Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
155 Entscheidungen

Leserbrief ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

Überschrift erweckt falschen Eindruck

Eine Regionalzeitung berichtet online über die Diskussion um Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung und deren Ursachen. Die Überschrift lautet: „Tod kurz nach Corona-Impfung: Daran verstarben die Menschen wirklich“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in der Überschrift der falsche Eindruck erweckt werde, als würden im Beitrag die sicheren Todesursachen mitgeteilt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die zuständige Ressortleiterin teilt mit, dass man den Text entsprechend angepasst und auf die Änderung hingewiesen habe. Die Redaktion habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn darüber informiert, dass man seine Beschwerde ernst genommen und den Kritikpunkt entsprechend umgesetzt habe.

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Unkritischer Beitrag erweckt falsche Hoffnungen

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Hausarzt, der seine Patienten mit einer Vitamin-D-Therapie behandelt. In der Überschrift steht die Aussage: „Vitamin D schützt vor Tod an Corona“. Im Beitrag legt der Arzt ausführlich seinen Ansatz dar, wonach das Ausmaß der Pandemie auf eine chronische Unterversorgung eines Großteils der Bevölkerung mit Vitamin D zurückzuführen sei. Der Arzt beruft sich dabei auf eine RKI-Studie zum Vitamin-D-Mangel in Deutschland. „Der stärkste Schutzfaktor gegen den Tod an Corona ist die gezielte Gabe von Vitamin D“, wird der Arzt zitiert. Die Zeitung berichtet, dass der Mediziner Vitamin-D-Präparate entwickelt habe, “berechnet nach seiner eigens entwickelten Formel“. Ein Leser der Zeitung legt seiner Beschwerde die Mahnung zugrunde, gerade in Zeiten der Pandemie sollten Medien ehrlich agieren und auch kritisch berichten. Dieser Artikel sei nichts Anderes als eine Werbeanzeige für einen Arzt, der sich mit der Leichtgläubigkeit der Menschen die Taschen fülle. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet den kritisierten Artikel als ausgewogen und journalistisch sorgfältig aufbereitet. Eine Anpreisung der bei dem Mediziner erhältlichen Vitaminpräparate finde nicht statt. Auch werde die Web-Site des Arztes nicht genannt. Der Artikel konzentriere sich stattdessen auf die Grundaussage des Mediziners, dass viele - besonders ältere - Menschen an einem Vitamin-D-Mangel leiden und dieser einen Einfluss auf den Verlauf von Atemwegserkrankungen habe. Bei dem beanstandeten Artikel handele es sich keinesfalls um eine unkritische Berichterstattung oder gar Werbung für den Arzt. Den Lesern werde auch keine unbegründete Hoffnung auf eine einfache und schnelle Beendigung der Pandemie gemacht.

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Schönheits-Operationen in Zeiten von Corona

„Fett weg: Leipziger Modedesigner unter Messer eines Schönheits-Chirurgen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Online-Beitrag, in dem sie über einen Modeschaffenden berichtet, der sich in einer Schönheitsklink habe Fett absaugen lassen. Der Name der Klinik wird im Beitrag ebenso erwähnt wie der Name des Chirurgen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Schönheitsklinik und ihren Inhaber. Er spricht von einem Beitrag unter dem Deckmantel der Berichterstattung über eine vermeintlich prominente Person. Die Zeitung lässt ihren Geschäftsführer Finanzen auf die Beschwerde antworten. Das Thema Schönheitsoperationen sei in Corona-Zeiten aus journalistischen Gründen aufgegriffen worden. Diese würden im Beitrag transparent gemacht. Menschen, die aktuell ihrem Beruf nicht nachgehen könnten, hätten nun Zeit für solche Operationen und die damit verbundenen Erholungs- und Heilungszeiten. Die Zeitung weist darauf hin, dass nicht nur sie, sondern auch zahlreiche andere öffentlich-rechtliche und private Medien das Thema aufgegriffen hätten. In dem Artikel sei die Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten worden. Das am Ende des Artikels stehende Lob des Mode-Designers zur Arbeit des Arztes sei seine ehrliche Meinung und Bewertung. Wäre es anders gewesen, hätte die Zeitung auch diese Aussage wiedergegeben. Bei der positiven Aussage des Operierten handelt es sich sprachlich nicht um eine reklamehafte Anpreisung, sondern das Fazit eines zufriedenen Patienten.

