 und 180.000 in Krankenhäusern behandelt werden müssten.“ Ein Leser der Zeitung macht Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze zur Basis seiner Beschwerde beim Presserat. Der Autor des Beitrages stelle eine völlig falsche Tatsachenbehauptung hinsichtlich der Anzahl möglicher hospitalisierter Kinder auf. Mit einer einfachen Recherche hätte der Autor feststellen können, dass der zitierte Präsident des Lehrerverbandes eine falsche Bezugsgröße gewählt habe. Dies habe in seinem direkten Umfeld zu erheblicher Verunsicherung bei Lehrern und Eltern und erbittert geführten Diskussionen geführt. Der Beschwerdeführer fordert die Redaktion auf, diesen Sachverhalt zu prüfen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Richtig sei es, die Rate von 121 Fällen pro hunderttausend Kinder in der Bevölkerung auf die 11.000.000 Kinder in Deutschland hochzurechnen. Dann errechne sich eine Zahl von 13.310 hospitalisierter Kinder innerhalb eines Zeitraums von 17 Monaten. Für die Zeitung nimmt der verantwortliche Redakteur zu der Beschwerde Stellung. Die vom Beschwerdeführer behauptete Sorgfaltspflichtverletzung stamme aus einem Agenturbericht und sei durch das Agenturprivileg gedeckt. Eine Nachprüfung tatsächlicher Angaben durch die Redaktion sei damit nicht erforderlich gewesen.
Weiterlesen
Ein Redakteur einer Regionalzeitung richtet eine E-Mail an einen Fernsehsender, der ein Benefizkonzert veranstaltet, bei dem auch eine bestimmte Künstlerin auftreten soll. Der Redakteur fragt: „Ist Ihnen bekannt, dass die Sängerin (…) sich in der Impfgegnerszene engagiert und auf Facebook und ihren Konzerten ein diffuses Gemisch aus sogenannten Querdenkern, Rechtsradikalen und Verschwörungstheoretikern ein Sammelbecken bietet?“ Der Redakteur merkt weiter an, die Sängerin verteidige und verbreite über Facebook Argumente eines aus dem rechten Spektrum bekannten Anwalts, sowie eines Querdenker-Vertreters. Dieser verbreite auf Demonstrationen die Ansicht, die Bundesrepublik werde in eine Diktatur argentinischen Ausmaßes verwandelt. Die Sängerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auch wenn der Redakteur keinen Artikel, sondern eine E-Mail geschrieben habe, verstoße er dennoch gegen den Pressekodex. Sie wirft ihm üble Nachrede vor. Der Redakteur sei ihr unbekannt. Er habe nie Kontakt zu ihr aufgenommen, sondern lediglich zu dem Fernsehsender. Sie sei weder Impfgegnerin, noch „tummle“ sie sich in Kreisen von „gemeinen Querdenkern“ oder der „Rechtsradikalenszene“. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Redakteur habe an die Pressestelle des Fernsehsenders eine Recherchefrage gerichtet. Warum die Pressestelle die Anfrage nicht beantwortet, sondern sie unter Bruch von ganz gewöhnlichen Vertraulichkeitsregeln an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beschwerdeführerin sei eine Person von öffentlichem Interesse. Sie trete regelmäßig öffentlich auf und äußere sich öffentlich zu Fragen und Themen rund um Corona und das Impfen. Dabei lasse sie eine gewisse Nähe zu mindestens fragwürdigen Personen und Thesen erkennen. Es gebe ein öffentliches Interesse daran, wie sich Künstler zu Fragen von Verschwörungstheorien, Impfen und Corona positionieren.
