Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
155 Entscheidungen

Kein „volkspädagogisches“ Verschweigen

„Über Nebenwirkungen reden“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über gewisse Symptome nach Corona-Impfungen. Medizinerinnen und Mediziner – zumeist Hausärztinnen und Hausärzte aus der Region – kommen in dem Beitrag zu Wort. Sie berichten, dass es in ihrer Praxis und in ihren Bekanntenkreisen zum Teil nach der Corona-Impfung zu verschiedenen Symptomen gekommen sei. Die Fachleute sprechen sich dafür aus, dass man mehr über dieses Thema sprechen sollte. Potentielle Nebenwirkungen sollten gemeldet und erforscht werden. Eine Medizinerin erklärt, dass bei Menschen mit großer Angst vor der Impfung Placebo-Effekte nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Ärztinnen und Ärzte sprechen sich grundsätzlich für eine Corona-Impfung aus, insbesondere bei vulnerablen Gruppen und Personen, die Kontakt zu diesen haben, da schwere Krankheitsverläufe dadurch verhindert würden. Eine allgemeine Impfpflicht lasse sich aber aufgrund der aktuellen Daten kaum begründen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfalt) und 14 (Medizin-Berichterstattung). Der Artikel schildere Impfnebenwirkungen. Allerdings würden hier anekdotische Ereignisse und Erfahrungen statistischen Erhebungen gegenübergestellt. Das sei sehr unwissenschaftlich und damit bei einem so wichtigen Thema unangebracht. Der Beschwerdeführer hält dies in der gegenwärtigen Situation für brandgefährlich. Diese Art der Berichterstattung treibe die gesellschaftliche Spaltung nur weiter voran. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass der Artikel konkrete unbestreitbare Erfahrungen aus Arztpraxen aufnehme. Die Zeitung mache deutlich, dass die Ärzteschaft für Impfungen sei. Schon damit lasse er sich nicht in eine Impfgegner-Ecke stellen. Die Redaktion halte es für ihre journalistische Pflicht, alle Fakten zu benennen und nicht Tatsachen „volkspädagogisch“ zu verschweigen. Der Autor beziehe sich auf offizielle Quellen. Er habe tiefgehend und umfangreich recherchiert.

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Verwirrung um Corona-Zahlen

Eine Boulevardzeitung titelt: „Bis zu 29 % der Corona-Toten starben nicht an Corona“. Im Teaser heißt es: „Bis zu 29 %! Sie wurden als Corona-Tote gezählt, aber das Virus war nicht Todesursache. Wie die Bürokratie das Vertrauen der Bürger verspielt“. Im Text heißt es, in Sachsen-Anhalt seien 29 Prozent der in der Statistik aufgeführten Todesfälle nicht auf das Corona-Virus, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Mehrere Bundesländer hätten der Redaktion mitgeteilt, dass sie nicht zwischen an und mit Corona erkrankten bzw. verstorbenen Personen unterschieden. Das Robert-Koch-Institut habe mitgeteilt, dass bei einem Großteil der erfassten Personen Corona die Todesursache gewesen sei. Der Titel verletzt nach Ansicht eines Lesers der Zeitung die Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Sie sei geeignet, die Gefährlichkeit des SARS CoV-2-Virus irreführend zu relativieren. Die Rechtsabteilung des Verlages steht auf dem Standpunkt, dass die Berichterstattung nicht geeignet sei, „unbegründete Befürchtungen beim Leser“ zu wecken, wie es für Ziffer 14 des Kodex aber erforderlich wäre. Es liege auch kein Verstoß gegen die Ziffer 1 vor. Es möge sein, dass der Wert von 29 Prozent der erfassten Todesfälle, die nicht an Corona gestorben seien, nicht zutreffe. Dieser Wert stamme jedoch von einer fehlerhaften Datenübermittlung durch das Gesundheitsministerium von Sachsen-Anhalt. Tatsächlich seien nur bis zu 20 Prozent der erfassten Todesfälle auf das Virus zurückzuführen. Die Redaktion habe den Fehler längst korrigiert.

