Opfer- und Täterschutz

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Ansprechpartnerin:

Sonja Volkmann-Schluck

volkmann-schluck@presserat.de

Opfer- und Täterschutz nehmen in der Spruchpraxis des Presserats einen hohen Stellenwert ein.

Nach unserer Auffassung ist eine umfassende Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse und Straftaten Aufgabe der Presse. Die Berichterstattung darf aber nicht zulasten von Opfern und deren Angehörigen gehen. Das bedeutet, dass bei der identifizierenden Berichterstattung - beispielsweise mit Fotos oder Namensnennung - zunächst Zurückhaltung geboten ist. Die Identität der Opfer ist für das Verständnis eines Geschehens in der Regel meist unerheblich. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex gilt: Redaktionen sollen das Opfer oder dessen Angehörige um Erlaubnis bitten, wenn sie dessen Foto oder Namen veröffentlichen.

Der Opferschutz wird häufig verletzt

Allein 14 von 53 Rügen bezogen sich 2020 auf Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex, die meisten davon betrafen den Opferschutz. Dabei wurden Opfer von Gewalt, Unglücken oder Unfällen oftmals ohne Einwilligung der Angehörigen identifizierend bzw. für einen erweiterten Personenkreis erkennbar abgebildet. Die Redaktionen übernahmen dazu oft private Fotos von Facebook- oder Twitteraccounts, ohne Betroffene oder Angehörige vorher um Erlaubnis zu fragen.

Auch die Täter haben Anspruch auf Schutz

Klare Kriterien gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Straftäter. Die Presse veröffentlicht Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Richtlinie 8.1 legt die Kriterien fest. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.

 

Grundsätze im Pressekodex

Der Pressekodex definiert den Opferschutz in Ziffer 8, Richtlinie 8.2:

 

Opferschutz im Pressekodex

Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen  zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

 

Der Pressekodex definiert den Täterschutz in Ziffer 8, Richtlinie 8.2:

 

Täterschutz im Pressekodex

Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung
(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.

(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.

Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn
-    eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt,
-     ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,
-    bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,
-    eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,
-    ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.

(3) Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt.

(4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben.
Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.