Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Reportage inszeniert

Die Anfälligkeit von Jugendlichen gegenüber der rechten Szene ist das Thema eines Reports in einer Jugendzeitschrift. “Rechts ist geil!” lautet die Schlagzeile. Der Beitrag ist reich illustriert. Die Fotos zeigen einzelne Jugendliche mit Utensilien, die in der rechten Szene verbreitet sind. U.a. wird ein 15jähriges Mädchen mit Bild, Vornamen, Altersangabe und einem Zitat zur Gewalt gegen Ausländer vorgestellt. In einer Passage wird festgestellt: “Darin sind sie sich einig, die 20 Jungs und Mädchen, die sich täglich nach der Schule im Jugendclub in ... (Name des Ortes), einem kleinen Ort östlich von Berlin, treffen.” Ein Anwalt legt im Namen der 15jährigen und deren Mutter Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Darstellungen der Zeitschrift seien erfunden, die Szenen gestellt. Den Jugendlichen sei für ihre Mitwirkung eine Vergütung von 200 D-Mark zugesagt worden. Diese sei jedoch dann nicht ausgezahlt worden. Aussagen zur DVU habe man den Beteiligten in den Mund gelegt. Alle auf den Fotos dargestellten Utensilien aus der rechten Szene seien von den Reportern der Zeitschrift mitgebracht worden. Man werde sie in der Zeitschrift als Schüler abbilden, habe man ihnen zugesagt, nicht jedoch als rechtsradikale Schlägertruppe. Der Beschwerde schließt sich auch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg an. Der Artikel enthalte erhebliche Verstöße gegen die Publizistischen Grundsätze. Die Redaktion der Zeitschrift informiert den Presserat über die Absicht ihres Beitrags. Sie habe herausfinden wollen, ob rechtsradikale Thesen von ostdeutschen Jugendlichen reflektiert werden, weshalb der Rechtsradikalismus im Osten Deutschlands eine nicht unerhebliche Anhängerschaft findet und ob Jugendliche davon zu überzeugen seien, dass Rechtsradikalismus eine Gefahr für die deutsche Demokratie darstelle. Es treffe zu, dass den Jugendlichen Exemplare einer rechten Zeitung vorgelegt worden seien. Man habe die Jugendlichen konkret zu den darin enthaltenen Thesen befragen und herausfinden wollen, inwieweit Jugendliche die von der rechtsradikalen DVU verbreiteten Thesen und Parolen akzeptieren oder auch nicht akzeptieren. Dass es sich bei den befragten Jugendlichen um zufällig ausgewählte handelte, gehe aus dem Beitrag selbst deutlich hervor. Gerade die 15jährige, die mit ihrer Mutter die Beschwerde initiiert habe, sei diejenige Jugendliche gewesen, die sich vom rechtsradikalen Gedankengut distanziert habe. “Es verwundert schon sehr, dass gerade die anderen Jugendlichen, die sich deutlich zu rechtsradikalen Thesen bekannt haben, gegen den Beitrag selbst nichts unternehmen. Trifft der Beitrag also doch den Kern der Sache?” Die zunächst versprochene Vergütung von 200 D-Mark sie nicht bezahlt worden, weil die Mutter des Mädchens zunächst nicht bereit gewesen sei, ihre Kontonummer anzugeben. (1998)

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Journalismus in den neuen Bundesländern

Unter der Überschrift “Genosse Alzheimer” berichtet eine Tageszeitung über die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der DDR und deren Rolle als “staatstreue Diener”. Der Leser erfährt, dass die früheren SED-Bezirkszeitungen auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen DDR den Untergang des Arbeiter- und Bauernstaates zumeist bestens überstanden und kaum an Einfluss verloren haben. Der Autor, von 1993 bis 1997 Redakteur bei einer ostdeutschen Zeitung, belegt seine Behauptung mit Namen und Beispielen. So bestimmten noch immer die alten Kader die Tendenz einer namentlich genannten Regionalzeitung. In diesem Milieu gelte eine engagierte Darstellung des staatskriminellen Unrechts der DDR und seiner Vollstrecker als Tabu. Im redaktionellen Alltag sei Genosse Alzheimer federführend. Dem Sozialismus dienten die ehemaligen Genossen heute nicht durch offene Bekenntnisse zum SED-Staat, sondern versteckt durch Zensur. Der Beitrag schildert das vergebliche Bemühen eines Radiojournalisten, über dieses Thema eine Debatte anzuregen. In den ehemals sozialistischen Tageszeitungen einer bestimmten Region “reagierten die gelernten ‘Agitatoren und Propagandisten’, die dort überwiegend die Redaktionsstuben bevölkern, in altbewährter Manier: abwiegeln, verzerren, totschweigen”. Wer sich dem Willen zum Verschweigen der Exgenossen nicht füge, sehe sich rasch zahlreichen Behinderungen ausgesetzt. Für die Entwicklung einer demokratischen politischen Kultur in den neuen Ländern birge dies hohe Risiken. Der stellvertretende Chefredakteur einer der betroffenen Zeitungen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er bewertet den Beitrag als ein Pamphlet, das perfide auf dem schmalen Grat zwischen Tatsachenbehauptung und Wertung wandele, jede Objektivität vermissen lasse und nicht zuletzt persönlichen Motiven entspringe: Dem Autor sei im Rahmen wirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung sozialer Auswahlkriterien gekündigt worden. Dass er quasi als Zeuge und Anwalt in eigener Sache fungierte, hätte eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Redaktion erforderlich gemacht. Die Forderung der Chefredaktion, ihre Sicht der Dinge an gleicher Stelle und in vergleichbarem Umfang ebenfalls darstellen zu können, sei von den Kollegen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veröffentlichung eines Leserbriefes abgelehnt worden.

