Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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155 Entscheidungen
Gedruckt und online veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin einen „Appell“ mit dem Titel „Der Maßstab heißt Grippe“. Darin sprechen sich Alexander Kekulé, Julian Nida-Rümelin, Boris Palmer, Christoph Schmidt, Thomas Straubhaar und Juli Zeh anlässlich der Corona-Pandemie für eine Neu-Definition im Umgang mit Risiken aus. Es gelte, Gesundheit, Wirtschaft und Rechtsstaat gleichermaßen zu schützen. Der Lockdown (im Frühjahr 2020) sei zwar richtig gewesen, da die Zahl der Neuinfektionen zu diesem Zeitpunkt steil angestiegen sei. Mittlerweile habe sich die Lage aber stabilisiert. Dafür nähmen aber die Nebenwirkungen des Lockdown exponentiell zu. Die Bürger hätten eine Beschränkung ihrer Freiheitsrechte hinzunehmen. Der verordnete Ruhezustand der Volkswirtschaft bringe viele Haushalte und Unternehmen an den Rand ihrer Existenz. Im „Appell“ heißt es weiter, aus dem Lockdown müssten wir daher so rasch wie möglich in eine Phase übergehen, die die Volkswirtschaft „aus dem Winterschlaf“ erwecke. Der Beschwerdeführer – ein Leser des Magazins - sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zwar handele es sich um einen Meinungsartikel, doch müsse die Diskussion auf der seriösen Grundlage der Fakten aus dem aktuellen Wissensstand beruhen. Der Beschwerdeführer kritisiert unter anderem diese Passage: „Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts sterben im Zusammenhang mit Influenza-Infektionen allein in Deutschland bis zu 25.000 Menschen jährlich, unter ihnen auch junge Patienten und Kinder.“ Die Angabe „bis zu 25.000 Menschen jährlich“ sei irreführend und tendenziös. Von den Autoren werde unterschlagen, dass es sich bei der Erhebung der Anzahl von Grippetoten um eine Schätzung des RKI handele, die auf der Feststellung der sogenannten Übersterblichkeit in der jeweiligen Zeit der Grippesaison beruht. Es sei also keine Zahl, die exakt auf Zählungen von bestätigten und gesicherten Todesfällen im Rahmen einer labortechnisch gesicherten Influenzaerkrankung beruhe. Es sei vielmehr eine Zahl, die durch „sinnvolles Raten“ zustande komme. Die Rechtsabteilung des Magazins teilt mit, dieses habe den Gastautoren Raum für einen Diskussionsbeitrag zum Umgang mit der Corona-Pandemie gegeben. Der Beitrag habe teilweise seine Leser mit irritierten Fragen zurückgelassen. Es gehöre aber nun mal zum Wesen einer freien Presse, in der Sache zu streiten. Das sei aber nicht möglich, wenn man anderen das Wort und Medien die Veröffentlichung desselben verbieten wolle. Ein bisschen Liberalität und Toleranz schade da nicht.
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„Von der Existenzangst in den Fahrradboom: Ingo (...) hat so viel zu tun wie noch nie“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über die geschäftliche Situation eines Fahrradladens in der Corona-Krise. Der Inhaber erzählt, dass sein Geschäft aus den unterschiedlichsten Gründen boome. Am Ende der Berichterstattung steht ein Hinweis auf die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Ladens, über die Serviceaufträge erteilt und Anfragen gestellt werden können. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für das Fahrradgeschäft nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Artikel ein besonderes Corona-Nebenthema aufgreife. Es gehe um eine Sparte des Einzelhandels, die nicht unter den Folgen der Corona-Krise zu leiden habe. Ganz im Gegenteil - Hersteller und Verkäufer von Fahrrädern jeglicher Art erlebten einen Boom. Das von der Zeitung vorgestellte kleine Geschäft, das Fahrräder verkaufe und einen Reparaturservice betreibe, sei in der mittelgroßen Stadt des Verbreitungsgebietes der einzige Fahrradladen. Das Geschäft sei völlig überlastet gewesen und habe teilweise sogar schließen müssen, weil die Kundschaft einfach nicht mehr habe bedient werden können. Es gehe hier um ein ausgezeichnetes Lokalthema, um das sich die Redaktion vor Ort zu Recht gekümmert habe. Sie habe die besonderen Umstände journalistisch ordentlich und sehr lesernah aufgearbeitet. Werbung – so der Chefredakteur - habe der kleine Laden gar nicht nötig gehabt. Der Inhaber sei zeitweise dankbar für jeden Kunden, der nicht zu ihm gekommen sei. Die Veröffentlichung der Kontaktdaten verstehe die Zeitung als Service für die Leser.
