Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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155 Entscheidungen
„Bauern drohen mit Versorgungsengpässen“ – so lautet die Überschrift eines Beitrages in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins. Es geht um die Auswirkungen der neuen Düngemittelverordnung. Die Lobbyorganisation der Bauern „Land schafft Verbindung“ fordere in einem offenen Brief an Kommissionspräsidentin von der Leyen eine Verschiebung dieser Verordnung und drohe angesichts der Corona-Krise damit, die Lebensmittelproduktion zu reduzieren. Vier Leser des Magazins wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren im Kern, der Artikel erwecke den Anschein, als würden die Landwirte aktiv damit drohen, keine Lebensmittel mehr herzustellen oder zu liefern. Dabei hätten die Landwirte lediglich vor den Auswirkungen einer neuen Düngeverordnung gewarnt, deren Folge es sein könnte, dass die Versorgung mit Lebensmitteln aus und für Deutschland nicht mehr ohne weiteres sichergestellt sei. Der Brief an Frau von der Leyen werde so interpretiert, als missbrauchten die Landwirte die derzeitige Situation, die Bevölkerung zu erpressen. Der Beitrag – so die Beschwerdeführer – sei einseitig und gebe den Inhalt des Briefs „massiv falsch“ wieder. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu den Beschwerden Stellung. Niemand bezweifle, dass die Überschrift zu dem Artikel pointiert sei. Niemand bezweifle auch, dass der Pressekodex pointierte Überschriften zulasse. Es lasse sich - so die Rechtsvertretung des Magazins – trefflich darüber streiten, ob man das Wort „drohen“ als Zusammenfassung passend findet. Man könne aber nicht darüber streiten, ob seine Verwendung presseethisch zulässig sei.
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Eine Regionalzeitung beschäftigt sich mit einem möglichen Schutz vor Corona-Viren durch die Nutzung eines Sprays mit ätherischen Ölen. Ein Heilpraktiker und ein Mediziner kommen im Bericht zu Wort. Beide schließen eine Wirkung des Sprays nicht aus. Die Zeitung nennt ein konkretes Mundspray, das im Bild gezeigt wird. Der Vertriebsleiter des Herstellers kommt zu Wort. Er berichtet über eine riesige Nachfrage nach dem Produkt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Die redaktionelle Veröffentlichung wirke wie eine Anzeige. Das Spray werde von der Zeitung positiv und unkritisch dargestellt, so dass der Beschwerdeführer nicht nur Ziffer 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten), sondern auch Ziffer 14 (Medizin-Berichterstattung) des Pressekodex verletzt sieht. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung zu der Beschwerde und stellt fest, dass diese begründet sei. Der Text sei aus dem Online-Angebot der Zeitung gelöscht worden. Der Beitrag sei journalistisch gehörig missraten. Sowohl die zielgenaue Beschreibung der Zusammensetzung des Präpapats als auch die geschilderte Anwendung und Wirkungsweise kämen in einer für Werbung typischen Diktion daher. Sie ließen beim Leser womöglich den Eindruck zu, es handele sich um Schleichwerbung. Dieser Eindruck werde durch das beigefügte Foto noch verstärkt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht zunächst online einen Artikel über Kritik an einer Charité-Studie aus dem April 2020, die die Grundlage für die Schulschließungen im Zuge der Corona-Pandemie war. Die Überschrift lautet in der Online-Version: „Fragwürdige Methoden: Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falsch“. Tags darauf veröffentlicht die Redaktion den Text auf der Titelseite der gedruckten Ausgabe. Überschrift: „Schulen und Kitas wegen falscher Corona-Studie dicht – Kollegen von Star-Virologe Prof. Drosten räumen Fehler ein“. Auf Seite 2 wird die Berichterstattung fortgesetzt. Überschrift dieses Beitrages: „Fragwürdige Methoden! Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falsch“. Der Star-Virologe habe „komplett danebengelegen“. In der Studie der Charité kämen Forscher zu dem Ergebnis, dass Kinder genauso ansteckend sein können wie Erwachsene. Sie warnten die Politik dringend vor einer unbegrenzten Wiedereröffnung von Schulen und Kitas. Nun gerate Drosten wegen der Studie immer stärker in die Kritik. Wissenschaftler aus mehreren Ländern würfen den Charité-Forschern vor, unsauber gearbeitet zu haben. Besonders brisant: Nach Informationen der Zeitung fände die Kritik auch Zustimmung in Drostens Forscherteam. Intern sei der Fehler bereits eingeräumt worden. Drosten dagegen hätte die Studie nach ihrer Veröffentlichung als „ganz saubere, statistische Analyse“ bezeichnet. Zum Beitrag gestellt ist ein Kasten unter der Überschrift „Drostens Kehrtwende in der Schulfrage“. Noch Anfang März habe Drosten von Schulschließungen nichts wissen wollen. Pünktlich zur Ministerpräsidentenkonferenz Mitte März 2020 habe er plötzlich für Schulschließungen geworben. Selbst die Kanzlerin sei wegen der Kehrtwende „perplex“ gewesen. 31 Leserinnen und Leser wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt: Die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2, das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 und die presseethischen Regeln zur Medizinberichterstattung nach Ziffer 14 des Pressekodex. Einige Beschwerdeführer werfen dem Autor des Beitrages vor, er fördere mit seinem Bericht die Denkweise von Verschwörungstheoretikern und rechten Populisten. Solche hetzerischen und nicht wissenschaftlich belegten Artikel spalteten die Gesellschaft und trieben immer mehr Menschen auf Hygiene-Demos. Andere werfen der Redaktion vor, seit Tagen zu versuchen, Professor Drosten mit Lügen, Halbwahrheiten, Verdrehungen und Verleumdungen zu diskreditieren. Die Zeitung nimmt zu den Beschwerden nicht Stellung.
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„Beunruhigend: Coronavirus gefährdet Katzen und Hunde mehr als Menschen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Darin informiert eine Tierärztin darüber, dass das Coronavirus für Hausiere lebensgefährlich sein kann. Coronaviren lösten Darmentzündungen bei den Tieren aus. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). Der Artikel sei wegen der Überschrift angesichts der aktuellen Nachrichtenlage dazu geeignet, Panik zu schüren. Opfer seien in diesem Fall die Haustiere. Nach bisherigem Kenntnisstand der WHO sei der Covid-19-Erreger nicht auf Haustiere übertragbar. Er werde von diesen auch nicht auf den Menschen übertragen. Die im Artikel genannten Coronaviren seien andere Stämme der Virenart, die ihren Namen von der Form des Virus hätten. Eine Aufklärung darüber liefere der Artikel nicht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Artikel um den Gastbeitrag einer Ärztin handele. Diese thematisiere dabei Coronaviren als Krankheitserreger für Hunde und Katzen. Sie stelle klar, dass das Coronavirus ein bereits lang bekannter Erreger für diese Tiere sei. Um noch deutlicher gegenüber dem für Menschen gefährlichen bekannten Erreger SARS-CoV-2 zu unterscheiden, habe die Redaktion einen Transparenzhinweis hinzugefügt, da in einer früheren Fassung eine missverständliche Formulierung gestanden habe.
