Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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155 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „(…) Geimpfte infizieren sich häufiger mit Südafrika-Variante“ über eine Studie aus Israel. Diese lasse vermuten, dass Corona-Impfstoffe nicht mehr richtig gegen die südafrikanische Variante B.1.351 wirkten. Greife der Mechanismus der „Antigenerbsünde?“ fragt der Autor. Im Artikeltext heißt es weiter, laut der Studie hätten sich Geimpfte achtmal so häufig wie Ungeimpfte mit der südafrikanischen Variante angesteckt. In der Suchmaschinen-Vorschau lautet die Überschrift: „Südafrikanische Variante B1.351 für Geimpfte ansteckender als für Ungeimpfte“. Drei Beschwerdeführer kritisieren eine Irreführung durch die Berichterstattung, insbesondere durch die Überschrift. Aus der zitierten Studie gehe – so einer der Beschwerdeführer – nicht hervor, dass Geimpfte einer größeren Gefährdung ausgesetzt seien als Ungeimpfte. In der Studie werde lediglich festgestellt, dass bei Fällen, in denen trotz Impfung Infektionen festgestellt worden seien, der Anteil der „südafrikanischen Mutante“ höher ist als in einer gleich großen Vergleichsstichprobe ungeimpft Infizierter. Dies sei eine vollkommen andere Aussage. Richtig sei vielmehr, dass eine Impfung auch vor der „südafrikanischen Mutante“ schützt, lediglich etwas weniger als bei anderen Virus-Mutanten. Die stellvertretende Chefredakteurin der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Die Überschrift in der Onlineversion habe zunächst einen falschen Schluss zugelassen. Darauf habe die Redaktion insofern reagiert, als die Autorin ihren Beitrag aktualisiert habe. Auf die Änderung seien die Leserinnen und Leser mit einem Transparenzhinweis aufmerksam gemacht worden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Impf-Katastrophe in Berliner Pflegeheim?“. Weiter schreibt die Redaktion: „Nach einer Impfaktion gegen das Coronavirus sollen in einem Berliner Pflegeheim acht Senioren verstorben sein. Die Einrichtung räumt sechs Todesfälle ein, nennt aber andere Gründe.“ Der Beitrag unterrichtet über ein im Netz zirkulierendes Video, in dem der Querdenker-Szene nahestehende Anwälte ein Interview mit einer vermeintlichen, anonymen Pflegekraft der Einrichtung führen. Die Zeitung schreibt, die Vorwürfe seien offenbar nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Zumindest würden in einer Stellungnahme des Unternehmens nicht nur die sechs Todesfälle, sondern auch andere Behauptungen des Interviewten bestätigt, wie z. B. die Anwesenheit von Bundeswehrsoldaten. Der Presserat erhält zu dem Beitrag vier Beschwerden. Nach Auffassung der Kritiker verstößt die Berichterstattung vor allem gegen die Ziffern 1, 2, 3, 11 und 14. Unter anderem richtet sich die Kritik gegen die Überschrift. Durch sie werde suggeriert, dass es in dem Pflegeheim zu Todesfällen im Zusammenhang mit der Corona-Impfung gekommen sei. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims seien allerdings nachweislich an einer Covid-19 -Erkrankung gestorben, die lediglich kurz nach der Impfaktion diagnostiziert worden sei. Nach Stand der Wissenschaft sei also ein Zusammenhang mit der Impfung nicht möglich. Der Abstand sei zu kurz. De Autor des Beitrages schreibe von offenen Fragen. Welche dies seien, lasse er offen. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Zeitung nur auf eine anonyme Quelle stützt. Schließlich kritisiert ein weiterer Leser der Zeitung, dass die in der Quelle angegebenen Daten und Zusammenhänge größtenteils unkritisch und ungeprüft übernommen worden seien. Es werde gar nicht erst versucht, offene Fragen durch Recherchen zu klären. Für der Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätte im Netz zehntausendfach eine als Tatsache präsentierte Geschichte von Sterbefällen in einem Berliner Pflegeheim nach einer Corona-Impfaktion kursiert. Die Redaktion hätte den Fake-News aus dem Netz eine eingehende journalistische Einordnung entgegengesetzt. Fazit des Chefredakteurs: die Beschwerdeführenden gingen fehl in ihrer Interpretation des Beitrages. Sie würden die Realität von Social Media verkennen, anders als die Autorin des kritisierten Beitrages.