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Eine Lokalzeitung berichtet online über mehrere örtliche Handball-Teams, die von einem coronabedingten Saisonabbruch betroffen sind. Dabei ist auch die Rede von einem namentlich genannten Handball-Trainer, der nach seiner Covid-19-Erkrankung wieder genesen sei. Die Redaktion berichtet, der Mann habe sich als Zuschauer bei einem Handball-Bundesligaspiel angesteckt, dies nicht bemerkt und dann das Virus im heimischen Trainingsbetrieb verbreitet. Die drei Corona-Infektionen innerhalb des von ihm betreuten Teams hätten mittlerweile ad acta gelegt werden können. Die Zeitung druckt ein Bild des Trainers ab. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltsplicht) und 8 (Schutz der Persönlichkeit). Er sei Trainer einer Handball-Mannschaft in einer unteren Liga und damit alles andere als eine Person des öffentlichen Interesses. In dem Artikel werde seine Covid-19-Erkrankung ohne seine Zustimmung öffentlich gemacht. Selbst im Text unter seinem Bild werde seine Erkrankung noch einmal thematisiert. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt. Seiner Bitte an die Redaktion, den Beitrag aus dem Internet zu entfernen, sei diese nicht nachgekommen. Die Mitteilungen über weitere Krankheitsfälle in der Mannschaft und diverse Ansteckungsorte seien nicht richtig. Es habe auch keine drei Infektionen innerhalb seiner Mannschaft gegeben. Ob er sich bei dem besagten Spiel angesteckt habe, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei auch nicht erwiesen, dass er das Virus zudem im Trainingsbetrieb verbreitet und damit eine weitere Ansteckung verursacht habe. Die Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt. Ihr Vertreter bedauert die Veröffentlichung ausdrücklich. Der Hinweis auf die Erkrankung des Beschwerdeführers sei unmittelbar nach dessen Hinweis von der Website gelöscht worden. Auch im E-Paper sei die Entfernung nunmehr veranlasst worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt unter der Überschrift „Eilentscheidung über 3,4 Millionen“ über die Vergabe eines Landschaftsbauauftrags im Zuge einer Eilentscheidung durch den Bürgermeister einer süddeutschen Stadt. Diesem erlaube die Hauptsatzung eigentlich nur einen Rahmen von 50.000 Euro. Um Fristen zu wahren, wie er selbst sage, habe der Bürgermeister den Auftrag in der corona-bedingten Zeit ohne Ratssitzungen im Zuge einer „Eilentscheidung“ vergeben. Die Zeitung teilt mit, der Bürgermeister sehe darin kein Problem. Laut Bürgermeister habe die Entscheidung keinen Aufschub geduldet. Er verweise auf Paragraf 43 der Gemeindeordnung als Rechtsgrundlage für die Eilentscheidung. Die Redaktion veröffentlicht in der Folge Leserbriefe, deren Verfasser sich sehr kritisch zum Vorgehen des Bürgermeisters äußern. Der Bürgermeister ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Der Bericht der Zeitung habe einen wahren Shitstorm ausgelöst, dem er wehrlos ausgesetzt sei. Ein Anruf, eine Nachfrage bei ihm oder der Kommunalaufsicht hätte genügt, um die rechtmäßige Vergabe der Landschaftsbauarbeiten zu überprüfen und die Leser korrekt zu unterrichten. Die Autorin – eine freie Mitarbeiterin – habe eingeräumt, fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen der Hauptsatzung und der Eilentscheidung hergestellt zu haben. Der Bürgermeister: Für ihn und seine Mitarbeiter sei die Veröffentlichung der Leserbriefe unverständlich. Diese seien abgedruckt und ins Netz gestellt worden, obwohl der Redaktion bereits bekannt gewesen sei, dass der strittige Artikel der Mitarbeiterin fehlerhaft und wahrheitswidrig war. Der geschäftsführende Redakteur hält fest, dass im ursprünglichen Artikel ein falscher Zusammenhang hergestellt worden sei. Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers habe man diesen Fehler jedoch umgehend korrigiert und mehrfach in der Folgeberichterstattung darauf hingewiesen. Auch online sei die Berichterstattung korrigiert worden.