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Demonstranten mit falschem Namen genannt

Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Corona-Pöbler crashen Bürgerdialog … und der Innensenator verschwindet“ und in der Printausgabe mit der Aufmachung „Innensenator flieht vor Corona-Pöblern“ über ein Aufeinandertreffen des Berliner Innensenators mit Corona-Aktivisten der Gruppierung “Freedom Parade“. Über einen der Demonstranten heißt es. „´Captain Future´ alias Michael Brendel (43) trägt einen gelben Umhang und Maske.“ Ein Leser der Zeitung trägt vor, der Rechtsextremist und Corona-Leugner heiße Michael Bründel und nicht Michael Brendel. Die Rechtsvertretung des Verlages bezeichnet die Beschwerde „mit Verlaub“ als absurd. Sie sei bereits unter Zulässigkeitsgesichtspunkten jenseits der Grenze zur Missbräuchlichkeit angesiedelt.

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Widerspruch zwischen Überschrift und Text

„Bei mir hat nur einer Corona – und der ist ungeimpft“ - im Beitrag zu dieser Überschrift informiert eine Boulevardzeitung online über eine Firma, in der alle Mitarbeiter, ob geimpft oder ungeimpft, täglich auf eine Corona-Infektion getestet würden. Ein Leser der Zeitung sieht einen Widerspruch zwischen der Aussage in der Überschrift und einer anderen im Text. In der Überschrift ist davon die Rede, dass ein in dem Unternehmen positiv getesteter Mitarbeiter ungeimpft sei. Im Text stehe aber, dass der Mann zweifach geimpft sei. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt lückenhaft präsentiere. Er verschweige die frühzeitige Änderung des beanstandeten Online-Artikels durch die Zeitung. Der Formulierungsfehler in der Überschrift („ungeimpft“ anstatt „geimpft“) sei von der Redaktion bereits kurz nach der Erstveröffentlichung bemerkt und umgehend geändert worden. Bei dem Fehler, der in der Printausgabe nicht enthalten gewesen sei, habe es sich um ein redaktionstechnisches Versehen gehandelt, das auch der Presse unterlaufen könne. Dies sei kein presseethisches Fehlverhalten, dessen sich die freiwillige Selbstregulierungsinstanz annehmen müsse, sondern vielmehr eine Petitesse ohne jedes presseethische Gewicht.

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Chefredakteur: Berichterstattung gründlich misslungen

„Das Virus aus Afrika ist bei uns“ - so überschreibt die Sonntagsausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über die neue Omikron-Variante des Corona-Virus. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das eine dunkelhäutige Frau und ein Kind zeigt, die aus einem Fenster blicken. Zwei Tage später erscheint ein Artikel des Chefredakteurs, der sich für die Veröffentlichung entschuldigt. Diese habe eine große Debatte unter den Leserinnen und Lesern ausgelöst. Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Der Chefredakteur betont, dass die Redaktion nicht rassistisch sei und auch keine rassistischen Vorurteile bediene. Sieben Leserinnen und Leser beschweren sich über die Berichterstattung. Die Kritik richtet sich gegen die Kombination von Überschrift und Foto. Diese schüre Ängste vor und Ressentiments gegenüber Menschen aus Afrika. Das Virus habe keine ethnische Herkunft, sondern sei in Afrika erstmals entdeckt worden. Mit der Überschrift werde ein ganzer Kontinent stigmatisiert. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er schreibt, Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen. Die Redaktion habe sich bei den Leserinnen und Lesern gedruckt und online entschuldigt. Auf E-Mails von Leserinnen und Lesern habe die Redaktion geantwortet, den Fehler eingeräumt und um Entschuldigung gebeten. Zahlreiche Zuschriften zu diesem Thema seien veröffentlicht worden. Im Ergebnis, schreibt der Chefredakteur, sehe die Redaktion die Beschwerden als begründet an. Gleichwohl bitte er darum, nach Paragraf 12 der Beschwerdeordnung auf eine Maßnahme zu verzichten. Die Redaktion habe den Fehler eingesehen, dieses Eingeständnis den Leserinnen und Lesern gegenüber kommuniziert und zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung des publizistischen Schadens getroffen. Die Redaktion habe ihre Lektion gelernt.

