Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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155 Entscheidungen
In der Onlineversion einer überregionalen Tageszeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Ist das da ein Boot auf ihrem Rücken?“ Der Autor berichtet über eine kombinierte Wander-/Bootstour mithilfe von sogenannten Packrafts. Das sind aufblasbare Gummiboote, die leicht zu transportieren sind. Im Beitrag kommt ein Vertreter einer deutschen Packraft-Marke zu Wort. In einem Infokasten am Ende des Beitrages verlinkt die Redaktion auf diese Marke. Auf einem Blog der Firma erscheint ein Interview des Autors des Zeitungsbeitrages mit dem Mitbegründer des Unternehmens. Der Autor wird dabei als Mitarbeiter der Zeitung genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem redaktionellen Beitrag eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten) des Pressekodex erweitert. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht in der Veröffentlichung keine Kodexverletzung. Sie teilt mit, das angebliche Interview sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Der Mitarbeiter der Redaktion habe an die Packraft-Firma für eine Recherche 16 Fragen übermittelt, die dort als Interview-Wunsch missverstanden worden seien. Auch könne von einer Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex keine Rede sein. An der Berichterstattung bestehe ein begründetes öffentliches Interesse. Gerade während der corona-Pandemie sei das öffentliche Interesse an sportlichen Freizeitaktivitäten in der Natur enorm gewachsen. Zudem gehöre es zum Service-Gedanken eines Artikels im Reise-ressort, dass auf konkrete Produkte hingewiesen werde. Schließlich weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass im Beitrag zwei Hersteller von Packrafts genannt würden.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Lage auf Intensivstationen doch nicht dramatisch?“ über die Auslastung der Intensivstationen in Deutschland. Die Daten dazu würden von immer mehr Fachleuten kritisch betrachtet, heißt es im Anreißer. So wird der Chef von Deutschlands größter Krankenhauskette zitiert. Ihm zufolge sei die Lage derzeit nicht wirklich dramatisch, zumindest verglichen mit den Fallzahlen der zweiten Corona-Welle. Die Zeitung stellt dieser Argumentation ein Zitat des Chefs des Intensivregisters DIVI entgegen, der an die „Entscheidungsträger“ appelliert und davor warnt, dass „jede Ausfahrt zur Senkung der Zahlen verpasst“ würde. Ein weiterer Professor wird zitiert. Danach hätten die regionalen Maßnahmen und Kontaktbeschränkungen das Wachstum der Intensivbelegung ausgebremst. Der Autor des Artikels stellt daraufhin die Frage: „Wenn die Daten rund um die Situation der Intensivbetten nicht eindeutig sind – wie können dann Einschränkungen der Grundrechte damit begründet werden?“ Die Zeitung verlinkt auf das Video eines „Faktencheckers“ und „Maßnahmen-Kritikers“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Verlinkung auf das Video des sogenannten „Faktencheckers“. Er sieht in Teilen des Artikels Verstöße gegen die Pressekodex-Ziffern 2 und 14 (Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. Medizinberichterstattung). Er hält die im Artikel erkennbaren Verharmlosungen der epidemischen Lage für einen Verstoß gegen Ziffer 14. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer kritisierte „Anzweifeln von offiziellen Zahlen“ sei Kern der Aufgaben von Journalisten. Im kritisierten Artikel erfolge dies durch die Wiedergabe der Äußerungen mehrerer Experten. Dies geschehe auch differenziert, weil sowohl Kritiker als auch Verteidiger der offiziellen Zahlen zu Wort kämen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über Corona-Infektionen in einem Altenpflegeheim in Sachsen-Anhalt. Dort seien 21 Personen, Heimbewohner und Pflegekräfte, positiv getestet worden. Zwei Bewohner seien gestorben. Über die Ursache heißt es im Beitrag: „Das Schlimmste: Das Virus brachten ungeimpfte Mitarbeiter ins Haus.