Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
155 Entscheidungen

Werbung für Corona-Leitfaden mit vermutlich gefährlichen Tipps

Eine Lokalzeitung berichtet online über einen Facharzt für Innere Medizin, Geriatrie und komplementäre Medizin, der bereits über 200 Patienten mit mutmaßlichen Covid-Impfschäden behandelt habe. Bei ihm hätten die Post-Vac-Syndrome mittlerweile die Zahl der Post-Covid-Patienten überholt, schreibt die Zeitung. Der Internist beschreibt detailliert die Symptome seiner Patienten. Er behandele sie schul- und komplementärmedizinisch. Auf seiner Internetseite könne sich jeder einen Post-Vac-Leitfaden herunterladen, „den wir für Therapeuten sämtlicher Art – Ärzte, Naturheilkundler, Heilpraktiker etc. – verfasst haben und regelmäßig updaten“. - Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem den erwähnten Leitfaden. Darin stünden zahlreiche längst widerlegte Behauptungen, zum Beispiel eine angebliche „Magnetisierung“ durch Nanopartikel in den Impfstoffen. Ferner werde eine Reihe von Verfahren zur Therapie und zur Prophylaxe empfohlen. Für einige davon gebe es keine empirischen Beweise für die Wirksamkeit; bei einigen anderen seien die angeblichen Wirkungen empirisch widerlegt worden; andere wiederum seien sogar explizit gesundheitsschädlich, etwa die Einnahme von Chlorbleiche. Die Zeitung verletze ihre Sorgfaltspflicht, indem sie sämtliche Behauptungen des Arztes unwidersprochen und offenbar ungeprüft wiedergebe. - Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Eine Prüfung sämtlicher Äußerungen eines Interviewpartners sei bei tagesaktueller Berichterstattung weder zu leisten, noch wäre sie presseethisch geboten oder würde sie vom Leser erwartet. Die Erstellung jedes einzelnen Artikels würde dann Tage dauern und Unmengen spezifischen Fachwissens erfordern. Selbstverständlich müsse die Redaktion vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob es Anhaltspunkte für mangelnde Glaubwürdigkeit oder nicht ausreichende Qualifikation eines Gesprächspartners gebe. Dies sei hier auch geschehen. Es hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der approbierte und praktizierende Arzt für eine öffentliche Wortmeldung ungeeignet sei, bloß weil er eine Mindermeinung vertrete, mit der der Beschwerdeführer offensichtlich ein Problem habe. Dass der Internist auf den Leitfaden hinweise und dass dem Leser auch eine Downloadmöglichkeit mitgeteilt werde, entspreche der üblichen Praxis der Redaktion. Im Übrigen sei der Bericht eingebettet in eine Vielzahl weiterer Artikel über Corona, in denen zahlreiche Akteure ihre Standpunkte dargelegt hätten. Die Presse habe gerade die Aufgabe, die Standpunkte unterschiedlicher Akteure darzustellen und die öffentliche Debatte über den richtigen Weg zu moderieren. Dies müsse und könne nicht zwingend in einem einzelnen Artikel geschehen. Man könne nicht einfach einen Einzelbericht herausgreifen und verlangen, dass er den Streitstand allumfassend und bis ins kleinste Detail darstelle. -

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Schleichwerbung für Schönheitschirurgin, Dirndl-Designerin und trägerlosen BH