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Eine Überschrift führt in die Irre

„80 Prozent Impfdurchbrüche bei den über 60-Jährigen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung in ihrer Online-Version über die Altersstruktur bei Corona-Infektionen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese unzutreffend über die Statistik berichtet habe. Diese betreffe nicht alle über 60-jährigen Kreisbewohner, wie in der Überschrift behauptet werde. Sie betreffe nur die an Corona erkrankten über 60-jährigen Bewohner des Kreises. Mit ihrer unzutreffenden Sensationsmeldung erwecke die Redaktion den Anschein, dass 80 Prozent der über 60-jährigen Kreisbewohner einen Impfdurchbruch erleiden. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Überschrift irreführend gewesen sei. Der Artikel selbst sei jedoch aufklärend und erhellend gewesen. Der Fehler ärgere die Redaktion und die Autorin selbst. Er sei sofort in Ordnung gebracht worden. Die Autorin des Beitrages teilt mit, sie habe sagen wollen, dass es sich um diejenigen Kreisbewohner über 60 Jahren handele, die dem Gesundheitsamt als infiziert gemeldet worden seien. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, das Thema mit dieser Überschrift sensationell darzustellen.

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Ein Artikel löst 94 Presserat-Beschwerden aus

Kurz vor Weinachten 2021 titelt die Printausgabe einer Boulevardzeitung: „Experten-Trio schenkt uns Frust zum Fest: Die Lockdown-Macher“. Zum Bericht gestellt sind drei Porträt-Fotos der Wissenschaftler Michael Meyer-Hermann, Viola Priesemann und Dirk Brockmann. Weitere Fotos zum Aufmacher-Thema zeigen verpackte Geschenke, auf denen „Geschenke-Kauf 2G“, „Familienfest nach Corona-Regeln“ und „Kino-Verbot für Ungeimpfte“ steht. Der Bildtext lautet: „Für Knallhart-Maßnahmen: Dirk Brockmann (52), Viola Priesemann (39) und Michael Meyer-Hermann (54)“. Anlass sind die Corona-Maßnahmen, die von vielen Ländern verschärft wurden – etwa 2G-Plus in Gaststätten. Einschränkungen gebe es aber auch für Geimpfte und Genesene, heißt es in dem Artikel, etwa eine Gästegrenze bei privaten Feiern und ein Böllerverbot. Der Beitrag zieht 94 Beschwerden beim Presserat nach sich. Die meisten von ihnen kritisieren die Berichterstattung insofern, als der durchschnittlich verständige Leser sie so verstehe, dass die drei genannten Wissenschaftler verantwortlich für Entscheidungen der Bundes- und Landesregierungen seien. Auf diese Weise würden sie zum Stoff für Verschwörungstheorien. Im Übrigen sei „Lockdown-Macher“ eine Personifizierung für die drei, die deren differenzierter und sachlicher wissenschaftlicher Arbeit nicht gerecht werde. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe aus dem großen Kreis der Beschwerdeführer zurück. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion mit dem Artikel etwa „Verschwörungstheorien geschürt“ oder eine „Hetzkampagne gegen die Wissenschaftler“ betrieben habe. Auch in diesem Punkt sei ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht festzustellen. Unabhängig von der presseethischen Zulässigkeit der beanstandeten Berichterstattung nehme die Redaktion die grundsätzliche Kritik an ihrer Wissenschafts- und Pandemieberichterstattung sehr ernst.

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Woher kommt der Grauton im Impfstoff?