“ Der Betreiber habe – so die Zeitung – darauf hingewiesen, dass Besuchern nur mit negativem Testergebnis Zutritt zu dem Pflegeheim gewährt werde. Jedoch hätten laut einer im Artikel zitierten Amtsärztin 75 Prozent der dort beschäftigten Mitarbeiter das Impfangebot nicht angenommen. Weiter heißt es, dass alle sieben infizierten Pflegekräfte ungeimpft gewesen seien. Der Autor folgert: „Einer der Impfverweigerer schleppte Corona ins Seniorenheim.“ Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Mit der Überschrift und im Artikel werde suggeriert, die Mitarbeiterinnen des Seniorenheims, welche sich nicht hätten impfen lassen, hätten den Tod der beiden -Senioreninnen zu verantworten. Menschen, die sich aus verschiedenen Gründen nicht impfen lassen könnten oder wollten, würden schuldig am Tod anderer gesprochen. Die Ehre von Menschen – so die Beschwerdeführerin – werde verletzt, wenn sie ungeprüft für den Tod anderer verantwortlich gemacht würden. Die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex gelte ausdrücklich für Berichte aus Ermittlungs-, Straf- oder anderen Verfahren. Die Redaktion widerspricht den Vorwürfen, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. In der Zusammenfassung des Artikels teile der Redakteur unmissverständlich mit, dass die Senioren trotz einer Impfung infiziert worden seien. Er übermittle zugleich auch die Mutmaßung des RKI, wie es zu dem Corona-Ausbruch habe kommen können. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Überschrift des Artikels suggeriere, dass die nicht geimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Tod der beiden Seniorinnen zu verantworten hätten, gehe ebenfalls ins Leere. Verkürzungen, Verknappungen und Pointierungen in Überschriften entsprächen gängiger journalistischer Praxis, die nicht nur vom Presserat, sondern auch von den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet werde.
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Unter der Überschrift „Tausende Intensivbetten verschwinden in Deutschland auf mysteriöse Weise“ berichtet eine Regionalzeitung online über die Entwicklung der Intensivbettenkapazität in Deutschland. Ein neues Gesetz gewähre Kliniken riesige Ausgleichszahlungen, wenn es wenig freie Intensivbetten gebe. Kaum sei das Gesetz in Kraft, verschwänden plötzlich tausende Betten. Die Zahlen seien eindeutig. Die Zeitung schreibt, es würden die Ausgleichszahlen für den Fall gewährt, dass die Inzidenz vor Ort über 70 liege und in den Kliniken weniger als 25 bzw. 15 Prozent der Intensivbetten frei seien. Beispiel NRW: Plötzlich sei die Quote von 26,7 Prozent auf 17 Prozent gefallen. Ab 25 Prozent abwärts würden die Zahlungen gewährt. Nur ein Zufall? Der Artikel gibt Antworten des Bundes- und Landesgesundheitsministeriums zu einer redaktionellen Anfrage wieder. Man habe auch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) mehrfach um eine Stellungnahme gebeten, aber keine erhalten. Ein Leser der Zeitung trägt vor, die Beweise, die der Autor für seine Anschuldigungen anführe, seien alle haltlos und schon längst widerlegt worden. Er habe den Autor aufgefordert, eine Korrektur zu veröffentlichen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das DIVI habe sich klar zum Thema geäußert. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor auf die Beschwerde antworten. Er teilt mit, er habe mit großem zeitlichem Aufwand in der Sache recherchiert. Er könne bei sich kein presserechtliches Fehlverhalten feststellen, zumal der Bundesrechnungshof kurz darauf die Bundesregierung für eine „massive Überkompensation der Krankenhäuser“ in der Corona-Krise gerügt habe. Der Autor teilt mit, er habe Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Der habe ihn aufgefordert, seine Aussagen zu widerrufen. Dazu habe er jedoch keinen Anlass gesehen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen als „Kolumne“ bezeichneten Beitrag, in dem dieser Satz steht: „Fünf Jahre Gefängnis, weil man in der Öffentlichkeit eine Cola trinkt oder sich nach Einbruch der Dunkelheit draußen die Beine vertritt: Ob alle Abgeordneten wissen, was sie mit dem neuen Infektionsschutzgesetz beschlossen haben?