Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
„Von der Existenzangst in den Fahrradboom: Ingo (...) hat so viel zu tun wie noch nie“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über die geschäftliche Situation eines Fahrradladens in der Corona-Krise. Der Inhaber erzählt, dass sein Geschäft aus den unterschiedlichsten Gründen boome. Am Ende der Berichterstattung steht ein Hinweis auf die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Ladens, über die Serviceaufträge erteilt und Anfragen gestellt werden können. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für das Fahrradgeschäft nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Artikel ein besonderes Corona-Nebenthema aufgreife. Es gehe um eine Sparte des Einzelhandels, die nicht unter den Folgen der Corona-Krise zu leiden habe. Ganz im Gegenteil - Hersteller und Verkäufer von Fahrrädern jeglicher Art erlebten einen Boom. Das von der Zeitung vorgestellte kleine Geschäft, das Fahrräder verkaufe und einen Reparaturservice betreibe, sei in der mittelgroßen Stadt des Verbreitungsgebietes der einzige Fahrradladen. Das Geschäft sei völlig überlastet gewesen und habe teilweise sogar schließen müssen, weil die Kundschaft einfach nicht mehr habe bedient werden können. Es gehe hier um ein ausgezeichnetes Lokalthema, um das sich die Redaktion vor Ort zu Recht gekümmert habe. Sie habe die besonderen Umstände journalistisch ordentlich und sehr lesernah aufgearbeitet. Werbung – so der Chefredakteur - habe der kleine Laden gar nicht nötig gehabt. Der Inhaber sei zeitweise dankbar für jeden Kunden, der nicht zu ihm gekommen sei. Die Veröffentlichung der Kontaktdaten verstehe die Zeitung als Service für die Leser.
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Eine Lokalzeitung berichtet online über mehrere örtliche Handball-Teams, die von einem coronabedingten Saisonabbruch betroffen sind. Dabei ist auch die Rede von einem namentlich genannten Handball-Trainer, der nach seiner Covid-19-Erkrankung wieder genesen sei. Die Redaktion berichtet, der Mann habe sich als Zuschauer bei einem Handball-Bundesligaspiel angesteckt, dies nicht bemerkt und dann das Virus im heimischen Trainingsbetrieb verbreitet. Die drei Corona-Infektionen innerhalb des von ihm betreuten Teams hätten mittlerweile ad acta gelegt werden können. Die Zeitung druckt ein Bild des Trainers ab. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltsplicht) und 8 (Schutz der Persönlichkeit). Er sei Trainer einer Handball-Mannschaft in einer unteren Liga und damit alles andere als eine Person des öffentlichen Interesses. In dem Artikel werde seine Covid-19-Erkrankung ohne seine Zustimmung öffentlich gemacht. Selbst im Text unter seinem Bild werde seine Erkrankung noch einmal thematisiert. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt. Seiner Bitte an die Redaktion, den Beitrag aus dem Internet zu entfernen, sei diese nicht nachgekommen. Die Mitteilungen über weitere Krankheitsfälle in der Mannschaft und diverse Ansteckungsorte seien nicht richtig. Es habe auch keine drei Infektionen innerhalb seiner Mannschaft gegeben. Ob er sich bei dem besagten Spiel angesteckt habe, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei auch nicht erwiesen, dass er das Virus zudem im Trainingsbetrieb verbreitet und damit eine weitere Ansteckung verursacht habe. Die Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt. Ihr Vertreter bedauert die Veröffentlichung ausdrücklich. Der Hinweis auf die Erkrankung des Beschwerdeführers sei unmittelbar nach dessen Hinweis von der Website gelöscht worden. Auch im E-Paper sei die Entfernung nunmehr veranlasst worden.
