Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Onlinezeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Warum die Zucht von Orcas so wichtig ist“. Sie setzt sich kritisch mit der Forderung nach einem Zuchtstopp für Delfine auseinander. Die Zucht in Delfinarien zur Erforschung der Tiere und zum Erhalt bestimmter Populationen sei nötig. Unter dem Zwischentitel „Orca-Schwangerschaft im Loro Parque“ werden die Aktivitäten des Parks positiv beschrieben. Zum Beispiel heißt es, der Park halte seit Jahren erfolgreich Orcas. Jede seriöse Überprüfung der Haltung bezeuge stets die exzellente Haltungsqualität und lasse keinen Zweifel daran, dass es den Tieren dort gut gehe. Ein Leser der Zeitung teilt mit, die Redaktion gestatte es dem Autor seit Jahren, einen Blog zu veröffentlichen, der gezielt gegen Tierschutz und Tierrechtsorganisationen Stimmung macht und gleichzeitig ungefiltert die PR-Botschaften der kommerziellen Delfinarien-Betreiber verbreite. Es liege die Vermutung nahe, dass der Autor von privaten Firmen für seine Beiträge in der Online-Zeitung bezahlt werde. Deutsche Touristen seien eine wichtige Kundengruppe des Loro Parque auf Teneriffa. Trotz seiner mehrfachen Hinweise – so der Beschwerdeführer – habe die Redaktion ihm nie geantwortet. Nach seiner Einschätzung verletze sie ihre Sorgfaltspflicht, indem sie den Delfinarien-Blog als scheinbar journalistisches Produkt eines Experten verbreite. Der Executive Editor der Zeitung teilt mit, der Autor habe auf Nachfrage bestätigt, dass alle seine Aussagen auf nachweisbaren Fakten beruhten. Tatsächlich verlinke er in seinen Texten auch Expertenaussagen, die die Aussagen von Tierschutzorganisationen über die Haltung von Orcas und Delfinen in Zoos widerlegen. Der Vertreter der Zeitung merkt an, Blogbeiträge beschrieben häufig persönliche Überzeugungen und Vorlieben bzw. Ablehnung. Sie seien durch die Personalisierung auch für die Leser klar als Meinungsbeiträge erkennbar. Einen Neutralitätsanspruch wie in anderen journalistischen Textgattungen gebe es also in Blogs nicht zwangsläufig. Deshalb könnten sie auch sehr einseitig sein, also nur die Meinung einer Seite vertreten – in diesem Fall die Unterstützung der Orca- oder Delfin-Haltung in Zoos. Grundsätzlich sei es nicht ungewöhnlich, dass der Zoo Loro Parque positiv besprochen werde. Der Vertreter der Online-Zeitung nennt etwa Spiegel Online, der den Loro Parque „als einen der besten Tierparks der Welt“ bezeichnet habe. Der Autor des beanstandeten Artikels weise den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht zurück, er bekomme für positive Artikel Geld von dritter Seite. Dennoch sehe die Zeitung den Anschein eines Interessenkonflikts als nicht vollständig ausgeräumt an. Daher habe man redaktionsintern entschieden, die Blogtexte des Autors, die sich mit dem Loro Parque und dem Thema Delfin- und Orca-Zucht befassen, zu löschen.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht in zwei Teilausgaben einen Leserbrief. Sein Thema ist ein Artikel der Zeitung über den in Deutschland wachsenden Antisemitismus. Tags darauf veröffentlicht die Zeitung einen Brief der jüdischen Gemeinde unter dem Titel „Das hatten wir schon mal in Deutschland“. Darin wird der zuvor veröffentlichte Leserbrief kritisiert. Dessen Autor ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Chefredaktion veröffentlicht eine „Anmerkung der Redaktion“. Sie schreibt, dass in Zeiten, in denen Antisemitismus wieder zunimmt, die Redaktion gefordert sei, auch Leserzuschriften besonders kritisch zu prüfen. Leider sei sie in diesem Fall ihrem eigenen Anspruch nicht gerecht geworden, was die Chefredaktion bedauere. Der Beschwerdeführer und Verfasser des Leserbriefes sieht in der Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er ist sicher, dass sein Brief in einzelnen Regionalausgaben nicht veröffentlicht worden sei, wohl aber der Brief der jüdischen Kultusgemeinde mit einem Statement der Chefredaktion, in dem diese sich deren Diktion zu Eigen mache. Die Leser der Regionalausgaben der Zeitung kennen – so der Beschwerdeführer – zwar den Brief des Vorstandes der Synagogengemeinde und die Stellungnahme der Chefredaktion, hätten aber nicht Gelegenheit gehabt, durch die Lektüre seines Briefes sich ein eigenes Bild zu machen. