Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Recherche

Eine Boulevardzeitung berichtet: »Die Tragödie des 81jährigen, der seinen Neffen (36) erstach.« Der Artikel enthält eine »lange traurige Geschichte« über Hintergründe und Motive, die den alten Mann zu seiner Tat veranlassten: »Sein Neffe nahm ihm alles ab - deshalb stach der 81jährige zu.« Am folgenden Tag veröffentlicht die Zeitung einen weiteren Artikel: »81jähriger stach zu - Vater des Toten packt aus«. Diesmal gibt der Vater des Opfers seine Version des Geschehens wieder. - Unter der Überschrift »Da griff der Opa zum Messer... « berichtet eine Wochenzeitschrift über denselben Fall. Der 81jährige wird als »achtenswerter« Mann beschrieben, der es durch harte Arbeit und Sparsamkeit zu einem Vermögen gebracht hat, welches ihm vom Neffen wieder »abgeschwatzt« worden sei. Der Vater des Opfers beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht den Fall falsch dargestellt und die Persönlichkeitsrechte seines Sohnes verletzt. (1988)

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Foto eines Unglücksopfers

Im Juni 1988 ereignete sich im hessischen Ort Borken ein Bergwerksunglück, bei dem zahlreiche Bergleute ums Leben kamen. Ein Pfarrer nimmt verschiedene Pressemeldungen über das Verhalten von Journalisten bei der Berichterstattung über das Unglück zum Anlass, beim Presserat eine Beschwerde vorzutragen. Aus nicht dementierten Berichten sei zu entnehmen gewesen, dass Mitarbeiter einer Boulevardzeitung der Großmutter eines der Opfer unter infamen Vorspiegelungen« ein Foto des tödlich Verunglückten abschwatzten. Die Journalisten sollten erklärt haben, sie seien Vertreter eines Kirchenblattes. Zur Erledigung der Beerdigungsformalitäten benötigten sie unbedingt den Personalausweis des Toten. Dieser sei ihnen daraufhin ausgehändigt worden. Mitarbeiter einer Illustrierten sollten sich gegenüber der Witwe eines Unglücksopfers als Beauftragte des Arbeitgebers ausgegeben haben, um für die angebliche »Chronik des Unternehmens« die Herausgabe eines Fotos zu erschleichen.

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Namensnennung

Missstände

Die Kriminalpolizeidirektion eines deutschen Bundeslandes beschwert sich über einen Artikel in einer Zeitschrift, die unter der Überschrift »Das falsche Geständnis - Polizeiskandal« den Fall eines jungen Mannes schildert, der des Mordes angeklagt war. Der Bericht über das Strafverfahren und den Freispruch des Angeklagten enthalte zahlreiche Behauptungen und Unterstellungen zum Nachteil der ermittelnden Polizei und stehe im Widerspruch zu gerichtlich getroffenen Feststellungen. U. a. werde unzutreffend behauptet, alle Widerrufe des Geständnisses und entlastende Umstände für den Beschuldigten seien von den Ermittlungsbehörden ignoriert worden, ein lebenswichtiges Medikament sei dem Beschuldigten vorenthalten worden, Kripobeamte hätten von ihm ein falsches Geständnis erpresst. (1988)