Weiterlesen
Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Homöopathie für unterwegs“ über homöopathische Mittel für die Reiseapotheke. Sie teilt mit, dass die Präparate als Globuli, Tabletten und Salben angeboten würden, und benennt eine Firma als Bezugsquelle. Für weitere Informationen wird auf eine Internet-Seite verwiesen. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Redaktion für einen einzelnen Homöopathie-Hersteller werbe. Die Nennung des Unternehmens verstoße gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Es gebe keinen erkennbaren redaktionellen Grund, einen einzelnen Hersteller herauszustellen. Der Autor werbe insgesamt völlig unkritisch für homöopathische Mittel. Der Leser bezeichnet die Nennung des Herstellers als Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Nennung des Herstellers diene dem Informationsinteresse der Leser. Eine Gegenleistung für die Erwähnung habe es nicht gegeben. Eine Beeinflussung der Redaktion durch ökonomische Interessen habe nicht stattgefunden. Die Nennung eines bestimmten Herstellers sei darin begründet gewesen, dass es sich dabei mit Abstand um den größten Hersteller von homöopathischen Mitteln in Deutschland handele. Die Produkte dieses Herstellers seien erfahrungsgemäß in den meisten Apotheken vorrätig. Die gute Verfügbarkeit sei vor allem im Blick auf die aktuell durch die Corona-Pandemie bedingten Engpässe bei einigen Arzneiprodukten ein relevanter Grund für die Nennung.
Weiterlesen
Eine örtliche Online-Plattform analysiert unter der Überschrift „Hat Ingolstadt seine Zukunft hinter sich?“ die wirtschaftliche Situation der oberbayerischen Stadt in Zeiten der Corona-Krise. Unter anderem schreibt der Autor: „Und genau in dieser Situation übernimmt nach den Kommunalwahlen im Mai ein Stadtrat das Ruder, der zum einen aus vielen neuen und völlig unerfahrenen Mitgliedern besteht. Und der zum anderen durch die drastisch veränderten Mehrheitsverhältnisse keine Entscheidungen erwarten lässt, die von wirtschaftlicher Kompetenz geprägt sind.“ Zur anstehenden Oberbürgermeister-Stichwahl heißt es in dem Beitrag, niemand wisse, ob die Bürger mehrheitlich Willens seien, mitten in dieser folgenschwersten Krise seit dem Zweiten Weltkrieg den amtierenden und im Katastrophenmanagement involvierten OB gegen einen unerfahrenen Neuling zu tauschen. Eine Woche später berichtet die Online-Plattform über die OB-Wahlen in Ingolstadt. Einer der Kandidaten, der amtierende Oberbürgermeister, habe angesichts der Corona-Krise keine Zeit für einen Wahlkampf. Er habe sich daher mit einem Brief an die Wähler gewandt. Zwei Nutzer des Online-Auftritts wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Beide kritisieren, dass es sich bei den beiden Artikeln um Kommentare handele, die die persönliche, parteipolitische Meinung des Autors wiedergäben. Es fehle ein Hinweis auf den Kommentar-Charakter der Beiträge. Der Autor sei Mitglied der CSU und habe erfolglos für den Stadtrat kandidiert. Er sei ein Unterstützer des CSU-OB. Mit den Veröffentlichungen – so die Beschwerdeführer – schaffe man Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Mediums ab. In den Vorprüfungen wurden beide Verfahren auf Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten/Doppelfunktionen) beschränkt. Der Chefredakteur teilt mit, es sei richtig, dass der Autor der beiden kritisierten Beiträge bei den Kommunalwahlen für die CSU kandidiert habe. Dieser versichere aber, dass er nicht Mitglied der Partei sei. Auch der Autor nimmt Stellung. Bei den beanstandeten Texten handele sich um Features, die naturgemäß etwas pointiert seien. In keinem Fall habe es sich um einen Text gehandelt, der eine Klassifizierung als Kommentar erfordert hätte.
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über den Ausbruch des Corona-Virus in China. Der Artikel beleuchtet neben dem Ursprung des Virus und den Maßnahmen zur Eindämmung die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen in der Welt, die den Ausbruch einer Pandemie begünstigen und welche Folgen es dadurch gibt. Beleuchtet wird auch die Hysterie, die mit der Virus-Ausbreitung verbunden ist. Elf Leserinnen und Leser beschweren sich über die Veröffentlichung. Sie sehen durch die Gestaltung des Titels und den Inhalt der Geschichte Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Die Darstellung spiele mit gängigen China-Klischees und suggeriere einen Zusammenhang zwischen der wachsenden chinesischen Wirtschaft und dem Ausbruch des Virus als Bedrohung für den Leser. Es werde der falsche Eindruck erweckt, das Virus sei in China absichtlich hergestellt und verbreitet worden. Die Darstellung – so einige der Beschwerdeführer - sei dazu geeignet, Ressentiments gegen Chinesen zu schüren. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, dieses werde sich stets nachvollziehbarer Kritik stellen. Es sei aber müßig. zu konstruierten Diskriminierungsvorwürfen Stellung zu nehmen. Das Magazin habe auch offensichtlich nichts mit Verschwörungstheorien zu tun.