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Kundenzeitung

Unterstützt von einer Regionalzeitung, bringt ein Bekleidungshaus an zwei Tagen eine jeweils achtseitige Sonderzeitung heraus. Die Titelseiten tragen die Logos beider Unternehmen. Ihre Zusammenarbeit ist in einer Rubrik “Stichwort” beschrieben. Im Impressum wird die Abteilung Kommunikation des Unternehmens als Herausgeber genannt. Eingebettet in ein Nachrichtenangebot aus aller Welt sind zwei Seiten mit zahlreichen “News aus dem Traditionsunternehmen”. Beide Seiten sind mit dem Wort “Anzeige” überschrieben. Des weiteren enthalten die Ausgaben Werbebotschaften, die von ihrer Gestaltung her klar als Anzeigen erkennbar sind. Ein Wirtschaftsdienst führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Sonderzeitungen erweckten auf den ersten Blick den Eindruck, als handele es sich um Exemplare der beteiligten Regionalzeitung. Das gesamte Layout einschließlich Schrift- und Farbgestaltung sei von der aktuellen Ausgabe übernommen worden. Zwar enthielten die im Innenteil der beiden Ausgaben enthaltenen redaktionellen Beiträge den Hinweis “Anzeige”, jedoch sei die jeweilige Überschrift “Mode-News” in der zeitungstypischen Sparten-Überschrift gestaltet. Im Sportteil werde der Chefredakteur der Regionalzeitung gezeigt und als solcher auch bezeichnet. Der Beschwerdeführer vermutet, dass der Chefredakteur sich hier wohl nicht als Chefredakteur der Sonderzeitung habe vorstellen wollen, zumal im Impressum das Bekleidungshaus als Herausgeber genannt sei. Der Beschwerdeführer bezweifelt ferner, dass die mit Namen benannten Autoren der einzelnen Artikel ihr Einverständnis zu der werblichen Nutzung gegeben hätten. Der Eindruck, dass sich die Zeitung die Unterstützung mit einer beträchtlichen Summe hat bezahlen lassen, sei mit dem Anspruch einer unabhängigen und freien Presse nicht vereinbar. Die Geschäftsführung des Verlags betont, die mit redaktioneller Unterstützung entstandene Sonderzeitung verstoße nicht gegen den Pressekodex, da die redaktionellen Teile, die PR-Teile und die Anzeigen deutlich voneinander getrennt seien. Unter einem “Stichwort” auf Seite 1 beider Ausgaben sei den Lesern die Kooperation beider Häuser erläutert worden. Die Gestaltung des Titels lasse zudem deutlich erkennen, dass es sei bei dem Blatt um ein Produkt des Bekleidungshauses handele. Die genannten Redakteure seien selbstverständlich vorher um ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung ihrer Artikel in der Sonderzeitung gebeten worden. Diese Einverständnisse seien gegeben worden. Schließlich sei die Unabhängigkeit der Berichterstattung voll und ganz gewährleistet. Das Handelshaus habe keinerlei Einfluss auf den redaktionellen Teil gehabt, hätte u.U. auch eine negative Berichterstattung in Kauf nehmen müssen. (1998)

