Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Revolution ist notwendig, also möglich“ veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Nachruf zum Tod des linken Freiburger Publizisten und Verlags-Mitgründers Joachim Bruhn. Im Beitrag heißt es unter anderem: „Antisemitismus witterte Bruhn bis hinein in die Reihen von Radio Dreyeckland oder des stramm antiimperialistischen iz3w.“ Eine Mitarbeiterin des iz3w (Informationszentrum 3. Welt) teilt mit, der Artikel enthalte Passagen und Informationen, die in Teilen aus dem von der iz3w fünf Tage früher veröffentlichten Nachruf abgeschrieben worden seien. Dies werde nicht kenntlich gemacht. Einige der Informationen im Nachruf der iz3w entstammten persönlichen Gesprächen, da der Autor mit dem Verstorbenen bekannt gewesen sei. Ebenso werde das iz3w als „stramm antiimperialistisch“ bezeichnet, was schlicht falsch sei. Sie – die Beschwerdeführerin aus dem Hause iz3w – habe die zuständige Redakteurin gebeten, dies richtigzustellen und die iz3w als Quelle ihres Beitrags zu nennen. In einer recht unverschämten Mail habe diese ihr Unverständnis über die Beschwerde geäußert. Auf die Bitte um Richtigstellung sei sie nicht eingegangen. Der Chefredakteur äußert in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass es sich bei dem Beitrag, der online und gedruckt veröffentlicht worden sei, nicht um ein Plagiat des Artikels handele, der zuvor bei www.iz3w.org erscheinen sei. Dass ein Nachruf sämtliche Quellen, derer sich der Autor bediene, nachweise, hält der Chefredakteur schlicht für nicht praktikabel. Der Chefredakteur lässt auch den Autor des Beitrages antworten. Der streitet nicht ab, dass er einige Fakten und Anekdoten aus dem iz3w-Beitrag entnommen habe. Dies seien aber nach seinem Dafürhalten nur ausschmückende Details in einem Nachruf, dessen Substanz allein er zu verantworten habe. In einen Nachruf würden gewöhnlich mehrere Quellen einfließen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über ein Busunglück auf Madeira mit 28 Todesopfern. Mehrere Fotos illustrieren den Artikel. Zwei Bilder zeigen den verunglückten Bus, eines zeigt Rettungskräfte und vor dem Bus liegende Körper. Ein Verletzter steht vor dem Bus. Zu sehen sind mehrere Körper, zum Teil durch Verpixelung unkenntlich gemacht. Ein weiteres Foto zeigt drei am Boden sitzende bzw. liegende Opfer. Das Gesicht eines Verletzten ist durch die Hand eines Helfers verdeckt. Auf einem weiteren Bild läuft ein Opfer die Straße hoch. Es hält sich den Kopf mit einem Tuch. Weitere Fotos zeigen andere Opfer verpixelt, zum Beispiel während der Bergung des Busses. Vier Leser der Zeitung kritisieren die Veröffentlichung der Opfer-Fotos. Dies verstoße gegen deren Menschenwürde und verletzte ihr Persönlichkeitsrecht. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf das besonders große öffentliche Informationsinteresse, das der Unfall ausgelöst habe. Diesem Interesse habe die Redaktion entsprochen – nicht mehr und nicht weniger. Unter Einhaltung aller presseethischen Grundsätze habe sein Blatt über ein Aufsehen erregendes zeitgeschichtliches Ereignis berichtet. Die Opfer seien durch die Fotos nicht identifizierbar. Teilweise und „mit viel gutem Willen“ seien möglicherweise einige Leichtverletzte zu erkennen. Dies sei im Rahmen des unstreitig gegebenen öffentlichen Interesses im Hinblick auf eine vollständige und umfassende Berichterstattung unvermeidbar. Die Art der Berichterstattung verletzte weder Recht noch Presseethik.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über ein Busunglück, dem auf Madeira 29 Menschen zum Opfer fielen. Dem Artikel beigestellt ist eine Fotogalerie mit Bildern von den Bergungsarbeiten. Unter anderem ist ein Opfer zu sehen, das sich ein Tuch an den Kopf hält und von einer Frau und einem Sanitäter gestützt wird. Ein weiteres Foto zeigt den verunglückten Bus, vor dem sich Rettungskräfte und Opfer befinden. Teilweise sind leblose Körper am Boden liegend zu erkennen. Ein Bild zeigt eine Frau, die, von Rettungskräften gestützt, vom Bus weggeführt wird. Dahinter folgen Sanitäter mit einem Schwerverletzten auf einer Trage. Weitere Fotos zeigen Rettungskräfte bei der Arbeit. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat gegen die Berichterstattung. Auf den Fotos seien Unfallopfer unverpixelt zu erkennen. Viele Angehörige wüssten noch nichts von dem Unglück und müssten ihre Lieben so in der Zeitung sehen. Die Veröffentlichung sei Angehörigen und Opfern gegenüber respektlos. Ein Beauftragter des Verlages trägt vor, dass auf den Fotos der Bildergalerie keine Toten oder Schwerverletzen zu erkennen seien. Lediglich eines der Bilder zeige einen möglicherweise leicht verletzten Mann, der von zwei Helfern gestützt aufrecht geht und sich ein Taschentuch an die Stirn hält. Das Gesicht des Mannes sei nicht zu identifizieren. Ansonsten seien lediglich Helfer und unverletzte Personen auf den Bildern zu erkennen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 8.2 (Opferschutz) liege nicht vor.
