Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Namensnennung einer Standesbeamtin

Eine regionale Sonntagszeitung berichtet über ein Verfahren vor dem Standesamt in einer Kleinstadt. Dabei geht es um die Anerkennung eines indianischen Namens nach deutschem Recht. Die Standesbeamtin will diesen Namen zunächst nicht anerkennen; das Amtsgericht als entscheidende Instanz gestattet ihn jedoch. Die Beamtin wird in dem Artikel mit vollem Namen genannt. Dagegen wehrt sie sich und schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie werde dadurch in eine bundesweit öffentliche Schlammschlacht gezogen. Öffentlich werde ihr der Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit gemacht. Dabei habe sie sich in dem Namensanerkennungsverfahren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften verhalten. Sie bekräftigt diese Aussage mit einer Erklärung ihrer Vorgesetzten. Danach hat der Standesbeamte bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit eines gewünschten Familiennamens die Pflicht, das Amtsgericht als Entscheidungsinstanz anzurufen. Die Chefredaktion der Zeitung kann nicht nachvollziehen, inwieweit der beanstandete Artikel der Standesbeamtin Rassismus oder Ausländerfeindlichkeit vorwerfe. Sie werde einmal erwähnt, allerdings nur im Hinblick darauf, dass sie davon ausgegangen sei, es handle sich bei dem indianischen Namen um einen Eigen- oder Fantasienamen. Aufgrund dieser Äußerung werde niemand die Beschwerdeführerin in eine fremden- oder ausländerfeindliche Ecke rücken. Die Redaktion räumt ein, dass sich darüber streiten ließe, ob die Veröffentlichung des Namens der Standesbeamtin zwingend notwendig gewesen sei. Allerdings dürfe man auch davon ausgehen, dass jemand, der sich mit Medienvertretern unterhalte, damit rechnen müsse, im Zusammenhang mit den erwähnten Äußerungen mit Namen genannt zu werden. (2002)

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Produktinformation

Mit Telefonnummern und Internetadressen ergänzt eine Fachzeitschrift ihre Produktinformationen. Ein konkurrierender Verlag sieht in den Beiträgen Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken und ruft den Deutschen Presserat an. Es handle sich immer wieder „um nähere oder auch weitere Informationen“. Dadurch werde der Leser praktisch gezwungen, bei den Firmen anzurufen, um sich die benötigten Auskünfte zu besorgen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Fachzeitschrift eine Informationsaufgabe habe und dadurch der Wissensdurst der Leser gestillt werden müsse. Die kritisierte Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, es gehöre zu ihrer Informationsaufgabe, auch Kontaktadressen zu nennen. Dort könne sich der Leser ergänzendes Material beschaffen. Die Produktinformationen gehörten zum redaktionellen Teil der Zeitschrift. Dafür gebe es keine Bezahlung. So liege auch kein Verstoß gegen den Pressekodex vor. (2002)

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Pressemitteilung interpretiert

