Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Flüchtlinge in Deutschland

Namensnennung bei Zwangsversteigerung

Eine Lokalzeitung widmet ihre “Samstagsreportage” dem Thema “Zwangsversteigerungen”. Die Leserinnen und Leser erfahren anhand eines Zeitplans, wie “das Häusle unter den Hammer kommt”. Illustriert ist der Beitrag mit Bekanntmachungen des Amtsgerichts über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Aus einer dieser Mitteilungen geht hervor, dass das Haus eines namentlich genannten Mitbürgers zwangsversteigert werden soll. Der Rechtsanwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sieht durch den in der Mitteilung veröffentlichten Namen das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Es sei keine Genehmigung des Amtsgerichts zum Abdruck der Mitteilung eingeholt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die Zwangsversteigerung überhaupt nicht stattgefunden habe, da die betreibenden Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt haben. Die Redaktion des Blattes teilt mit, dass die kritisierte Ankündigung einer Zwangsversteigerung den Artikel lediglich illustrieren sollte. Ursprünglich habe man die Wiedergabe so klein halten wollen, dass der Text nicht mehr lesbar gewesen wäre. Dieses Ziel sei zwar zugegebenermaßen nicht ganz erreicht worden. Der flüchtige Leser werde sich jedoch nicht die Mühe machen, den Text zu entziffern. Er überfliege die Illustration und wende sich dann dem Text zu. Dennoch habe sich die Zeitung bei dem Beschwerdeführer für den etwas zu groß geratenen Abdruck entschuldigt. Nachträglich betrachtet wäre es besser gewesen, den Namen des Betroffenen zu schwärzen. Andererseits habe man es aber mit einer bereits veröffentlichten Mitteilung zu tun. Zudem sei auch nicht abzusehen gewesen, dass die stark verkleinerte Wiedergabe für jedermann so massiv erkennbar sein würde, wie dies der Anwalt des Beschwerdeführers jetzt behaupte. (1998)

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Bauantrag eines Mandatsträgers

Unter der Überschrift “Verschaffte sich SPD-Mann ... persönliche Vorteile?” berichtet eine Tageszeitung über die Behandlung einer Bauvoranfrage des früheren Vorsitzenden der Stadtratsfraktion. Die Zeitung schreibt u.a., der Magistrat der Stadt plane, das Bauvorhaben des Mannes zu genehmigen, durch das die Baugrenze um bis zu elf Metern überschritten würde, obwohl die Kreisbaubehörde vier Jahre zuvor eine entsprechende Anfrage abgelehnt habe. Wenige Tage nach Erscheinen dieses Beitrags veröffentlicht die Zeitung eine Stellungnahme der Bürgermeisterin, die den Vorwurf der Vetternwirtschaft zurückweist. Außerdem wird der Pressesprecher der Kreisverwaltung mit der Aussage zitiert, dass ein früherer Ablehnungsbescheid nicht zu finden sei. Der Betroffene trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Er sieht sich in ehrabschneidender Weise angegriffen und beklagt, dass die Autorin seine Rückkehr von einer kurzen Reise nicht abgewartet habe, um eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Ferner würden in dem Artikel personengeschützte Daten offenbart. In der Sache weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es weder schriftlich noch mündlich eine Ablehnung der Überschreitung der Baugrenze um elf Meter gegeben habe. Vielmehr sei ihm eine Verschiebung der Baufläche um zehn Meter sowie eine Überschreitung der Baugrenze um einen Meter genehmigt worden. Ein darüber hinaus gehender Antrag auf Überschreitung der Baugrenze sei dagegen abgelehnt worden. Daraufhin habe er seinen Bauantrag entsprechend geändert, worauf dieser auch genehmigt worden sei. Die Genehmigung der entsprechend geänderten Bauvoranfrage durch den Magistrat sei daher logisch und beruhe nicht auf einem persönlichen Entgegenkommen. Auch die Bürgermeisterin der Stadt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Einer Überschreitung der Baugrenze zuzustimmen, liege im planerischen Ermessen der Stadt. Den Artikel der Zeitung unter der Überschrift “Juristen nennen elf-Meter-Befreiung einen Witz” hält sie nicht für geeignet, den Sachverhalt Richtigzustellen. Im übrigen weist sie den Vorwurf mangelnder Auskunftsbereitschaft zurück. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass es sich bei dem Vorwurf der “Vetternwirtschaft” um ein als solches gekennzeichnetes Zitat handele. Die Darstellung des Sachverhalts als Entgegenkommen des Magistrats sei durch die Berichterstattung in der Sache gedeckt. Die Zeitung räumt jedoch ein, dass die Behauptung, die Kreisbauaufsicht habe ein Veto gegen die baurechtliche Befreiung eingelegt, falsch sei. Diese Unkorrektheit sei jedoch in der Folgeberichterstattung richtiggestellt worden. Sie beruhe erkennbar auf einer falschen Auskunft des Pressesprechers des Kreisausschusses, für welche die Zeitung nicht verantwortlich sei. Mangelnde Sorgfalt könne man der Redaktion nicht vorwerfen. Stadtbaurat und Bürgermeisterin seien vor der Veröffentlichung befragt worden. Bei dem Antragsteller habe man es versucht. Seine Sicht der Dinge sei in spätere Berichte eingeflossen. Den Vorwurf, personengeschützte Daten weitergegeben zu haben, weist die Zeitung zurück. Der Fall berühre öffentliches Interesse, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Angelegenheit Fraktionsvorsitzender im Stadtparlament gewesen sei. (1998)