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„´Statistisch verbrämte Propaganda´ - Experten zerpflücken Studie über Querdenken-Demos“. Unter dieser Überschrift befasst sich eine Regionalzeitung kritisch mit der Studie zweier Wissenschaftler des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW). Es geht um die Querdenken-Demos in Berlin und Leipzig. Die Wissenschaftler seien zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Veranstaltungen 16.000 bis 21.000 zusätzliche Corona-Infektionen stattgefunden hätten. Querdenken hätte damit zur starken Ausbreitung des Virus beigetragen. Die Zeitung weiter: Die Studie werde durch einen Mathematik- und einen Statistik-Professor, die in dem Beitrag zu Wort kommen, bezweifelt. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift des Beitrages lege den Schluss nahe, die Studie sei durch wissenschaftliche Experten widerlegt worden. Dies sei nicht der Fall. Die Behauptung, die Warnung vor einer erheblichen Gesundheitsgefahr durch die Demonstrationen sei widerlegt, unterminiere die Interessen der Leserschaft. Diese bestünden darin, Maßnahmen für einen realistischen Gesundheitsschutz für sich und die eigenen Angehörigen zu ergreifen. Bei den beiden angeführten „Experten“ handele sich nicht um Humanwissenschaftler, sondern um Mathematiker. Die Kritik an der ZEW-Studie werde durch zwei Mathematiker untermauert, die ihrerseits gut belegte Verbindungen in politische Unternehmungen oder zur Szene der Corona-Leugner unterhielten. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Der kritisierte Bericht gebe einer legitimen Position in der öffentlichen Debatte Raum. Die Beschwerde – so sei erkennbar – fuße auf einem Unbehagen an der Studie. Die kritisierte Studie sei im Übrigen bis zum Tag der Stellungnahme in keiner anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Den beiden im Beitrag zitierten Mathematikern ihre Qualifikation abzusprechen, sei nicht nachvollziehbar.
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„Die Hälfte aller Corona-Positiven ist nicht ansteckend“ – titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es: „Wieder bestätigt eine seriöse Quelle, was bislang als Verschwörungstheorie galt: eine Vielzahl von Corona-Positiven soll nicht ansteckend sein – vom RIK wünsche man sich diesbezüglich mehr Mut“. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Artikel werde suggeriert, dass von allen Personen, die einen positiven PCR-Test hätten, nur die Hälfte ansteckend sei. Durch die Formulierung „Wieder bestätigt eine seriöse Quelle, was bislang als Verschwörungstheorie galt“ werde die Glaubwürdigkeit der Presse untergraben. Leserinnen und Leser würden verunsichert, ob die weithin angebotenen PCR-Tests eine bei ihnen vorliegende Infektion tatsächlich anzeigten und ob Maßnahmen wie die Quarantäne dann gerechtfertigt seien. Tatsächlich sage der PCR-Rest nichts über die generelle Infektiosität der getesteten Person aus, sondern nur zu dem Zeitpunkt der Probe-Entnahme. Da sich Viren jedoch in den meisten Fällen nach Vorliegen einer Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrten, trete eine Infektionsmöglichkeit entsprechend später auf. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Nach seiner Meinung sei die Beschwerde erkennbar motiviert vom Unbehagen an der Abweichung eines als end- und letztgültig empfundenen Kenntnisstandes in der Corona-Pandemie. Den aber gebe es nicht. Neue Erkenntnisse zu veröffentlichen und auch Zweifeln Raum zu lassen, sei Aufgabe der Presse gerade in Zeiten eingeschränkter Grundrechte.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Arzt, der im Verdacht steht, falsche Bescheinigungen ausgestellt zu haben, die von der Pflicht befreien, einen Mund-Nasen-Schutz gegen Corona-Infektionen zu tragen. Die Polizei habe Praxis und Wohnung des Mediziners durchsucht. Die Staatsanwaltschaft habe auf Anfrage mitgeteilt, dass ein „Mediziner aus dem Landkreis (…)“ unter einem entsprechenden Verdacht stehe. Sie habe laufende Ermittlungen bestätigt. Der Arzt habe bei öffentlichen Kundgebungen mehrfach die Existenz des Corona-Virus geleugnet. Die Zeitung nennt Namen und Alter des Arztes. Sie teilt auch den Sitz seiner Praxis mit. Er habe öffentlich dazu aufgerufen, sich dem „Maskenwahn“ zu widersetzen. Mehrere Beschwerdeführer – unter ihnen auch der Arzt – sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der betroffene Arzt spricht von einer unlauteren, massiv rufschädigenden und die Tatsachen verfälschenden Darstellung. Ein weiterer Beschwerdeführer spricht von nicht belegten und vorverurteilenden Passagen in der Berichterstattung. Zu den Beschwerden nimmt der Chefredakteur der Zeitung Stellung. Er berichtet davon, dass in einem Teil des Verbreitungsgebietes überdurchschnittlich heftig gegen die zurzeit praktizierte Corona-Politik protestiert werde. Dabei werde der Sinn des Maskentragens und zuweilen auch die Existenz des Virus selbst in Zweifel gezogen. Entsprechend habe die Zeitung berichtet.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Dringende Warnung vor FFP2-Maske. Corona-Infektion möglich! Schutz nicht nachgewiesen“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Schlagzeile der Eindruck entstehen könnte, als gelte die Warnung für alle FFP2-Masken. Der genaue Hersteller und das konkrete Modell würden im Beitrag erst sehr spät genannt. Die Redaktionsleiterin stellt fest, Masken-Name, Nummer des Produkts und alle für Verbraucher relevanten Fakten nenne die Redaktion bereits nach dem zweiten Absatz des Textes. Dies geschehe besonders exponiert in einer Tabelle, so dass die wichtigen Daten ohne Suchen zu finden seien. Die Redaktion erkenne jedoch an, dass bei oberflächlichem Lesen der Eindruck entstehen könne, es würde eine Warnung vor allen FFP2-Masken ausgesprochen. Die Redaktion habe die Überschrift verändert. Sie laute nun: „Warnung vor Maske einer bestimmten Marke“. So habe man Missverständnissen vorbeugen wollen. Marke, Nummer des Produkts und alle weiteren notwendigen Hinweise passten nicht in eine Online-Überschrift. Diese Informationen gehörten also in den Artikeltext.