“ Eine Leserin des Magazins sieht durch den Beitrag presseethische Grundsätze verletzt. Der Autor stelle den Inhalt der Paragrafen 73 und 74 des Infektionsschutzgesetzes entweder bewusst oder aufgrund einer groben Verletzung der Sorgfalt bei der Recherche völlig falsch dar. Die Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gelte ausschließlich für Fälle, in denen ein Infizierter aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften das Coronavirus tatsächlich weiterverbreite, also durch einen Verstoß nachweislich einen anderen Menschen angesteckt habe. Die Behauptungen des Autors in diesem Fall seien grob wahrheitswidrig, diskreditierten den Bundestag in unsachlicher Weise und leisteten den sogenannten „Querdenkern“ Vorschub. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins stellt fest, die Beschwerde könne als weiteres Beispiel dafür dienen, wie der Raum für eine lebendige Kommunikation immer enger zu werden drohe. Der Autor sei einer der bekanntesten deutschen Kolumnisten. Bevorzugt lege er Denkschablonen und Orthodoxien bloß. Zuspitzung und Übertreibung seien für ihn essentiell. Der Autor habe sich die journalistische Freiheit genommen, die ihm zustehe. Er habe den schlimmsten Fall als Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit einer Regelung genommen, um seine Kritik zu pointieren. Natürlich nehme kein vernünftiger Leser an, jede Verletzung der Corona-Ausgangsperre werde mit fünf Jahren Gefängnis bestraft. Fakt sei allerdings, dass eine solche Bestrafung durchaus denkbar sei. Der Chefredakteur kommt aus seiner Sicht zu dem Schluss, dass die sachliche Basis der ausgesprochenen Kritik „vollkommen einwandfrei“ sei.
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„Neue Freiheit, alter Jammer“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung online einen mit Namen gezeichneten Kommentar. Der Autor kritisiert, dass Deutschland trotz steigender Impfquote schlecht auf die Rückkehr zur Normalität vorbereitet sei. Es blieben die alten Reaktionsmuster: Wieder einmal seien die Bundesländer vorgeprescht, so dass erneut ein Flickenteppich an unterschiedlichen Regeln entstanden sei. Es sei erstaunlich, dass im Laufe der Corona-Krise die politischen Akteure in Deutschland nicht gelernt hätten, sich auf absehbare Entwicklungen vorzubereiten - so der Autor. Es sei absehbar gewesen, dass mit fortschreitendem Impftempo auch die Frage aufkommen werde, ob die Grundrechte für alle Geimpften weiter eingeschränkt bleiben dürften. Juristisch sei die Sache klar, dazu gebe es schon Gerichtsentscheidungen und in Karlsruhe stünden weitere Entscheidungen an. Spätestens dann sei die Politik zum Handeln gezwungen. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - sieht durch den Beitrag die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Ihm sei aufgefallen, dass zahlreiche Autoren von Meinungsbeiträgen keine Quellen angäben. Das sei auch hier der Fall. Er stört sich etwa an der Formulierung „Juristisch ist die Sache klar“ und fragt, inwieweit die Sache juristisch klar sei. Der Leser nennt ein weiteres Beispiel. “Zu den ethischen Fragen gibt es inzwischen viele Stellungnahmen, aus denen mehrheitlich ein klares Votum für die rasche Rückkehr zu den Freiheitsrechten erkennbar ist.“ Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der kritisierte Beitrag sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete, dass Nachrichten und Kommentare oder sonstige Äußerungen, die vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützt sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen sind. Dies umfasse also die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Vollständigkeit sowie unter gewissen Umständen die Pflicht zur rechtlichen Prüfung und die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen. Von einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht könne - so die Rechtsvertretung – im beanstandeten Beitrag nicht die Rede sein. Die im Beitrag geäußerten Tatsachenbehauptungen seien wahr und belegbar, die Meinungsäußerungen zulässig. Insbesondere in der journalistischen Form des Kommentars sei es nicht üblich, Äußerungen mit Quellenangaben zu versehen. Auch bei rein nachrichtlichen Texten würde dies wohl meistens massiv zu Lasten der Lesbarkeit gehen.
