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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

„Details aus der Krankenakte“

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über den Co-Piloten von Germanwings, der 149 Menschen und sich selbst tötete, als er die Maschine des Fluges 4U9525 absichtlich an einem Berghang zerschellen ließ. Die Redaktion fragt in Anreißern, was in der geheimen Krankenakte des „Amok-Piloten“ steht. Folgt man online diesem Anreißer bzw. blättert man zum Bericht im Innern der gedruckten Ausgabe, gelangt man zu einem Artikel, dem diverse Informationen zur Person des Co-Piloten zu entnehmen sind. Online kündigt der Anreißer Details aus der Krankenakte an. Mit Berufung auf Lufthansa-Kreise schildert die Redaktion, dass der Pilot seine Flugausbildung mehrmals unterbrochen habe und zeitweise als fluguntauglich gelistet gewesen sei. Auf psychische Probleme weise auch ein so genannter „SIC“-Vermerk in seiner Akte beim Luftfahrtbundesamt hin. Die Abkürzung stehe für „besondere, regelhafte medizinische Untersuchung“. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Beiträge. Die Leser würden damit gelockt, dass sie im Artikel Informationen über die Krankheiten des Piloten erhielten, deren Veröffentlichung gegen die Persönlichkeitsrechte des Mannes verstoße. Ethische Grundregeln würden dadurch verletzt, dass die Zeitung online Artikel hinter einer Paywall verkaufen wolle. Ein Beschwerdeführer merkt an, die medizinischen Akten könnten der Zeitung gar nicht vorliegen, da sich jeder Mediziner mit der Herausgabe strafbar machen würde. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sei das oberste Gebot der Presse. Eben diesem Auftrag habe die nunmehr kritisierte Berichterstattung gedient. Der Co-Pilot sei der flugmedizinischen Überwachung durch das Luftfahrtbundesamt unterlegen gewesen. Diesem hätten die Flugärzte ihre Diagnosen mitteilen müssen. Insofern seien die Informationen über die Erkrankung des Co-Piloten nicht der Intimsphäre zuzurechnen. Die Zeitung betont, keineswegs die Krankenakte des Co-Piloten veröffentlicht zu haben. Die Überschrift in den Anreißern werfe zwar die berechtigte Frage auf, was in den Krankenakte des Mannes stehe. Die Antwort im Text beschränke sich aber auf den Hinweis auf „psychische Probleme“. Weitere Details enthalte der Beitrag bewusst nicht.

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Spekulationen um den Airbus A320

„Besonders häufig gegroundet: Germanwings-Piloten fürchten den Unglücksflieger“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über das Germanwings-Flugzeug, das während des Fluges 4U9525 im März 2015 in den französischen Alpen abgestürzt ist. Grundsätzlich sei die A320 ein äußerst zuverlässiges Flugzeug, doch habe jede einzelne Maschine ihre Eigenheiten. Das nun abgestürzte Flugzeug sei bei den Piloten besonders unbeliebt gewesen, weil es einer der am häufigsten gegroundeten Flieger gewesen sei. So jedenfalls habe ein Online-Portal einen Germanwings-Piloten zitiert. („Gegroundet“ bedeutet, dass eine Maschine mit einem Fehler behaftet ist, der den Flugbetrieb ohne sofortige Reparatur unmöglich macht). Der Beschwerdeführer, ein Leser des Magazins, verurteilt die Spekulationen, die nach seiner Meinung das Maß des Drucks auf die Hinterbliebenen noch steigern. Dieser sei ohnehin schon groß. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Nach Meinung der Chefredaktion des Magazins ist der Artikel absolut sachlich gehalten. Die Redaktion habe die Glaubwürdigkeit ihres Informanten gründlich recherchiert und auch bei Lufthansa und Germanwings nachgefragt, ohne eine Auskunft zu bekommen. Der Artikel lasse keinen Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Absturzursache noch nicht geklärt gewesen sei.

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Die Motive sind letztlich bedeutungslos

„Vom Wahn umflackerte Tat“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525, bei dem im März 2015 in den französischen Alpen 150 Menschen ums Leben gekommen sind. Der Co-Pilot habe wohl die mörderische Kursabweichung programmiert und dafür gesorgt, dass niemand mehr eingreifen konnte. Am Hergang der monströsen Tat gebe es nach den Erkenntnissen der Ermittler kaum noch Zweifel. Dass es Absicht gewesen sei, sei die schlimmste Erkenntnis, die man nach einem solchen Ereignis gewinnen könne. Es sei letztlich bedeutungslos, welche Motive den Mann angetrieben hätten. Vielleicht habe ihn jener Trieb bewegt, der Herostratos 356 vor Christus dazu gebracht habe, den Tempel der Artemis in Brand zu setzen: Dieser habe ewigen Ruhm erlangen wollen. Auch die Zerstörung des Airbus sei eine solche vom Wahn umflackerte Tat gewesen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dem Co-Piloten würden Motive für seine Tat unterstellt. Das sei Spekulation und ungebührlich gegenüber einem Toten. Der Beschwerdeführer sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist darauf, dass es sich um einen Kommentar handele, der als solcher deutlich ausgewiesen sei. Er enthalte keine unzulässigen Spekulationen, ganz abgesehen davon, dass Spekulationen in einem Kommentar durchaus zulässig seien.

