Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
155 Entscheidungen

Sachstand wird hinreichend deutlich gemacht

„Frühere Partner verklagen Corona-Kritiker Reiner Fuellmich“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Großstadtzeitung online über Streitigkeiten zwischen prominenten Corona-Kritikern aus dem sogenannten „Corona-Ausschuss“. Der Beschwerdeführer kritisiert mehrere Aspekte des Artikels. Er merkt an, dass kein früherer Ausschuss-Partner Fuellmich verklage. Es werde öffentlich gestritten und geprüft. Auch distanziere man sich voneinander, aber von einer Klage könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer kritisiert auch andere Passagen des Artikels. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

Weiterlesen

Meinungsbeitrag ist eindeutig gekennzeichnet

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen mit „Meinung“ überschriebenen Beitrag. Die Überschrift lautet: „Entlasst die Kinder endlich aus der Maßnahmen-Politik!“ In der Einleitung schreiben die beiden Autorinnen, die Schäden, die Kinder und Jugendliche in der Corona-Krise davongetragen hätten, seien kaum wieder gut zu machen. Die Redaktion schreibt am Ende des Beitrages über die Autorinnen: „Prof. Dr. Frauke Rostalski ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleich an der Universität zu Köln und Mitglied des Ethikrats. Prof. Dr. Nicole Reese lehrt an der Hochschule für Polizei und Verwaltung in NRW die Fächer Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Arbeits- und Beamtenrecht.“ Der Beschwerdeführer sieht im Fall von Prof. Reese einen Verstoß gegen den Pressekodex (Ziffer 2, Journalistische Sorgfalt). Begründung: Die Zeitung erwähne nicht, dass Frau Prof. Reese eine bekannte Mitveranstalterin der Berliner Querdenken-Demonstration „FriedlichZusammen“ ist. Durch die Nichterwähnung oder Einordnung der Aktivitäten und Hintergründe erscheine Nicole Reese lediglich als besorgte Mutter und Juristin. Die Chefredakteurin reagiert auf die Beschwerde mit der Anmerkung, die darin enthaltenen Vorwürfe seien haltlos, ja geradezu bösartig und dienten einzig und allein der Denunziation von Frau Reese.

Weiterlesen

Als „kenntnisfreie Panikmache“ erkennbar

Ein Redaktionsnetzwerk berichtet online unter der Überschrift „“Corona: Amtsärzte fordern Maskenpflicht in Innenräumen - ab Inzidenz 1000 auch in Bars und Restaurants“ über die Corona-Situation. Die Zahl der Corona-Infektionen würden wieder in die Höhe schnellen. Die Amtsärzte forderten angesichts der hohen Inzidenzen eine erneute Maskenpflicht in Innenräumen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Aussage, dass die Zahl der Corona-Infektionen wieder in die Höhe schnellen. Das sei nachweislich unwahr. Zum fraglichen Zeitpunkt habe die Inzidenz dem Pandemie-Radar des Rudolf-Koch-Instituts (RKI) zufolge bei 688 gelegen. Das seien 22 Prozent weniger als der Höchststand der letzten zwei Monate. Von einem “in die Höhe schnellen“ könne also nicht die Rede sein. Ein Vertreter des Redaktionsnetzwerks stellt fest, die vom Beschwerdeführer kritisierte Passage sei richtig. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe die deutschlandweite Inzidenz der Corona-Infektionen bei 274,3 gelegen, vier Wochen später bei 750,7. Die Redaktion verhalte sich vorbildlich. Sie ermögliche es durch ihre fortlaufend aktualisierte Berichterstattung der Leserschaft, selbst die Corona-Entwicklung nachzuvollziehen. Die im Artikel berichtete Forderung der Amtsärzte (Maskenpflicht in Innenräumen) sei durch diese Art der Berichterstattung inzwischen im Rückblick mit dem Wissen von heute gut als kenntnisfreie Panikmache erkennbar.

Weiterlesen

Mit Lutschtabletten gegen die Corona-Pandemie?

Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Studie zur Wirksamkeit eines namentlich genannten Extrakts gegen das Corona-Virus. Der Studienleiter wird mit diesen Worten zitiert: „In dieser Studie soll die Frage untersucht werden, ob der Cystus-Extrakt antivirale Eigenschaften gegen das Virus SARSA-CoV-2 aufweist und daher als Prophylaktikum in der aktuellen Pandemie eingesetzt werden könnte.“ Der Studienleiter berichtet – so die Zeitung – von höchst positiven Ergebnissen. Er spricht von der Anwendung in Form von Lutschtabletten, die der Anwender langsam im Mund zergehen lassen sollte. Eine erste Anwenderstudie gebe es bereits. 125 Teilnehmer hätten über mindestens sechs Wochen täglich dreimal zwei Cystus-Halspastillen gelutscht. Am Ende der Studie - so die Zeitung – habe sich keiner der Teilnehmer angesteckt, obwohl im Haus lebende Angehörige von neun Teilnehmern erkrankt seien. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 7 (Trennung von Redaktion und Werbung) und 14 (Medizin-Berichterstattung). Die von der Zeitung genannte Studie liege nicht vor und könne nicht geprüft werden. Sie entziehe sich jeder kritischen Beurteilung. Der Chefredakteur der Zeitung hält es für die journalistische Pflicht der Redaktion, in der größten Pandemie-Krise seit Jahrzehnten über mögliche Medikamente und Wirkstoffe zu berichten. Wenn Kitas, Schulen und Geschäfte geschlossen seien und jeden Tag über 1000 Menschen in Deutschland sterben, bedeute die Aussicht auf ein mögliches Mittel gegen die Pandemie Hoffnung und Zuversicht für die Menschen und damit auch für die Leser seiner Zeitung. Die Redaktion habe kein Produkt beworben, sondern über das wesentliche Substrat berichtet. Ein wichtiger Punkt bei der Entscheidung, über diese Forschung zu berichten, sei auch die Befürchtung der im Text erwähnten Personen gewesen, aus grundsätzlichen oder ideologischen Gründen könnte die Politik die Wirksamkeit dieses Mittels nicht oder nur gering anerkennen. Es sei eine wichtige Aufgabe der unabhängigen Presse, einseitigen Lobbyismus aufzuzeigen.

Weiterlesen

„Die Schlagzeile führt in die Irre“

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Experten sicher: RKI-Zahlen stimmen nicht - Es sterben weniger Menschen, als täglich gemeldet wird“. Im Beitrag selbst wird dann die Frage gestellt, wie es sein könne, dass zwar die Corona-Infektionszahlen sinken, die Todeszahlen aber erschreckend hochblieben. Ein Experte wird zitiert, demzufolge Todesfall-Meldungen das RKI erst mit im Schnitt drei Wochen Verspätung erreichten. Er schätze, dass täglich rund 400 infizierte Menschen sterben. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 14 (Medizin-Berichterstattung). In Zeiten von Fakenews und Corona-Leugnern sei die Schlagzeile irreführend. Sie bestätige Querdenker in ihrer Radikalität. Die Schlagzeile sei komplett falsch, weil exakt so viele Menschen stürben, wie gemeldet würden. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die kritisierte Überschrift sei nicht falsch, sondern allenfalls missverständlich. Diese sei auch nicht “irreführend“, wie der Beschwerdeführer meine. Hätte das Medium getitelt „Tatsächlich sterben heute weniger Menschen als gemeldet“, wäre den Lesern der Aspekt der dreiwöchigen Verzögerung zwischen dem Tod der Menschen und der RKI-Meldung vielleicht klarer geworden. Die beanstandete Überschrift möge also ungenau gewesen sein – unzutreffend im Sinne des Sorgfaltsgebotes sei sie aber nicht.

Weiterlesen

Verdachtsmomente und Hörensagen

Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über Gerüchte, wonach eine Hochzeitsfeier in einer Schützenhalle Auslöser für Corona-Infektionen gewesen sei. Die Rede ist dabei von 400 feiernden Gästen. Die Zeitung zitiert auch einen Vertreter der vermietenden Schützengesellschaft. Danach seien bei der Hochzeitsfeier nicht 400, sondern 80 Gäste gewesen. Auch laut Gesundheitsamt gebe es keinen Zusammenhang zwischen der Hochzeitsfeier und der hohen Infektionszahl in der betreffenden Gemeinde. Dem Pressesprecher des Landkreises zufolge seien die derzeitigen Infektionen in erster Linie im privaten familiären Bereich ausgelöst worden. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Braut selbst. Sie wirft der Zeitung vor, falsche Behauptungen im Hinblick auf die Einhaltung der Corona-Verordnung im Rahmen ihrer Hochzeit verbreitet zu haben. Man habe bei der zuständigen Behörde eine Feier mit 100 Personen angemeldet. Tatsächlich teilgenommen hätten 80. Eine Teilnehmerliste belege die Anzahl der Gäste zweifelsfrei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sich bislang keine Behörde im Hinblick auf ein von der Veranstaltung ausgehendes Infektionsgeschehen gemeldet habe. Besonders bestürzt sei sie über die Passage im Zeitungsbericht gewesen, wonach sie und ihr Ehemann selbst mit Covid-19 infiziert gewesen seien. Die unwahre Berichterstattung belaste sie als Brautpaar in der Öffentlichkeit. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zeitung über die Hochzeitsfeier nicht identifizierbar berichtet habe. Klarstellend weist sie darauf hin, dass die Berichterstattung zu keinem Zeitpunkt die Behauptung enthalten habe, dass bei der Hochzeitsfeier mehr als die angemeldete Zahl von Gästen anwesend gewesen seien. Der Autor habe stets die gebotene Sorgfalt gewahrt. Er habe Auskünfte sowohl beim Gesundheitsamt als auch beim Sprecher des Kreises eingeholt. Der Leiter des Gesundheitsamtes habe gegenüber der Redaktion gegenüber bestätigt, dass etwa zehn Teilnehmer der Hochzeitsgesellschaft positiv getestet worden seien. Die Information, dass unter den Infizierten auch das Brautpaar selbst war, stamme ebenfalls aus dem Gesundheitsamt und sei bei einer erneuten Nachfrage im Verlauf der weiteren Berichterstattung bestätigt worden.