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Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Bericht über ein schweres Busunglück, das auf der Insel Madeira 29 deutschen Touristen das Leben gekostet hat. Zum Bericht gestellt ist ein Foto. Darauf zu sehen ist eine Frau, die von Rettungskräften von dem Bus weggeführt wird. Ihr folgen Helfer, die einen Schwerverletzten auf einer Trage transportieren. Ein Video, das zu dem Beitrag gestellt ist, zeigt, wie sich ein Opfer, von Helfern gestützt, vom Unfallort entfernt. Ein Leser der Illustrierten kritisiert diese, weil sie unverpixelt die Opfer eines Unfalls zeige. Damit werde der Opferschutz dieser Personen verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Gesichter der Opfer des Busunglücks aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zu erkennen seien. Deshalb habe die Redaktion davon abgesehen, noch zusätzliche Verfremdungen vorzunehmen. Zu einem ebenfalls vom Beschwerdeführer beanstandeten Teaserbild merkt die Rechtsabteilung an, dass dieses nur für sehr kurze Zeit online gewesen sei.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Kommentar, der lokale Probleme bei der Auszählung von Stimmzetteln zur Bundestagswahl thematisiert. Der Beitrag veranlasst einen Leser der Zeitung zu einer Beschwerde. Er kritisiert, auf Kosten des Ansehens von Menschen mit Behinderungen seien ehrenamtlich tätige Wahlhelfer in bewusst abwertender Form der Lächerlichkeit preisgegeben worden. Die Zeitung schreibe von leidvollen Erfahrungen, die man schon im zurückliegenden Landtagswahlkampf gemacht habe. Damals habe das Auszählen der Stimmen fast nicht enden wollen. Weder im Kommentar noch in der Berichterstattung würden Fakten genannt, warum es zu einer angeblich verspäteten Bekanntgabe der Wahlergebnisse gekommen sei. Die Beschwerde wurde in der Vorprüfung als offensichtlich unbegründet bewertet. Die im Kommentar zum Ausdruck kommende Meinung des Autors mag strittig sein. Sie sei jedoch hinreichend von der grundgesetzlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Kritik an den Wahlhelfern sei zu akzeptieren, da diese durch die Berichterstattung nicht identifizierbar seien. Der Beschwerdeführer legt Einspruch gegen die Entscheidung ein. Nach seiner Meinung bleibe die Unterstellung von Zählfehlern eine einsame Unterstellung des Autors. Dieser habe Zählfehler bislang nicht glaubwürdig nachgewiesen. Dass keinerlei Namen von Wahlhelfern oder Stimmbezirken genannt würden, mache den Vorgang nur noch schlimmer. Es stünden alle Wahlvorstände unter Generalverdacht, der nur auf Mutmaßungen eines Journalisten beruhe. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist darauf hin, dass der fragliche Kommentar sicherlich provoziere, doch sei er von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Redaktion habe dem Beschwerdeführer ein Gesprächsangebot gemacht, worauf dieser aber nicht eingegangen sei. Dass der Beschwerdeführer pauschal behaupte, dass die Chefredaktion auf seine Kritik nicht eingegangen sei, könne man nicht nachvollziehen. Jederzeit seien der Chefredakteur und seine Kollegen aus der Lokalredaktion bereit, den Gesprächsfaden wieder aufzunehmen.