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„Das Unfassbare fassbarer gemacht“

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Extraschub der Triebwerke sorgte für große Explosion“ über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525, bei dem im März 2015 150 Menschen ums Leben gekommen sind. Die Zeitung zitiert einen Luftfahrtexperten. Der sagt, das Flugzeug sei möglicherweise frontal in den Berg geflogen und das mit einer Geschwindigkeit von mehr als 700 Stundenkilometern. Bei dieser Art von Aufprall würden die Triebwerke noch weiter Schub geben, solange sie intakt seien, auch dann noch, wenn Teile des Flugzeugs bereits zerstört seien. Dies könne die gewaltige Explosion und die Verteilung der Trümmerteile über eine große Fläche erklären. Für diese Version spreche, dass sich das Kerosin nicht entzündet habe und keine Flammenherde am Unglücksort zu sehen gewesen seien. Eine dem Text beigestellte Grafik zeigt einen Berg. Einmontiert ist ein Flugzeug, das Kurs auf diesen hält und ein weiteres, das gerade am Berghang zerschellt. In den Trümmern ist das Heck des Flugzeugs zu erkennen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Fotomontage eine übermäßig drastische Darstellung des Germanwings-Flugzeugunglücks. Er vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Dieser Ansicht widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Mit der Grafik habe die Redaktion zur Klärung der Frage beigetragen, warum die Unglücksmaschine beim Aufprall in kleinste Trümmerteile zerborsten sei. Es sei der Versuch gewesen, durch Aufklärung das Unfassbare fassbarer zu machen. Jeder Versuch, das Unglück in den französischen Alpen zu erklären, müsse drastisch ausfallen. Die Chefredaktion hoffe und glaube aber, durch die Darstellung nicht respektlos gegenüber dem Leid von Angehörigen und Betroffenen gehandelt zu haben. Im Übrigen sei die Grafik nur 50 Minuten im Netz abrufbar gewesen, weil sich die Redaktion für eine andere Bebilderung entschieden habe.

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War der Todespilot ein kranker Mann?

Der Absturz der Germanwings-Maschine im März 2015 in den französischen Alpen ist Thema eines Berichts in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Er trägt die Überschrift „Er zerriss seinen Krankenschein und flog“. Die Rede ist von Andreas Lubitz, der das Flugzeug abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Vorgeschichte könne so gewesen sein: Die Krankheit. an der der Pilot litt, ist von außen nicht erkennbar. Ein Arzt schreibt ihn krank. Lubitz jedoch ist unsicher, hat vielleicht Angst, seinen Job zu verlieren. Fliegen ist seine Leidenschaft. Er zerreißt den Krankenschein und tut so, als sei alles in Ordnung. Angeblich – so berichtet die Zeitung – sei Lubitz während seiner Ausbildung zeitweise als flugunfähig gelistet gewesen. 2009 sei bei ihm eine abgeklungene schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Eine Zeitung habe unter Berufung auf nicht namentlich genannte Informanten berichtet, dass Lubitz in der Uniklinik Düsseldorf wegen Depressionen in Behandlung gewesen sei. Der Todespilot sei offensichtlich ein kranker Mann gewesen. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung eine unzulässige Vorverurteilung. Der Leser werde mit einer Verdachtsberichterstattung konfrontiert. Da die Unschuldsvermutung gelte, dürfe auch nicht identifizierend über Lubitz berichtet werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist auf das überragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie wolle erfahren, wie es zu der Tragödie kommen konnte. Dabei spiele der von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte Hinweis eine wichtige Rolle, wonach der Co-Pilot krankgeschrieben gewesen sein soll. Die Rechtsabteilung weist auch den Vorwurf zurück, die Redaktion habe nicht korrekt berichtet. Die Redaktion hat den Namen und Fotos von Lubitz veröffentlicht, weil die Öffentlichkeit ein Recht habe zu wissen, wer für das Verbrechen verantwortlich sei, welcher Mensch die Tat begangen habe, wie er aussehe, was er vorher getan habe oder welche Krankheiten er möglicherweise gehabt habe. Dieses Wissen sei für die historische und emotionale Aufarbeitung des Geschehens erforderlich. Pressethische Grundsätze seien durch die Berichterstattung nicht verletzt worden.