Eine Boulevardzeitung berichtet online darüber, wie sich zwei TV-Prominente als Vorbereitung auf das nächste Oktoberfest bei einer Münchner Schönheitschirurgin operieren lassen. Die Behandlung und das Angebot der Ärztin werden ausführlich und positiv beschrieben. Der Artikel enthält zudem Hinweise auf eine Dirndl-Designerin und einen BH-Hersteller. - Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung. - Die Zeitung entgegnet, die Berichterstattung sei in einer für Promi- und Boulevardthemen angemessenen Art und Weise erfolgt. Der Beitrag sei ausschließlich unter redaktionellen Gesichtspunkten entstanden, und die Zeitung habe dafür weder Geld noch geldwerte Leistungen erhalten. Ein allenfalls vorhandener Werbeeffekt sei durch ein begründetes öffentliches Interesse hinreichend gedeckt. Bei ihrer umfassenden Vorberichterstattung zum diesjährigen Oktoberfest habe das Leute-Ressort auch darüber berichten wollen, wie sich Promis auf die Wiesn vorbereiten. Das massive öffentliche Interesse an diesen Themen drücke sich auch in den Suchanfragen bei Google aus. Im konkreten Fall habe sich die Redaktion an eine regionale Prominente gewandt. Dabei habe der Reporter erfahren, dass sie und ihr prominenter Verlobter sich einer kleineren Schönheits-OP unterziehen wollten. Er habe die beiden begleiten dürfen. Bei dem Termin habe der Reporter wissen wollen, wieso unter dem Dirndl der Frau kein BH zu erkennen sei. Die zitierte Antwort: „Meinen BH von (…) sieht man nicht. Er ist trägerlos und hat in der Mitte keine Verbindungsstelle. Bei Rückenfrei oder Dirndl mit Spitzenblusen ist das ein echter Wiesn-Geheimtipp." Dies stelle eine überwiegend sachliche Beschreibung dar, ohne typisch werbliche Elemente. Außerdem enthalte der genannte BH offensichtlich ein Alleinstellungsmerkmal. Dass in einem weiteren Zitat auch der Name der Dirndl-Designerin erwähnt wurde, sei in einem rein sachlichen Zusammenhang ohne einen werblichen Charakter erfolgt. Als Nachrichtenwert komme noch hinzu, dass die Designerin ebenfalls Promi-Status genieße. Auch hinter der Berichterstattung über die Schönheits-OPs stehe ein entsprechender Nachrichtenwert, denn solche Eingriffe erlebten alljährlich vor dem Oktoberfest einen Nachfrage¬schub, und das Thema stoße auf großes öffentliches Interesse. Die Zeitung habe darüber sachlich berichtet, ohne übertrieben anpreisende Ausführungen. Bei einer vergleichbaren Berichterstattung über Schönheits-Operationen während der Corona-Pandemie habe der Presserat die Nennung des Operateurs nicht beanstandet. Nach Ansicht der Zeitung würde es einer ungerechtfertigten Beschränkung der Presse gleichkommen, wenn sie nur noch ohne jegliche namentliche Nennung des Arztes über Schönheits-Operationen berichten dürfte. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus, denn der Bericht verletzt die in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebene klare Trennung von Redaktion und Werbung. Zwar dürften die Vorbereitungen von Prominenten auf das Oktoberfest zumindest bei einem Teil der Leser auf Interesse stoßen, so dass eine Berichterstattung darüber grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Im konkreten Fall wird jedoch die Grenze zur Schleichwerbung deutlich überschritten. Die ausführliche Vorstellung der Schönheitschirurgin und ihrer Behandlungsmethoden sowie die Hinweise auf eine konkrete Dirndl-Designerin und einen bestimmten BH – für dessen Hersteller die Trägerin als Testimonial tätig ist – sind nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

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Vorwurf gegen Magazin: Lügen verbreitet

Ein deutsch- und englischsprachiges Meinungsmagazin berichtet über eine Studie der britischen Gesundheitsbehörde. Diese habe eingeräumt, dass Geimpfte dauerhaft weniger Antikörper haben. Nicht geimpfte Menschen hingegen erlangten eine dauerhafte, ja sogar permanente Immunität gegen alle Stämme des angeblichen Corona-Virus, nachdem sie sich auf natürliche Weise auch nur einmal infiziert hätten. Ein Leser der Zeitschrift wirft der Redaktion vor, sie interpretiere eine Studie realitätsfremd und verbreite Lügen über die Wirkung von Covid-19-Impfungen. Er verweist auf einen Faktencheck des ZDF. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor des Beitrags – er sei inzwischen aus der Redaktion ausgeschieden - habe sich bei der Arbeit an dem Beitrag auf eine Website des britischen Gesundheitsministeriums, also einer offiziellen Quelle, gestützt. Er sei von der Glaubhaftigkeit der Seite ausgegangen. Der Autor habe noch einmal recherchiert und die Redaktion gebeten, den Text zu löschen. Dies sei mittlerweile geschehen.

