Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
155 Entscheidungen

Fehler erkannt und richtiggestellt

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Beitrag „Donald Trump greift nach deutscher Impfstoff-Firma“. Der Zeitung zufolge versuche der damalige US-Präsident, deutsche Wissenschaftler, die an einem potentiellen Corona-Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen nach Amerika zu locken und das Medikament exklusiv für sein Land zu sichern. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert diesen im Beitrag enthaltenen Satz: „Es geht um die in Tübingen ansässige Firma CureVac, die mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus Sars-Cov-2 arbeitet“. Dies sei falsch, da das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nicht in der beschriebenen Weise tätig sei. Das Institut habe auf eine Anfrage unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Vertrag zur Entwicklung eines Sars-CoV-2-Impfstoffs mit der CureVac gebe. Der Ressortleiter Wirtschaft der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Tatsächlich habe die Ursprungsversion gedruckt und online einen Fehler enthalten. Die Redaktion habe diesen in allen online verfügbaren Versionen mittlerweile korrigiert und transparent auf den Vorgang hingewiesen.

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Zulassungsbehörde ist streng neutral

„Wie Deutschland und die USA um den Corona-Impfstoff kämpfen“ titelt eine Großstadtzeitung online. Sie berichtet, laut dem Bericht einer Sonntagszeitung versuche der damalige US-Präsident Trump, deutsche Wissenschaftler der Firma CureVac, die an einem potentiellen Corona-Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen nach Amerika zu locken und das Medikament exklusiv für sein Land zu sichern. Ein Leser der Zeitung stört sich an dem im Bericht enthaltenen Absatz: „CureVac arbeitet seit Januar gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus.“ Das sei falsch, da das PEI mitnichten als Bundesbehörde in dieser Richtung forsche. Das PEI habe auf eine Anfrage unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Vertrag zur Entwicklung eines Sars-CoV-2-Impfstoffs mit der Firma CureVac gebe. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass nach heutigem Sachstand Tatsache sei, dass es keinen Vertrag zur gemeinsamen Entwicklung eines Impfstoffes zwischen dem Paul-Ehrlich-Institut und CureVac gegeben habe. Es sei hier offenbar zu einem Missverständnis gekommen, das Eingang in eine Agentur-Meldung gefunden habe und daher von weiten Teilen der Medien aufgegriffen worden sei. Die Zeitung werde die fehlerhafte Angabe korrigieren. Der Presserat stellt nach Überprüfung fest, dass die Zeitung eine Korrektur – wie angekündigt - ausgeführt hat.

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Beschwerdeführer: Behauptung ist falsch

Institut verhält sich streng neutral

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „USA wollen deutsche Impfstoff-Forscher anlocken“. Im Beitrag wird ein Medienbericht zitiert, demzufolge es wegen der Corona-Krise zu einer indirekten, aber handfesten wirtschaftlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Trump, der damalige US-Präsident, versuche, deutsche Wissenschaftler, die an einem potentiellen Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen in die USA zu locken. Der Beschwerdeführer kritisiert einen Absatz in dem Beitrag. Der lautet wie folgt: „In der Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten wegen der Krise durch das Corona-Virus geht es nach Informationen der (Sonntagszeitung) um die in Tübingen ansässige Firma CureVac, die gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus arbeitet.“ Dies sei falsch, da das PEI als Bundesbehörde mitnichten in diese Richtung forsche. Das PEI habe unmissverständlich klargestellt, dass es durch Medienberichte zu einem Missverständnis gekommen sei. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung und gesteht einen Fehler ein. Diesen habe die Redaktion korrigiert, so dass die unkorrekte Passage im Online-Angebot der Zeitung nicht mehr enthalten sei.