Weiterlesen

Schutzwürdige Interessen nicht verletzt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht eine Kolumne unter der Überschrift „Corona-Bekämpfung – Impfpflicht! Was denn sonst!“ Der Autor kritisiert, dass der Staat und Politiker*innen die Menschen im Land „ausgerechnet bei der Corona-Rettung (…) nicht zu richtigem Verhalten“ anhalten wolle. „Ich hingegen möchte an dieser Stelle ausdrücklich um gesellschaftliche Nachteile für all jene ersuchen, die freiwillig auf eine Impfung verzichten. Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen“ – so der Autor. Die Impfpflicht sei eine moralische mit Blick auf die Gesundheit, aber auch eine ökonomische Pflicht angesichts von Arbeitslosigkeit, Verschuldung und der Gefährdung zahlloser Existenzen infolge von Lockdowns. Der Autor bringt insoweit den Markt ins Spiel. Jede Privatperson könne Ungeimpften den Zugang zu seiner Wohnung verwehren, ebenso Kneipenbesitzer, Kinobetreiber oder Kreuzfahrtanbieter dürften einen Impf- oder Immunitätsnachweis verlangen. Dies treibe den Preis fürs Nichtimpfen nach oben – glaubt der Autor. Der Presserat erhält 17 Beschwerden, in denen Verstöße gegen eine Reihe von presseethischen Grundsätzen beanstandet werden. Im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 10 (Religion, Weltanschauung, Sitte) wird vor allem die bereits oben erwähnte Aussage des Autors kritisiert. Die Aussage stelle eine Volksverhetzung dar bzw. sei eine menschenverachtende und diskriminierende Aussage. Hier werde gegen Andersdenkende gehetzt und es werde dazu aufgerufen, diese zu diffamieren, stigmatisieren, auszugrenzen und zu benachteiligen. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt in dem vom Presserat auf die Ziffern 1 und 10 des Pressekodex beschränkten Rahmen Stellung. Sie weist darauf hin, dass – bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht -Impfpflichten mit der Verfassung und dem Menschenwürdegrundsatz vereinbar sind. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nichts anderes entnommen werden. Von daher könne auch die politische Forderung nach einer Impfpflicht keinen Menschenwürdeverstoß darstellen. Beim besonders kritisierten Abschnitt der Kolumne stellt das Justiziariat fest, dass dieser für den durchschnittlich verständigen Leser kein Aufruf dazu sei, Individuen anzuprangern und auszugrenzen. Der Kolumnist stelle mit seinen pointierten Worten klar, dass die Politik aus seiner Sicht erstaunlich feige sei. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde sei hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei der Kolumne schlicht um eine andere Auffassung.