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„18-jähriger Täter von Staatsanwalt nach Hause geschickt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen jungen Mann, der mit einem Messer und einem Gewehr bewaffnet zu seiner Ex-Freundin wollte und den Eltern des Mädchens dabei leichte Verletzungen mit dem Messer zufügte. Die Polizei – so die Zeitung – habe ihn festgenommen, dann aber wieder freigelassen, da der Staatsanwalt auf eine Vorführung beim Untersuchungsrichter verzichtet habe. In der Berichterstattung wird zweimal erwähnt, dass der junge Mann rumänischer Staatsbürger sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Angabe der Nationalität des Tatverdächtigen. Diese sei nicht von öffentlichem Interesse. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Redaktion immer berücksichtige, dass die Berichterstattung über individuelles Fehlverhalten unter Umständen zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung führen könne. Deshalb prüfe man selbstverständlich im Einzelfall sehr genau die Veröffentlichung der Nationalität eines Tatverdächtigen. Man habe als Regionalzeitung aber auch zu berücksichtigen, dass eine Nichterwähnung der Herkunft ebenfalls zu Fehlinterpretationen führen und der Glaubwürdigkeit der Zeitung schaden könne. Zumeist gebe es gute Gründe, die für oder gegen die Nennung der Herkunft sprächen. Der vorliegende Fall zeige exemplarisch diesen Abwägungsprozess. Der Chefredakteur teilt mit, die Redaktion habe bei dieser Straftat ein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Nationalität des Tatverdächtigen erkannt. Gerade in der Lokalberichterstattung über Straftaten vor der eigenen Haustür forderten Leser dem Chefredakteur zufolge eine detaillierte Berichterstattung, die ihnen Angaben über Täter und Tatverdächtige nicht bewusst vorenthalte.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt unter der Überschrift „Eilentscheidung über 3,4 Millionen“ über die Vergabe eines Landschaftsbauauftrags im Zuge einer Eilentscheidung durch den Bürgermeister einer süddeutschen Stadt. Diesem erlaube die Hauptsatzung eigentlich nur einen Rahmen von 50.000 Euro. Um Fristen zu wahren, wie er selbst sage, habe der Bürgermeister den Auftrag in der corona-bedingten Zeit ohne Ratssitzungen im Zuge einer „Eilentscheidung“ vergeben. Die Zeitung teilt mit, der Bürgermeister sehe darin kein Problem. Laut Bürgermeister habe die Entscheidung keinen Aufschub geduldet. Er verweise auf Paragraf 43 der Gemeindeordnung als Rechtsgrundlage für die Eilentscheidung. Die Redaktion veröffentlicht in der Folge Leserbriefe, deren Verfasser sich sehr kritisch zum Vorgehen des Bürgermeisters äußern. Der Bürgermeister ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Der Bericht der Zeitung habe einen wahren Shitstorm ausgelöst, dem er wehrlos ausgesetzt sei. Ein Anruf, eine Nachfrage bei ihm oder der Kommunalaufsicht hätte genügt, um die rechtmäßige Vergabe der Landschaftsbauarbeiten zu überprüfen und die Leser korrekt zu unterrichten. Die Autorin – eine freie Mitarbeiterin – habe eingeräumt, fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen der Hauptsatzung und der Eilentscheidung hergestellt zu haben. Der Bürgermeister: Für ihn und seine Mitarbeiter sei die Veröffentlichung der Leserbriefe unverständlich. Diese seien abgedruckt und ins Netz gestellt worden, obwohl der Redaktion bereits bekannt gewesen sei, dass der strittige Artikel der Mitarbeiterin fehlerhaft und wahrheitswidrig war. Der geschäftsführende Redakteur hält fest, dass im ursprünglichen Artikel ein falscher Zusammenhang hergestellt worden sei. Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers habe man diesen Fehler jedoch umgehend korrigiert und mehrfach in der Folgeberichterstattung darauf hingewiesen. Auch online sei die Berichterstattung korrigiert worden.