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Unter der Überschrift „immer mehr junge Menschen infiziert“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht über die dritte Welle der Pandemie. Dem Artikel beigestellt ist eine grafisch aufbereitete Statistik. Diese enthält auf der y-Achse verschiedene Altersgruppen, beispielsweise als erste die Gruppe „0 bis 9 Jahre“. Auf der x-Achse folgen die Angaben „Infektionen zwischen 3.3.2020 und 2.2.2021 in Prozent der Infektionen, Infektionen seit 3.2.2021, in Prozent der Infektionen, sowie die Zunahme der Infektionen seit 3.2.2021. Für die erste Altersgruppe 0 bis 9 Jahre: Infektionen zwischen 3.3.2020 und 2.2.2021 insgesamt 679 (4,42 Prozent), für den Zeitraum seit 3.2.2021 insgesamt 533 (7,44 Prozent), unter Zunahme der Infektionen 78,5 Prozent. Ein Leser kritisiert per Beschwerde die Statistik. Die Zahlen unter „Zunahme der Infektionen“ seien einfach der Prozentsatz zwischen den beiden Infektionszeiten. Auf den ersten Blick sehe man, dass die Zahlen sinken. Im direkten Vergleich sei z.B. in der ersten Zeile keine Zunahme um 78,5 Prozent zu verzeichnen, sondern eine Abnahme um 21,5 Prozent. Allerdings sei ein Vergleich zwischen den beiden Werten grundsätzlich unsinnig. Die erste Zahl beziehe sich auf einen Zeitraum von elf Monaten, die zweite über knapp drei Monate. Wenn man dies berücksichtige, komme man auf einen Anstieg von über 200 Prozent. Aber auch dieser Vergleich sei unsinnig, da im ersten Zeitraum Kinder so gut wie gar nicht getestet worden seien. Nachweislich hätten viele Kinder Corona ohne ernsthafte Symptome gehabt. Der Chef vom Dienst der Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer mische in seiner Beschwerde eine berechtigte Kritik an einer missverständlichen Grafikspalte mit allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen die Redaktion, die völlig unbegründet seien. Die Grafik sollte zeigen, wie dynamisch die dritte Welle der Corona-Pandemie verlaufen sei. Der Chef vom Dienst räumt ein, dass seine Zeitung eine Grafik veröffentlicht habe, die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens nicht mehr aktuell gewesen sei. Dazu habe die Redaktion umgehend eine Korrekturmeldung veröffentlicht. Die zuständige Redakteurin habe inzwischen ein 20-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der habe eine Entschuldigung für die Irrtümer in der Tabelle akzeptiert.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Grundreche weltweit in Corona-Zeiten. Der Beitrag ist mit einer interaktiven Weltkarte illustriert. Ein Leser des Magazins kritisiert, die Karte zeige die Grenzen Marokkos falsch an. Die Besetzung der Westsahara werde zwar von den USA anerkannt, nicht aber von Deutschland. Die Rechtsvertretung des Magazins gibt dem Beschwerdeführer Recht. Die Redaktion schließe sich regelmäßig der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung an. Völkerrechtlich gehöre die Westsahara zweifellos nicht zu Marokko. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Redaktion ergreife einseitig Partei für Marokko, entbehre hingegen jeder Grundlage. Zum einem befasse sich der Beitrag nicht vorrangig mit dem Westsaharakonflikt oder auch nur mit Marokko im Allgemeinen, und nehme schon deshalb keine Partei in diesem Konflikt. Zum anderen und vor allem aber befasse der Beitrag sich mit der Menschenrechtslage weltweit. Durch die Einfärbung der Karte werde Marokko gerade kein Unbedenklichkeitszeugnis ausgestellt. Die Freiheitsrechte würden als beschränkt ausgewiesen. Wenn überhaupt, werde gerade nicht Partei für Marokko ergriffen, sondern Kritik an der dortigen Menschenrechtssituation geübt. Die Rechtsabteilung teilt mit, die Redaktion habe die Karte unmittelbar nach Eingang der Beschwerde der völkerrechtlichen Lage angepasst. Auf diese Korrektur werde am Ende des Textes hingewiesen.