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der Leserbrief des Beschwerdeführers laufe auf diesen Gedankengang hinaus: Es kann und darf nicht verwundern, dass jüdische Bürger in Deutschland verbalen oder gar tätlichen Übergriffen ausgesetzt sind, weil jüdische Verbandsvertreter in Deutschland sich nicht von der Politik des Staates Israel distanzieren. Dies sei – so der Vertreter der Redaktion – zweifelsfrei ein antisemitischer Topos (Gemeinplatz). Die Chefredaktion stehe dazu, dass sie die Veröffentlichung dieser Einsendung bedauere. Der Beschwerdeführer argumentiere, dass sein Leserbrief in einer anderen Teilausgabe der Zeitung veröffentlicht worden sei als die Reaktion der jüdischen Gemeinde samt der Erklärung der Chefredaktion und weiterer Leserbriefe. Auch die Redaktion hätte eine deckungsgleiche Wiedergabe der fraglichen Texte als stimmiger angesehen. Aus technischen und redaktionellen Gründen habe man sich jedoch zu einem anderen Vorgehen veranlasst gesehen. Die Chefredaktion habe dem Beschwerdeführer mehrfach ein klärendes Gespräch angeboten. Das habe dieser jedoch abgelehnt. Es könne nicht stattfinden, wenn nicht vorher sein Leserbrief nochmals abgedruckt werde.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht im Nachgang zu dem Artikel „Bundeswehr soll sich heraushalten“ einen Leserbrief unter der Überschrift „Gleiche Stufe“. In der Einsendung heißt es unter anderem, Heike Hänsel von der Fraktion die Linke im Bundestag und andere Politiker versteckten sich bei der Beurteilung von Kriegsverbrechen hinter dem derzeit praktizierten Völkerrecht. „Deshalb tragen sie meiner Meinung nach auch persönlich Mitschuld an Mord, Vergewaltigung und Vertreibung von Frauen, Männern und Kindern in Syrien. Und wer wie Frau Hänsel dann noch die Verantwortung Assads an den Giftgasmorden leugnet, stellt sich auf die gleiche Stufe derer, die noch heute die Naziverbrechen verharmlosen oder gar verleugnen.“ Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die genannte Bundestagsabgeordnete. Sie meint, der Leserbrief beinhalte falsche Behauptungen, diffamiere sie persönlich und stelle sie mit Holocaustleugnern auf eine Stufe. An die Chefredaktion habe sie unter anderem geschrieben: „Erstens: Ich habe keinen Giftgasangriff geleugnet, sondern mich auf die Ergebnisse der internationalen Organisation OPCW bezogen, die im Fall des syrischen Douma, worauf es ja im Frühjahr bereits einen ´Vergeltungsschlag´ der USA, Frankreichs und Großbritanniens gab, bis heute nicht klären konnten, wer für den Einsatz von Chemiewaffen verantwortlich war. Dies ist der international korrekte Stand der Dinge und nicht meine persönliche Meinung. Dies auf eine Stufe mit dem Leugnen des Holocaust zu stellen, ist nicht nur mir gegenüber diffamierend und mehr als beleidigend sondern es ist auch eine unverantwortliche Verharmlosung des Mordes an mehr als sechs Millionen Juden in Europa, und von daher rechtes Gedankengut.“ Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion seit Jahrzehnten täglich eine bis zu drei Seiten mit Leserbriefen veröffentliche. Dabei werde einem breiten Meinungsspektrum Raum gegeben. Man halte sich dabei an die rechtlichen Vorgaben. Das bedeute, dass keine falschen Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen vorkommen dürften. Im Zweifelsfall – etwa wie diesem – lege man das liberal aus. Der Leserbriefschreiber spricht von der „Mitschuld“ der Bundestagsabgeordneten und relativere diese Aussage durch den Hinweis „Meiner Meinung nach“. Die Beschwerdeführerin sei nicht so sachlich, wie sie sich selbst darstelle. Seit Jahren nehme sie sehr einseitig und heftig und auch im Bundestag Stellung bei Menschenrechtsverletzungen. Die einen (Westen) kritisiere sie scharf, die anderen (im früheren Ostblock) verharmlose sie. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, die Bundestagsabgeordnete wehre sich gegen Antisemitismus-Vorwürfe, verschweige aber eine Vorgeschichte: Das Simon-Wiesenthal-Zentrum habe sie Ende 2014 auf seine Antisemitismus-Liste gesetzt.