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Germanwings-Grafik war zulässig

Unter der Überschrift „Extra-Schub der Triebwerke sorgte für große Explosion“ berichtet die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung über das Germanwings-Unglück, bei dem in den französischen Alpen 149 Menschen Opfer des durch den Co-Piloten absichtlich herbeigeführten Absturzes wurden. Die Zeitung zitiert einen Experten. Diesem zufolge gäben die Triebwerke noch weiter Schub, solange diese intakt seien, auch dann noch, wenn andere Teile des Flugzeugs bereits zerstört seien. Dies könne die gewaltige Explosion und die Verteilung der kleinen Trümmerteile über eine große Fläche erklären. Eine beigestellte Grafik zeigt einen Berg und ein Flugzeug, das Kurs auf diesen hält. Ein weiteres Flugzeug ist zu sehen, das gerade an dem Berg zerschellt. In den Trümmern ist noch das Heck des Flugzeuges zu erkennen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Foto einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Er meint, man solle den Absturz eines Flugzeuges nicht in „derart billig animierter, aber doch äußerst drastischer Form“ darstellen, zumal zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht Klarheit über die Absturzursache geherrscht habe. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Nach ihrer Ansicht hätten die Zitate von Experten und Augenzeugen zum damaligen Zeitpunkt diese Art der Darstellung zugelassen. Man könne darüber streiten, ob die Grafik gelungen sei oder nicht. Sie sei jedoch kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze.

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Das Elternhaus des Co-Piloten durchsucht

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Durchsuchung des Elternhauses von Andreas Lubitz, dem Germanwings-Co-Piloten, der in den französischen Alpen ein Flugzeug mit 150 Menschen an Bord hat abstürzen lassen. Die Zeitung berichtet, eine besondere Rolle könne dabei der Computer von Lubitz spielen, der bei der Durchsuchung sichergestellt worden sei. Der Beitrag enthält Fotos von der Durchsuchung des Elternhauses in Montabaur (Westerwald) und der Wohnung in Düsseldorf, wo der Pilot gelebt hat. Ein Leser der Zeitung wirft dieser eine Vorverurteilung des Co-Piloten vor. Darüber hinaus würden die Angehörigen des Mannes durch die Nennung seines vollständigen Namens identifizierbar und dadurch zur Zielscheibe. Der Bericht sei gefährlich für Leib und Leben der Angehörigen. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach den Mitteilungen der Staatsanwaltschaften in Marseille und Düsseldorf könne von einer Vorverurteilung nicht die Rede sein. Die Behörden hätten den Namen des Piloten genannt und dessen alleinige Schuld an der Katastrophe festgestellt. Diese Einschätzung hätten die Medien wiedergeben können und müssen. Den Pressekonferenzen sei ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Auch liege keine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 vor. Lubitz als „Amok-Piloten“ zu bezeichnen und über seine Krankheitsgeschichte zu schreiben, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Bezeichnung treffe den Kern dessen, was geschehen sei.

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Fliegerei: Lücken im Kontrollsystem

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet auf ihrer Titelseite über den Germanwings-Todesflug 4U9525 und zeigt den Co-Piloten, der die Maschine mit 150 Menschen an Bord bewusst in den Tod geflogen hat, mit einem unverfremdeten Bild. Die Überschrift zum Artikel lautet: „Wieso durfte so einer noch fliegen?“ Weiter ist zu lesen: „Der Amok-Pilot: Psychisch krank und Sehstörungen!“ Unter der Überschrift steht der Satz: „Das Kontroll-System hat versagt, die Angst bleibt…“ Nach Meinung eines Lesers der Zeitung sind die Tatsachenbehauptungen auf der Titelseite nicht durch juristische Voraussetzungen abgedeckt. Er kritisiert auch die Bezeichnung „so einer“. Er selbst fühle sich durch eine derartige Darstellung in seinen menschlichen Gefühlen zutiefst verletzt. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei es der Redaktion nicht darum gegangen, die Würde des Co-Piloten zu verletzen. Ihr Anliegen sei es vielmehr gewesen, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf offensichtliche Lücken im Kontrollsystem zu lenken. Die Chefredaktion bedauere es, wenn sie durch die Gestaltung der Titelseite Gefühle der Leser bzw. des Beschwerdeführers verletzt habe. Die Chefredaktion ergänzt die Stellungnahme der Rechtsabteilung durch den Hinweis, nach der Germanwings-Katastrophe seien immer mehr Details herausgekommen. Spätestens mit der Nachricht, dass der Co-Pilot schon einmal eine depressive Episode durchlebt und an massiven Seh-Problemen gelitten habe, sei klar geworden, dass das Kontrollsystem bei der Lufthansa-Tochter Germanwings total versagt habe. Als Konsequenz daraus habe die Redaktion in der Überschrift die Frage gestellt, warum so einer noch habe fliegen können. Die Zeitung habe eine Diskussion angestoßen, in deren Verlauf auch die Frage aufgeworfen worden sei, ob Piloten-Ärzte anderen Schweige-Rechtsregeln unterworfen sein müssten als andere Mediziner.