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Eine Glosse, die gedruckt und online in einer überregionalen Zeitung erschienen ist, veranlasst ein Mitglied der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina zu einer Beschwerde beim Presserat. Der Autor der Glosse hatte Beobachtungen des Verhaltensforschers Konrad Lorenz aufgegriffen. Der habe bei einem Vogel eine sogenannte „Leerlaufhandlung“ beobachtet. Dabei geht es um das Schnappen nach nicht vorhandenen Insekten. Erklärung für dieses merkwürdige Verhalten des Vogels: Er sei von einer aktionsspezifischen „Triebenergie“ durchflossen. In der Glosse – so die Zeitung – werde ein Bezug zu den Äußerungen des Beschwerdeführers hergestellt. Es heiße darin, der Beschwerdeführer sei „seit Monaten hinter dem her, was er in einem Zeitungsbeitrag jetzt als ´organisierte Freiheitsberaubung´ beschrieben hat: Den Kampf der Staaten gegen die Pandemie. Auch die bislang 300 Millionen offiziell genannten Todesopfer lassen ihn nicht zweifeln, dass es sich bei den Schutzmaßnahmen um einen ´Teufelspakt´ handele. Die ´Quasi-Diktatur´ mit den Corona-Maßnahmen, der Antiterrorkampf einer ´Big Brother-Lobby´ und auch die Eindämmung des Klimawandels durch die Peitschenhiebe von Vater Staat sind für den Philosophen alles Fliegen unter der weißen Decke seines keimfrei libertären Denkgebäudes.“ Der Beschwerdeführer geht von einem Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex aus. Der Artikel bestehe aus Diffamierungen gegen ihn. Er habe am Erscheinungstag der Glosse einen Brief an die Herausgeber der Zeitung geschrieben mit der Bitte, die dort angefügte Replik als Leserbrief zu veröffentlichen, aber keine Antwort erhalten. Die Zeitung teilt mit, es handele sich hier um eine Glosse, die ein erfahrener Redakteur und studierter Biologe verfasst habe. Der Autor setze sich dabei kritisch mit den öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers auseinander. Dieser teile nicht mit, worin genau er die von ihm angenommenen Ehrverletzungen sehe.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „´Querdenken´-Demo eskaliert: 20.000 Teilnehmer: Massive Prügeleien mit Polizei“ über eine Corona-Demonstration in Kassel. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, auf dem ein am Boden liegender Fotograf zu sehen ist, der sich den Kopf hält. Bildunterschrift: „Ein Fotograf hält sich am Rande der ´Querdenken´-Demo in Kassel sein Gesicht, nachdem er von Antifa-Gegendemonstranten angegriffen wurde. Foto: AFP“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Deutsche Presserat. Er sieht in der Bildunterschrift einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der Autor schreibe, der Fotograf sei von „Antifa-Gegendemonstranten“ angegriffen worden. Dieser sei jedoch von einem Teilnehmer des verbotenen Demozuges attackiert worden, als er Tritte des Mannes in den Rücken von Gegendemonstranten dokumentierte. Der betroffene Journalist habe selbst bereits klargestellt, wie der Sachverhalt gewesen sei und die Zeitung darauf hingewiesen. Der Artikel sei aber bislang nicht korrigiert worden. Er gebe die Vorkommnisse grob falsch wieder. Die Zeitung hatte sich auf das Agenturprivileg berufen und dazu aus der von der Agentur mitgelieferten Information zitiert. Der Beschwerdeausschuss hatte das Vorliegen des Agenturprivilegs bejaht und beschlossen, dass vorliegende Verfahren gegen die Agentur einzuleiten. Die Agentur-Spitze nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie trägt vor, man habe versucht, den der Foto-Berichterstattung zugrunde liegenden Vorfall aufzuklären. Trotz aller Bemühungen sei der Ablauf nicht vollständig zu klären gewesen. Bis zum Ablauf einer gesetzten Frist lag eine Stellungnahme der Agentur zu der Beschwerde nicht vor.
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