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„Ed Euromaus hatte viel zu tun“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung auf der Seite „Kinder-Nachrichten“ ein sogenanntes Interview, in dem die redaktionseigene Comicfigur „Robby Rheinschnake“ das Maskottchen des Europa-Parks „Ed Euromaus“ befragt. Es geht in dem Beitrag um Baumaßnahmen in dem Vergnügungspark, Corona-Auflagen für Besucher und neue Attraktionen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für den Europa-Park. Ein Beitrag werde als Interview ausgegeben, das keines sei, denn die beiden „Interview-Partner“ seien Comic-Figuren, von denen die Zeitung ihre Figur als Freund und Berater der Kinder ausgebe. Der Redaktionsleiter der Zeitung vermag keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze festzustellen. Hauptaufgabe der täglichen Kindernachrichten-Seite sei es, Informationen verständlich und altersgerecht zu vermitteln. Dabei spielten interaktive Formate eine große Rolle. Zentrale Identifikationsfigur sei dabei die Kunstfigur Robby Rheinschnake, die von Kindern sehr oft angeschrieben werde. Bei der kritisierten Veröffentlichung handele sich um das Format eines fiktiven Interviews, das zwischen Robby Rheinschnake und Ed Euromaus, dem Maskottchen des Europaparks Rust, geführt werde. Der Vergnügungspark liege im Verbreitungsgebiet der Zeitung und sei einer der größten Arbeitgeber in der Region. Ziel des Beitrags sei gewesen, Neuerungen im Park nach der coronabedingten Schließung auf kindgerechte Weise zu vermitteln. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf zurück, Werbung bzw. Schleichwerbung für den Park gemacht zu haben.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mindestens drei Menschen positiv getestet“ über die „Superspreaderin in Garmisch“. Die Amerikanerin Yasmin A. sei trotz Corona-Symptomen durch die Clubs und Bars von Garmisch-Partenkirchen gezogen und habe mindestens 23 Kollegen mit Covid-19 infiziert. Beigefügt ist ein Foto, das offensichtlich vom Facebook-Account von Yasmin A. stammt. Die Augenpartie ist verpixelt. Von mindestens 710 getesteten Kontaktpersonen seien mindestens drei positiv auf das Virus getestet worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Darstellung einer Privatperson beinahe ohne Verpixelung mit Nennung des Vornamens und des ersten Buchstaben des Nachnamens. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Die Berichterstattung sei in keiner Weise presseethisch zu beanstanden. Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos und des abgekürzten Namens der als „Superspreaderin von Garmisch-Partenkirchen“ medial bekannt gewordenen Frau verstoße nicht gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Es sei den Medien nicht grundsätzlich untersagt, über öffentlichkeitsrelevantes und hier sogar strafrechtlich relevantes Fehlverhalten Einzelner identifizierend zu berichten. Im vorliegenden Fall – so der Chefredakteur – sei das Gesicht der Abgebildeten hinreichend gepixelt worden. Er weist auf das große öffentliche Interesse an Person und Verhalten einer „Superspreaderin“ hin, die trotz Corona-Symptomen durch zahlreiche Gaststätten in Garmisch-Partenkirchen gezogen sei und dabei möglicherweise weitere Menschen angesteckt habe. Gerade in der aktuellen Lage (Corona-Pandemie) habe die Öffentlichkeit ein großes Interesse an Informationen. Somit überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht der anonymisiert abgebildeten Frau.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Alles ist heilbar: Die Suche nach der unterdrückten Emotion“ ein Wortlaut-Interview mit einem Heilpraktiker. Dieser habe eine Therapieform entwickelt, die auf die Selbstheilungskräfte jedes Menschen setzt, freigesetzt vom Einfühlungsvermögen des Therapeuten. Wörtliches Zitat: „Willst du den Körper heilen, musst du erst die Seele heilen. Wenn die unterdrückte Emotion ausreichend Luft bekommt, setzt die Regeneration ein und die Schmerzen lassen nach. Jedes Leiden lässt sich so schon lindern.“ Der Heiler schätzt seine Erfolgsquote bei Allergien, Unverträglichkeiten und Hormonstörungen auf 95 Prozent. Bei Krebs sei es schwieriger. Vielen angeblich „unheilbar“ Kranken habe er helfen können. Der Heiler berichtet, in seine Seminare kämen auch Ärzte. Zu Corona befragt, sagt er: „Ich traue mich, zu sagen, dass unsere Methodik helfen könnte, in die Immunität zu kommen.“ Eine Leserin kritisiert, die Zeitung bewerbe eine Dienstleistung in der Form eines Interviews, ohne die Veröffentlichung als Werbung zu kennzeichnen. Der Interviewer fungiere hier nur als Stichwortgeber. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der interviewte Heilpraktiker habe sich mit seinem Institut, seiner Methode und vor allem auch als Buchautor in seiner Heimatregion einen Namen gemacht. Das sei der Anlass gewesen, den Mann einmal näher vorzustellen. Die Redaktion habe zu Beginn dieses Interview-Projekts eingehend recherchiert und auch nach kritischen Stimmen gesucht. Die Recherchen hätten keinen Anlass ergeben, in diesem Fall einem Quacksalber aufzusitzen. Im Gegenteil.