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Widersprüchliches unkommentiert wiedergegeben

Unter der Überschrift „Gefahr oder Chance für die Demokratie?“ berichtet eine Regionalzeitung über „Montagsspaziergänge“ im Zusammenhang mit der Corona-Politik. Zahlreiche Fachleute aus dem Verbreitungsgebiet der Zeitung hätten die Redaktion kontaktiert. Der Autor zitiert drei Ärzte und eine Apothekerin, die sie namentlich vorstellt. Sie äußern unter anderem Zweifel an der Sicherheit der Vakzine und berichten von Nebenwirkungen der Impfstoffe. Einer der Experten wird mit der Aussage zitiert, die Wahrscheinlichkeit, dass sich Tumore bilden, steige mit der Impfung. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 und die Vorgaben der Medizinberichterstattung nach Ziffer 14 des Pressekodex. Es seien diverse falsche Aussagen zu den Impfstoffen ohne jegliche Richtigstellung oder Einordnung abgedruckt worden. Die Zeitung erwecke den Eindruck, bei den Aussagen handele es sich um Expertenwissen und nicht einfach nur eine Minderheits-Meinung. Durch die falsche Aussage, mRNA-Impfstoffe förderten die Bildung von Tumoren, würden bei unwissenden Lesern unbegründete Befürchtungen geweckt. Die stellvertretende Chefredakteurin berichtet, die Redaktion habe Tatsachenbehauptungen unkommentiert wiedergegeben, die dem widersprächen, was man sonst – gestützt auf Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und der zuständigen Institute – veröffentlicht habe. Eine einordnende und an den notwendigen Stellen die Fakten korrigierende Darstellung sei der Berichterstattung gefolgt. Die Chefredaktion berichtet, die Redaktion habe eine komplette Seite mit Leserreaktionen veröffentlicht. Außerdem seien in der Redaktion kontroverse Diskussionen gefolgt, sowie Personalgespräche mit den verantwortlichen Redakteuren. Auch sei eine Klarstellung der Position der Redaktionsleitung zum Thema Impfen, Umgang mit Impfgegnern und notwendigem Faktencheck veröffentlicht worden.

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Äußerung stammt von einem Gewerkschaftsvertreter

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Polizei: Impfgegner aggressiver“. Im Beitrag geht es um die bevorstehende Verschärfung der Corona-Maßnahmen und die Vorbereitung auf die dafür notwendigen Kontrollen. Der Autor zitiert einen Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit der Meinung, dass die Impfverweigerer durch die Drucksituation jetzt lauter und aggressiver würden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine falsche Tatsachendarstellung. Die Polizei habe sich nicht in der zitierten Form geäußert. Lediglich ein Gewerkschaftsvertreter habe eine solche Ansicht geäußert. Als Impfgegner fühle er sich diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung meint, dass die Überschrift durch die Ausführungen im ersten Absatz der Berichterstattung gedeckt sei. Die Gewerkschaft der Polizei sei eine gewichtige Stimme der Polizei. Sie nehme regelmäßig auch zu inhaltlichen Herausforderungen der Polizeiarbeit Stellung. Die Gewerkschaft in der Überschrift mit „Polizei“ zu apostrophieren, halte er für verkürzt, aber zulässig. Der Chefredakteur vermag die Kritik des Lesers, er werde durch die Berichterstattung diskriminiert, nicht nachzuvollziehen.

