Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Mann hält Frau an Haaren aus dem Fenster… und lässt sie in den Tod stürzen“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Mord. Dazu veröffentlicht die Redaktion ein Foto, auf dem die Frau aus dem Fenster eines Wohnblocks hängt und offensichtlich an den Haaren festgehalten wird. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall arbeitet für die Universität Bremen, Zentrum für Medien-, Kommunikations- und Informationsforschung. Das Bild und der dazugehörige Artikel verstoßen nach ihrer Meinung eindeutig gegen die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz), da die Zeitung über eine Gewalttat berichte und diese zeige. Zudem sei der Artikel auf Smartphone als Push-Nachricht verbreitet worden. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, auch nach mehrfacher Betrachtung des Fotos und der nochmaligen Lektüre des Textes könne sie keinen Verstoß gegen den Pressekodex feststellen. Ähnlich wie bei der weltweiten Berichterstattung über den 11. September 2001 meint der Chefredakteur, dass es nicht unethisch sein könne, wenn die Presse Opfer zeige, die aus Hochhausfenstern in die Tiefe stürzen oder als Opfer von Straftaten herabfallen. Die Redaktion habe sich für die Veröffentlichung des fraglichen Fotos entschieden, weil sie meine, dass nur ein Bild diesen unfassbaren Fall dokumentieren und belegbar machen könne. Zweifellos bestehe an der Tat ein öffentliches Berichterstattungsinteresse. Auf dem Bild sei das Opfer nur schemenhaft zu erkennen. Im Übrigen habe die Redaktion das Foto inzwischen aus dem Beitrag entfernt.
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Böse Väter“ über Probleme bei Unterhaltszahlungen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verein „Väteraufbruch für Kinder“. Er kritisiert Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Der Bericht sei einseitig und enthalte falsche Behauptungen unter anderem zur Unterhaltspflicht. Hier einige Aussagen im Bericht, die aus Sicht des Vereins falsch sind. „Wer sich vor dem Unterhalt für das eigene Kind drückt, muss nicht zittern. Dafür rückt keine Polizei aus, niemand sitzt deswegen in deutschen Gefängnissen.“ Diese Aussage sei falsch. Der Paragraf 170 StGB – Verletzung der Unterhaltspflicht – sehe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. „Jetzt hat jedes Kind Anspruch bis zum 18. Lebensjahr, wenn das zahlungspflichtige Elternteil sich verweigert.“ Auch diese Aussage – so der Verein – sei sachlich falsch. Mit anderen Behauptungen stelle die Zeitung alle Väter an den Pranger und unterschlage, dass auch manche Mütter keinen Unterhalt zahlen. Insgesamt würden Väter in dem Artikel mehrfach pauschal diskriminiert und abgewertet. Da werde von „Sozialschmarotzern“, „ehrlosen Vätern“ und „den Tätern“ geschrieben. Auch sei von „der schäbigen Zahlungsmoral von Vätern“ die Rede. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück und weist darauf hin, dass es sich im Bericht um die Interpretation der vorliegenden Daten und Fakten durch den Autor handele. Der abschließende Vorwurf, dass durch einige Anmerkungen Väter pauschal diskriminiert und abgewertet würden, sei nicht nachvollziehbar. Die polemische und spitze Bezeichnung bleibe im Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und ziele nicht auf die Diffamierung einzelner Personen ab. Die Grenze zu einer Schmähkritik werde angesichts des Kontextes ebenfalls nicht überschritten.