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„Einschlaggefahr: Einer dieser 3 Asteroiden wird uns treffen“ titelt ein Internetportal. Der Bericht handelt von drei Objekten im Weltall, mit denen es zu einer Kollision kommen könnte. Diese werden nach einem allgemeinen Einleitungstext einzeln vorgestellt. Bei zweien heißt es, ein Einschlag auf der Erde sei möglich. Für den dritten Asteroiden wird ein Einschlag für das Jahr 2135 vorhergesagt. Später teilt das Internetportal einen Einschlag für Ostern 2020 unter der Überschrift mit: „Asteroiden-Einschlag zu Ostern: Forscher befürchten Katastrophe“. Die Redaktion nennt sogar das genaue Datum. „Es“ soll am 11. April 2020 passieren. Vier Wochen später die Ankündigung des nächsten Asteroiden. Diesmal wird als Datum der 16.September 2084 angegeben. Später wird über „gar nichts“ berichtet. Der aktuelle Asteroid sei weg, unauffindbar. Wahrscheinlich sei der Einschlag „abgeblasen“ worden. Ein Nutzer des Portals kritisiert, das werbefinanzierte Angebot erwecke immer wieder den falschen Eindruck, es drohe ein verheerender Asteroiden-Einschlag. Diese falschen Warnungen mit apokalyptischen Überschriften sollten dem Beschwerdeführer zufolge möglichst viele Klicks generieren. In großem Stil würden Gefahren übertrieben und tatsächliche Risiken auch dann noch beschworen, wenn sie gar nicht mehr existierten. Die Rechtsvertretung des Internet-Portals hält die Beschwerde für unbegründet. Eine Berichterstattung über die auf die ESA-Liste (ESA - Europäische Weltraumorganisation) aufgenommenen Himmelskörper sei keinesfalls außergewöhnlich oder gar anstößig. Vergleichbare Publikationen fänden sich in diversen Medien. Die Gefahr eines Asteroiden-Einschlags sei tatsächlich real.
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Die in Dortmund stattfindenden „Hygiene-Spaziergänge“ sind gedruckt und online Thema in einer Kolumne einer Regionalzeitung. Überschrift: „Coronaschutz-Skeptiker, haltet Abstand von der Allianz des Schwachsinns!“ Dem Beitrag beigestellt ist ein verfremdetes Foto der Demonstration. Am linken Bildrand sind zwei Personen zu sehen, die vom Erscheinungsbild her und insbesondere aufgrund zweier schwarz-weiß-roter Fahnen dem rechten Spektrum zugeordnet werden können. Auf Leserkritik reagiert die Redaktion, indem sie die Bilddarstellung in der Online-Fassung ändert. Dazu heißt es in der Bildunterschrift: „Unsere künstlerisch verfremdete Fotomontage ist entstanden aus einer Demo-Szene in der Dortmunder Innenstadt. Nach Kritik an der ursprünglichen Version der Montage, die am Rand Personen mit einer von Neonazis verwendeten Flagge zeigt, haben wir zur Vermeidung weiterer Missverständnisse die Bebilderung angepasst und entschuldigen uns, falls das Kunstwerk einen falschen Eindruck vermittelt haben sollte.“ Mehrere Beschwerdeführer kritisieren das zum Beitrag gestellte Foto. Dies sei manipuliert. Durch das Hinzufügen zweier Personen mit einer Fahne der Rechtsradikalen solle der Eindruck erweckt werden, dass Rechtsradikale an dem „Hygienespaziergang“ teilgenommen hätten. Zwei Beschwerdeführer ergänzen, sie seien vor Ort gewesen. Es sei niemand mit einer Fahne dort gewesen. Ein anderer Beschwerdeführer stört sich an der aus seiner Sicht einseitigen Berichterstattung. Er habe einen anderen Eindruck von dem Ereignis gewonnen. Die Redaktion teilt mit, im konkreten Fall sei es darum gegangen, dem Leser zu verdeutlichen, dass auch Neonazis an den sogenannten “Hygienedemos“ teilnehmen. Plakativ habe man versucht, dies durch Einfügen der zwei Personen mit Flagge zu betonen. Grundlage der Darstellung sei das Foto einer früheren Veranstaltung gewesen. Die Redaktion gibt einen Fehler dergestalt zu, dass man es versäumt habe, die Fotomontage als solche zu bezeichnen. Sie teilt mit, dass sie sofort gehandelt habe, nachdem die Vorwürfe an der Veröffentlichung erhoben worden waren. Das montierte Bild sei in der Online-version unverzüglich korrigiert worden.