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Anfrage bei einer Zeitung

Eine Lokalzeitung erhält einen Brief aus den USA. Der Absender berichtet von einer deutschen Frau, die seit zwölf Monaten krank geschrieben sei und monatelang auf Kosten ihrer Krankenkasse Übersee-Urlaube mache. Er fragt, ob die ganze Sache legal sei, und bittet, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen. Die Frau ist Angestellte eines Regierungspräsidiums. Die Zeitung recherchiert dort den Wahrheitsgehalt des Briefes mit dem Ergebnis. dass er in die Personalakte aufgenommen wird. Der Anwalt der Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat mit dem Vorwurf an die Zeitung ein, der Brief hätte nicht an den Arbeitgeber weitergereicht werden dürfen. Die Rechtsabteilung des Verlages kann nicht erkennen, welchen Schaden die Weitergabe des Briefes letztendlich angerichtet haben soll. Wenn die in dem Brief enthaltenen Vorwürfe korrekt gewesen sein sollten, so hätte sich die Frau die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zuzurechnen. Seien die Vorwürfe jedoch unberechtigt, so könne man davon ausgehen, dass ihr Arbeitgeber das Schreiben als gegenstandslos betrachtet. Im übrigen vertrete man die Auffassung, dass eine Rüge des Presserats letztlich kontraproduktiv für die Interessen der betroffenen Frau wäre, da eine Rüge eine Veröffentlichung nach sich ziehen würde und die Leser somit über den Sachverhalt informiert werden müssten. Eine solche Publizität würde sich die Beschwerdeführerin jedoch vermutlich nicht wünschen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung übersendet dem Presserat die Kopie eines Schreibens an die Beschwerdeführerin, in dem er sich für die Weitergabe des streitbefangenen Schreibens an das Regierungspräsidium entschuldigt und einräumt, dass sie aus heutiger Sicht vermeidbar gewesen wäre. Gleichzeitig äußert er die Hoffnung, dass die Frau die Entschuldigung annimmt und die Beschwerde damit erledigt sei. Die Rechtsabteilung teilt schließlich mit, dass man dem Anwalt angeboten habe, seiner Mandantin ein zeitlich begrenztes Freiabonnement zu gewähren. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. (1998)

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Karikatur eines Ostereies

Eine Karikatur in einer Regionalzeitung veranlasst einen Leser des Blattes zu einem Protest beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Darstellung eine Diskriminierung aller Frauen. Die Karikatur zeigt ein Ei, in das – stark stilisiert – eine nackte Frau gezeichnet ist. Der Zeichnung beigestellt ist eine Sprechblase, die folgenden Text enthält: “Wir sind (fast alle) auch käuflich!” Die Zeichnung gehört zu einem Beitrag in Reimform, der sich mit dem Ostereiermarkt am Ort beschäftigt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Karikatur sei Teil einer Glosse über eine Verkaufsausstellung von Ostereiern. Der Zeichner glossiere und bedichte bereits seit 40 Jahren auf humorvolle bis satirische Weise das Stadtgeschehen. (1998)

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Überschrift

Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift “Die Panscher von der Pfalz” über Weinpanscherei. Im Text werden drei Fälle geschildert, in denen Wein gepanscht wurde. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in der Überschrift eine Kollektivbeleidigung und eine Geschäftsschädigung aller pfälzischen Winzer. Zudem werde die Überschrift durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass der Autor einen Ort in Rheinhessen in die Pfalz verlegt habe. Diese fehlerhafte Zuordnung sei jedoch kein Fakt, der eine Beschwerde beim Presserat tragen könne. Aus der Überschrift sei nicht zu schließen, dass alle pfälzischen Winzer Weinpanscher wären. Der Bericht beziehe sich auf drei konkret abgehandelte Winzer und nicht allgemein auf die Winzer in der Pfalz. Bei dieser auf ganz spezielle Weingüter bezogene Berichterstattung käme kein Leser auf die Idee, dass generell in der Pfalz gepanscht werde. Die Überschrift mache genau umgekehrt deutlich, dass es die in der Veröffentlichung genannten Winzer seien, die gepanscht hätten. (1998)