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„Polizei sicher – Politiker-Sohn war schuld am Inferno in Görlitz“ – so lautet die Überschrift eines Artikels, den eine Boulevardzeitung online veröffentlicht. Im Bericht wird mitgeteilt, dass die Polizei offenbar den Mann ermittelt habe, der für den seinerzeitigen Großbrand in der Stadt verantwortlich sei. Er sei der Sohn eines ehemaligen Bürgermeisters von Görlitz und betreibe in dem vom Brand zerstörten Haus eine kleine Autowerkstatt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Es verbiete sich, in der Überschrift auszusagen, dass „die „Polizei sicher“ sei. Er - der Beschwerdeführer – habe mit dem im Bericht genannten Pressesprecher der Polizei gesprochen. Dieser habe gesagt, er habe mit niemandem über Namen gesprochen. Möglicherweise sei die Information von der Staatsanwaltschaft gekommen. Davon stehe aber nichts im Bericht. Durch die Nennung des Namens Lukas G. wisse jedermann in der Stadt, dass mit dessen Vater der frühere Kulturbürgermeister gemeint sei. Damit werde der Schutz der Persönlichkeit und auch der Familie unterwandert. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem „Absurden Vorbringen“ des Beschwerdeführers. Es lasse sich kaum erkennen, was genau an der konkreten Berichterstattung er unter welchen presseethischen Gesichtspunkten kritisiere. Offenbar missfalle ihm die identifizierende Berichterstattung über den benannten Verursacher des Großbrandes in Görlitz. Namentlich genannt würden im Übrigen weder der Vater noch die weiteren Familienmitglieder. Dass diese durch die wenigen Angaben zum Täter in Görlitz und Umgebung identifizierbar sein könnten, sei hinzunehmen, weil sich dort die Geschichte ohnehin herumgesprochen habe. Die Tatsache, dass es in der Bürgermeister-Familie ein „schwarzes Schaf“ gebe, über dessen strafrechtsrelevante Verfehlung die Presse berichte, müsse die Familie im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit hinnehmen.
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Eine Boulevardzeitung zeigt online unter der Überschrift „Seht ihr in die Augen“ das Foto einer Sechsjährigen, die einen Fassbomben-Angriff in Syrien überlebt hat. Das Mädchen liegt mit blutüberströmtem Gesicht in Trümmern. Unter ihm sind die Haare seiner vierjährigen Schwester zu sehen, die den Angriff nicht überlebt hat. Die Redaktion veröffentlicht außerdem ein Foto der insgesamt drei Geschwister, wie sie spielen. Auf dem Bild zu sehen ist auch der zweijährige Bruder der Kinder, der ebenfalls ums Leben gekommen ist. Im Bild gezeigt wird auch der Vater der drei Kinder, der den Fuß seiner toten Tochter küsst. Ein weiteres Foto zeigt ihn, am Krankenhausbett seiner Tochter, die schwerverletzt überlebt hat. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Die Darstellung des Familienleids überschreite die vom Pressekodex gesetzten Grenzen massiv. Eine solche Darstellung von minderjährigen Opfern habe nur sehr wenig mit einer seriösen Berichterstattung zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine frühere Presseratsentscheidung, wonach die Abbildung toter Kinder nach dem Giftangriff auf das syrische Duma nicht übertrieben sensationell war. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Hinzukomme, dass die Redaktion das Foto auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters veröffentlicht habe. Chronistenpflicht der Presse bedeute, die Realität abzubilden und den betroffenen Menschen eine Stimme – in diesem Fall ein Gesicht – zu verleihen. Der Chefredakteur führt als Beispiel das „Napalm-Mädchen“ von 1972 an, das zu einem Symbol für die Menschenverachtung im Vietnamkrieg geworden sei.
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In einem Rathaus geht es bei einem Erörterungstermin im September 2011 um das Für und Wider im Zusammenhang mit dem Bau einer Geflügelmastanlage. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang. Die organisatorischen Umstände bei der Erörterung veranlassen der Zeitung zufolge einen Teilnehmer zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landrat. Ihn stört, dass die Befürworter der geplanten Anlage über ausreichend Tischmikrofone verfügt hätten, während die Gegner quer durch den Saal zu einem Stehpult mit Mikro gehen und mit der Technik hätten kämpfen müssen. Er sieht einen „vorsätzlichen Versuch der Einschüchterung“. Der Mann wird von der Redaktion mit vollem Namen und seiner Wohnanschrift genannt. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Nennung seines Namens und seiner Anschrift einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Der Redaktionsleiter Online der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Diese richte sich gegen einen Artikel, den die Zeitung vor fast acht Jahren veröffentlicht habe. Damals habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung zur Ausweitung eines Hähnchen-Zuchtbetriebs wegen der oben geschilderten organisatorischen Umstände öffentlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat des Kreises eingereicht. Dieser Sachverhalt – so der Redaktionsleiter online – sei in einem kleinen Kasten in die Berichterstattung über die Anhörung eingeblockt gewesen. Online sei die Berichterstattung bis vor kurzem zu lesen gewesen. Aus ihr sei die Adresse des Beschwerdeführers abzulesen gewesen. Da sich der Vorgang der Dienstaufsichtsbeschwerde längst erledigt und bis heute keine Folgen habe, sei der Info-Kasten überflüssig geworden und gelöscht worden.