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„Humanitäre Hilfe zu Ramadan in Zeiten der Pandemie: Islamic Relief Deutschland stellt die Verteilung von über 29.000 Lebensmittelpaketen sicher“. Zu dieser Veröffentlichung stellt eine Großstadtzeitung online den Hinweis „Unternehmensnachrichten präsentiert von PRESSEPORTAL“. An zwei Stellen ist der Hinweis „Anzeige“ zu lesen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Veröffentlichung nicht eindeutig als Werbung erkennbar ist. Bei Google News erscheine sie ganz oben. Es werde nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine bezahlte Anzeige handele. Vielmehr erscheine der Beitrag als redaktionelle Veröffentlichung. Auch beim Anklicken dränge sich der Werbecharakter nicht auf. Er werde erst bei genauem Hinsehen deutlich. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht der Beschwerdeführerin. Die Veröffentlichung sei unter der Rubrik „Advertorials“ gestaltet. Sie weise auf das Presseportal hin und sei eindeutig als Pressemitteilung eines Dritten erkennbar. Die Veröffentlichung sei automatisiert per dpa „Newsaktuell“ online gestellt worden, ohne dass es zu einer Prüfung durch die Redaktion gekommen sei. Die Veröffentlichung sei hinreichend als „Fremdcontent“ erkennbar.
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Eine Lokalzeitung berichtet gedruckt und online über Instagram-Posts von Schülern zweier Schulen in ihrem Verbreitungsgebiet. Es geht um Mordfantasien, Hass, sexuelle Übergriffe und Schilderungen von Gewalt. Unter anderem wird folgender Post zitiert: „Ich m15 beichte, dass ich mir einen Plan zur Exekutierung von Frau M. gemacht habe.“ Auf der Titelseite der Print-Ausgabe wird ein Handy abgebildet, auf dem folgender Post steht: „Ich w15 beichte dass ich mir im Unterricht schon sehr oft ernsthaft Gedanken gemacht habe Frau Meier umzubringen ohne das jemand mich anzeigt.“ Die Schule informierte die Polizei und die Landesschulbehörden über die Posts. Einige Schülerinnen und Schüler wurden ermittelt. Der Rektor einer betroffenen Schule äußert sich zu den Vorgängen. Ein Vertreter der regionalen Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft sieht die Persönlichkeitsrechte der namentlich genannten Lehrerin verletzt (Ziffer 8 des Pressekodex). Auch im Artikel selbst sei die Anonymisierung unzureichend. Es sei eine kleine Schule mit einer einzigen Lehrkraft, deren Familienname mit M. beginne. Der Online-Artikel sei nach einer Beschwerde der Gewerkschaft geändert worden. Als E-Paper sei er aber noch immer auf der Website zu finden. Der Redaktionsleiter schreibt, die Beschwerde sei in vollem Umfang berechtigt. Leider sei der Fehler zwei Kollegen im Sonntagsdienst passiert und nicht aufgefallen. Im Online-Format habe die Redaktion die entsprechenden Passagen sofort geändert und das Foto entfernt. Die entsprechenden PDFs für die E-Paper-Ausgabe seien aufgrund technischer Probleme erst noch auf der Webseite geblieben, inzwischen aber an entsprechender Stelle geschwärzt.