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Krankenpflege in der Kritik

Unter der Überschrift “Tote haben doch keinen Hunger” berichtet eine Lokalzeitung über eine 75-jährigen Frau, die eine Stunde pro Tag von einem Pflegedienst betreut wird. Der Sohn findet die Mutter abends tot in ihrer Wohnung und stellt fest, dass der Pflegedienst an diesem Tag offenbar nicht tätig gewesen ist. Der Autor des Beitrags merkt an, dass der Sohn sich nun frage, ob der Dienst die Kranke nicht schon öfters im Stich gelassen habe. Völlig schockiert studiert der Mann die letzte Rechnung des Pflegedienstes: Darin werden noch Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht werden konnten, da die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Tage tot war. Ein Interessenverband privater Pfleger führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Pflegedienst habe nicht die Wohnung betreten können, weil die alte Dame ihn nicht eingelassen habe. Dies sei schon öfters vorgekommen. Der beschriebene Fehler in der Rechnung sei vom Controlling des Unternehmens bemerkt und korrigiert worden. Dies habe man dem Sohn der Toten und einen Tag vor der Veröffentlichung auch der Zeitung mitgeteilt. Der Verband kritisiert, dass der betroffene Pflegedienst durch die Veröffentlichung erkennbar wurde und ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der vom Beschwerdeführer erwähnte “Sachverhalt” sei ihr erst als Reaktion auf den Artikel mitgeteilt worden. Ihres Wissens nach sei die Rechnung erst aufgrund der Veröffentlichung korrigiert worden, habe sich der Pflegedienst erst nach der Veröffentlichung bei dem Sohn entschuldigt. Einen Schaden für den Pflegedienst könne man nicht erkennen, da auf eine Namensnennung verzichtet wurde. (1998)

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Ehrverletzung

In einem Brief unter der Überschrift “Gelogen, gefälscht, gestohlen” nimmt ein Leser einer Zeitschrift zu einem Bericht über Betrügereien beim Vertrieb von Roulette-Systemen Stellung. Dabei nennt er Namen und Unternehmen eines Mannes, der in der Dachkammer eines alten dörflichen Geschäftshauses werkele, mit dubiosen Mitteln für sich werbe und mit einem bekannten Betrüger zusammenarbeite. Seine Firma, so der Leserbrief, sei “ein weiteres Glied in einer betrügerischen Organisation”. Zur “Vermeidung von Repressalien” verzichtet die Redaktion auf eine Veröffentlichung der Initialen des Leserbriefschreibers, versichert aber, dass sie seinen Namen und seine Adresse kennt. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sein Anwalt führt an, dass in dem Leserbrief falsche und ehrverletzende Behauptungen über seinen Mandanten aufgestellt werden. Der Verlag bezeichnet in seiner Stellungnahme den Beschwerdeführer als einen branchenbekannten Plagiator, dem erst kürzlich von einem Landgericht die Herstellung und Verbreitung von Raubkopien per einstweiliger Verfügung verboten worden sei. Ein Tochterunternehmen des Verlages prozessiere zur Zeit gegen den Mann wegen eklatanter Urheber- und Wettbewerbsverstöße. Von seinem Recht auf Gegendarstellung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da die Zeitschrift inzwischen eingestellt worden sei, betrachte man die Angelegenheit als erledigt. (1998)