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin setzt sich online auf satirische Art mit der möglichen Verbreitung des Corona-Virus auseinander und gibt „Praktische Tipps zum Umgang mit der trendigen Atemwegserkrankung“. Eine Passage aus dem Beitrag geht so: „3. Ein wenig Rassismus geht schon in Ordnung – Sollten Ihnen diese seltsamen Chinesen schon länger suspekt gewesen sein, können Sie Ihren Ressentiments einfach freien Lauf lassen. Jetzt ist nicht die Zeit für falsche Zurückhaltung, schließlich haben wir es nur diesen gelbhäutigen Schlitzaugen zu verdanken, dass wir womöglich bald alle tot sind. Warum müßen die auch ständig Fledermaussuppe löffeln (…).“ 17 Leserinnen und Leser beschweren sich über den Beitrag. Sie halten ihn für diskriminierend und sehen einen Verstoß der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Einige Beschwerdeführer sehen eine rote Linie überschritten. Andere erkennen eine offene Diskriminierung aller Asiaten. Möglicherweise sähen manche Leser den Artikel als Aufruf zur Gewalt. Man könne aus einer Tragödie keine Satire machen. Die Rechtsvertretung des Magazins weist auf den Satire-Charakter des kritisierten Beitrages hin. Darin werde die rassistische und zuweilen hysterische Verhaltensweise im Umgang mit dem Corona-Virus benannt und durch absurde Übertreibung kritisiert. Die Intention des Artikels seien unverkennbar. Der Humor möge nicht jedem gefallen. Das mache jedoch die Beschwerden nicht begründet.
Weiterlesen
An einer Klinik sind sieben Patienten am Coronavirus gestorben. 61 weitere sind wegen einer Infektion in Behandlung. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Krankenhaus und spricht in der Überschrift von einer „Todes-Klinik“. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Überschrift des Artikels eine Übertreibung. Die Formulierung sei geeignet, Angst zu schüren. Sie sei unangemessen. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Presse ein Krankenhaus, dessen Corona-Todesbilanz verheerend ausfalle, selbstverständlich als „Todes-Klinik“ bezeichnen dürfe. Die Verwendung von bewertenden Meinungsäußerungen sei von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt und in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig genehmigt worden. Von einem Verstoß gegen die Presseethik könne daher keine Rede sein.
Weiterlesen
Zwei Hamburger Unternehmer wollen Millionen Masken aus China holen“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung online ihren Bericht über eine Firmen-Neugründung namens TLG Health GmbH. Es geht um den Import von Schutzmasken in Corona-Zeiten. Die Firmen-Inhaber werden vorgestellt, sowie deren Schwierigkeiten, an Masken zu kommen. Unter anderem heißt es, die Unternehmer bekämen Unterstützung vom Logistikkonzern „Kühne + Nagel“. Eine Leserin der Zeitung vermisst im Bericht die Information, dass der TLG Health GmbH-Gründer Georg Schacht der Sohn des Kühne + Nagel-Vorstandes Otto Schacht sei. Der TLG-Mitbegründer Tim Meyer-Schell verkaufe eigentlich Nahrungsmittel für Sportler. Seine Firma GYMPRO sei im Bericht verlinkt. Der Dritte im Bunde – so die Zeitung – sei Lennart Heldmann. Dessen Familie wiederum gehöre eine Firma aus der Textilbranche, die viel in Asien produzieren lasse. Auch in diesem Fall werde die Firma verlinkt. Hier werde nicht nur eine schlechte Heldengeschichte erzählt, sondern unter dem Deckmantel dieser Geschichte Schleichwerbung zugunsten der Firma Kühne + Nagel betrieben. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
Weiterlesen