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In Ihrer Online-Version berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Christian B. war in Tatortnähe, hat kein Alibi – Hat Maddies mutmaßlicher Mörder mit dem Verschwinden von Inga zu tun?“, dass der mutmaßliche Mörder von Maddie in Sachsen-Anhalt gewesen sei, als Inga verschwand. Nun sei er in den Fokus der Ermittler geraten. Zum Fall Maddie heißt es im Bericht, der Fall könne vor der Aufklärung stehen: „Der mutmaßliche Täter sitzt in Kiel im Gefängnis. Viele Spuren deuten darauf hin…“ (gemeint ist Christian B.) Dann wurde der Bericht abgeändert. In der Neufassung enthielt er ein unverpixeltes Foto des Opfers Inga und auch ein unverfremdetes Bild von Christian B. Zum Beitrag gestellt ist ein Video zum Fall Inga. In der späteren Version ist noch ein weiteres Video beigefügt. Darin erläutert ein Reporter die Ähnlichkeiten der beiden Fälle. Der Presserat erhält zu der Berichterstattung zwei Beschwerden. Nach Auffassung eines Beschwerdeführers verstößt die Berichterstattung gegen mehrere presseethische Grundsätze. Im Beitrag werde der Opferschutz missachtet und zudem ein Foto des Verdächtigen gezeigt, der weder zur Fahndung ausgeschrieben noch angeklagt sei. Der andere Beschwerdeführer macht einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) geltend. Die Zeitung zeige das unverpixelte Bild eines Verdächtigen, der bisher nicht der Tat überführt worden sei. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Nach seiner Ansicht habe es nur selten Kriminalfälle gegeben, an denen ein vergleichbar überragendes öffentliches Interesse bestanden habe. Auch die Unschuldsvermutung werde penibel gewahrt. Die Identifizierbarkeit des Verdächtigen Christian B. tangiere keine Vorgaben des Pressekodex. Die gebotene Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Persönlichkeitsrechten des mutmaßlichen Täters habe die Redaktion verantwortungsbewusst und differenziert vorgenommen. Aus der Berichterstattung gehe zudem eindeutig hervor, dass es noch keine gerichtliche Verurteilung gebe. Damit werde die Grenze zur Vorverurteilung eingehalten. Zur Veröffentlichung des Fotos der Verschwundenen Inga trägt der Chefredakteur vor, dass kein Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Kodex vorliege. Die Polizeiinspektion Sachsen-Anhalt Nord suche auf der öffentlich zugänglichen Internetseite nach der Vermissten mit dem auch von der Zeitung veröffentlichen Bild.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Drama im Norden – Mutter und Kind sterben bei Hausgeburt“. Die Opfer sind im Bericht nicht identifizierbar. Der Beschwerdeführer – er ist Angehöriger des zuständigen Polizeipräsidiums – macht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Menschenwürde), 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex geltend. Der Artikel sei falsch. Die Mutter lebe. Es sei zu einem rettungsdienstlichen Einsatz gekommen. Die Polizei hege keinen Verdacht auf eine Straftat. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Sie verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Das persönliche Leid einer Privatperson zu veröffentlichen, verstoße gegen den Pressekodex. In der Vorprüfung wurde das Verfahren auf die Ziffer 2 beschränkt. Der Autor des kritisierten Berichts stellt in seiner Stellungnahme fest, dass die dem Bericht zugrundeliegenden Informationen von einer Pressesprecherin des Polizeipräsidiums bestätigt worden seien. Diese habe mitgeteilt, dass Mutter und Baby verstorben seien und die Polizei die Ermittlungen zur Todesursache aufgenommen habe. Da sich die Information als falsch erwiesen habe, sei faktisch die Polizei für die falsche Auskunft verantwortlich. Die Redaktion stellt fest, dass sie ihren Bericht entsprechend korrigiert habe, nachdem sie von der falschen Information erfahren hatte. Die Redaktion habe den Fall auch zum Anlass genommen, noch einmal mit dem Autor des Beitrages zu sprechen und ihn gebeten, seine Quellen für sie transparent darzulegen. Dadurch sei sie künftig noch besser in der Lage, nachzuvollziehen, ob der journalistischen Sorgfaltspflicht Genüge getan wurde.
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