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Ärger beim Dreh am Grundstückszaun

Gegenstand der Beschwerde sind drei auf der mobilen Internetseite einer Boulevardzeitung verbreitete Beiträge. Diese widmen sich dem Verhalten des Rappers Sido zum Thema Verschwörungstheorien. Ein Beitrag steht unter der Überschrift „Sido greift Kamerateam an“ und der Dachzeile „Verpisst euch, ihr Wichser!“ Zum Bericht gestellt ist Videomaterial. Dieses wurde von der Redaktion in Auftrag gegeben und stammt von einer Reporterin und einem Kameramann. Beide waren am privaten Wohngrundstück des Rappers erschienen und hatten diesen am Grundstückszaun gefilmt und befragt. Während des Drehs war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kamerateam und dem Rapper gekommen, das zunächst verbal geführt wurde. Dann griff Sido nach dem Mikrofon des Kamerateams und beschädigte dieses. Einen Tag später veröffentlichte die Zeitung einen weitgehend inhaltsgleichen Beitrag unter der Schlagzeile „So wurden wir sexuell belästigt“. Wenige Tage später beringt die Zeitung einen weiteren Beitrag unter der Überschrift „Impfgegner, Reichsbürger, Weltverschwörer – Die gefährliche Allianz der Corona-Hetze“. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene Rapper Sido. Das Kamerateam der Zeitung sei an seinem Anwesen aufgetaucht und habe Grundstück und Wohnhaus gefilmt. Er habe das Team höflich und unter Hinweis auf seine Familie aufgefordert, die Filmaufnahmen zu unterlassen. Die Leute von der Zeitung hätten diesen und einen weiteren Hinweis ignoriert. Er – Sido – habe nach dem Mikrofon des Kameramanns gegriffen und dieses dabei beschädigt. Erst dann habe das Team seine Filmaufnahmen beendet. Sido wehrt sich auch gegen das Zitat „Verpisst euch, ihr Wichser!“. Er habe sich nicht so geäußert. Er teilt mit, dass er den Verlag wegen des Beitrages habe abmahnen lassen. Dieser habe teilweise eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen weiterer rechtswidriger Inhalte habe er eine einstweilige Verfügung beantragt, die vom zuständigen Landgericht auch erlassen worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Auffassung grenze die Beschwerde an Unverschämtheit. Der Beschwerdeführer trete die Pressefreiheit mit Füßen. Der Rapper habe in höchstem Maße unethisch gehandelt, indem er ein Kamerateam der Zeitung auf offener Straße angegriffen, beschimpft und beleidigt habe.

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Corona-Experten mit Pflastern über dem Mund

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „So sollten Regierungskritiker mundtot gemacht werden“. Es geht um den Vorwurf, in der Corona-Krise habe eine „False Balance“ in der Berichterstattung geherrscht. So sei auch die Aussage, dass wir „mit dem Virus leben müssen“ als absurde Außenseiter-Position diskreditiert worden. Jetzt wisse jeder: Sie stimme. In Wahrheit sei „False Balance“ ein politischer Kampfbegriff, um Andersdenkende auszuschließen. Die Zeitung dokumentiere, wie renommierte Medien, Politiker und sogar Kanzleramts-Berater kritische Forscher mit dem „False Balance“-Vorwurf attackierten, um sie mundtot zu machen. Illustriert ist der Beitrag mit einem Symbolbild gleich unter der Überschrift, auf dem bekannte Corona-Experten mit Pflastern über dem Mund dargestellt sind. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift einen Kodex-Verstoß. Diese suggeriere, dass die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit eingeschränkt werden solle. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass die gewählte Überschrift selbst Ausdruck der Meinungsfreiheit sei. Von der im Text geäußerten Meinung mag man natürlich halten, was man wolle – sie mag unverständlich sein oder unbequem, nachvollziehbar oder weit hergeholt. Aber das sei das gute Recht einer jeden Meinungsäußerung. Unethisch, wie z.B. eine Beleidigung, werde sie dadurch noch lange nicht. Und im Übrigen: Jegliche Form von „Geschmackskontrolle“ durch Presseselbstregulierung verbiete sich von selbst.