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Wirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus sind Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Diese zitiert die Virologin Ulrike Protzer von der TU München. „Ohne etwas zu tun, hätte das Coronavirus in Deutschland eine Million Menschenleben gekostet.“ Mit den nun getroffenen Maßnahmen könne man davon ausgehen, dass „man diese Zahl auf deutlichst unter 100.000, hoffentlich unter 20.000 senken“ könne. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Nach Rücksprache mit Frau Professor Protzer handele es sich nicht um ein Originalzitat. Es sei sinnentstellend geändert worden. Frau Professor Protzer habe nach eigenen Angaben gesagt: „Ich habe nicht gesagt, dass das Virus eine bestimmte Anzahl Toter gekostet hätte, sondern dass es Berechnungen gibt, die das berechnet haben“. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Richtigstellung dringend erforderlich. Das falsche Zitat führe zu einer Verängstigung der Bevölkerung. Der Presserat befragt Frau Protzer selbst nach ihrem Originalzitat. Sie hat nach eigenen Angaben gesagt: „Es gab Berechnungen, die besagen, dass es bis zu einer Million Tote geben könnte, wenn man nichts tut.“ Ihre Aussage sei also „etwas weniger konkret, als es dort zitiert wird. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Zitat-Wiedergabe durch die Redaktion als allenfalls leicht ungenau und jedenfalls im Bereich der äußersten Geringfügigkeit. Der presseethische Vorwurf gegen die Zeitung reduziere sich allenfalls darauf, dass möglicherweise das in direkter Rede gehaltene Zitat besser in indirekter Rede hätte wiedergegeben werden sollen.
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„Werder-Star Pizarro in häuslicher Quarantäne!“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um eine vom Verein unbestätigte, zweiwöchige Quarantäne für den Bremer Fußballer Claudio Pizarro wegen der Corona-Erkrankung seiner Tochter Antonella. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Kindes nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages überwiege im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Antonella Pizarro sei nur eine Randfigur des Berichtes. Der Artikel beschäftige sich in erster Linie mit ihrem Vater, der seinem Verein zwei Wochen lang wegen Quarantänemaßnahmen fehle. Das Kind werde nur in einem Satz erwähnt. Seine Krankheit sei daher eine bloße Randinformation. Da sich das Land mitten in einer Pandemie befinde und auch über prominente Erkrankte berichtet werde, sei es in diesem Fall presseethisch akzeptabel, wenn am Rande der Berichterstattung über den Fußballer Pizarro die Erkrankung seiner Tochter erwähnt werde. Hinzu komme, dass die Kinder von Claudio Pizarro von ihren Eltern schon in jüngstem Alter in den Medien präsentiert worden seien. So zum Beispiel auf der Tribüne von Fußballstadien, beim Münchner Oktoberfest oder auf einer Pferderennbahn. Die Eltern Pizarro hätten damit die Privatsphäre ihrer Kinder jahrelang selbst geöffnet. Im Übrigen habe Claudio Pizarro Mitte Juni 2020 in einer internationalen Medienrunde offen über die Erkrankung seiner Tochter gesprochen.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Sechs Corona-Fälle an Schule in Münster“. Vier Schüler und zwei Lehrer seien infiziert worden. Der Artikel enthält die in Anführungszeichen gesetzte Aussage: „Egal wie – offenbar haben sich Personen nicht an die Schutzregeln gehalten“. Ein Leser kritisiert diese Aussage. Sie sei unhaltbar, weil eine Infektion auch möglich sei, wenn man die Schutzregeln beachte. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Ein Recherchenetzwerk veröffentlicht online den Bericht „´Widerstand 2020´: Was steckt hinter der Corona-Protestpartei?“ Eine Passage lautet: „Eine richtige Partei ist der ´Widerstand´ derweilen noch gar nicht. Parteienrechtlerin Sophie Schönberger (…) erklärt: ´Um eine Partei zu sein, braucht man ein Mindestmaß an politischem Programm´“. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Parteieigenschaft damit ausgeschlossen, so Schönberger. Auf der Seite der Gruppierung wird zudem zu anonymen Spenden aufgerufen – das ist schlichtweg mit dem Parteiengesetz nicht vereinbar.“ Eine Leserin sieht durch die Veröffentlichung presseethische Grundsätze verletzt. Der Artikel suggeriere, anonyme Spenden seien laut Parteiengesetz nicht erlaubt. „Widerstand 2020“ würde somit illegales Handeln unterstellt. Das Parteiengesetz erlaube jedoch die Entgegennahme von anonymen Spenden bis zu 500 Euro. Weiterhin sei fraglich, warum RND einerseits schreibe, „Widerstand 2020“ sei keine richtige Partei, anderseits aber das Parteiengesetz als Maßstab nehme. RND gibt der Beschwerdeführerin Recht. Die Aussage im Text, anonyme Spenden seien verboten, sei nicht richtig. Es gebe in der Tat eng begrenzte Ausnahmen. Der Fehler sei aufgrund einer ungenauen Wiedergabe der Aussage der Parteienrechtlerin Sophie Schönberger passiert. RND habe den Fehler umgehend korrigiert.