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Waffensammler schießen scharf“ über die Kritik von Waffensammlern an der Arbeit des internationalen Konversionszentrums in Bonn (BICC). In dem Beitrag wird eine Pressemitteilung zitiert, die vom Museum für Historische Wehrtechnik herausgegeben wurde. Deren Autor ist der Ansicht, dass die Mitteilung fehl interpretiert worden sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung behaupte fälschlicherweise, dass das BICC sich die Feindschaft der deutschen Waffen- und Munitionssammler zugezogen habe. Man stehe jedoch deren Bemühungen nicht ablehnend gegenüber, sondern begrüße alle Maßnahmen, die geeignet seien, Frieden in Bürgerkriegsregionen zu schaffen. Zudem sei die Wortwahl des Autors wie „Waffenfreunde“ und „Waffenbrüder“ eine gezielte Diskriminierung. Der Beschwerdeführer weist auch auf zwei nach seiner Ansicht falsche Wiedergaben aus seiner Pressemitteilung hin. Aus einer „falschen Voraussetzung“ sei eine „falsche Erkenntnis“ geworden und an einer anderen Stelle das Wort „legal“ weggelassen worden. Dadurch werde die Aussage der Pressemitteilung verfälscht. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sie dem Beschwerdeführer angeboten habe, seine Meinung in einem Leserbrief darzustellen. Auf diese Offerte sei dieser jedoch nicht eingegangen. In der Sache wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in dem Beitrag weder in sinnentstellender Weise zitiert werde noch die Glosse diskriminierende Elemente enthalte. Bei der Formulierung „zu Feinden gemacht“ handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch die Begriffe „Waffenbrüder“ und „Waffenfreunde“ seien nicht diskriminierend. Dass aus der „falschen Voraussetzung“ eine „falsche Erkenntnis“ geworden sei, sei nicht sinnentstellend. Auch das Auslassen des Wortes „legal“ stelle keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar, da sich aus dem Zusammenhang des Satzes erschließe, dass es sich um den legalen Schusswaffenbesitz handle. (2002)

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Volksverhetzung

In einer deutschen Großstadt veranstaltet die NPD eine Kundgebung. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Artikel, in dem es um eine gemeinsame Aktion der Zeitung und mehrerer Werbeagenturen gegen Rechtsextremismus geht. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in der Berichterstattung eine Volksverhetzung. Die Artikel seien durchweg einseitig. Die Aktion der Zeitung und der Werbeagenturen sei einseitige Meinungsmache. Er kritisiert außerdem, dass seine Leserbriefe nicht veröffentlicht würden, und beklagt eine Wahlbeeinflussung, da die Zeitung in den Medienkonzern der SPD eingebunden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung wurde nicht angefordert. (2002)

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Leserbrief mit unzulässigem Inhalt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, dessen Verfasser zu antiisraelischen Äußerungen des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Jamal Karsli Stellung nimmt. In dem Brief finden sich Sätze wie „Die organisierte Kriminalisierung der Kritik an der Kriegspolitik Israels und der ständigen Einmischung in die innerdeutschen Angelegenheiten durch solche Gesinnungswächter wie Michel Friedman und Paul Spiegel fördern möglicherweise den Antisemitismus“ und „Mit seiner Behauptung ‚Nazimethoden der israelischen Armee‘ hat Jamal Karsli allerdings Unrecht, denn die deutsche Armee hat im Zweiten Weltkrieg nicht gezielt Kinder erschossen“. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert ein Leser des Blattes die Ansicht, dass der Leserbriefschreiber mit diesem Satz zumindest indirekt behaupte, die israelische Armee erschieße im Gegensatz zu deutschen Wehrmacht gezielt Kinder. Den Beweis für diese ungeheuerliche Behauptung bleibe der Verfasser allerdings schuldig. Er wirft der Zeitung vor, den Wahrheitsgehalt der Leseräußerung nicht sorgfältig geprüft zu haben. Nach Richtlinie 2.6 seien auch bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, die Leserzuschrift stelle eine absolut zulässige Meinungsäußerung dar. Der Beschwerdeführer konstruiere sich eine „Begründung“ zurecht, indem er von einer „zumindest indirekten“ Behauptung spreche. (2002)

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Ratsmitglieder unter Alkoholeinfluss