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Ein Magazin für politische Kultur berichtet unter der Überschrift „Mein erstes Mal“ über die politische Veranstaltung „Lesbenfrühling“, die diesmal wegen Corona virtuell stattfindet. Der Autor, dessen Anfrage um eine Teilnahme zunächst abgelehnt worden war, hat sich dann unter falschem Namen als lesbische Frau für den Kongress angemeldet und berichtet nun kritisch über das Ereignis. Zwei Leser bzw. Leserinnen des Magazins wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie werfen dem Autor vor, sich unter falschem Namen als „Uschi“ ein Ticket für die ausschließlich für Frauen gedachte Veranstaltung besorgt zu haben. Außerdem habe er aus dem Innenbereich des Treffens eine der Moderatorinnen fotografiert und das Bild ohne Genehmigung veröffentlicht. Er habe überdies – so schreibt er selbst in seinem Bericht - an internen Veranstaltungen des Kongresses teilgenommen, die nur für lesbische Frauen gedacht gewesen seien. Dabei habe er weder seine männliche Identität noch seine journalistische Absicht offengelegt. Der ganze Artikel – so eine der Beschwerdeführerinnen – habe zudem einen voyeuristischen Stil, der in keiner Weise dem Anliegen und realen Geschehen des Lesbenfrühlingstreffens entspreche. Der Autor des Beitrages wehrt sich gegen die Vorwürfe. Zu dem Vorwurf der Verwendung von Fotos und Klarnamen stellt er fest, dass er ausschließlich die Personen erwähnt habe, die mit ihren Positionen selbst öffentlich in Erscheinung getreten seien. Bei allen anderen Personen habe er da rauf geachtet, die Klarnamen nicht zu veröffentlichen. Auch hier seien Inhalte aus den privaten Chaträumen nicht Gegenstand der Berichterstattung. Zum Vorwurf, er habe sich unbefugt Zugang zum „Lesbenfrühling“ verschafft und damit gegen die Richtlinie 4.1 des Pressekodex verstoßen, schreibt der Autor: Der sicherlich entscheidende Punkt sei jener, ob die verdeckte Arbeit erforderlich gewesen sei. Die Organisatorinnen des „Lesbenfrühlings“ hätten durch ihr Online-Ticketsystem selbst die Teilnahme von jedermann geschaffen. Natürlich sei ihm, dem Autor, bewusst gewesen, dass sein verdecktes Vorgehen auch kritisch gesehen werden könne. In der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Lesben auf der einen Seite und den in Deutschland bisher weithin ignorierten „Kollateralschäden“ des Transgender-Diskurses auf der anderen Seite sei ihm sein Vorgehen vertretbar erschienen.
