Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Serie über familienfreundliche Arbeitgeber

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter dem Titel „Arbeit und Familie? Diese Agentur aus dem Kreis Gütersloh setzt auf Familienfreundlichkeit“. Im Beitrag werden zwei Angestellte der Agentur Neuland-Medien aus Lintel bei Gütersloh vorgestellt, die die Vorzüge ihrer Arbeit schildern. Ihr Arbeitgeber, die Agentur, hat – so steht es im Beitrag – das Siegel „Familienfreundliche Arbeitgeber“ von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises bekommen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung für die Agentur. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung sei einer von fünf Teilen einer redaktionellen Serie, die der Autor zum Thema „Unternehmenskultur“ umgesetzt habe. Von nicht ausreichend kenntlich gemachter Werbung könne keine Rede sein. Der Vollständigkeit halber hält der Chefredakteur fest, dass die Serie für die Printausgabe produziert worden sei. Die einzelnen Teile seien versehen mit der roten Anlaufzeile „Serie Unternehmenskultur“. Damit werde für den Leser recht schnell klar, dass es sich um eine redaktionelle Serie handele. Online sei der Seriencharakter kaum deutlich zu machen. Dazu kämen andere Überschriften als in der Printausgabe. Der Chefredakteur betont abschließend, dass die Redaktion die Relevanz des Themas „Unternehmenskultur“ sehr wohl als gegeben ansehe – nicht zuletzt in Zeiten des Fachkräftemangels und der Neuausrichtung vieler Unternehmen im Kampf um gute Mitarbeiter.

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Redaktionell für Fahrradreifen geworben

Eine überregionale Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Winterliche Profilneurose“ über Fahrrad-Spezialreifen. Im nächsten Winter müsse das Fahrrad nicht im Keller bleiben. Es gebe Spezialreifen, auch mit Spikes. Der Autor des Beitrages stellt zwei Reifen des namentlich genannten Herstellers vor, einen Ganzjahresreifen und einen Winterreifen mit Spikes. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Aus seiner Sicht handele es sich um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Der Autor des Beitrages nimmt Stellung. Winterreifen für Fahrräder seien Nischenprodukte. Entsprechend überschaubar sei der Markt. Neben dem im Beitrag genannten Hersteller habe er auch einen anderen Anbieter angefragt. Dort habe man ihm gesagt, man werde sich um die Angelegenheit kümmern. Er – der Autor – habe dann von dieser Firma nichts mehr gehört. Von einem Verstoß gegen presseethische Grundsätze könne keine Rede sein. Der Hinweis auf das „gewöhnungsbedürftige“ Abrollgeräusch der Spikes auf Pflaster sowie die Passage mit der schwierigen Montage dürfe sich der Hersteller kaum gefreut haben.

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Verwechslung mit Hinweisen auf Artikel möglich

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online unter dem Motto „Das könnte Sie auch interessieren“ mit Bildern versehene Links. Unter Foto und Link-Name steht rechtsbündig in einer dunkleren Farbschattierung als der Hintergrund und in kleinerer Schrift „Anzeige“ und linksbündig teilweise der Name des Werbepartners, hier „Bayer Crop Science“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Gestaltung der Anzeigen einen Verstoß gegen den Pressekodex. Das Layout der Anzeigen solle offensichtlich dazu verleiten, diese anzuklicken, weil man sie mit Links zu Artikeln verwechsle. Über dem Anfang der Werbeanzeigen stehe nur „Das könnte Sie auch interessieren“. Erst unter den Anzeigen finde man dann in unauffälliger Schrift das Wort „Anzeige“. Dieser Hinweis sei aber so platziert, dass man ihn den nachfolgenden Anzeigen zuordne. Der Chefredakteur der Digital-Zentralredaktion trägt vor, der Beschwerdeführer beanstande wohl generell die Art, wie man Anzeigen kennzeichne. Dem verständigen Nutzer werde durch die Verlinkung deren Werbecharakter jedoch hinreichend deutlich gemacht.