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Der neue Film „Leaving Neverland“ ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Beitrag hat die Überschrift „Eine 236 Minuten lange Anklage – wie Michael Jackson jahrelang zwei Jungen missbraucht hat - eine neue Doku“. Im Film berichten zwei mittlerweile erwachsene Männer über den angeblichen Missbrauch durch den verstorbenen US-Entertainer. Eine Leserin der Zeitung kritisiert diese wegen einer Verletzung presseethischer Grundsätze. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Autor bereits in der Überschrift mit den Worten „Anklage“ und „…missbraucht hat…“ Tatsachenbehauptungen aufstelle, die aus ihrer Sicht keine seien. Sie kritisiert auch Formulierungen wie etwa diese: „Wie sie im Kindesalter zu Jacksons Sexspielzeugen wurden“, „Zwölf Jahre zuvor hatte der Superstar ähnliche Vorwürfe mit Zahlungen in Höhe von 22 Millionen Dollar aus der juristischen Welt schaffen lassen“, „damals tauchten sensible Akten der Bundespolizei FBI auf“, und „den Männern … wurde auch zum Verhängnis, dass sie sich 2005 in einem Prozess auf die Seite des Pop-Titanen geschlagen hatten“. Der Autor stelle Behauptungen auf, ohne sie zu belegen. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die Benutzung des Wortes „Doku“, da der Film nicht die entsprechenden Kriterien erfülle. Der Presserat beschränkt das Beschwerdeverfahren auf Ziffer 2 des Kodex und den Vorwurf, dass der Missbrauch als Fakt dargestellt werde. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsabteilung Stellung. Aus deren Sicht liegt kein Verstoß gegen das in Ziffer 2 des Pressekodex definierte Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. Der Autor habe im Zuge der Recherche und der Textgestaltung die gebotene Sorgfalt in vollem Umfang beachtet. Darüber hinaus habe er die Missbrauchsvorwürfe erkennbar als unbestätigt präsentiert. Der Artikel stelle bereits in der Unterzeile zur Überschrift einen inhaltlichen Bezug zur beschriebenen Dokumentation her. Aus dem Text werde sofort ersichtlich, woher die beschriebenen Umstände stammten. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der „Anklage“ werde ersichtlich in seiner metaphorischen Bedeutung benutzt und nicht mit seiner streng juristischen. Er gebe den Eindruck des Verfassers von der Dokumentation wieder. Überdies werde die bisherige Rolle der beiden in der Dokumentation präsentierten Männer kritisch beleuchtet. Es werde auch mitgeteilt, dass sich die beiden in Gerichtsprozessen widersprüchlich gegenüber Jackson verhalten hätten. Der Leser werde in die Lage versetzt, sich sein eigenes Bild über deren Schilderung in der Dokumentation zu machen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Kriminelle Großfamilien gegen den Staat – so herrschen die Clans in Deutschland“. Es geht im Beitrag um arabische Clans, die in kriminelle Geschäfte verstrickt sind. Auch Namen werden genannt: Al-Zein, Abou-Chaker, Rammo, Miris und Omerirat. Dem Artikel sind zwei Videos beigefügt. Darin werden Aussagen zur Kriminalität verschiedener Clans getroffen. Sie sind mit Fotos und kurzen Video-Sequenzen von Personen bebildert. Es wird jedoch nicht deutlich gemacht, welche Rolle diese Personen jeweils spielen. Der Beschwerdeführer – Mitglied der Rammo-Familie – sieht durch die Berichterstattung eine ganze Reihe von presseethischen Grundsätzen verletzt. Sein Name werde in dem Beitrag vollständig genannt. Auch würden Fotos