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Bezeichnung “Arschloch”

Parteibuch und Posten

Namensnennung bei Sexualstraftat

Eine Tageszeitung berichtet in einem dreispaltigen Beitrag über den Beginn des Prozesses gegen einen mutmaßlichen zweimaligen Kindermörder. In dem Artikel wird erwähnt, dass der Angeklagte neun Jahre zuvor wegen Vergewaltigung seiner Schwester zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Vorname und Familienname des Mannes werden genannt. Die Zeitung erwähnt auch den Vornamen der Schwester. Die Hinweise auf die Vorstrafe des Angeklagten basieren auf entsprechenden Informationen einer Nachrichtenagentur. Eine Leserin der Zeitung trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Zehn Jahre nach der demütigenden Tat müsse das Opfer eine bundesweit identifizierende Berichterstattung ertragen, die durch nichts gerechtfertigt sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sie den Vornamen der Schwester der Agenturmeldung entnommen hat. Auch in anderen Zeitungen sei der Vorname genannt worden. Die Nennung des Vornamens der Schwester verletze deren Persönlichkeitsrechte nicht, da daraus keine Rückschlüsse auf den heutigen vollen Namen oder den Aufenthaltsort der Betroffenen gezogen werden könnten. Diese sei heute 28 Jahre alt und es könne durchaus sein, dass sie durch Heirat nicht mehr ihren früheren Familiennamen führe. Zudem werde sie vermutlich nicht mehr in ihrem Heimatort leben. Nach Ansicht der Chefredaktion verbindet der Leser deshalb mit der Namensnennung nicht eine konkrete Person, sondern sieht sie nur als eine Art Personalisierung des damaligen Opfers. Allein aufgrund des Vornamens sei die Schwester des Angeklagten nicht aufzufinden oder zu identifizieren, es sei denn von Personen, die sie sowieso schon kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Schwester im jetzigen Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung als Zeugin aufgetreten sei. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, gesteht jedoch ein, dass die Nennung des Vornamens besser unterblieben sei. Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur bedauert den Vorfall, der sie zu einer erneuten allgemeinen Dienstanweisung veranlasst hat. Sie wisse jedoch nicht, wie die Angelegenheit in der Praxis öffentlich bereinigt werden könne. (1998)

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Bürgermeistersohn unter Tatverdacht

Brandursache

In vierspaltiger Aufmachung und mit Foto berichtet eine Lokalzeitung über den Brand eines Einfamilienhauses. Zur Frage nach der Brandursache stellt sie fest, dass die Vermutung des Wehrleiters goldrichtig gewesen sei. Der Brandherd habe in der Nähe des Kinderbettes im Dachgeschoss gelegen. Unter Berufung auf Ermittlungen der Kriminalpolizei teilt der Autor mit, das Kind habe nicht einschlafen können. Deshalb habe die ganze Nacht über an seinem Bett eine Nachttischlampe mit offener Glühbirne gebrannt. Als das Kind am Morgen aufgestanden sei, habe es versehentlich das Deckbett über die Lampe gelegt und somit wohl den Brand verursacht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert der Vater des 6jährigen Jungen die Ansicht, dass die Brandursache höchstens vermutet werden könne. Die Kriminalpolizei habe bis heute dazu keinerlei Auskunft erteilt. Lediglich der Leiter der Feuerwehr habe gegenüber der Presse Vermutungen geäußert, dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch bei der Kripo zu recherchieren sei. Der betroffene Vater teilt mit, dass seine Familie durch die Art der Berichterstattung stark belastet sei. Die Zeitung habe dadurch, dass sie seinen Sohn quasi als Brandstifter in den Mittelpunkt öffentlicher Diskussionen stelle, eine soziale Bestrafung des Kindes initiiert. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme ihres Mitarbeiters, der mit seinen Einschätzungen sinngemäß Wehrführer und Kriminalpolizei zitiert haben will, und hat keinen Zweifel an der Korrektheit der Zitate. Eine Rückfrage des Presserats beim zuständigen Polizeipräsidium ergibt, dass sich die mit dem Brand befasste Polizeiinspektion weder mündlich noch schriftlich gegenüber Vertretern der Presse über die Brandursache geäußert hat. (1998)

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