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Geburtshaus einer Dichterin verkommt

„Greifswalder Denkmal ´darf´ weiter verfallen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht darum, dass die Stadt Greifswald den Eigentümer eines bestimmten und mit Adresse genannten Hauses nicht über ein sogenanntes Instandsetzung- und Modernisierungsgebot zur Verschönerung der Fassade und der Sicherung zwingen werde. Der Eigentümer wird im Bericht mehrfach namentlich genannt. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Artikel verletze sein Persönlichkeitsrecht und widerspreche dem Wahrheitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex. Er sei im Verbreitungsgebiet der Zeitung nicht ansässig und auch nicht geschäftlich aktiv. Die Leserschaft kenne ihn daher nicht und gewinne keinen Mehrwert aus der Namensnennung. Der fragliche Artikel stehe auch im Internet und sei somit für jedermann erreichbar. Er werde von der Zeitung als Eigentümer des genannten Hauses herabgewürdigt. Seine Immobilie werde im Artikel als Schandfleck und Trauerspiel bezeichnet. Hinzu kämen falsche Behauptungen. Er werde auch absichtlich verunglimpft. Die Zeitung lässt eine Anwaltskanzlei auf die Beschwerde antworten. Diese weist darauf hin, dass es in dem Artikel um das Geburtshaus der Greifswalder Barockdichterin Sybilla Schwarz handele. Dieses befinde sich seit Anfang der 90er Jahre im Besitz der Familie des Beschwerdeführers. Der habe es geschenkt bekommen und lasse es verkommen.

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Edles Motiv für Massenmörder geschaffen?

Eine Berliner Zeitung veröffentlicht einen Bericht über das Attentat von Christchurch. Überschrift auf der Titelseite: „Er tötete Unschuldige aus Rache für den Terror am Breitscheidplatz“. Die Dachzeile enthält den Satz: „Auf der Waffe des Massenmörders von Neuseeland steht ´For Berlin´“. Mehrere Leser der Zeitung kritisieren die Berichterstattung. Sie stören sich vor allem daran, dass nach ihrer Auffassung die Dachzeile den Anschlag in Neuseeland legitimiert. Sie schaffe eine Solidarität mit rassistischem Gedankengut. Der Terrorist werde gewürdigt, weil er es für die unschuldigen Opfer vom Breitscheidplatz getan habe. Die Titelseite transportiere die Propagandabotschaft eines Terroristen ohne jede kritische Distanzierung. Die Überschrift impliziere Vergeltung für eine vorangegangene Terrortat. Das sei verlogen, weil dadurch Muslime weltweit verantwortlich gemacht würden für die Taten einiger weniger. Dadurch werde der Horror von Neuseeland relativiert. Die Chefredakteurin der Zeitung äußert Bestürzung und Fassungslosigkeit wegen der unterstellten Intention, die Redaktion habe den Terroristen „heroisieren“ wollen bzw. dessen Tat „legitimieren“ oder gar „feiern“ wollen. Es sei das Wesen einer Überschrift, dass diese plakativ und in gebotener Kürze auf den Inhalt des folgenden Beitrags hinweise. Dabei könne sie nicht alle Aspekte des folgenden Artikels aufgreifen. Welcher stilistischen Mittel sich die Redaktion bediene, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf das Thema zu lenken, liege im Rahmen der Pressefreiheit in ihrem eigenen Ermessen. Die Chefredakteurin spricht von einer furchtbaren Aussage, die einige Beschwerdeführer in diesem Fall in die Überschrift hineininterpretieren. Beim Lesen der umfangreichen Berichterstattung der Redaktion zu Christchurch werde mehr als deutlich, dass die Redaktion sich im Gesamtkontext sehr wohl von dem Anschlag distanziere. So werde vom Täter als einem „in weißem Rassenwahn gefangenen Irren“ und seiner „kranken, eiskalten und grausamen Tat“ gesprochen.