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Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Riesige Militärparade trotz Corona“ über eine Parade zum Sieg der Sowjetunion über Deutschland vor 75 Jahren. Der letzte Satz lautet: „Dass die Parade trotz weiterhin steigender Corona-Infektionszahlen abgehalten wurde, hatte vor allem bei Oppositionsvertretern für Kritik gesorgt.“ Ein Leser kritisiert den Beitrag, in dem behauptet werde, dass in Russland und/oder Moskau die Zahl der Corona-Infektionen steige. Dies sei falsch. Richtig sei, dass der Höchststand der Neuinfektionen in Russland und Moskau im Vorfeld der Parade erreicht worden sei und die Zahlen seither deutlich gefallen seien. Die Beschwerde richtete sich ursprünglich gegen eine veröffentlichende Redaktion. Diese hatte sich in ihrer Stellungnahme auf das Agenturprivileg berufen. Der Presserat hatte diese Beschwerde als unbegründet bewertet und beschlossen, das Beschwerdeverfahren gegen die Agentur weiterzuführen. Die Co-Chefredakteurin der Agentur stellt fest, die Angaben der Redaktion seien richtig, denn jeden Tag erhöhe sich die Zahl der Infizierten in Russland um mehrere tausend Neuinfektionen. Die Zahl der Neuinfektionen, also das Wachstum, sei dabei jedoch von Tag zu Tag zurückgegangen: Von 7728 am 21. Juni 2020 auf 7600 am 22., 7425 am 23. und 7176 am 24. Juni. Das mache aber die in der Beschwerde gemachte Aussage aber nicht falsch, denn die Gesamtzahl der Corona-Fälle habe sich erhöht und sei am 24. Juni auf über 600.000 gestiegen.
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Die Illustrierte „Stern“ stellt eines ihrer Hefte unter das Motto „#kein Grad weiter“. Über dem Titel steht dieser Hinweis: „Eine Ausgabe zusammen mit FRIDAYS FOR FUTURE“. Im Editorial erläutert die Chefredakteurin: „Sie halten einen anderen stern in den Händen als sonst. Nicht nur, dass sich die gesamte Ausgabe monothematisch mit der Klimakrise beschäftigt. Sie ist zudem gemeinsam mit der Bewegung „Fridays for future“ entstanden – genau wie weitere digitale Projekte, die (…) anlässlich des Weltklimatages folgen.“ Was die Klimakrise angehe, sei der „Stern“ nicht länger neutral“. Das Heft befasst sich mit mehreren Aspekten zum Thema Klimawandel. In einem Artikel erläutert die Redaktion, wie es zur Zusammenarbeit mit „Fridays for future“ gekommen sei. „Zum ersten Mal in 72 Jahren konnten also Menschen direkten Einfluss auf die Gestaltung des Magazins nehmen, die nicht zur Redaktion gehören. Es ist ein Experiment. Die Versuchsanordnung wurde nur für dieses eine Projekt zusammengestellt. Zwei Leser wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Einer wirft der Chefredakteurin vor, sich mit der Aussage „Was die Klimakrise angeht, ist der Stern nicht länger neutral“ von der Verpflichtung zu neutralem Journalismus zu verabschieden. Der andere Beschwerdeführer kritisiert diese Aussage ebenfalls. Er stört sich auch daran, dass der Stern diese Ausgabe gemeinsam mit „Fridays for future“ produziert habe. Ein Presseorgan sollte nach seiner Meinung immer neutral sein. Die Rechtsvertretung des “Stern“ betont, dass die Redaktion ihre Zusammenarbeit mit „Fridays for future“ in einem sogenannten Werkstattbericht in ebendieser Ausgabe transparent gemacht habe. Stets sei klar gewesen, dass die „Stern“-Redaktion das letzte Wort gehabt habe. Der „Stern“ habe mit seiner Aktion politisch ein Zeichen setzen wollen. Man halte die Klimakrise für die größte Herausforderung der globalisierten Gesellschaft. Es sei darum gegangen, mit dieser Ausgabe das Thema wieder auf Platz 1 der Agenda zu setzen, der zeitweise von der Corona-Krise gehalten worden sei. Zum Vorwurf der mangelnden Neutralität stellt die Rechtsvertretung fest, dass der „Stern“ seine Unabhängigkeit nicht in Frage stellen oder gefährden lasse.
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