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„Corona-Schock: Horror-Studie in Israel veröffentlicht“ – so überschreibt ein Lifestyle-Magazin einen Beitrag. Die Unterzeile lautet: „Schützt die Impfung wirksam vor dem Coronavirus? Forscher*innen haben Unglaubliches herausgefunden, was daran zweifeln lässt.„ Der Artikel wird mit der Behauptung eingeleitet: „Bisher galten die zugelassenen Impfstoffe als die Lösung der Corona-Pandemie. Nun werden Einbußen der Wirksamkeit und sogar eine erhöhte Gefahr der Ansteckung nach einer Impfung befürchtet.“ Das Magazin zitiert die Frankfurter Rundschau. Die schreibe, es sei möglich, dass sich Geimpfte häufiger mit dem Virus anstecken als Menschen, die noch keine Impfung erhalten haben. Dies beziehe sich allerdings ausschließlich auf die südafrikanische Corona-Mutation und sei außerdem noch nicht umfassend erforscht. Das Ergebnis gehe auf eine israelische Studie zurück, in der erst 150 Menschen untersucht worden seien. Bei der Studie zeige sich, dass sich fast alle Nicht-Geimpften mit der britischen Variante angesteckt hätten und eine Person mit der südafrikanischen. Bei den Geimpften habe sich die große Mehrheit mit der britischen Mutante infiziert und acht Personen mit der südafrikanischen, so das überraschende Ergebnis. Der Beschwerdeführer sieht durch den Beitrag mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er wirft der Redaktion unter anderem vor, die Statistik komplett durcheinander gewirbelt zu haben. Der Beschwerdeführer: Der Autor des Artikels habe einfach keine Ahnung von Statistik. Die Rechtsvertretung des Verlages bezeichnet die Vorwürfe des Beschwerdeführers schlichtweg als falsch. Die Redaktion gebe lediglich die im Rahmen der Studie ermittelten Infektionszahlen wieder und bewerte dies.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Völlig verantwortungslos“. Darin behauptet der Einsender unter anderem: „Alle vier in Deutschland verwendeten Covid-Impfstoffe haben bislang nur eine bedingte Zulassung ohne abgeschlossene klinische Studien und inzwischen gibt es zahlreiche Berichte, Studien und Statistiken, die die Wirksamkeit und den Nutzen der Covid-19-Impfung stark in Zweifel ziehen. Auf Anfrage eines Journalisten teilte das Bundesgesundheitsamt mit, dass bereits über 57.000 Covid-Fälle von ein.- oder zweifach Geimpften gemeldet wurden mit einer Sterberate von 4,7 Prozent (=2.707 Tote). Zum Vergleich: Laut WHO liegt die Sterberate bei Covid-19-Erkrankung ungeimpft bei durchschnittlich 0,15 Prozent. Die Sterberate vom Geimpften ist bei einer Erkrankung also 30-mal höher als die von Ungeimpften. Das ist besorgniserregend.“ Ein Leser der Zeitung erkennt Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 14 (Medizin-Berichterstattung) des Pressekodex. Er sieht mindestens drei wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen: 1. Im Hinblick auf die klinischen Studien der zugelassenen Impfungen. 2. In Bezug auf die Todesrate bei Covid-Erkrankten. 3. In Bezug auf die Corona-Verstorbenen nach vollständiger Impfung, Es handele sich um 50 und nicht – wie behauptet – um mehr als 2.700 Todesfälle). Der Beschwerdeführer kritisiert die Redaktion. Mit dem Leserbrief würden falsche Informationen verbreitet. Da es sich hier um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen handele, hätte die Redaktion diese prüfen müssen und den Leserbrief so nicht veröffentlichen dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Schon allein aus rein sachlichen Erwägungen hält er die Beschwerde für unbegründet. Die Fakten seien überprüft worden. Die fachliche Einordnung, ob eine dieser Zahlen die Realität richtig abbilde oder nicht, könnten weder Virologen noch die Politik im Moment leisten. Warum solle eine Redaktion dies entscheiden können?
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Schulstart 2021“ eine Seite mit Fotos verschiedener Kita- und Kindergartengruppen. Auf einem der Fotos sind zwei Kinder zu sehen, die zerrissene Jeans tragen. Ein Leser der Zeitung sieht das Foto für die Eltern der Jungen als eine Ehrverletzung. Aus der Veröffentlichung gehe nicht hervor, ob die Eltern sich mit der Verbreitung des Fotos einverstanden erklärt hätten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Sonderseiten oder gar eine Sonderveröffentlichung von sogenannten ABC-Schützen an der Schnittstelle zwischen Kindergarten und Schule gehörten seit Jahren zum Standardprogramm der Zeitung. Üblicherweise sorgten Fotografen der Zeitung für die Bilder. Corona-bedingt habe man in diesem Jahr auf eigene Fotos verzichtet und die Kitas gebeten, selbst Aufnahmen einzureichen. Laut Chefredakteur würden selbstverständlich nur Kinder fotografiert, deren Eltern ihre Einwilligung für Pressefotos bei der jeweiligen Einrichtung hinterlegt hätten. Nicht nachvollziehen könne er – der Chefredakteur – die Anmerkung des Beschwerdeführers, die Veröffentlichung eines Fotos mit Kindern, die zerrissene Jeans trügen, verstoße gegen presseethische Grundsätze. Vermutlich habe der Beschwerdeführer die Modetrends der vergangenen 20 Jahre nicht mitbekommen.
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