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„Bundeswehr lässt die Geschichte umdeuten“

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „AfD-Revisionist kapert Bundeswehr-Magazin“ über einen Beitrag in der Bundeswehr-Publikation „Zeitschrift für Innere Führung“. Der Autor schreibt, die Bundeswehr lasse sich von einem Anhänger des rechtsextremen „Flügels“ der AfD die Geschichte umdeuten. In einem Beitrag der angesehen Zeitschrift konterkariere Christian Heine-Petersen, im Heft vorgestellt als „promovierter Germanist und Historiker“ sowie „Reservist der Luftwaffe“, den aktuellen (dritten) Traditionserlass. Dass der Autor Mitglied des AfD-Kreisverbandes Aschaffenburg sowie Unterstützer der „Erfurter Resolution“ von Björn Höcke sei und seine Partei als „Widerstandsbewegung unseres Volkes“ versteht, verschweige die Zeitschrift. Der im Bericht der Zeitung genannte Christian Heine-Petersen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihm werde ein Zitat unterstellt, das er nie getätigt habe – weder mündlich noch schriftlich. Mit diesem angeblichen Zitat solle seine Reputation beschädigt und seine Glaubwürdigkeit unterminiert werden. Der Online-Chefredakteur widerspricht. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, habe er ihm nicht unterstellt, den zitierten Satz selbst geäußert zu haben. Das Zitat beziehe sich auf die „Erfurter Resolution“ von Björn Höcke, in der die AfD u. a. als „Bewegung unseres Volkes“ und als „Widerstandsbewegung gegen die weitere Aushöhlung der Souveränität und der Identität Deutschlands“ bezeichnet wird. In einem Interview mit einer AfD-Publikation des rechten Flügels gebe sich Herr Petersen als uneingeschränkter Unterstützer dieser Positionen aus. Er stelle sich vollständig hinter diese und mache sie sich damit zu Eigen.

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Kann man Burnout am Telefon heilen?

„Der Trauma-Telefonjoker“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel, in dem ein Psychologe vorgestellt wird, der sich auf die Betreuung von Unternehmen und ihrer Angestellten spezialisiert hat. Der Mann kommt ausführlich zu Wort und schildert, wie er ein Problem (Burnout) per Telefon gelöst hat. Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf die Website des Psychologen. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung sowie die Verharmlosung einer Erkrankung. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass am Verlagsort die Wartezeiten auf einen Psychotherapie-Termin bei 20 Wochen lägen. Somit bestehe ein begründetes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das neue telefonische Hilfsangebot. Der Text sei sachlich gefasst und enthalte keine werbliche Sprache. Der Internethinweis am Ende der Veröffentlichung sei ein vom Leser heutzutage erwarteter üblicher Service. Auch einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Kodex (Medizinberichterstattung) – so der Chefredakteur - könne er nicht erkennen. Der Text sei weder unangemessen sensationell gefasst, noch erwecke er unbegründete Hoffnungen. Der Psychologe werde mit dem Fall einer Frau zitiert, bei der drei Telefonate Erfolg gezeigt hätten. Im nächsten Satz folge die Einschränkung: „Natürlich können nicht alle psychologischen Probleme am Telefon gelöst werden.“ Der Psychologe werde auch nicht als „Therapeut“ dargestellt, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sondern es heiße im Text eindeutig: „Seine Angebote gelten nicht als Psychotherapie.“

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„Private Leidensgeschichte ohne Mehrwert"