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Geteiltes Echo auf Restaurant-Pläne“ titelt eine Lokalzeitung. Es geht um ein Gastronomie-Vorhaben an einem See im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Der Autor schreibt, der zuständige Stadtbaurat sei für diese Pläne sogar in einem Internet-Werbefilm aufgetreten, der von zwei Gastronomie-Unternehmern gesponsert worden sei. Die Zeitung zitiert eine Aussage des Stadtbaurats aus dem Video. Weiter: „Es klang wie aus einem Werbefilm, was wohl vor allem daran liegt, dass es einer ist. Ein Info-Button weist nämlich darauf hin, dass das Steakhaus ´The Ash´ die Verbreitung des Videos finanziert hat. Das Geld floss allerdings nicht an Stadtbaurat … und auch nicht an die Stadt, wie … (der Stadtbaurat) auf …Anfrage betonte.“ Beschwerdeführer ist der im Artikel namentlich genannte Stadtbaurat. Er sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht durch diese Passage: „Es klang wie aus einem Werbefilm, was wohl vor allem daran liegt, dass es einer ist.“ Die Verfasserin stelle eine Behauptung auf und stelle sie als Tatsache dar. Dass Geld geflossen sei, habe die Redaktion frei erfunden. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass das erwähnte Video eindeutig vor der entscheidenden Bauausschusssitzung aufgenommen worden sei. Ein inzwischen gelöschter Info-Button im Video habe belegt, dass eines der beiden Restaurants das Video finanziert habe. Außerdem sei von „Branded Content“ die Rede gewesen, was ja für subtile Werbung stehe. Es sei der Redaktion unverständlich, wieso der Beschwerdeführer behaupte, es sei kein Geld geflossen und es handele sich nicht um Werbung. Alles in allem - so der Redaktionsleiter abschließend – habe die Zeitung der journalistischen Sorgfaltspflicht im Sinne des Pressekodex Genüge geleistet. Nach wie vor komme es der Redaktion merkwürdig vor, dass ein Stadtbaurat öffentlich Werbung für zwei Restaurants mache und ihnen ohne Ausschreibung und Konkurrenzangebote Seegrundstücke verkaufen wolle. Der letzte Aspekt sei auch schon von einer politischen Partei am Ort kritisch hinterfragt worden.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung postet unter der Überschrift „Gassigehen soll in Iran bald als Straftat gelten“ einen Facebook-Beitrag. Dazu heißt es im Text: „Junge Iraner halten gerne Hunde als Haustiere. Doch im Islam werden Tiere allgemein als ´unrein´ bezeichnet“. Ein Leser der Zeitung erklärt in seiner Beschwerde, es sei einfach die Unwahrheit, dass im Islam Tiere im Allgemeinen als unrein gelten. Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung stellen fest, Gegenstand der Beschwerde sei ein Facebook-Post. Die Social-Media-Redaktion habe einen kurzen Text, in dem es um die Ankündigung von Teherans Polizeichef ging, dass Gassigehen in Iran bald als Straftat gelten solle, als Bild-Post aufbereitet und über Facebook geteilt. Tatsächlich habe der zweite Satz des Posts versehentlich zunächst gelautet: „Doch im Islam werden Tiere allgemein als ´unrein´ bezeichnet.“ Nachdem ein aufmerksamer Facebook-Nutzer die Redaktion auf diese Ungenauigkeit aufmerksam gemacht hätte, habe die Redaktion den Eintrag umgehend geändert. Seitdem laute der Satz zutreffend: „Doch das Ausführen der Tiere löst laut Polizei bei der Bevölkerung ´Panik´ aus.“ Die Vertreter der Zeitung sprechen von einem doch eher lässlichen Versehen. Auch die prompte Reaktion der Redaktion inklusive sofortiger Korrektur sei in diesem Fall wohl positiv zu bewerten.