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Witz als „Corona-Leugner-Propaganda“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Witzig oder“ auf der Kinderseite einen Witz. Der geht so: „Ceyla kennt diesen Witz: Corona trifft Influenza. Sagt Influenza zu Corona: ´Warum reden alle über dich? Bei mir gibt es fünf Mal mehr Tote.` Antwortet Corona: ´Ich habe das bessere Marketing´“. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Witz, der nichts anderes sei als wissenschaftlich unhaltbare Corona-Leugner-Propaganda. Es sei in der Öffentlichkeit klargestellt worden, dass Corona und Grippe nicht verglichen werden könnten. Auch sei der Corona-Virus in seinen Auswirkungen anders und bedeutend schlimmer. Diesen „Witz“ auf der Kinderseite einer Tageszeitung abzudrucken, sei ein Skandal. Die für die Kinderseite zuständige Redakteurin berichtet, der vom Beschwerdeführer kritisierte Witz stamme von einem Kind. Witze für Kinder würden seit Jahren veröffentlicht. Dadurch wolle die Redaktion ihre jungen Leser zum Lachen anregen. Die Redaktion wisse aber auch, dass Eltern die Rubrik nutzten, um mit ihren Kindern über das Thema Humor zu sprechen. Die Redaktion habe Ceylas Witz abgedruckt, weil sie ihn für so absurd und skurril halte, dass auch Kindern sofort klar sei, dass es keine sprechenden Viren gebe, der Inhalt also nicht der Wahrheit entspreche. Der Chefredakteur schreibt, die Redaktion bedauere, dass durch diesen Abdruck die Gefühle von Leserinnen und Lesern verletzt worden seien. Der Redaktion sei dadurch noch einmal klar geworden, wie groß die Verantwortung zu absoluter journalistischer Sorgfalt sei und dies vor allem bei einer so sensiblen Veröffentlichung wie der Kinderseite.

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„Flüchtigkeitsfehler, aber keine Kodex-Missachtung“

Eine Zeitung im Ruhrgebiet veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Auch der Norden erhält einen Wandersteig“ über Pläne von Essen Marketing für einen Wanderweg. In den folgenden Wochen berichtet die Zeitung über die Eröffnung eines Corona-Testzentrums, dann über die Eröffnung eines weiteren Zentrums und Einbruchsstatistik der letzten Zeit. Ein Leser wirft der Zeitung Fehler in allen vier Fällen vor. Zum Wanderweg: De Zeitung stelle die Eröffnung für „das Frühjahr“ vor. Gemeint sei aber nicht 2021, sondern 2022. Dies habe er der Zeitung mitgeteilt. Ein Redakteur habe zugesagt, das Datum werde in Print und Online korrigiert. Online – so der Beschwerdeführer – sei dies immer noch nicht geschehen. Im Zusammenhang mit einem Corona-Zentrum werde auf eine entsprechende Internet-Seite hingewiesen, die gar nicht existiere. Später werde auf eine Internetseite www.Coronatest-Essen.de verwiesen. Diese habe aber mit Tests nichts zu tun. Darauf habe er – der Beschwerdeführer - die Redaktion hingewiesen, aber keine Antwort erhalten. Der Fehler sei nicht korrigiert worden. Auch bei der Einbruchsstatistik habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch nicht korrigiert worden sei. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu den einzelnen Punkten detailliert Stellung. Fazit: Presseethische Verstöße seien nicht erkennbar. Die Zeitung gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass bei der Abfassung der fraglichen Beiträge Flüchtigkeitsfehler passiert seien. In keinem Fall liege jedoch eine Missachtung des Pressekodex vor. Die Redaktion habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet. Sie sieht keinen Anlass für Korrekturen. Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten handele sich um Tipp- und Flüchtigkeitsfehler, wie sie jedem mal unterlaufen könnten.

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Familiäre Trauer massiv gestört

„Tod durch Impfung mit Astrazeneca: Ulmer Fall wird untersucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es, das Paul Ehrlich-Institut habe empfohlen, Impfungen mit Astrazeneca bis auf weiteres auszusetzen. Derzeit gebe es mehrere Fälle, in denen Geimpfte kurz danach eine seltene Hirnvenenthrombose erlitten hätten. Drei Patienten seien verstorben. Die Zeitung schreibt: „Wurde die Thrombose durch den Impfstoff verursacht? Auch der Tod einer 48-Jährigen aus dem Raum Ulm ist offenbar Gegenstand der Untersuchung.“ Dann wird eingehend über diesen Todesfall berichtet. Die Verstorbene sei Lehrerin in Ulm gewesen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Ehemann der Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zudem moniert er die identifizierende Berichterstattung, die massive Folgen für seine trauernde Familie habe. Auf Betreiben seiner Rechtsanwältin habe die Zeitung ihre Berichterstattung in der Online-Fassung anonymisiert. Sie habe jedoch nicht verhindert, dass die monierte Fassung in der Printausgabe eines Schwesterblattes erschienen sei. Der Beschwerdeführer spricht von einer massiven Störung der familiären Trauer. Die veröffentlichten Informationen seien so eindeutig, dass sich mehrere Medien bei ihm, seinem Arbeitgeber, den Eltern und der Schule der verstorbenen Lehrerin und der Nachbarschaft gemeldet hätten. Auch seine Kinder – so der Beschwerdeführer seien massiven Anfragen ausgesetzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung mag nicht erkennen, wo die Redaktion wahrheitswidrig berichtet haben soll. In der Beschwerde sei unspezifisch die Rede von „Verbreitung von Falschinformationen zur Stimmungsmache gegen die Impfkampagne“. Dieser Vorwurf entbehre jeder Grundlage. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht weist der Vertreter der Zeitung zurück. Es handele sich auch nicht um eine identifizierende Berichterstattung. Die Redaktion nenne keinen Namen, zeige kein Foto der Frau und lasse mit der Formulierung „aus dem Raum Ulm“ die Leserschaft bewusst im Ungefähren. Auch die Schule, an der die Verstorbene gearbeitet hat, werde von der Zeitung nicht genannt. Es handele sich auch nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid nach Ziffer 11 des Kodex. Schließlich die Ziffer 14: Die Berichterstattung sei nicht dazu geeignet, unbegründete Befürchtungen angesichts der laufenden Corona-Impfungen beim Leser zu wecken.