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Erfahrungsbericht der Inhaberin einer PR-Agentur. Es geht um die Folgen einer Gelenkinfektion, die die Frau in einer österreichischen Klinik mit einer bestimmten und im Bericht namentlich genannten Kur hat behandeln lassen. Die Autorin äußert sich durchweg positiv zur Behandlung und zum Klinikaufenthalt. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er hält den Artikel für sehr tendenziös und konstruiert. Es gehe darin um eine private Leidensgeschichte ohne nennenswerten gesellschaftlichen Mehrwert. Möglicherweise sei aufgrund des Artikels der Aufenthalt in der Klinik rabattiert oder gar kostenfrei gewesen. Die Tatsache, dass die „Journalistin“ auch Inhaberin einer PR-Agentur sei, habe in diesem Zusammenhang durchaus ein Geschmäckle. Eine Vertreterin der Zeitung – sie tritt als „Chief ICON/ICONIST“ auf - teilt mit, dass diese die Beschwerde mit einem gewissen Befremden zur Kenntnis genommen habe. Sie entbehre jeglicher Grundlage. Die Autorin habe eine schwere Erkrankung durchlebt. Bei einer Routinespritze sei ihr ein Keim injiziert worden, der in kürzester Zeit das gesamte Hüftgelenk zerstört habe. Ihrem Kampfwillen und ihrer persönlichen Fitness verdanke sie es, dass sie überlebt habe. Zu ihrem Genesungsprozess habe der Aufenthalt in der genannten Klinik gehört. Sie kenne das Interesse der Leser an solchen Themen. Deshalb habe sie die Autorin gebeten, ihre Erfahrungen niederzuschreiben. Nichts an dieser Geschichte sei Schleichwerbung. Die Autorin habe ihren Klinikaufenthalt auch selbst bezahlt.

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Die „Globulisierung“ ist rückläufig

„Die Globulisierung und ihre Gegner“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung online einen Artikel, in dem es darum geht, dass Patienten unbeeindruckt von der Kritik an der Homöopathie wieder mehr Kügelchen kaufen. Die Redaktion bezieht sich auf Zahlen eines Marktforschungsunternehmens. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Verweis auf die Zahlen der Marktforscher. Danach hätten die Deutschen wieder deutlich mehr Globuli gekauft. Die Zahlen hätten sich inzwischen jedoch als nicht belastbar erwiesen. Richtig sei das Gegenteil. Die Zahlen seien in Wirklichkeit zurückgegangen. Das Justitiariat der Zeitung nimmt Stellung. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Redaktion gemeldet. Ihm sei umfassend geantwortet worden, dass und warum es nicht üblich sei, einzelne Artikel nach Erscheinen anzupassen, sobald sich neue Erkenntnis- oder Nachrichtenlagen ergäben. Diese fänden aber selbstverständlich Eingang in die weitere Berichterstattung.

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Chefredakteur: Redaktion hat einen Fehler gemacht

Eine überregionale Zeitung berichtet gedruckt und online über einen Mann, der über den offenen Kanal einer deutschen Großstadt Beiträge ausstrahlt. Ihm wird vorgeworfen, sich auf Facebook antisemitisch geäußert zu haben. In der Berichterstattung der Zeitung wird der Mann als „Mitarbeiter des Offenen Kanals“ bezeichnet. Online wird diese Angabe später in „Nutzer des Offenen Kanals“ geändert. Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter des Offenen Kanals, teilt mit, dass der Mann, der im Mittelpunkt der Berichterstattung steht, den Offenen Kanal lediglich gelegentlich genutzt und nicht für ihn gearbeitet hat. Die Berichterstattung suggeriere fälschlicherweise, dass ein Mitarbeiter des Offenen Kanals sich antisemitisch geäußert habe. Der Artikel sei zwar korrigiert worden, doch sei der Schaden für den Offenen Kanal und seine Mitarbeiter bereits eingetreten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion einen Fehler gemacht habe. Sie habe einen umstrittenen Autor, der auf dem Offenen Kanal gesendet habe, als dessen Mitarbeiter bezeichnet. Damit habe sie dem Umstand, dass der Kanal grundsätzlich allen Bürgern offenstehe, ohne dass jeweils ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Chefredakteur bedauert den Fehler. Eine Korrektur sei veröffentlicht worden.

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