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„Reisen mit Arzt und ohne Sorgen“ – so überschreibt eine Programmzeitschrift ein Interview mit der Marketingleiterin eines Reiseveranstalters zum Thema „Ärztlich begleitete Rundreisen“. Auf der Titelseite wird auf das Interview hingewiesen. Am Ende des Interviews erscheint ein Kasten mit Daten zu dem Reiseveranstalter und seinen Kunden sowie Anschrift, Telefonnummer und Website des Anbieters. Ein Leser der Zeitschrift sieht den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Die Tatsache, dass die Marketingleiterin des Reiseanbieters zu Wort komme, lege den Schluss nahe, dass es in dem Interview weniger um Information der Leser als vielmehr um reine Produktwerbung gehe. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Interview einen klar erkennbaren und von der Redaktion im Vorspann auch als solchen kommunizierten Auslöser gehabt habe. Das vorgestellte Unternehmen habe zum Berichtszeitpunkt seinen 40. Firmengeburtstag gefeiert. Jubiläen wie dieses stellten im Journalismus einen etablierten Anlass zur Berichterstattung dar. Darüber hinaus – so der Chefredakteur weiter – habe das Unternehmen ein im beigestellten Infokasten klar kommuniziertes Alleinstellungsmerkmal. Es handele sich um „Deutschlands ersten Reisedirektanbieter“. Weiterhin habe sich der Reiseanbieter auf ärztlich begleitete Rundreisen spezialisiert. Die Kernzielgruppe seiner Zeitschrift – Leser im Alter von 50 und mehr Jahren – hätte oftmals ein besonderes Interesse an Reisen mit ärztlicher Betreuung. Der Chefredakteur verweist darauf, dass im Interview auf werbliche Aussagen verzichtet worden sei. Die im Bericht und im Infokasten enthaltenen Angaben seien keine Werbung, sondern Service für die Leser.
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Eine Regionalzeitung setzt sich mit dem Thema Kartoffel auseinander, die in der Überschrift als „Beliebter Alleskönner“ bezeichnet wird. Der Autor nennt auch Rezepte und verweist auf die Website der Supermarktkette Rewe. Am Ende der Doppelseite werden hundert Einkaufsgutscheine dieses Anbieters verlost. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für Rewe. Der Chefredakteur versichert, dass es sich bei dem Beitrag um eine rein redaktionelle Verarbeitung des Themas handele. Das Unternehmen Rewe habe mit der redaktionellen Planung und Realisation des Beitrags nichts zu tun. Man habe die Rezepte als zusätzlichen Service zur Titelgeschichte – dem Porträt eines Kartoffelbauern aus der Region im Rahmen der Serie „Regional genießen“ – angeboten. Der Verweis auf das Rezeptportal von Rewe solle ein weiterer Mehrwert für die Leser sein. Die beschriebene Verlosung sei ein allgemeines Angebot der Firma, das in diesem Zusammenhang passend erschienen sei. Eine Irreführung des Lesers hält der Chefredakteur für unwahrscheinlich, da der Hinweis „Wir haben mit Rewe Rezepte gesammelt“ offen kommuniziert worden sei.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag, in dem ein Buch vorgestellt und positiv beschrieben wird. Beigestellt ist ein Foto der Autorin mit einem Plakat, das für das vorgestellte Buch wirbt. Der Text enthält auch einen Link zu einer Website mit dem Titel des Buches. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Zeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde.