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Scheckbuch-Journalismus

Ein 19-jähriger Hobby-Pilot landet mit einem Sportflugzeug auf dem Roten Platz in Moskau. Er ist - unbemerkt von militärischer Sicherheitsüberwachung der sowjetischen Streitkräfte - von Helsinki aus durch die UdSSR über den Kreml geflogen. Der junge Mann wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und inhaftiert. Seine Eltern werden unterdessen von einer deutschen illustrierten für die Story exklusiv unter Vertrag genommen. Als der Pilot nach 14 Monaten Haft in die Bundesrepublik zurückkehrt, gewährt er am Flughafen nur ein kurzes Fernsehinterview, das mit Genehmigung der Illustrierten und einem entsprechenden Hinweis darauf gesendet wird. Die Versuche zahlreicher Journalisten, den Heimkehrer zu befragen, bleiben ohne Erfolg. Der junge Mann wird sogleich von Mitarbeitern der Illustrierten an einen unbekannten Ort gebracht und dort von der Öffentlichkeit abgeschirmt. Eine Woche später erscheint der Erlebnisbericht: »Mein Flug - meine Haft - meine Heimkehr«. Ein Journalist und der Deutsche Journalistenverband fordern den Deutschen Presserat auf, sich dieses Falles von »Scheckbuch-Journalismus« anzunehmen. Es sei unerträglich, dass Exklusiv- Verträge immer ungenierter dazu genutzt würden, die Informationsmöglichkeit anderer Journalisten einzuschränken oder. aufzuheben. Aufgabe der Presse sei, zur breiten Information der Öffentlichkeit beizutragen und sie nicht durch die Sicherung von Exklusivstories zu behindern. Journalisten, die sich dieser Kommerzialisierung bewusst verweigerten und weniger finanzstarke Blätter und Sender sowie deren Publikum blieben auf der Strecke. Die Illustrierte erklärt dazu, sie habe mit dem Sportflieger einen Exklusiv-Vertrag über die Presse- und Buchrechte abgeschlossen und ihm ein Honorar sowie eine Beteiligung am Weiterverkauf des Berichts zugesichert Zusätzlich habe die Redaktion die Erwartung ausgesprochen, dass der Vertragspartner nicht Fernsehrechte ausübe, die das Presseerstveröffentlichungsrecht der Illustrierten beeinträchtigen. In einer Presselandschaft, die marktwirtschaftlichen Gesetzen unterliege, sei auch die Information eine Ware, für die bisweilen ein Preis gezahlt werden müsse, der sich in der Regel nach Angebot und Nachfrage richte. Der vorliegende Fall sei da kein Einzelfall. Das Informationsrecht der Presse sei hier nicht gefährdet. Der Informant dürfe selbst entscheiden, ob und wem er Einzelheiten seiner Erlebnisse erzählen wolle. Niemand könne ihn zwingen, Auskünfte zu erteilen. (1988)

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Unlautere Methoden

Zitat

Eine Illustrierte veröffentlicht innerhalb einer Serie über Sterbehilfe die Stellungnahme eines Bischofs. Dessen Pressestelle beschwert sich, die Erklärung sei abredewidrig von 25 auf sieben Zeilen gekürzt worden. Nur ein einziger Satz des Statements sei unverändert übernommen worden. Durch den Wegfall aller differenzierender Aussagen sei insgesamt der Sinn gravierend entstellt worden. Trotz eigenmächtiger Änderung an mehreren Stellen sei der Wortlaut dennoch als Zitat gekennzeichnet worden. (1988)

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Fotografierverbot im Gerichtssaal

Der Präsident eines Landgerichts beschwert sich darüber, dass während einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen Mordes heimlich und gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot Aufnahmen gemacht worden seien. Die Redaktion der Illustrierten, die die Fotos veröffentlicht hat, erklärt dazu, die Aufnahmen seien in Gegenwart eines Justizvollzugsbeamten an der Tür zum Sitzungssaal gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 169 GVG verbiete Fotoaufnahmen nur für den eigentlichen Gang des Hauptverfahrens. Die Zeiten davor, danach und in der Pause seien von dem Verbot nicht berührt. (1988)

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Foto eines Toten

Die Leserin einer Illustrierten beanstandet die Veröffentlichung von zwei Fotos unter der Überschrift » Barschel Affäre - Zweifel an der Selbstmordtheorie«. Die Aufnahmen zeigen den teilweise obduzierten Schädel von Uwe Barschel und den Toten in der Badewanne des Genfer Hotels, wie er 1987 aufgefunden wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das aus dem gerichtsmedizinischen Obduktionsbefund stammende Foto missachte die Intimsphäre des Toten und schutzwürdige Interessen der Hinterbliebenen. Eine Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse gebe es nicht, da das Foto dem Leser keinen Aufschluss über die Zweifel an der Selbstmordtheorie gebe und keinen Informationswert habe. Die Veröffentlichung des »Badewannen-Fotos« sei nach der Presserats-Entscheidung von 1987 ein erneuter Eingriff in die Belange der Hinterbliebenen, da es ohne neuen Informationsgehalt sei. (1988)

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Atmosphäre eines Popkonzerts

Die Mitarbeiterin einer Tageszeitung empfindet einen Bericht über den Auftritt eines bekannten Popsängers als sexistisch und frauenfeindlich. Er verstoße gegen das sittliche Empfinden und gegen Grundsätze zum Schutze der Jugend. Die Chefredaktion des Blattes erklärt dazu, der Autor gebe in einem subjektiven Report persönliche Wahrnehmungen wieder. Die beschriebene Schau habe unter dem Tournee-Motto »Lovesexy« gestanden, sei bewusst erotisch gewesen und habe genau jene Emotionen wecken wollen, die der Autor mit seinen Empfindungen beschreibe. (1988)

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