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„Geruch im Cockpit: Lufthansa-Pilot setzt in Genf Notruf ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Nachrichtenagentur über einen Zwischenfall in einer Lufthansa-Maschine auf dem Genfer Flughafen. Der Pilot habe kurz vor der Landung einen Geruch wie bei einem Kabelbrand wahrgenommen und einen Notruf abgesetzt. Das habe eine Sprecherin des Flughafens der Agentur gesagt. Auch die Lufthansa habe den Vorfall bestätigt. Die Agentur schreibt weiter, die Ursache für den Geruch sei zunächst unklar gewesen. Techniker untersuchten die Bordelektronik des Flugzeugs. Die Nachrichtenagentur korrigiert nach einem Hinweis durch die Lufthansa-Pressestelle ihre Meldung dahingehend, dass die Passage „Geruch wie ein Kabelbrand“ durch „Geruch“ ersetzt wurde. Ergänzend teilt die Redaktion mit, dass ein Lufthansasprecher von einem „elektrischen Geruch“ gesprochen habe. Einige Wochen später veröffentlicht die Nachrichtenagentur eine Meldung über einen Zwischenfall nahe dem kolumbianischen Flughafen Cali. Dort seien sich eine Lufthansa-Maschine und ein Avianca-Flugzeug gefährlich nahe gekommen. Von einem „Beinahe-Crash“ ist die Rede. Die kolumbianische Flugsicherheitsbehörde habe eine Untersuchung eingeleitet. Diese habe jedoch in einer Mitteilung betont, schon jetzt sagen zu können, dass die Sicherheit beider Maschinen zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Agentur zitiert einen Lufthansasprecher mit einer sinngemäß gleichen Erklärung. Der Beschwerdeführer, Pressesprecher der Lufthansa, bezieht sich zunächst auf den Genfer Zwischenfall. Die Agentur habe die Flughafensprecherin zitiert. Durch eine unkorrekte Übersetzung der ihr nur vom Hörensagen bekannten vermeintlichen Wahrnehmung der Crew verletze die Redaktion die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Auch zum Vorfall bei Cali kritisiert der Lufthansasprecher die Agentur. Diese habe eine Meldung mit zeitlich erheblicher Verspätung korrigiert. Das hätten mehrere Agentur-Kunden überhaupt nicht gemacht, so dass der Fluggesellschaft ein Reputationsschaden entstanden sei. Der Anwalt der Agentur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer versuche den Eindruck zu erwecken, die Redaktion habe allein auf Basis der Mitteilung der Flughafensprecherin berichtet und keine oder erst viel später eine Stellungnahme der Lufthansa eingeholt oder abgewartet. Das sei nachweislich falsch und auch dem Beschwerdeführer bekannt.
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Eine Bezirksausgabe einer Regionalzeitung berichtet, dass die am Ort tätige Stadtkämmerin seit Monaten krank sei. Beobachtern der Stadtpolitik könne aufgefallen sein, dass die Kämmerin schon seit langem in Ausschüssen und Stadtratssitzungen fehle. Die Redaktion fragt beim Oberbürgermeister nach. Der bestätigt den krankheitsbedingten Ausfall der Frau, könne und wolle sich aber zu den Gründen nicht äußern. Im Bericht heißt es weiter, das Liegenschaftsamt samt dem Bereich Wirtschaftsförderung sei von der Stadtkämmerei zum Stadtplanungsreferat umgesiedelt worden. Der Artikel enthält auch ein Porträtfoto der kranken Stadtkämmerin. Ein anonymer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Berichterstattung gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.6, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Erkrankungen) verstößt. Die Kämmerin sei eine normale „Laufbahn-Beamtin“ und keine kommunale Wahlbeamtin. Sie sei keine Person des öffentlichen Lebens. Auch den im Artikel hergestellten engen Zusammenhang zwischen dem Krankenstand und der Umstrukturierung in der Kämmerei halte er für ehrenrührig. Der für die Lokalausgaben der Zeitung zuständige Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Stadtkämmerin sei eine Spitzenbeamtin in der knapp 50.000 Einwohner zählenden Stadt. Ihr berufliches Wirken sei laufend Gegenstand der Lokalberichterstattung. Sie habe eine herausragende Position in der Verwaltung. Ihr monatelanges Fehlen sei für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ein ernstes organisatorisches Problem. Der Chefredakteur ist der Auffassung, dass die Berichterstattung vor diesem Hintergrund zulässig ist. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wenn eine Spitzenbeamtin mit Führungsaufgaben und der Verantwortung für den gesamten Finanzbereich über Monate hinweg ausfalle und damit organisatorische Herausforderungen und Probleme verbunden seien. Das Informationsinteresse erstrecke sich ausnahmsweise auch auf den Grund des Fehlens. Denn nur so werde deutlich, dass weder der Stadtkämmerin noch der Stadtverwaltung angesichts der misslichen Lage ein Vorwurf zu machen sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet über mögliche Gesundheitsgefahren aufgrund natürlicher Schwermetallbelastung im Boden. Ein namentlich genannter Einwohner des betroffenen Stadtteils am Verlagsort der Zeitung werfe der Stadt und einem Vermarkter vor, Bauinteressenten nicht ausreichend über die Bleibelastung zu informieren. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Bericht genannte Einwohner. In zwei Tageszeitungen, die zum gleichen Verlag gehören, sei sein Name genannt worden, obwohl er den Redakteur, der mit ihm Kontakt aufgenommen habe, aufgefordert habe, seinen Namen nicht zu nennen. Seine schriftlichen Bitten um Erklärung dieses Vorfalls seien weder von der Geschäftsführung des Verlages noch von den Chefredaktionen der beiden Zeitungen beantwortet worden. Die Redaktion habe den Beschwerdeführer bei einem der mit ihm geführten Telefongespräche auf die Bitte, seinen Namen nicht zu nennen, angesprochen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass es ihm egal sei, wenn sein Name genannt werde. Sinngemäß habe er dem Redakteur mitgeteilt, er sei bei der Stadtverwaltung ohnehin nicht mehr gut gelitten. Ein Kollege – so der Redakteur – sei Zeuge des Telefonats gewesen. Er bestätigt, dass der Gesprächspartner der Redaktion gesagt habe, er habe nichts mehr gegen die Namensnennung einzuwenden.
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Baustelle im Verbreitungsgebiet, die die Bürger seit mehr als einem halben Jahr in Atem hält. Anwohner müssten von der U-Bahn-Haltestelle zu einem Einkaufszentrum einen Umweg laufen. Grund dafür seien wenige Meter Gehweg, die am Übergangsweg zwischen U-Bahn und Einkaufszentrum fehlten. Wie die Zeitung berichtet, sei die Dauerbaustelle ein großes Ärgernis. Sie schreibt: „Es dauerte nur wenige Monate nach Eröffnung der Läden, bis die Anwohner die Sache wortwörtlich in die eigene Hand nahmen. Sie hoben den Zaun aus und schafften sich einen Trampelpfad.“ Bei Bauplanung und Abstimmung gebe es erhebliche Verzögerungen. Zäune, mit Draht errichtet, seien wieder entfernt worden, „von Unbekannten“, wie die Redaktion schreibt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Redaktion. Ihr Beitrag unterstelle, Anwohner unternähmen illegale Handlungen. Die Anwohner würden damit in verleumderischer Weise verunglimpft und unter Generalverdacht gestellt. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen das in Ziffer 2 des Pressekodex definierte Gebot zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur der Zeitung übermittelt die Stellungnahme des Kollegen, der den Artikel geschrieben hat. Dieser teilt mit, er habe mit einem Zeugen gesprochen, der ihm glaubwürdig erschienen sei, weil er den Weg selbst regelmäßig nutze, unweit des Ortes lebe und sich mit den Anwohnern der Nachbarschaft in regem Gedankenaustausch befinde.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Folter-Mutter verhaftet“ über eine Mutter, die ihr Baby gequält, das Geschehen auf Video aufgenommen und bei Facebook mit dem folgenden Kommentar hochgeladen habe: „Das ist dafür, mich ständig nachts aufzuwecken.“ Die in den USA lebende Frau sei wegen Grausamkeit einem Kind gegenüber angeklagt worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Es handele sich um eine Gewaltdarstellung, die die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Das unfassbar grausame Verhalten einer Mutter gegenüber ihrem eigenen Baby berühre die Öffentlichkeit in besonderem Maße. An der Berichterstattung bestehe ein großes Informationsinteresse. Dabei sei die Tatsache, dass die Mutter selbst Videos von ihren Gräueltaten angefertigt und im Internet veröffentlicht habe, Kern der Nachricht. Trotzdem habe sich die Redaktion entschieden, das vorhandene Foto bzw. Videomaterial nicht zu veröffentlichen. Weder das Kind noch eine Gewaltanwendung seien zu erkennen. Das Baby sei vollständig unkenntlich gemacht worden.
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