„Charité-Arzt wirft Merkel Täuschung vor“ so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über den „Corona-Talk bei Maischberger“. Unter dem Zwischentitel „Überraschendste Kritik“ schreibt die Zeitung dann: „Über die Hoffnung der Bundeskanzlerin, die Zeit bis zur Verdopplung der Infektionen von sechs auf zehn Tage zu strecken, urteilt der Epidemiologe kühl: `Diese Zahl ist nicht belastbar. Ich glaube, sie ist in die Welt gesetzt worden, um das Durchhalten zu stimulieren.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel genannte Mediziner, Prof. Dr. Stefan Willich vom Institut für Sozialmedizin, Charité-Universitätsmedizin, Berlin). Der kritisiert, die Zeitung habe sein Foto und seinen Namen sowie seine Funktion benutzt um eine Schlagzeile zu publizieren, die seiner Argumentation in der Sendung widerspreche. Er habe der Bundeskanzlerin keine Täuschung vorgeworfen. Die Schlagzeile sei frei erfunden. Sie sei in hohem Maße rufschädigend und produziere Schaden für die gesamte Charité. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt auf die Beschwerde hin mit, ohne die gesamte Maischberger-Sendung Wort für Wort überprüft zu haben, scheine doch eines festzustehen. Die Bundeskanzlerin habe öffentlich offenbar die Hoffnung geäußert, dass die Corona-Verdopplungszeit von sechs auf zehn Tage gestreckt werden könne. Hierzu habe der Beschwerdeführer in der fraglichen Sendung ebenso unstreitig gesagt. „Diese Zahl ist nicht belastbar. Ich glaube, sie ist in die Welt gesetzt worden, um…“ Den Vorwurf, eine Information sei „in die Welt gesetzt“ worden, könne man als Veröffentlichung einer falschen oder jedenfalls unbewiesenen Information bewerten, mithin als „Täuschung“. Es sei die Freiheit der Presse, Sachverhalte bewertend und meinungsintensiv darstellen zu können. Es sei also abwegig, wenn der Beschwerdeführer von einer „frei erfundenen“ Schlagzeile spreche. Vielmehr lege er mit seiner unbestrittenen Äußerung („Zahl nicht belastbar“, „in die Welt gesetzt“) eine Anknüpfung für den wertenden Begriff „Täuschung“ vor. Das ist nicht nur presserechtlich, sondern auch presseethisch nicht zu beanstanden.
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Wer ist der typische Corona-Patient?“ berichtet eine Lokalzeitung über die Infektionszahlen in Baden-Württemberg. Zum Artikel gestellt ist eine Infografik unter dem Titel „Menschen in den Fünfzigern sind im Land besonders betroffen“. Laut Erklärung zeigt die Grafik den Anteil der Infizierten nach Alter im Vergleich zum Bevölkerungsanteil in Baden-Württemberg; Angaben in Prozent. Der Grafik ist zu entnehmen, dass bei Menschen in den Fünfzigern der Unterschied zwischen dem Anteil der Infizierten und dem Anteil an der Bevölkerung besonders groß ist. Die Personengruppen „75-80“ und „80+“ sind abgesetzt und mit einer eigenen Skalierung versehen. Beide Personengruppen liegen sowohl bei dem Wert „Anteil der Infizierten“ als auch bei „Bevölkerungsanteil“ deutlich über der Restbevölkerung. Ein Leser der Zeitung trägt vor, in der Grafik werde zur Beschönigung und optischen Täuschung der Aussage „Menschen in den Fünfzigern sind im Land besonders betroffen“ die Skalierung der X-Achse der Altersgruppe 75-80 und 80+ innerhalb der Grafik geändert. Das sei eine Verfälschung der Tatsachen. Auch die Aussage selbst sei falsch. Denn die Grafik sage, dass die Altersgruppe 75-80 etwa 3,6 Prozent Infizierte habe und die Gruppe 80+ fast sechs Prozent – also deutlich mehr als die Fünfziger. Der Chefredakteur nimmt Stellung und stellt fest, die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht könne so nicht nachvollzogen werden. Die Grafik sei im Zusammenhang mit dem dazugehörenden Textbeitrag zu betrachten, der sich mit der besonderen Situation der 50- bis 60-Jährigen befasse. Die Überschrift eines Beitrages fasse üblicherweise dessen Kernaussage zusammen und bringe diese überspitzt und in jedem Fall verkürzt auf den Punkt.
Weiterlesen