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Eine Boulevardzeitung titelt online „Bis zu 15 Täter sollen über Opfer (18) hergefallen sein“. Es geht um eine Gruppenvergewaltigung in Freiburg. Der Syrer Majd H. (21) vergewaltigte ein Mädchen vor einem Technoclub. Nach der Tat – so die Zeitung weiter – habe der Flüchtling seine Freunde geholt. Mindestens sieben von ihnen seien vier Stunden lang über die wehrlose junge Frau hergefallen. Wörtliche Passage im Bericht: „Unglaublich: Nach (…)-Informationen wurde der Haupttäter, Majd H., vor der Gruppenvergewaltigung bereits mit einem weiteren Haftbefehl von der Polizei gesucht. Er hätte zum Tatzeitpunkt schon in Untersuchungshaft sitzen können.“ Der Beitrag enthält mehrere Fotos, unter anderem vom Tatort und vom Haupttäter Majd H. Auf einem Gruppenfoto mit Freunden am Bahnhof ist er eingekreist zu sehen, auf einem anderen hält er ein Maschinengewehr in der Hand. Bildtext: „Dieses Foto, das Majd H. mit einem Maschinengewehr zeigt, veröffentlichte er vor zwei Jahren bei Facebook und schieb dazu: ´Ich bin Kurde und mein Herz ist eisern. Ich komme aus der Stadt Qamischli.´“ Das Foto zeigt den Mann, dessen Gesicht mit einem Augenbalken verfremdet ist. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Zeitung verweise im Bildtext auf den Facebook-Account des Tatverdächtigen. Dessen Name werde im Klartext genannt. Abgesehen von der Frage, ob man seine privaten Fotos verwenden dürfe, werde hier nicht nur der volle Namen genannt, sondern direkt auf seine persönliche Facebook-Seite verwiesen. Der Chefredakteur der Zeitung bekräftigt die von seiner Redaktion regelmäßig vertretene Auffassung, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend unterrichtet zu werden. Das schließe eine Personalisierung in Wort und Bild mit ein. Auf einen Facebook-Account des Tatverdächtigen habe die Redaktion nicht verwiesen. Auch sei der volle Name des Tatverdächtigen an keiner Stelle des Beitrags genannt worden, sondern nur in abgekürzter und anonymisierter Form. Die Nennung allein eines Vornamens und eines abgekürzten Nachnamens, verbunden mit dem Hinweis, es existiere ein Facebook-Account, könne aus seiner – des Chefredakteurs – Sicht nicht beanstandet werden. Vom Verweis auf eine persönliche Seite bei Facebook könne nicht gesprochen werden.
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Eine Illustrierte berichtet online über die Bestätigung des Urteils gegen eine Ärztin, die in erster Instanz verurteilt worden sei, weil sie auf ihrer Website für Schwangerschaftsabbrüche geworben habe. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts nicht – wie im Text beschrieben – im Dezember, sondern bereits im November 2017 gesprochen worden sei. Das Justiziariat der Zeitschrift verweist darauf, dass die Redaktion den beanstandeten Text von einer Nachrichtenagentur übernommen habe. Das Amtsgerichturteil sei offenbar am 24. November 2017 gesprochen worden, während das Datum des Stempels auf dem schriftlichen Urteil der 22. Dezember 2017 gewesen sei. Die Redaktion habe den Artikel umgehend geändert. Das Justiziariat bittet den Presserat, von einer Maßnahme abzusehen.
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