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Germanwings: Zitate aus dem Cockpit

„Um Himmels Willen, öffne die Tür!“ titelt eine Online-Zeitung. Im Bericht ist die Rede von einer angeblichen Mitschrift der Gespräche auf dem Voice-Recorder des abgestürzten Germanwings-Flugzeuges (Flugnummer 4U9525). Demnach liege dem französischen Magazin „Paris Match“ nicht nur ein Video aus dem Unglücksflugzeug vor, sondern auch besagtes Gesprächsprotokoll. Dieses habe die Zeitschrift nicht als Audio-Datei. Sie zitiere vielmehr aus einem Gespräch, dass die Redaktion mit einem Ermittlungsbeamten geführt habe. Es spreche für die Authentizität der Wiedergabe, dass sich der Inhalt mit den Angaben der Staatsanwaltschaft Marseille bei deren Pressekonferenz decke. Im Artikel folgt auf diese Erläuterungen ein Protokoll der Geschehnisse bis zum Aufprall. Es enthält auch wörtliche Zitate des Co-Piloten und des ausgesperrten Piloten der Maschine. Aus Sicht eines Nutzers der Online-Zeitung verletzt die Veröffentlichung von vermutlich genauen Gesprächsprotokollen aus dem Flugzeug presseethische Grundsätze. Die Zeitung lasse die Achtung vor der Trauer der Angehörigen der Opfer vermissen, wenn sie scheibchenweise angebliche Wahrheiten veröffentliche. Die Chefredaktion der Zeitung vertritt hingegen die Meinung, die Redaktion habe in journalistisch geradezu mustergültiger Weise dargelegt, dass es eine Bestätigung für die Authentizität der Angaben nicht gebe, dass aber die Übereinstimmung mit Angaben der Staatsanwaltschaft für die Richtigkeit spreche. Angesichts der zunächst unklaren Hintergründe des Flugzeugunglücks sei es die selbstverständliche Aufgabe der Medien gewesen, alle seriösen Informationen weiterzugeben, auch wenn ihr Wahrheitsgehalt noch nicht abschließend geprüft werden konnte. So habe sich die Öffentlichkeit ein Bild des aktuellen Standes der Ermittlungen machen können. Ein sachliches Wortprotokoll könne nicht als unangemessen sensationell angesehen werden.

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„Alle werden eines Tags meinen Namen kennen“

„Amok-Pilot steckte in persönlicher Lebenskrise“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um die Frage, warum Andreas Lubitz die Germanwings-Maschine beim Flug 4U9525 mit 150 Menschen an Bord hat abstürzen lassen. Erste Hinweise habe es gegeben, wonach der Co-Pilot psychisch krank gewesen sei. Von Depressionen sei die Rede. Die Zeitung stellt die Frage, ob zu der Erkrankung auch noch eine Beziehungskrise hinzugekommen sei. Bei dieser Vermutung beruft sich die Redaktion auf Quellen in Sicherheitskreisen. Eine Arbeitskollegin, mit der Lubitz ein Verhältnis gehabt haben soll, wird sinngemäß zitiert. Danach war ihr damaliger Freund zuweilen jähzornig. Einmal habe er gesagt, dass er eines Tages etwas tun werde, was das ganze System verändern werde. Alle würden dann seinen Namen kennen und ihn in Erinnerung behalten. Die Redaktion zitiert britische Medien, denen zufolge sich Lubitz und seine Freundin am Tag vor der Katastrophe getrennt hätten. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen den Pressekodex, weil auch der Co-Pilot möglicherweise nur Opfer gewesen sei. Die Brandmarkung als Amok-Pilot sei durch nichts zu rechtfertigen. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist auf die weltweit live übertragene Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille. Dabei sei sein Name genannt und ihm die alleinige Schuld am Absturz der Maschine gegeben worden. Da der Pressekonferenz ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei, könne von einer Vorverurteilung nicht die Rede sein. Für ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung des Namens und des unverfremdeten Fotos spreche das außergewöhnlich schwere und in seiner Dimension besondere Verbrechen. Wer ein Flugzeug abstürzen lässt und 149 Menschen mit in den Tod reiße, begehe ein Verbrechen von historischen Ausmaßen. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, wer dafür die Verantwortung trage. Die Bezeichnungen des Co-Piloten als „Amok-Pilot“ oder „Massenmörder“ träfen den Kern dessen, was passiert sei, so die Rechtsvertretung weiter.

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