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„Amtsperson kann nicht irgendeinen Mist erzählen“

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Unmut wegen Corona“ über eine Ratssitzung in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Ein Mitglied des Stadtrats ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.7. Die Autorin des Berichts sei in der Stadtratssitzung nicht anwesend gewesen. Sie stelle den Sitzungsverlauf nur aus der Sicht des Bürgermeisters dar. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 des Kodex. Die Journalistin sei hauptamtlich bei der FDP angestellt, der gleichen Partei wie der Bürgermeister. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Aus seiner Sicht sei es kein Problem, im Nachgang zu einer Sitzung den Bürgermeister nach den Ergebnissen zu fragen. Sein Blatt – so der Chefredakteur – sei eine kleine Regionalzeitung mit einem großen Verbreitungsgebiet. Da sei es nicht möglich, bei jedem Termin mit einem Reporter oder einer Reporterin anwesend zu sein. Die Quelle, der Bürgermeister der Kleinstadt, sei unverdächtig, Falschmeldungen in Umlauf zu bringen. Ein Bürgermeister sei eine Amtsperson. Der könne Journalisten nicht einfach irgendeinen Mist erzählen. Die Zeitung und ihre Mitarbeiterin seien wohl zwischen die Fronten eines politischen Streits geraten, der in der Kleinstadt schon seit Jahren tobe. Dass die Redaktionsmitarbeiterin der FDP, also derselben Partei wie der Bürgermeister, angehöre, dürfte keine Rolle spielen. Der fragliche Artikel sei weder parteipolitisch gefärbt noch in anderer Weise zu beanstanden.

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Überschrift weckt unbegründete Befürchtungen

„Krankenhaus-Pfleger stirbt nach Corona-Impfung“ titelt eine Regionalzeitung. Der Beitrag informiert über einen Krankenhauspfleger, der mit dem Impfstoff von Astrazeneca geimpft worden war. Der Autor teilt mit, dass es keine Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Impfung und Tod gebe. Zwei Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat über eine unangemessen sensationelle Darstellung in der Überschrift. Sie könnte beim Leser unbegründete Befürchtungen erwecken. Die +Zeitung schüre Ängste im Hinblick auf eine Impfung, ohne dass es für diese Behauptung belastbare Informationen gäbe. Der Stellvertretende Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die beanstandete Überschrift weder falsch noch irreführend noch unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) sei. Sie beziehe sich auf ein klar überprüfbares Faktum, nämlich den zeitlichen Zusammenhang des Todes des jungen Mannes mit einer Corona-Impfung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es deutschlandweit mehrere solcher Fälle gegeben, so dass die Berichterstattung im öffentlichen Interesse fraglos angemessen gewesen sei. Ziffer 14 ziele zudem nicht auf Überschriften und dergleichen ab. Notwendigerweise seien weder eine Überschrift noch ein Teaser dazu in der Lage, alle verfügbaren Informationen und Details zusammenzufassen. Dies geschehe im Artikel, aus dem hervorgehe, dass es zum Veröffentlichungszeitpunkt noch keine Informationen über einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Tod des jungen Mannes und der Impfung gegeben habe. Der Vorwurf, die Zeitung schüre mit der Berichterstattung Ängste, entbehre daher jeder Grundlage.

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Redaktion hat auf Fehler sofort reagiert

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „´Vaxzevria´: Astrazeneca benennt Impfstoff heimlich um“ über die Umbenennung des Corona-Impfstoffs von Astrazeneca in „Vaxzevria“. Die Redaktion teilt mit, dass die Umstellung auf einen dauerhaften Markennamen üblich und im konkreten Fall bereits seit vielen Monaten geplant gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die nach seiner Ansicht in der Überschrift unkorrekte Formulierung „heimlich“. Sie verfälsche den Inhalt des Artikels. Der Leiter der Online-Redaktion teilt mit, kurz nach der Veröffentlichung sei die Überschrift korrigiert und das Wort „heimlich“ entfernt worden. Er stelle fest, dass die ursprüngliche Formulierung durch den Inhalt des Agenturtextes nicht gedeckt gewesen sei. Als der Fehler entdeckt worden sei, habe die Redaktion sofort reagiert.

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