Weiterlesen

Vorwurf: Bewusst Fakten verdreht

Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Corona-Impfstoff: Gerüchte und Behauptungen im Fakten-Check“. Darin heißt es unter anderem, die Behauptung, dass der Impfstoff Frauen unfruchtbar mache, sei falsch. Auf Facebook wird der Beitrag angeteasert mit dem Foto einer Spritze und dem Text „Der Impfstoff soll Frauen unter Umständen unfruchtbar machen. Ein Professor klärt unter anderem darüber auf.“ Ein Nutzer des Portals sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Wie schon oft in der Vergangenheit, bediene sich das Internetportal bewusst reißerischer Überschriften, die gewollt Fakten verdrehten und Ängste/Befürchtungen/Vorurteile beim Leser erzeugten bzw. verstärkten. Der Verstoß wirke vor dem Hintergrund der allgemeinen Verunsicherung und der Situation in der Pandemie besonders schwer, da mit einer absurden Behauptung bewusst die Ängste von Teilen der Bevölkerung vor einem Impfstoff geschürt würden. Besonders negativ zu bewerten sei hierbei – so der Beschwerdeführer weiter - , dass der Redaktion sehr wohl bewusst sei, dass hier mit falschen Behauptungen Stimmung gemacht werde. Im Artikel („natürlich ganz am Ende“) werde die zunächst getroffene Aussage zur Unfruchtbarkeit von Frauen korrigiert. Dabei sei allgemein bekannt, dass besonders in den sogenannten sozialen Medien Überschriften und Kurzbeschreibungen die Meinung bestimmten. Ein kompletter Artikel dagegen werde oft nicht einmal geöffnet. Die Redakteure setzten hier also bewusst auf reißerische Falschinformation. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde beschränkt auf den Facebook-Post zugelassen. Der Redaktionsleiter des Internet-Portals weist den Vorwurf zurück, die Redaktion würde in dem Beitrag eine reißerische Überschrift verwenden und „gewollt Fakten verdrehen.“ Bereits in der Überschrift werde ein „Fakten-Check“ angekündigt. An keiner Stelle werde eine Falschaussage als Tatsachenbehauptung ohne Einordnung stehen gelassen. Der Artikel biete genau das, was die Überschrift verspreche: Eine Einordnung von kursierenden Gerüchten und Verschwörungstheorien. Der Redaktionsleiter vermag nicht zu erkennen, wo die Überschrift oder der Facebook-Teaser Angst schürten oder falsche Aussagen träfen.

Weiterlesen

Impftermine: Falsche Hoffnungen geweckt

Eine Regionalzeitung berichtet online über das neue Corona-Impfzentrum am Verlagsort. Es geht darum, wann das Impfzentrum startet und warum es noch keine Termine gibt. Im Teaser heißt es, das Zentrum werde seine Arbeit aufnehmen, sobald genügend Impfstoff vorhanden sei. Der Zeitplan dafür stehe nun fest. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde eine frühere Version der Überschrift bei. Da hatte die Zeitung die Frage gestellt, wie man an Termine komme. Die Überschrift suggeriere, dass der Artikel beantworte, wie man einen Impftermin bekomme. Der Beschwerdeführer fügt den Tweet bei, der den Artikel folgendermaßen bewirbt: „Der Zeitplan steht und wie man an Termine kommt, ist auch klar. Das Impfzentrum in (…) startet (…). Das sei nicht korrekt. Im Artikel erfahre man, dass das Rote Kreuz noch keine Termine vergebe, da das Terminvergabesystem noch im Aufbau und die Anzahl der verfügbaren Impfdosen noch unbekannt sei. Dass die im ursprünglichen Artikel angekündigte Information nicht enthalten sei, werde dem Leser nicht mitgeteilt. Die Berichterstattung sei geeignet, bei den Nutzern einen falschen Eindruck vom Inhalt der Beiträge hervorzurufen. Ein Vertreter des Verlages räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Überschrift missverständlich sei. Sie sei unmittelbar nach Eingang des Twitter-Hinweises des Beschwerdeführers geändert worden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Korrektur der Überschrift hätte nach Ziffer 3, Richtlinie 3.1, des Pressekodex für den Leser erkennbar gemacht werden müssen, irre dieser. Der Beitrag habe für sich genommen keine falsche Tatsachenbehauptung enthalten Dies sei aber Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach Ziffer 3 des Pressekodex.

Weiterlesen

Das tatsächliche Geschehen verdreht

„Corona-Randale in Holland“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag, der sich mit dem Ablauf der Proteste in den Niederlanden gegen die Corona-Ausgangssperren beschäftigt. Zum Beitrag gehört ein Video, das in den Live-Chat über die Geschehnisse eingeblendet ist. Unter der Zwischenüberschrift „Chaoten greifen Mann an“ heißt es dort: „Aufnahmen zeigen, wie ein Mann von Randalierern feige von hinten angegriffen wird.“ Darunter wird ein Twitter-Video gezeigt. Auf diesem ist zu sehen, wie ein Lieferwagen hält und schwarz vermummte Männer auf einen Mann von hinten stürmen und ihn überwältigen. Ein Leser der Zeitung stellt fest, das Video zeige deutlich, dass es sich hier um einen Übergriff von Polizisten handele. Die Polizisten würden von anderen Polizisten in Uniform abgeschirmt. Dies gehe auch aus der ursprünglichen Beschreibung des Twitter-Videos hervor. Entweder sei durch die Redaktion ein Video mit der falschen Überschrift verbreitet worden oder sie habe nicht einmal eine minimale Überprüfung vorgenommen. Damit habe die Redaktion auf eine journalistische Einordnung verzichtet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass es sich um eine bedauerliche Falschdarstellung und Verdrehung des tatsächlichen Geschehens handele. Natürlich hätten nicht „Randalierer“ den Mann attackiert, sondern Polizisten in Zivil.

Weiterlesen