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Schwindelgefühle nach Corona-Impfung

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Nach Corona-Impfung: Berliner Opernsängerin sagt alle Auftritte ab“. Im Beitrag berichtet die Redaktion von einer Künstlerin, die in den sogenannten sozialen Medien mitgeteilt hatte, dass sie nach der Corona-Impfung Kopfschmerzen und Schwindelgefühle bekommen habe und nun an einer leichten Gesichtslähmung und Störung der Bewegungskoordination leide. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Aussagen der Sängerin in dem Beitrag nicht als unbestätigte Vermutungen erkennbar gemacht worden seien. Auch vermisst sie eine erklärende Einordnung durch die Redaktion. Die Berichterstattung sei geeignet, bei der Leserschaft unbegründete Befürchtungen zu erwecken. Die Rechtsabteilung des Verlages betont in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei dem beanstandeten Artikel um einen Erfahrungsbericht handele. Dies werde bereits im ersten Satz deutlich. Darin heiße es, dass die Opernsängerin „nach eigener Aussage mit schweren Impfnebenwirkungen zu kämpfen“ habe. Der Artikel konzentriere sich darauf, die Symptome der Frau aufzuzeigen. Für den objektiven Leser werde eindeutig erkennbar, dass noch keine abschließende Diagnose vorliege. Der Text werde der Aufgabe der Presse gerecht, auch über individuelle Erfahrungen zu informieren. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung) liege nicht vor. Der Bericht sei weder reißerisch dargestellt noch werde das Sensationsinteresse bei Leserinnen und Lesern bedient. Es gehe vielmehr um eine sachliche Darstellung einer individuellen Erfahrung.

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Erst abwarten und dann impfen

„Kimmich nicht geimpft“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Impfstatus des Bayern- und DFB-Nationalspielers Joshua Kimmich. Im Bildtext heißt es: „FCB-Profi Joshua Kimmich gründete mit Mannschaftskollege Leon Goretzka die Initiative ´#We Kick Corona´. Selber ist der Mittelfeldspieler nicht geimpft.“ Die Zeitung schreibt, der Cheftrainer des FC Bayern sei positiv auf Covid 19 getestet worden und befinde sich in Quarantäne. Der Cheftrainer wird mit einem Plädoyer für die Impfung zitiert. Joshua Kimmich kämpfe öffentlich auf vorbildliche Weise wie kaum ein anderer gegen das Virus und die Folgen. Er habe mit einem Mannschaftskameraden die Initiative gegründet, die Geld sammele, um Menschen und karitativen Einrichtungen zu helfen, die unter den direkten und indirekten Folgen von Corona leiden. Beide hätten bereits eine Million Euro gespendet. Es sei – so die Zeitung – überraschend, dass Kimmich selbst nicht geimpft sei. Wieso unterstütze Kimmich Impfungen bei anderen und lasse sich selbst nicht impfen? Aus dem Umfeld des Nationalspielers sei zu hören, dass er Langzeitstudien zu möglichen Impf-Folgen abwarten wolle. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 9 (Schutz der Ehre). Die Gesundheitsdaten eines Menschen unterlägen der höchsten Datenschutzstufe. Dies schließe auch das Vorhandensein von Schutzimpfungen mit ein. Die Preisgabe von personenbezogen Daten bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen. Aus dem Artikel gehe nicht hervor, dass Kimmich seine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Information gegeben habe. Die Sportredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe über den Fall berichtet, weil das Impfverhalten des bekannten Sportlers im Widerspruch zu seiner Rolle als Co-Gründer der Initiative „#We Kick Corona“ stehe. Im Übrigen habe Joshua Kimmich im Nachhinein sowieso in die öffentliche Erörterung seines Falles eingewilligt, wie diverse und auch eigene öffentliche Stellungnahmen zeige.