„Polizei ermittelt gegen Ratsherren“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das böse Ende einer feuchtfröhlichen Fete mit 80 Teilnehmern, die zum großen Teil zur lokalen Prominenz gehören. Zwei SPD-Ratsmitgliedern wird vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die beiden waren mit einem anderen Radfahrer zusammengestoßen, der mit Kopfverletzungen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Die Ratsherren zeigen sich außerordentlich überrascht über das, was hinter ihnen geschehen sein soll, und leisteten dem Verletzten auch keine Hilfe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht eine Vorverurteilung und Diskriminierung der mit vollem Namen, Alter und Promilleergebnissen genannten Kommunalpolitiker. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Lokalausgabe der Regionalzeitung sieht die Beschwerde als nicht begründet an. Falsche Tatsachen seien nicht behauptet worden. Die Redaktion habe sich die Entscheidung über die Art der Berichterstattung nicht leicht gemacht. Am Ende habe man sich an dem Anspruch orientiert, dass Personen des öffentlichen Lebens Vorbild für die Jugend und die Mitbürger sein sollten. Die Berichterstattung in der gewählten Form sei auch durch die Tatsache geboten gewesen, dass der Vorfall nach einer Party mit 80 Mitgliedern der lokalen Prominenz auf dem besten Weg gewesen sei, Stadtgespräch zu werden. Man sich zur Namensnennung entschlossen, um die anderen 37 Ratsmitglieder vor ungerechtfertigtem Verdacht zu schützen. (2002)

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Staatsangehörigkeit

Unter der Überschrift „15 Jahre Haft für Erdal Ak“ berichtet eine Regionalzeitung über das Urteil in einem Mordprozess. In dem Beitrag heißt es über den Verurteilten: „Der Türke kurdischer Abstammung hat sich nach kurzer Flucht zu seiner Familie nach … der Polizei gestellt“. Dass es sich bei Erdal Ak um einen deutschen Staatsbürger (türkischer Abstammung) handelt, werde in dem Beitrag mit keinem Wort erwähnt, meint ein Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet. Die Leser der Zeitung seien wahrheitswidrig über die Staatsangehörigkeit des verurteilten Rechtsbrechers „informiert“ worden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Auffassung des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass der Straftäter ein Türke kurdischer Abstammung sei. Dies sei bei Gericht aktenkundig. (2002)

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Lesertäuschung

Eine Autozeitschrift kündigt auf der Titelseite einen Test von Motorölen an. Unter der Überschrift „14 Öle im Produkttest: Lohnt sich teures Synthetic-Öl?“ wird im Blatt darüber berichtet, dass man 14 Öle eingekauft und getestet habe. Die Redaktion gibt einen kurzen Überblick über Teile der Testergebnisse und weist im letzten Absatz darauf hin, dass alle Ergebnisse aus dem Test in einem Schwesterblatt nachzulesen seien. Ein Leser, der die Zeitschrift nur wegen des Tests gekauft hat, beklagt eine Irreführung und bewusste Täuschung der Leser und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Autozeitschrift teilt mit, entgegen der Behauptung des Lesers habe man auf der Titelseite nicht für einen Schmieröltest geworben. Mit der deutlich kleiner gedruckten Vorzeile „Schmierstoff-Test“ habe man lediglich die Basis für die Antwort dokumentieren wollen. Auch die Behauptung, im Inhaltsverzeichnis habe es geheißen „14 Öle im Produkttest … Seite 52“ sei falsch. Richtig sei, dass man im Inhaltsverzeichnis die Fragestellung vom Titel wiederholt habe, wenn auch diesmal mit dem fett gedrucktem Zusatz „14 Öle im Test“, wobei das Fettgedruckte auf dieser Seite für jeden nachvollziehbar stets nur der Ordnung, der magere Text dagegen der genauen Themenbeschreibung diene. Die Zeitschrift habe damit in der Berichterstattung auf Seite 52 erfüllt, was im Titel und im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden sei. Sie habe auf der Basis eines Produkttests im Schwesterblatt die Frage beantwortet, ob sich teures Synthetik-Öl wirklich lohnt. Verständlicherweise habe man auf den Testbericht im Schwesterblatt verwiesen. (2002)

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Leserbrief zur Nahostpolitik