von ihm veröffentlicht, an denen er das Urheberrecht besitze. Er sei vor der Veröffentlichung weder gefragt noch um Erlaubnis gebeten worden, seine Fotos zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung seines Bildes und des vollständigen Namens werde massiv in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen. Auf eine Abmahnung, das zu unterlassen, habe die Redaktion bisher nicht reagiert. Rammo beklagt auch eine Vorverurteilung. Die ganze Reportage suggeriere dem Leser, dass er ein Täter sei. Es fehle auch der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren und die daraus resultierende Unschuldsvermutung. Der Beitrag liefere keinerlei Beweise, sondern nur Vermutungen. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins weist darauf hin, dass Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, veröffentlicht werden können, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Das sei hier der Fall. Es handele sich um einen Bericht über sogenannte Clan-Kriminalität, die besondere Aufmerksamkeit errege, weil über Familienstrukturen organisierte Kriminalität verübt werde.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen auf der Autobahn angehaltenen Tiertransport. Ein Verein aus Baden-Württemberg habe 65 Hunde und vier Katzen in einen Kleintransporter geladen und quer durch Europa gekarrt. Die Zeitung zitiert den Chef des örtlichen Veterinäramts. Danach habe der Tierschutzverein „HoPE“ (Homeless Paws Endeavour e. V.) mit Sitz in Leimen den Tiertransport in Auftrag gegeben. Der Verein gebe sich „ahnungslos“. Es sei häufig der Fall, dass Auftraggeber mitteilten, dass ihnen die Transportbedingungen nicht bekannt seien. Vielstündige Transporte würden mit dem Argument gerechtfertigt, es sei Hauptsache, wenn der Hund gerettet werde. Die Vorsitzende schreibt der Zeitung, dass der Transport nicht von Ihrem Verein organisiert worden sei. Einen Tag später berichtet die Zeitung online und gedruckt erneut über den Vorfall. Auch hier wird der Veterinäramtschef zitiert. Ihm zufolge gebe sich der Verein „ahnungslos“. Zwei Beschwerdeführerinnen sehen in der Berichterstattung eine Verletzung des Pressekodex. Der Verein werde beschuldigt, einen illegalen Tiertransport in Auftrag gegeben zu haben. Die Zeitung verstoße gegen die Datenschutzverordnung und berichte identifizierend. Der Verein habe auf dem Transport nur vier Tiere gehabt und sei auch nur für diese verantwortlich. Bestandteile des Textes seien irreführend und verleumderisch. Die Hunde hätten die Reise fortsetzen können. Die Katze sei beschlagnahmt worden, weil die Behörden der Ansicht gewesen seien, dass Katzen und Hunde nicht gemeinsam transportiert werden dürften. Der Verein werde durch die Berichterstattung in Misskredit gebracht. Eine Beschwerdeführerin moniert die Folgeberichterstattung. Auch dieser Artikel sei widersprüchlich, schlecht recherchiert und hetzerisch, obwohl der Redakteurin die Stellungnahme des Vereins vorgelegen habe. Aus dieser gehe hervor, dass der Verein nicht Auftraggeber des Transport gewesen sei, sondern nur einige Tiere für den Verein transportiert worden seien. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Darstellung des Sachverhaltes basiere ausschließlich auf amtlichen Quellen – also der Polizei, dem Sprecher des Landratsamtes sowie dem Chef des örtlichen Veterinäramtes. Die Redaktion müsse darauf vertrauen können, dass die dabei gewonnenen Informationen korrekt seien.
