Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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155 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Thema ist ein Interview, das die Zeitung mit Markus Lanz geführt hat. Der Leserbrief enthält diesen Satz: „…Schweden hat mit seinem Sonderweg in einem weit weniger besiedelten Land mit bereits viel Abstand im Normalzustand 2,5mal so viele Tote wie Deutschland. 50 Prozent der Alten- und Pflegeheimbewohner sind gestorben.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Leserbrief zwei falsche Tatsachenbehauptungen enthalte, die bei einfacher Plausibilitätskontrolle bzw. bei einem Faktencheck hätten auffallen müssen. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung presseethischer Grundsätze. Es gehe um die Zahl der Corona-Toten in Schweden insgesamt und jene in Alten- und Pflegeheimen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung eindeutig als Leserbrief gekennzeichnet sei. Dieser gebe die Meinung des Einsenders wieder, von der sich die Redaktion ausdrücklich distanziere. Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen gehe es gerade darum, auch solche Meinungen wiederzugeben, die von der Redaktion nicht geteilt würden. Die Rechtsvertretung zitiert den Bundesgerichtshof. Dieser habe anerkannt, dass eine eigenständige Pflicht der Redaktionen zur Überprüfung von Leserbriefen erst dann bestehe, wenn im Einzelfall schwere Beeinträchtigungen der Rechte Dritter verbunden seien. Das sei hier nicht der Fall. Ein Fehler sei im Leserbrief enthalten und von der Redaktion nicht korrigiert worden: Die Aussage, 50 Prozent der Alten- und Pflegeheimbewohner in Schweden seien gestorben, sei nicht richtig. Aktuelle Statistiken besagten, dass rund 50 Prozent der in Schweden Verstorbenen pflegebedürftig gewesen seien.
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Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online und bei Facebook einen Beitrag unter der Überschrift „Mit Corona infiziert / TV-Zuschauer wundern sich – WWM mit frischem Günther Jauch“. Da dürften sich viele TV-Zuschauer gewundert haben, heißt es im Text weiter. Jauch habe seine Sendung „Wer wird Millionär“ moderiert, als wäre nichts gewesen. Dabei hatte der Moderator noch wenige Tage zuvor mitgeteilt, dass er mit Corona infiziert sei. Dazu die Zeitung: Die RTL-Quiz-Sendung sei vor Jauchs Erkrankung aufgezeichnet worden. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Überschrift verfälsche die Tastsachen. Sie sei in Corona-Zeiten „total daneben“. Er bezeichnet sie als reine Meinungsmache und Clickbaiting. Mit Journalismus habe diese Überschrift nichts zu tun. Sie passe nicht zum eigentlichen Inhalt. Der Redaktionsleiter schreibt, der Beitrag habe auch in der Redaktionskonferenz am Tag nach der Veröffentlichung für Diskussionen gesorgt. Auch der Autor sei von den Reaktionen überrascht worden und von der Tatsache, dass viele Zuschauer offenbar wüssten, dass die Jauch-Sendung zuweilen aufgezeichnet und zeitversetzt gesendet werde. Der Redaktionsleiter bekennt, dass die Redaktion von Tag zu Tag dazulerne. Heute würde die Veröffentlichung anders aussehen. Die Redaktion habe das Facebook-Teasing nach internen Diskussionen umgehend so geändert, dass direkt zu erkennen sei, dass es sich um eine Aufzeichnung der Sendung gehandelt habe. Die Einleitung laute nun in ihrer korrigierten Form: „Die beliebte Quizsendung ist eine Aufzeichnung. Deshalb lief sie am Montagabend auch mit einem gut gelaunten Günther Jauch als Quizmaster.“
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Beitrag „Berliner Polizei verstärkt Schutz des Bundestages“. Sie berichtet, als Reaktion auf den Sturm auf das US-Kapitol in Washington habe die Polizei die Schutzmaßnahmen am Bundestag erhöht. Die Zeitung zitiert den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder. Auch wenn die Umfragewerte der AfD sinken, bestehe die Gefahr, dass sich aus ihrem Umfeld heraus in Deutschland ein Corona-Mob oder eine Art Corona-RAF bilden könnte, die zunehmend aggressiver und sogar gewalttätig werden könnten. In Berlin hätten Anhänger der sogenannten Querdenker-Bewegung bei einer Demonstration die Stufen des Reichstagsgebäudes gestürmt. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Sie stört sich an dem Satz, dass in Berlin die sogenannten Querdenker die Stufen des Reichstages gestürmt hätten. Soweit sie den Medien habe entnehmen können, habe die Querdenker-Demo an der Siegessäule stattgefunden. Am Reichstagsgebäude sei eine andere Demo angemeldet gewesen. Die Teilnehmer dieser Demonstration hätten die Stufen zum Bundestag gestürmt. Wenn die Redaktion versehentlich einen Fehler begangen habe, müsse sie dazu stehen. Der Chefredakteur digital der Zeitung teilt mit, die Lage sei nicht so eindeutig, wie es die Beschwerdeführerin beschreibe. An dem besagten Tag sei es in Berlin zu mehreren Demonstrationen gekommen. Er spricht von einem großen Durcheinander. Die Ermittlungsverfahren seien noch im Gange. Nachdem eine sogenannte „Reichsbürgerin“ eine aufrührerische Rede gehalten habe, seien mehrere hundert Personen auf die Treppe des Gebäudes gestürmt und hätten u. a. Reichskriegsflaggen geschwenkt. Darunter seien mit Sicherheit Personen gewesen, die von der Querdenker-Demo herübergekommen seien, ebenso Rechtsextremisten und „Reichsbürger“. Die Redaktion habe die entsprechende Passage mittlerweile präzisiert.
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Unter der Überschrift „Neue Tourismus-Strategie für die Zeit nach Corona“ berichtet eine Regionalzeitung online über Planungen in zwei Städten des Verbreitungsgebietes. Einige anonyme Beschwerdeführer kritisieren, dass der veröffentlichte Artikel nahezu wörtlich einer Pressemitteilung gleiche, ohne dass dies der Leserschaft erläutert worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er müsse bedauerlicherweise einräumen, dass in diesem Fall der Inhalt der Pressemitteilung tastsächlich weitgehend wörtlich übernommen worden sei. Dafür entschuldige er sich ausdrücklich, auch wenn die kritisierte Veröffentlichung vor seiner Zeit als Chefredakteur erfolgt sei. Auslöser des Fehlers sei ein Missverständnis in der Kommunikation zwischen Reporter und Blattmachern gewesen. Der Chefredakteur legt Wert auf die Feststellung, dass eine Praxis wie in diesem Fall nicht zum journalistischen Standard seiner Zeitung gehöre.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Pandemie schneller vorbei als gedacht? WHO-Experte sagt baldiges Corona-Ende voraus“. WHO-Offizielle sprächen in ihren Analysen und Kommentaren davon, dass die jüngste Entwicklung „sehr ermutigend“ und „eine Wende“ sei. Weiter heißt es: „Der WHO-Regionaldirektor für Europa, der Belgier Hans Henri Kluge, verkündet im dänischen Staatssender DR sogar, dass die Coronavirus-Pandemie schon in wenigen Monaten überwunden sein werde. Kluge prophezeit, die schlimmsten Szenarien seien nun vorbei. Es werde weiterhin ein Virus geben, aber er glaube nicht, dass Einschränkungen nötig sein werden. Das sei eine optimistische Aussage. Ein Leser des Magazins sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Andere Medien schrieben inzwischen, der zitierte WHO-Direktor habe ihm zugeschriebene Aussagen nie getroffen. Dennoch sei der Artikel über zweihunderttausend Mal in den sozialen Medien aufgerufen worden. Manche schrieben, inzwischen sei die Stimmung gegen eine Verlängerung des Lockdowns. Die öffentliche Meinung sei mit einer Lüge gelenkt worden. So etwas sollte strafbar sein, meint der Beschwerdeführer. Der Chefredakteur des Magazins nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor des kritisierten Beitrages habe eine Aussage des WHO-Direktors für Europa genauso verstanden und wiedergegeben, wie sie getätigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, dies sei nicht die Zeit für Optimismus, sei ihm das unbenommen.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „´Querdenken´-Demo eskaliert: 20.000 Teilnehmer: Massive Prügeleien mit Polizei“ über eine Corona-Demonstration in Kassel. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, auf dem ein am Boden liegender Fotograf zu sehen ist, der sich den Kopf hält. Die Bildunterschrift lautet: „Ein Fotograf hält sich am Rande der ´Querdenken´-Demo in Kassel sein Gesicht, nachdem er von Antifa-Gegendemonstranten angegriffen wurde. Foto: AFP“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bildunterschrift einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der abgebildete Fotograf sei nicht von Antifa-Gegendemonstranten, sondern von einem Teilnehmer des verbotenen Demozuges angegriffen worden, als er Tritte des Mannes in den Rücken von Gegendemonstranten dokumentierte. Der betroffene Journalist habe den Sachverhalt bereits klargestellt und die Redaktion darauf hingewiesen. Bislang sei der Artikel nicht korrigiert worden. Er gebe die Vorkommnisse grob falsch wieder. Der Redaktionsleiter Online gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das habe eine erneute Überprüfung des Faktenchecks in der Redaktion ergeben. Zunächst habe die Redaktion der Agentur vertraut, die die kritisierte Information verbreitet hatte. Die Bildunterschrift laute nun: „Ein Fotograf hält sich am Rande der ´Querdenken´-Demo in Kassel sein Gesicht, nachdem er von einem Demonstranten angegriffen wurde.“ Zunächst habe die Redaktion an dieser Stelle geschrieben, dass es sich bei dem Angreifer um einen Antifa-Gegendemonstranten gehandelt habe. Es stellte sich inzwischen jedoch heraus, dass der Mann, der den Fotografen geschlagen hat, zu einer Gruppe von „Querdenkern“ gehörte, die mit Gegendemonstranten um ein Transparent stritten. Als ihnen auffiel, dass der Fotograf die Rangelei dokumentierte, schlug einer von ihnen zu.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Corona-Protest mit Brandsatz“. Sie berichtet über einen Gegner der Corona-Maßnahmen, der mehrere Molotowcocktails in ein Rathaus geworfen haben soll. Über den Mann sei von der Staatsanwaltschaft nun Untersuchungshaft verhängt worden. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) des Pressekodex verletzt. Es handele sich um eine Falschmeldung. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern Gerichte verhängten in Deutschland eine Untersuchungshaft. Insofern bezweifelt der Beschwerdeführer, dass ein Sprecher dies bestätigt habe. Dem nicht namentlich genannten Sprecher sei eine Falschaussage in den Mund gelegt worden. Er berichtet von seiner Erfahrung mit dieser Zeitung. Sie habe schon in der Vergangenheit Fehler nicht richtiggestellt. Der Justiziar der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den Fehler in ihrer Online-Version korrigiert. Die gedruckte Zeitung werde ebenfalls eine Korrektur veröffentlichen.
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Unter der Dachzeile „Mehrheit der Deutschen fordert“ und der Überschrift „Mehr Lockdown-Macht für Merkel“ berichtet eine Boulevardzeitung online über eine Umfrage. Bei der ging es um die Frage, ob der Bund mehr Möglichkeiten in der Corona-Pandemie haben sollte. 53 Prozent der vom Meinungsforschungsinstitut YouGov Befragten hätten sich dafür ausgesprochen, dass dem Bund mehr Möglichkeiten gegeben werden sollten, Maßnahmen auch ohne Zustimmung der Länder zu beschließen. In der Unterzeile zur grafischen Darstellung heißt es: “Quelle: dpa, yougov / Umfrage vom 30.3. – 1.4. 2021, 2073 Befragte.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert Überschrift und Text als absolut irreführend und „blöd“. „Die Mehrheit der Deutschen“ solle durch rund 1.100 Personen abgebildet werden. 2073 Personen von rund 83.1 Millionen Deutschen seien befragt worden. Nicht eine „Mehrheit der Deutschen“, sondern die Mehrheit der Befragten habe sich geäußert. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass der Beitrag alle Anforderungen erfüllt, die an die Wiedergabe von Umfrageergebnissen gestellt werden. Falls sich der Beschwerdeführer daran störe, dass in der Dachzeile des Artikels das Adjektiv „befragten“ fehle, weise man darauf hin, dass es gerade das Wesen und die Eigentümlichkeit von Umfragen sei, dass sie immer nur einen Teil der Bezugsgruppe befragen könne, um auf diese Weise gewissermaßen „hochrechnungsfähige“ Rückschlüsse auf Mehrheits- bzw. Minderheitsverhältnisse möglich zu machen. Zu den sonstigen Ausführungen (etwa das Wort “blöd“) erspart sich die Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