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„Ein Laden wird an den Pranger gestellt“

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online in ihrem Newsletter einen kritischen Absatz über einen Laden, der zugleich eine Partnerfiliale der Deutschen Post AG ist. Der – so die Zeitung – lasse „die Maske fallen“. Im Schaufenster hänge ein Plakat von „Corona-Schwurblern“. Der Beitrag ist verlinkt mit dem Twitter-Account des Chefredakteurs der Zeitung. Der Account zeigt den Laden und das Plakat. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Laden werde in der Berichterstattung an den Pranger gestellt. Das im Bild gezeigte Plakat habe offensichtlich im Weltbild des Autors keinen Platz. Soweit er – der Beschwerdeführer – erkennen könne, verstoße das Plakat nicht gegen irgendwelche Gesetze. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt als Autor des kritisierten Beitrages Stellung. Er kann nicht einmal im Ansatz einen Kodex-Verstoß erkennen. Er verstehe das Plakat als „Hetze“. Dass der Ladenbesitzer durch das Zeigen des Plakats „die Maske fallen lässt“, sei wohl durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Im Übrigen verdanke er Menschen wie dem Beschwerdeführer Morddrohungen, die sich auf diesen einen Satz bezögen. Später ergänzt der Chefredakteur seine Stellungnahme. Man habe in der Redaktion intensiv und selbstkritisch über die Berichterstattung zu den Corona-Maßnahmen nachgedacht. Manches würde die Redaktion heute nicht mehr in der gleichen Form wiederholen. In der damaligen Situation sei es jedoch geboten erschienen, über Widersprüche bei der Umsetzung der Corona-Maßnahmen zu berichten. Einen solchen Widerspruch habe die Redaktion in dem test- und impfskeptischen Aushang in einer Postfiliale gesehen. Die deutsche Post gehöre schließlich zu gut zwanzig Prozent der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und damit der Bundesrepublik Deutschland.

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Erst „Denkverbote“, dann Veränderungen.

In einer Lokalzeitung berichtet der Autor eines Beitrages über die sinkenden Anmeldezahlen bei einer Sekundarschule. Lange hätten Verwaltung und Politik den Fall von einem Beobachtungsposten aus verfolgt. Jetzt habe die Stadtverwaltung vorherige Denkverbote aufgebrochen und einschneidende Veränderungen ins Spiel gebracht. Es gehe darum, wie die Schule an einem Standort zu betreiben sei oder Teilstandort einer Gesamtschule werden solle. Der Schulleiter habe sich im Verlauf einer Ausschusssitzung – so die Zeitung – „allerdings schon für eine ehrliche Analyse disqualifiziert“. Corona und einen geburtenschwachen Jahrgang als Gründe anzuführen, sei schon merkwürdig genug. Das zentrale Problem der Schule jedoch sei, dass nur 25 Prozent der Viertklässler auf die Sekundarschule wechselten. Dass der Schulleiter dafür die Schuld der Zeitung in die Schuhe schieben wolle, sei als Ablenkungsmanöver leicht zu durchschauen. Hätte er ein Interesse daran gehabt, dass in der Zeitung über die engagierte Arbeit der Schule während der Pandemie berichtet werde, hätte er entsprechende Anfragen nicht mehrfach abgelehnt, stellt der Autor fest. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag namentlich genannte und mit Foto abgebildete Schulleiter. Er kritisiert, dass die Zeitung sowohl die Veröffentlichung seiner Stellungnahme als auch eine Gegendarstellung abgelehnt habe. Er betrachtet durch das Verhalten der Redaktion „die Pressefreiheit überdehnt“. Auch sieht er den Schutz seiner Person als missachtet an. Der Presserat hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für die Veröffentlichung von Gegendarstellungen nicht zuständig sei. Der Schulleiter sieht in der Berichterstattung mehrere falsche Behauptungen. Eine Richtigstellung habe die Zeitung nicht veröffentlicht, obwohl ihr eine Stellungnahme, eine Gegendarstellung und Leserbriefe zum Thema vorgelegen hätten. Eine von der Zeitung beauftragte Rechtsanwältin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Bei dem kritisierten Beitrag handele es sich um einen als solchen gekennzeichneten Kommentar. Die Redakteure der Zeitung sähen keinerlei Anlass, von ihrer Unabhängigkeit bei der Berichterstattung über Vorgänge an der Sekundarschule abzurücken. Es gehöre zu ihren Aufgaben, auch über unbequeme Tatsachen zu berichten.

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