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Ein Paar hat Ärger mit seinem Vermieter. Die beiden waren öfter getrennt. Die Miete für die gemeinsame Wohnung zahlte keiner von beiden. Der Vermieter zog vor Gericht, weil das Paar die inzwischen auf 9.000 Euro angewachsene Mietschuld nicht bezahlte. Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online. Ihr Beitrag ist bebildert mit einem Foto, das das Paar zeigt. Die Gesichter sind mit Balken unkenntlich gemacht. Die Bildunterschrift lautet: „Silke P. (48) und ihr einstiger Freund Rainer K. (64) müssen sich am Amtsgericht verantworten.“ Beschwerdeführerin ist die im Beitrag erwähnte Silke P. Sie wirft der Redaktion vor, das Bild manipuliert und eine Fotomontage veröffentlicht zu haben. Eine Einwilligung ihrerseits habe nicht vorgelegen. Trotz abgegebener Unterlassungserklärung sei das manipulierte Foto noch eine Woche lang im Internet zu finden gewesen. Aufgrund des Artikels sei ihr ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstanden. Ihr sei der Arbeitsplatz gekündigt worden. Eine neue Tätigkeit in der Branche aufzunehmen, sei wohl nicht mehr möglich. Sie sei bereits im Vorfeld von Verhandlungen als Mietnomadin und Hartz-IV-Betrügerin abgestempelt worden, was zu dieser Zeit noch gar nicht bewiesen gewesen sei. Mittlerweile seien zahlreiche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen sie fallen gelassen worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass es sich bei der kritisierten Abbildung um einen Zusammenschnitt von zwei Fotos der beiden im Prozess Angeklagten handele. Dieser Zusammenschnitt verfälsche aber nicht die Wahrhaftigkeit der Bildaussage. Den Kriterien der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) werde hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin werde weder mit vollem Namen genannt, noch sei sie auf dem Foto erkennbar. Dieses sei anonymisiert. Zudem sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. Es werde klar herausgestellt, dass eine Straftat zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht erwiesen gewesen sei. Die Rechtsvertretung teilt mit, die Redaktion habe sich dazu verpflichtet, das monierte Foto nicht weiter zu verwenden. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die Abbildung jedoch nicht umgehend, sondern erst nach nochmaliger Aufforderung aus dem Online-Auftritt gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Gegendarstellung wegen angeblich falscher Tatsachenbehauptungen gefordert. Diese sei aber nach Auffassung der Rechtsvertretung in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. Daher habe kein Anspruch auf Veröffentlichung bestanden.
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Vier regionale Boulevardzeitungen veröffentlichen am gleichen Tag auf ihrer Titelseite Beiträge, in denen es um einen acht Tage später drohenden Asteroiden-Einschlag auf der Erde geht. Mit dem Anreißer, der redaktionell gestaltet und mit einem kleinen Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet ist, wird jeweils auf einen Beitrag im Inneren des Blattes hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine ganzseitige Anzeige, in der für eine neue Serie geworben wird, die von einem Pay-TV-Sender ausgestrahlt wird. In deren Mittelpunkt werde ein fiktiver Asteroiden-Einschlag stehen. Alle vier Zeitungen sehen sich mit mehreren Beschwerden von Lesern konfrontiert. Durch alle zieht sich die Kritik, dass der Beitrag auf der Titelseite trotz des Anzeigen-Hinweises nicht klar als Werbung erkennbar ist. Er erwecke den Eindruck einer redaktionellen Berichterstattung und sei geeignet, beim Leser Ängste zu wecken und Panik zu schüren. Ein Chefredakteur räumt in seiner Stellungnahme ein, dass Ort, Umfang und Art der kritisierten Anzeige ungewöhnlich seien. Die Werbung spiele natürlich bewusst mit einer auf den ersten Blick redaktionellen Aufmachung. Gleichwohl sei die Werbung für den verständigen Betrachter durch das Wort „Anzeige“ als solche eindeutig erkennbar. Ein anderer weist auf unterschiedliche Reaktionen aus dem Leserkreis hin. Da etwa sei die Rede von einer „witzigen und zugleich sehr mutigen“ Präsentation oder auch einer „großartigen Werbeform“. Ein Chefredakteur hat mit Bestürzung registriert, dass ein Leser „mehrere schockierte Minuten“ gebraucht habe, um zu verstehen, dass es sich bei dem Beitrag um eine Fiktion handele. Im Hinblick auf eine Erweiterung der Beschwerde auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex (Ansehen der Presse) weist ein Chefredakteur darauf hin, dass die als solche gekennzeichnete Werbung mit dem Pressekodex zu vereinbaren sei.
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