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online den Beitrag „Chemiker zu Impfstoff: Woher kommt der Grauton?“ Sie berichtet über vier renommierte Chemie-Professoren, die einen Fragenkatalog an den BioNTech-Gründer Sahin geschickt hätten. Dabei sei es ihnen um mögliche Qualitätsmängel des BioNTech-Impfstoffs gegangen. Die Redaktion hat BioNTech und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) um Stellungnahme gebeten. Das Paul-Ehrlich-Institut habe nicht geantwortet. BioNTech reagiert online auf die in den Fragen der Chemiker enthaltenen Zweifel am Impfstoff. Sie widerspricht im Wesentlichen und erläutert ausführlich die im kritisierten Beitrag angesprochene Färbung. Eine Leserin der Zeitung wirft der Zeitung vor, die Fragen der vier Chemiker ohne jegliche sachliche Einordnung veröffentlicht zu haben. Das sei ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Alle vier Professoren hätten sich schon vorher als Kritiker einer Impfpflicht bzw. der Corona-Impfung im Allgemeinen positioniert. Es sei also davon auszugehen, dass die vier Chemiker eine eigene politische Agenda verfolgten, die sie jedoch nirgends explizit ansprächen. Auch der Autor des Artikels ordne die Position der Chemiker nicht ein. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe zurück und hält die Beschwerde für unbegründet. Die Professoren, über deren Arbeit die Zeitung berichtet habe, seien grundsätzlich vertrauenswürdig. Es bestehe kein Anlass, ihre naturwissenschaftliche Kompetenz in Frage zu stellen.

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Eine Corona-Infektion im Supermarkt

Ein regionales Internetportal berichtet über eine Aussage des Virologen Timo Ulrichs, der zufolge die Gefahr einer Corona-Infektion in einem Supermarkt – wenn niemand eine Maske trägt – bei nahezu hundert Prozent liegt. In einem Interview mit einem Nachrichtensender sagte Ulrichs: „Selbst bei einem Abstand von drei bis vier Metern ist das Risiko auf jeden Fall da, dass die Aerosole übertragen werden. Ob sie sich dann auch in meinem Nasen-rachenraum festsetzen können, die Viren, ist noch eine andere Frage“. Der Beschwerdeführer kritisiert eine aus seiner Sicht unangemessen sensationelle Darstellung, die unbegründete Befürchtungen beim Leser erwecke. Dies insbesondere, da die Annahmen (Randbedingungen) zum 100-Prozent-Wert der stochastischen Ansteckung schlicht weggelassen würden. Hier liege ein Fall vor, in dem Zahlen ohne weitere Erläuterungen aus Forschungsergebnissen entnommen und aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Damit verstoße der Artikel massiv gegen den Pressekodex. Der zuständige Ressortleiter des Internetportals teilt mit, in dem kritisierten Beitrag gehe es um ein Interview, dass der Epidemiologe Ulrichs dem Nachrichtensender gegeben habe. Darin gebe es bereits im ersten Absatz die oben zitierte Ansage.

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Rückschluss nach konkreten Beobachtungen

Eine bayerische Tageszeitung veröffentlicht den Online-Beitrag „Die Antwort der CSU auf den Angriffskrieg“, in dem über den regionalen Bezirksparteitag berichtet wird. Der Beitrag enthält eine Galerie mit 25 Fotos. Auf einem der Bilder sind mehrere Demonstranten hinter einer Absperrung zu sehen, die verschiedene Schilder hochhalten, wie z. B. „Gesundheitspersonal mit Herz – Impfpflicht ist unsere rote Linie“ Die Bildunterschrift lautet: „Lautstark begleitet wurde der Bezirkstag durch lautstarke Proteste von Impfgegnern und Putin-Unterstützern aus Oberfranken und Thüringen.“ Im Textbeitrag selbst werden die Proteste nicht erwähnt. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat lässt die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt zu auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Dabei geht es vor allem um den Begriff „Putin-Unterstützer“. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie sei diejenige, die die im Text geschilderte Demonstration angemeldet habe. Die Aussage, sie und ihre Mitstreiter seien Impfgegner und Putin-Versteher, sei aus der Luft gegriffen. Ihre Ansprache und alle weiteren Redebeiträge hätten ausschließlich mit der Corona-Impfpflicht zu tun und mit Kritik an den staatlicherseits getroffenen Maßnahmen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Weder im Beitrag noch in der beanstandeten Bildunterschrift sei die Bezeichnung „Putin-Versteher“ verwendet worden, sondern „Putin-Unterstützer“. Auch weist die Zeitung den Vorwurf zurück, der Autor des Beitrages habe es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung des Berichts mangeln lassen. Sein Rückschluss sei mitnichten „aus der Luft gegriffen“. Vielmehr beruhe er auf konkreten Beobachtungen und Wahrnehmungen die er bei seiner Vor-Ort-Recherche während der Demonstration habe machen können.

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