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Eine Regionalzeitung berichtet über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt, der im Verdacht steht, Menschen mit Gefälligkeitsattesten von der Maskenpflicht befreit zu haben. Es geht hier um eine Folgeberichterstattung zu einem Beitrag, der eine Woche zuvor in dieser Zeitung erschienen war. Da war davon die Rede, dass die Ermittlungsbehörden bei einem Hausarzt eine Razzia durchgeführt hätten. Bei der Ausstellung der Atteste habe er – so die Zeitung – zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Patienten die Atteste gegenüber Behörden nutzen, um sich der Maske unberechtigt zu entledigen. Der Name des Arztes wird genannt. Der Autor bedient sich des Mittels der verdeckten Recherche. Die Zeitung berichtet auch über einen zweiten Fall, bei dem die Ermittler gegen einen Arzt ermitteln. Sein Name wird nicht genannt. Die Namensnennung im Fall des einen Arztes begründet die Zeitung mit dem Hinweis, dass dieser bei mehreren Kundgebungen Reden gegen die Corona-Maßnahmen gehalten habe. Mehrere Leserinnen und Leser der Zeitung sehen durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die „reißerischen Artikel“ empfindet zum Beispiel eine Beschwerdeführerin als unverantwortliche Diffamierung und mediale Rufschädigung. Sie sieht einen Verstoß gegen die im Pressekodex gebotene Unschuldsvermutung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass im Südteil des Verbreitungsgebiets überdurchschnittlich häufig und intensiv gegen die herrschende Corona-Politik protestiert werde. Die Redaktion habe den Namen des Arztes genannt, der durch Reden auf Kundgebungen öffentlich aufgetreten sei und so selbst die Öffentlichkeit gesucht habe. Der Arzt sei auch in Telegram-Gruppen bzw. sozialen Netzwerken vertreten gewesen. Nachdem sich die Hinweise gehäuft hätten – so der Chefredakteur weiter -, habe die Redaktion damit begonnen, intensiver zu recherchieren. Das Ergebnis sei eine große Seite-3-Reportage gewesen, die gedruckt und online erschienen sei. Die Gründe für die Nennung des Arztnamens habe er selbst in einer parallel veröffentlichten Erklärung genannt.
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„Corona-Masken bei Kindern: Massive Nebenwirkungen festgestellt – Studie mit alarmierenden Ergebnissen“ titelt eine Regionalzeitung online. Vor allem Kinder seien durch das Tragen der Maske gesundheitlich beeinträchtigt. Die Zeitung zitiert eine Studie der Universität Witten/Herdecke. Die Daten beruhten auf einem Melderegister, berichtet die Redaktion. Zwei Leser der Zeitung melden sich mit einer Beschwerde beim Presserat zu Wort. Einer von ihnen kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Kodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Autor informiere nicht darüber, dass die Studie nicht repräsentativ sei. Im Artikel werde die Studie in einem falschen Licht dargestellt. Der Artikel erwähne nicht, dass die Aussagekraft der Studie beschränkt sei. Ein weiterer Beschwerdeführer kritisiert die Überschrift. Diese wecke unbegründete Befürchtungen beim Leser gegenüber dem Maskentragen bei Kindern (Ziffer 14/Medizinberichterstattung). Er sieht auch die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex verletzt, da der Artikel die Studienergebnisse falsch interpretiere und irreführend wiedergebe. Ein Beauftragter der Redaktion nennt als Quelle des Artikels eine von der Universität Witten/Herdecke herausgegebene PDF. Darin würden Begriffe wie „Studie“ sowie – in einem anderen Kontext – der Begriff „repräsentativ“ fallen. Bei näherer Prüfung sei jedoch sehr schnell herauszufinden, dass keine Repräsentativität gegeben sei. Die Datenbasis reiche keinesfalls aus, um sie als für die Gesamtbevölkerung gültige Erhebung zu interpretieren. Der Artikel sei also auf der Basis falscher Annahmen entstanden. Dies betreffe sowohl die Überschrift als auch den Inhalt des Artikels. Dieser journalistische Fehler sei der Redaktion umgehend aufgefallen. Sie habe den Artikel noch am gleichen Tag aus dem Angebot entfernt. Die Redaktion veröffentlicht diesen Hinweis: „Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass die Quellenbasis für diesen Artikel nicht unseren journalistischen Standards entspricht. Für die Veröffentlichung des Artikels möchten wir uns bei unseren Lesern entschuldigen.“
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