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Symbolfoto

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Partner-Vermittlung per Video und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto, das einen Mann und eine Frau im Gespräch in einem Straßencafé zeigt. Ein Leser der Zeitung erkennt sich auf dem Foto wieder. Die Aufnahme wurde vor etwa sieben bis acht Jahren gemacht und zeigt ihn mit einer ehemaligen Bekannten. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung erwecke unter Verwendung eines Archivfotos in Zusammenhang mit dem Artikel “Eheglück kommt aus dem Videoregal” den Eindruck, dass er per Video eine Partnerin suche. Dadurch werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass das Foto vor sieben bis acht Jahren entstanden und veröffentlicht worden sei. Man habe damals einen Eindruck von einem Sommertag mit fröhlichen Menschen vermitteln wollen. Er betont, dass es bei der neuerlichen Verwendung des Bildes nicht in der Absicht der Zeitung lag, die darauf abgebildeten Personen als Klientel des im Text behandelten Vermittlungsinstituts darzustellen. Da das Motiv des Bildes eine gewöhnliche Straßenszene sei, erscheine die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, es werde ein Zusammenhang zwischen der Partnervermittlung und dem Bild suggeriert, auch keinesfalls zwingend. Ungeachtet dessen habe er die für die Veröffentlichung verantwortlichen Kollegen deutlich gerügt. In Zukunft werde man mit größerer Sorgfalt Fotos auswählen. Dem Beschwerdeführer habe man angeboten, ihn und seine Ehefrau zu einem Abendessen in ein Restaurant der gehobenen Kategorie einzuladen. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Statt dessen habe der Anwalt des Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 5.000 D-Mark sowie die Übernahme der anwaltlichen Kosten gefordert. Die Zeitung habe daraufhin nochmals ihr Bedauern über die versehentliche Veröffentlichung des Bildes ausgedrückt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie zur Zahlung des von dem Beschwerdeführer avisierten Betrages nicht bereit sei. Beide Parteien teilen dem Presserat mit, dass Einigungsversuche gescheitert seien und nun eine Auseinandersetzung vor Gericht anstehe. (1998)

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Nachricht ohne Quelle

In einer Notiz unter der Überschrift “Duldung erlaubt” veröffentlicht eine Boulevardzeitung unter Angabe des Aktenzeichens das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts. Danach darf einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren zwar ausreisepflichtig ist, aber in Deutschland geduldet wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Anwalt, von mehreren ausländischen Mandanten auf diese Veröffentlichung angesprochen, bittet das zitierte OVG um Übersendung der Entscheidung und erfährt vom zuständigen Pressedezernenten, dass die Meldung falsch sei und die Entscheidung einen anderen Inhalt habe. Er beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die seiner Ansicht nach sinnentstellende Kürzung einer Agenturmeldung. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Inhalt des Urteils sei verkürzt wiedergegeben worden. Es gebe noch einen ergänzenden Punkt, der besage, dass wenn eine betroffene Person ohne Probleme ausreisen könne, sie dazu verpflichtet sei. Die verkürzte Fassung enthalte zwar nur einen Teil der Entscheidung, sei aber im Kern zutreffend. (1998)

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Werbung für ein Kino

Eine Lokalzeitung berichtet auf vier Seiten über die Neueröffnung eines Kinos. Die örtliche Fachgruppe der IG Medien bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Drei der vier Seiten seien Anzeigen und als redaktionelle Beiträge getarnt. Der Leser erkenne die Werbung nicht als solche, da weder eine Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ vorgenommen worden sei, noch die Beiträge durch ein anderes Layout vom restlichen Teil der Zeitung getrennt worden seien. Der Vorstand des Verlages teilt mit, die Eröffnung des Kinos sei ein herausragendes Ereignis gewesen, das die gesamte Kinowelt in und um die Stadt grundlegend verändert habe. Die Redaktion habe dem großen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung tragen und den ihr gestellten Informationsauftrag erfüllen müssen. Sie habe dies journalistisch und standesrechtlich korrekt getan. Die auf den Seiten veröffentlichten Anzeigen seien klar als solche erkennbar. (1998)

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Foto eines jugendlichen Straftäters

Unter der Überschrift „Ein Krimineller als Politikum“ berichtet ein Boulevardblatt über einen jugendlichen Straftäter, der mit seinen Eltern in die Türkei abgeschoben werden soll. Der Beitrag enthält ein Foto des Jugendlichen, sein Name wird durch die Abbildung von Plakaten erkennbar. Eine Leserin des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat. Foto und Namensnennung verletzen ihrer Ansicht nach das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Jugendlichen. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der „Fall Mehmet“ die Medien seit vielen Monaten beschäftige. Zwischen den Behörden und den Medien sei eine Anonymisierung vereinbart gewesen, an die sich auch ihre Zeitung gehalten habe. Ein Privatsender und eine Tageszeitung hätten als erste den vollständigen Namen des Jugendlichen veröffentlicht. Zudem sei auf den Plakaten einer Gewerkschaftsdemonstration der volle Name genannt worden. Als dann auch noch die Polizei den Jugendlichen wegen einer neuerlichen schweren Straftat unter seinem richtigen Namen suchte, sei auch ihr Boulevardblatt von der Anonymisierung abgewichen. Eine türkische Zeitung, mit der man kooperiere, habe eine Home-Story mit Fotos des Jungen und seiner Eltern veröffentlicht, die mit ausdrücklicher Billigung der Eltern auch der Boulevardzeitung zur Veröffentlichung angeboten wurden. Die Chefredaktion fügt zudem eine Erklärung des Innenministeriums bei, in dem der Vorname des Jugendlichen genannt wird. (1998)

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