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Vorwurf: Stimmung gegen Impfung gemacht

Ein ärztlicher Behandlungsfehler nach einem Fahrradunfall ist Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Das Foto zum Beitrag zeigt ein Fahrrad, das auf der Straße liegt. In der Facebook-Ausgabe der Zeitung zeigt das Foto zum verlinkten Artikel eine Impfung, die Bildunterschrift/bzw. der Teaser jedoch beschreibt den Tod des Fahrradfahrers. Dort heißt es: „Etwa eine Stunde nach der Entlassung lief der Patient blau an, röchelte, fiel um und wurde bewusstlos. Seine Atemwege waren zugeschwollen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert den Zusammenhang zwischen Fotoaussage und Artikel. Die Redaktion erwecke den Eindruck, eine Impfung habe zu diesem Krankheitsbild und dann zum Tod geführt. Hier werde mit unseriösen Mitteln Stimmung gegen die Corona-Impfung gemacht. Er sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die Leiterin der Online-Redaktion spricht von einem Fehler, den die Redaktion bedauere und sofort nach Eingang der Beschwerde korrigiert habe. Die Redaktion habe diesen Transparenzhinweis veröffentlicht: „Hinweis: Wir haben versehentlich beim ursprünglichen Post ein unpassendes Bild ausgewählt. Das haben wir inzwischen korrigiert. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.“

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Karl Lauterbach und die „Wieler-Wut“

„Lauterbachs Blick sagt mehr als tausend Worte“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag. Darin geht es um ein Papier, das der Chef des Robert-Koch-Instituts (RKI), Prof. Lothar Wieler, veröffentlicht habe. Darin habe er sofort schärfere Corona-Maßnahmen gefordert. Seitdem stehe er unter Druck. Das Problem daran sei, dass das Papier zwei Tage nach einer Stellungnahme des Expertenrats und direkt zur Corona-Schalte des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gekommen sei. Diese hätten sich da schon auf ein Entwurfspapier geeinigt. In dem Bericht steht diese Passage: „Am Dienstag hatte Lauterbach seiner Wieler-Wut intern mehrfach Luft gemacht. Er habe sich selbst dazu zwingen müssen, Wieler öffentlich die ´Freiheit der Wissenschaft´ zuzugestehen. Der Minister, so wird berichtet, fühle sich ´verarscht´“ Der Sprecher des Gesundheitsministeriums für Gesundheit bestätigt das Zitat nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Autor zurzeit im Ausland arbeite und sich außerstande sehe, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ohne die Mitwirkung des verantwortlichen Redakteurs – so die Rechtsabteilung - sei eine Klärung leider nicht möglich. Man gehe aber davon aus, dass der Gesundheitsminister die Aussage so getätigt habe, wie die Zeitung sie zitiert habe. Die Redaktion erfinde keine Zitate. Allein aus dem Umstand, dass nach der einseitigen und durch nichts substantiierten Darstellung des Beschwerdeführers ein Sprecher des Ministeriums das Zitat „nicht bestätigt“ haben soll, könne nicht darauf geschlossen werden, dass das in Rede stehende Zitat frei erfunden sei. Im Gegenteil: Es sei bezeichnend, dass schon nach den Angaben des Beschwerdeführers der Sprecher das Zitat offenbar nicht dementiert habe.

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Thema Corona: Ein Aufruf zur Denunzierung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrem E-Paper einen Beitrag unter der Überschrift „Wann zeige ich Querdenker bei der Polizei an?“ Darin heißt es, offizielle Stellen gäben derzeit keine konkreten Antworten zur Querdenker- und Corona-Gegner-Szene in einer Stadt des Verbreitungsgebietes der Zeitung. Doch was tun, wenn man bei jemandem eine Radikalisierung mitbekomme? Wann höre man weg, wann reagiere man und erstatte Anzeige? Hierauf antwortet die Polizei: „Sofern es sich um eine freie Meinungsäußerung handelt und weder Straftaten begangen noch zu diesen aufgerufen wird, darf jede Bürgerin und jeder Bürger diese äußern. Sollte dies nicht der Fall sein, kann selbstverständlich die Polizei informiert werden.“ Ein Leser vertritt die Auffassung, dass die Überschrift gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verstößt. Er empfindet in der ohnehin angespannten Atmosphäre bei Meinungsverschiedenheiten zur Corona-Thematik diesen Beitrag auf der Titelseite als „Hetze“. Die Reaktionen aus der Leserschaft belegten diesen Eindruck. Der Artikel rufe geradezu dazu auf, Andersdenkende bei der Polizei anzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Überschrift suggeriere, dass Querdenker pauschal ein Fall für die Polizei seien. Im ersten Teil des Beitrages werde noch recht allgemein über die polizeiliche Beobachtung der „Szene“ geschrieben. Im letzten Absatz jedoch stehe diese Passage: „Doch was ist, wenn jemand mitbekommt, dass ein Nachbar, ein Freund, ein Familienmitglied oder auch ein Bekannter plötzlich Parolen wiederholt, die der Querdenker-Szene entsprechen?“ Der Artikel könne als Aufruf zur Denunzierung sogar in der Familie verstanden werden. Der Chefredakteur der Zeitung akzeptiert die Beschwerde. Die kritisierte Schlagzeile sei unjournalistisch und suggeriere Denunziantentum. Das Thema sei in der Redaktion ausführlich besprochen worden. Der Chefredakteur weist allerdings den Vorwurf der Hetze zurück. Der Begriff schieße wie die monierte Schlagzeile über das Ziel hinaus.