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Unter der Überschrift „Riesige Militärparade trotz Corona“ berichtet eine politische Wochenzeitung online über Russlands Gedenken an den Sieg der Sowjetunion über Nazi-Deutschland vor 75 Jahren. Ein Satz aus dem Artikel lautet: „Trotz steigender Infektionszahlen nahmen viele Menschen an der Parade teil.“ Auch im Video wird berichtet, dass die Parade trotz weiterhin steigender Corona-Infektionszahlen abgehalten worden sei, habe vor allem bei der Opposition für Kritik gesorgt. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Autor des Beitrages behaupte, dass in Russland bzw. in Moskau die Zahl der Corona-Infektionen steige. Das sei falsch. Der Höchstsand der Neuinfektionen sei in der ersten Maiwoche erreicht worden und seither deutlich gefallen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Rückgang der Infektionen weitergegangen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Beschwerde richte sich gegen eine Agenturmeldung. Dafür gelte das Agentur-Privileg. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen dem Irrtum erlegen, dass er die Begriffe „steigende Infektionszahlen“ und „steigende Zahl der Neuinfektionen für synonym halte. Das seien sie nicht. In der Berichterstattung werde immer zwischen Neuinfektionen, bestätigten Fällen der Infektionen seit Beginn der Pandemie, aktiven Fällen, Intensivbetten und Todesfällen unterschieden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei die Zahl der bestätigten Fälle seit Beginn der Pandemie und im Berichtszeitraum weiterhin stark angestiegen.
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„Kinder sind genauso ansteckend wie Erwachsene“ titelt ein Nachrichtenmagazin in seiner Online-Version. Es geht um eine Corona-Studie der Berliner Charité. Danach sei kein signifikanter Unterscheid zwischen Kindern und Erwachsenen festzustellen. Die Zahl der Viren, die sich in den Atemwegen nachweisen lasse, unterscheide sich bei unterschiedlichen Altersgruppen nicht. Trotz der ähnlichen Viruslast – so der Bericht des Magazins weiter – zeigten Kinder seltener Symptome als Erwachsene. Da aber bislang vor allem beim Vorhandensein von Symptomen getestet werde, sei die offiziell erfasste Infizierungsrate bei Kindern zwangsläufig niedriger. Ein Leser des Magazins sieht in der Überschrift einen eklatanten Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung). Das Magazin schüre Panik und postuliere etwas, was die Studie gar nicht hergebe. Die Studie habe, wie im Beitrag richtig wiedergegeben, die virale Last nach Altersgruppen analysiert. Hierbei sei bei Kindern eine ähnlich hohe Last wie bei den Erwachsenen festgestellt worden („Children MAY be as infectious as adults“). Wer kein Englisch könne, möge es unterlassen, über solche Studien zu berichten. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Studienleiter selbst schrieben, die Datenlage der Studie für Kinder sei dünn gewesen. Daher könne keine genaue Aussage zur viralen Last getroffen werden. Er zitiert einen Bericht aus dem Ärzteblatt zur Studie: „Allerdings ist der Rückschluss – Kinder und Erwachsene seien vergleichbar infektiös – nicht zulässig.“ Der Presserat erweitert das Verfahren in der Vorprüfung um Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Redaktion antwortet auf die Beschwerde. Die Überschrift verdichte das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie in offensichtlich zulässiger Art. Publikumszeitschriften müssten und könnten nicht wie wissenschaftliche Fachzeitschriften berichten. Täten sie es, gäbe es juristische Themen nur - für die breite Allgemeinheit völlig unverständlich - in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ und medizinische Themen nur in der „Medical Science“, ebenso unverständlich. Damit habe sich die Auffassung des Beschwerdeführers erledigt.
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