„Die Vision rauchender US-Botschaften“ lautet die Überschrift in einer Zeitung. In dem dazugehörigen Artikel wird über die Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes zur Nahost-Politik der USA auf der Homepage der Deutsch-Arabischen Gesellschaft (D-A-G) berichtet. In der Unterzeile heißt es, „Die von Möllemann geführte Deutsch-Arabische Gesellschaft identifiziert sich mit Hasstiraden gegen Amerika“. Der Generalsekretär der D-A-G bemängelt, dass der Brief entstellt und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, als rechtfertige seine Organisation den Terror gegen die USA. Die sinnentstellende Wiedergabe des Inhalts der D-A-G-Website sei zudem besonders empörend, da ein Interview zwischen ihm und dem Autor stattgefunden habe. Er – der Generalsekretär – habe sein Entsetzen über die Missverständlichkeit der Aussage jenseits ihres Kontextes geäußert und die grundsätzlich proamerikanische Position der D-A-G betont. Diese Äußerung fände sich jedoch in dem kritisierten Zeitungsbeitrag nicht wieder. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsdirektion der Zeitung stellt fest, die D-A-G habe auf ihrer Homepage den Beitrag ausdrücklich mit dem Zusatz „statt eines eigenen D-A-G-Kommentars“ versehen. Damit mache sie sich dessen Inhalt zueigen. Die Zeitung habe deshalb nichts zurückzunehmen. (2002)

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Medikament in der Diskussion

Unter der Überschrift „Versetzung gefährdet. Ritalin verschrieben – Schüler nehmen immer häufiger Medikamente“ berichtet eine Regionalzeitung über einen „Glaubenskrieg“ unter Ärzten, Eltern und Erziehern. Der Beitrag gibt Expertenmeinungen für und wider ein Medikament Raum, das die Gegner als Teufelszeug verurteilen und die Befürworter als Wundermittel preisen. In einem Stichwortkasten erläutert das Blatt die Wirkung von Ritalin: Es erhöhe bei Kindern, die hyperaktiv sind oder Aufmerksamkeitsdefizite aufweisen, die Konzentrationsfähigkeit. Das Präparat verbessere den Stoffwechsel im Gehirn und gelte als Betäubungsmittel. Der Verbrauch an Tabletten und die Zahl der Dauertherapien seien in den letzten Jahren hochgeschnellt. Gegner der derzeitigen Verschreibungspraxis kritisierten, dass das ADHS-Syndrom mittlerweile zum Sammeltopf für alle möglichen Verhaltensstörungen geworden sei. In dem Beitrag wird eine Psychologin zitiert, die sich in der Gesellschaft zur Erforschung von ADHS engagiert. Sie halte die Verschreibungspraxis von Ritalin für zurückhaltend. Schuld an Verhaltensstörungen der Kinder seien aber nicht immer nur die Eltern, sondern auch neurobiologische Vorgänge im Gehirn. Als Grund für die Ablehnung vermute sie, dass ihre Kollegen „Angst um ihre Pfründe“ haben und fürchten, dass Pillen die Therapie ersetzen. In einer Beschwerde beim Presserat bestreitet die so zitierte Expertin die ihr zugeschriebenen Aussagen. Sie halte den Beitrag für unangemessen im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Durch ihn könnten bei den Eltern unbegründete Befürchtungen geweckt werden. Die Chefredaktion der Zeitung hebt die große Sachlichkeit des Beitrages hervor, der Befürworter wie Kritiker gleichermaßen zu Wort kommen lasse. In ihrer Stellungnahme verweist die Autorin des Artikels auf ihre Notizen, die eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführerin sich so, wie in dem Bericht wiedergegeben, auch geäußert habe. In ihrem Text seien die Meinungen und Erfahrungen von acht ihrer Gesprächspartner enthalten. Tatsächlich habe sie mit etwa 20 Personen gesprochen. Die Mehrzahl sei der Meinung, dass Ritalin zu häufig verschrieben werde. Insofern spiegele der Artikel den aktuellen Diskussionsstand und das Ergebnis ihrer umfangreichen Recherchen wider. Ebenso fänden sich aber auch Argumente, die im Falle entsprechender medizinischer Indikation für eine Verschreibung des Medikaments sprächen. (2002)

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