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Pferde-Entwurmungsmittel gegen Covid 19?

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Entwurmungsmittel für den Redneck“ über die Corona-Erkrankung des bekannten US-Podcasters Joe Rogan. Als dieser seine Fans über seine Infektion informiert habe, habe er sich sofort alle möglichen Medikamente verabreicht – darunter Ivermectin. Dies sei ein Entwurmungsmittel für Pferde, das Impfgegner immer wieder als Medizin gegen Covid-19 anpriesen. Die US-Gesundheitsbehörde – so die Zeitung – warne vor dem Mittel in scharfen Worten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass Joe Rogan von der Zeitung dargestellt werde, als würde er ein ausschließlich für Pferde zugelassenes Medikament bewerben. Das habe Rogan niemals getan. Zum anderen handele es sich um ein auch für Menschen zugelassenes Medikament, das Rogan von seinem Arzt verschrieben bekommen habe. Nach einer Vorprüfung wurde die Beschwerde beschränkt zugelassen auf die Kritik des Beschwerdeführers, das Medikament sei auch für Menschen zugelassen und sei dem Betreffenden vom Arzt verschrieben worden. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Den Trennungsgrundsatz missachtet

Eine Programmzeitschrift veröffentlicht eine komplette Seite über einen bekannten Schokolade- und Lebkuchenproduzenten. Auf der Seite erscheinen ein redaktionell aufgemachter Artikel unter dem Titel „Genuss und Glamour“, ein Backrezept für Printen sowie der Hinweis auf ein Gewinnspiel, in dessen Rahmen die Zeitschrift gemeinsam mit dem namentlich genannten Unternehmen hundert Geschenkpackungen verlost. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass es sich bei der Seite um eine Anzeige handele, die nicht als solche gekennzeichnet worden sei. Der Chefredakteur der Programmzeitschrift teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Werbung, sondern um eine redaktionelle Berichterstattung handele. Diese sei von öffentlichem Interesse. Das im Artikel beschriebene Unternehmen sei weltweit führend. Seine Produkte seien vielen Menschen bekannt. Der Artikel beschäftige sich mit der Frage, wer hinter dem Unternehmen stecke. Er thematisiere die Alleinstellungsmerkmale, wie beispielsweise die außerhalb der Corona-Pandemie jährlich stattfindenden aufwändigen Modenschauen des Unternehmens. Die Leserinnen und Leser würden zudem über die Historie des Unternehmens aufgeklärt. All diese Informationen dienten nach seiner – des Chefredakteurs – Meinung dem öffentlichen Interesse. Eine Querverbindung zwischen Redaktion und Anzeigenverkauf des Verlages gebe es nicht. Unabhängig davon habe er sich den fraglichen Artikel wegen der Beschwerde noch einmal angesehen. Dabei sei er zu dem Schluss gekommen, dass man künftig Änderungen vornehmen werde. Gerade der Zusammenhang der Veröffentlichung mit dem Gewinnspiel mache möglicherweise Anpassungen erforderlich.

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