Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6869 Entscheidungen
Eine Illustrierte veröffentlicht innerhalb einer Serie über Sterbehilfe die Stellungnahme eines Bischofs. Dessen Pressestelle beschwert sich, die Erklärung sei abredewidrig von 25 auf sieben Zeilen gekürzt worden. Nur ein einziger Satz des Statements sei unverändert übernommen worden. Durch den Wegfall aller differenzierender Aussagen sei insgesamt der Sinn gravierend entstellt worden. Trotz eigenmächtiger Änderung an mehreren Stellen sei der Wortlaut dennoch als Zitat gekennzeichnet worden. (1988)
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Der Präsident eines Landgerichts beschwert sich darüber, dass während einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen Mordes heimlich und gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot Aufnahmen gemacht worden seien. Die Redaktion der Illustrierten, die die Fotos veröffentlicht hat, erklärt dazu, die Aufnahmen seien in Gegenwart eines Justizvollzugsbeamten an der Tür zum Sitzungssaal gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 169 GVG verbiete Fotoaufnahmen nur für den eigentlichen Gang des Hauptverfahrens. Die Zeiten davor, danach und in der Pause seien von dem Verbot nicht berührt. (1988)
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Die Leserin einer Illustrierten beanstandet die Veröffentlichung von zwei Fotos unter der Überschrift » Barschel Affäre - Zweifel an der Selbstmordtheorie«. Die Aufnahmen zeigen den teilweise obduzierten Schädel von Uwe Barschel und den Toten in der Badewanne des Genfer Hotels, wie er 1987 aufgefunden wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das aus dem gerichtsmedizinischen Obduktionsbefund stammende Foto missachte die Intimsphäre des Toten und schutzwürdige Interessen der Hinterbliebenen. Eine Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse gebe es nicht, da das Foto dem Leser keinen Aufschluss über die Zweifel an der Selbstmordtheorie gebe und keinen Informationswert habe. Die Veröffentlichung des »Badewannen-Fotos« sei nach der Presserats-Entscheidung von 1987 ein erneuter Eingriff in die Belange der Hinterbliebenen, da es ohne neuen Informationsgehalt sei. (1988)
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Die Mitarbeiterin einer Tageszeitung empfindet einen Bericht über den Auftritt eines bekannten Popsängers als sexistisch und frauenfeindlich. Er verstoße gegen das sittliche Empfinden und gegen Grundsätze zum Schutze der Jugend. Die Chefredaktion des Blattes erklärt dazu, der Autor gebe in einem subjektiven Report persönliche Wahrnehmungen wieder. Die beschriebene Schau habe unter dem Tournee-Motto »Lovesexy« gestanden, sei bewusst erotisch gewesen und habe genau jene Emotionen wecken wollen, die der Autor mit seinen Empfindungen beschreibe. (1988)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Zugunglück in Griechenland, nennt den Namen einer jungen Deutschen, die dabei ums Leben kam, und berichtet von den Schwierigkeiten der Identifikation der Opfer, »die schrecklich verstümmelt waren«. Die Familie der tödlich verunglückten Deutschen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht offiziell über das Unglück informiert worden war, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dieser leitet ein Beschwerdeverfahren ein. Daraufhin entschuldigt sich die Chefredaktion des Blattes bei der Familie und erklärt, deren Kritik für begründet. Der Fehler sei durch Unaufmerksamkeit beim Redigieren des Agentur-Textes und nicht durch Sensationshascherei entstanden. (1988)
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Ein Veranstalter von Kulturtagen beschwert sich, dass die Zeitung des Ortes eine Veranstaltung im Rahmen dieser Kulturtage redaktionell nicht angekündigt hat. Ihm sei bewusst die Chance genommen worden, eine Anzeige zu schalten. Die Redaktion habe nämlich zunächst eine Veröffentlichung im Textteil zugesagt, diese Zusage aber kurz vor der Veranstaltung, als es für eine Anzeige zu spät war, zurückgezogen. (1988)
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Eine Lokalzeitung nimmt die Todesanzeige für einen 88jährigen Mitbürger zum Anlass, im Textteil einen Nachruf zu veröffentlichen, in dem die Lebensdaten des Sohnes, der denselben Vornamen wie der verstorbene Vater trägt, enthalten sind. Das Versehen wird am folgenden Tag berichtigt. (1988)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift »Arbeitslose kontrolliert: Jeder 3. hatte einen Job« über Fälle, in denen als arbeitslos gemeldete Personen eine bezahlte Tätigkeit ausüben und trotzdem weiter Arbeitslosenhilfe kassieren. Eine Industriegewerkschaft reicht beim Deutschen Presserat Beschwerde ein: Diese unbewiesene Behauptung diskriminiere Hunderttausende von Arbeitslosen. Es werde unterstellt, Arbeitslose seien Betrüger, diese Tendenz sei steigend. Die Schlagzeile werde durch den Text nicht belegt. (1988)
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