Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Ein Vorschlag ist noch lange kein Verbot

Ein Maßnahmenpaket der EU-Kommission, zu dem unter anderem ein Verbot von Trinkhalmen aus Plastik gehört, ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Beitrag hat die Überschrift „EU verbietet Strohhalme“. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Das Verbot sei noch nicht in Kraft getreten. Es handele sich bislang lediglich um einen Vorschlag. Der Chefredakteur vertritt in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass eine Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der jeweils gebotenen Kürze wiedergeben könne. Sie sei stets im Kontext des gesamten Artikels zu würdigen. Im vorliegenden Fall fasse die Überschrift kurz und präzise das zusammen, was eine Tatsache sei: Es gebe in der EU Bestrebungen, gesetzgeberisch tätig zu werden und zahlreiche Einwegprodukte aus Plastik „zu verbieten“. Der Artikel stelle alle Einzelheiten zum laufenden Gesetzesverfahren korrekt dar. Es sei lediglich eine Frage des „Wann“, nicht aber eine des „Ob“, wann das Verbot in Kraft trete.

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Der „erste Preis“ war es dann doch nicht

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Design-Preis für den Neubau einer Sparkasse. Die Redaktion zitiert deren Vorstandsvorsitzenden, der sich freut, dass „wir diesen namhaften Preis bekommen haben, der große Anerkennung genießt.“ Aus mehr als 5000 Objekten ausgewählt zu werden und den „ersten Preis“ zu bekommen, sei eine Auszeichnung für die Architekten genauso wie für die Handwerker und die Planer. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert den Text als sachlich falsch. Die Sparkasse habe nicht „den ersten Preis“ gewonnen, wie die Zeitung schreibt, sondern lediglich einen von mehreren. Dies habe er – der Beschwerdeführer – in einem Leserbrief an die Redaktion geschrieben, die die Einsendung auch nach mehrfacher Nachfrage nicht veröffentlicht habe. Der Geschäftsführer des Verlages besteht darauf, dass der Artikel den Sachverhalt korrekt wiedergibt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers entbehrten jeder Grundlage. Eine Wertung des Design-Preises habe die Redaktion selbst nicht vorgenommen. Diese finde sich allenfalls im Zitat des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse. Für den Beschwerdeführer gebe es kein Anrecht auf das Erscheinen seiner Beiträge als Leserbriefe. Der Verlag teilt die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht, dass es sich hier nicht um einen „weltbewegenden“ Vorgang handele.

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Wölfe reißen „seltene“ Bergschafe

Zwei seltene Bergschafe werden im Gehege eines Forstguts in Norddeutschland von Wölfen gerissen. Die regional erscheinende Zeitung berichtet online über den Vorfall. Sie zitiert den Chef des Landesjagdverbandes: „Die Menschen in der Region sind geschockt, wenn sie angefressene, traumatisierte Schafe sehen.“ Auch der Schafhalter kommt zu Wort: „Wir haben uns extra auf den Erhalt gefährdeter Nutztierrassen konzentriert.“ Das sei in dieser Gegend wohl künftig nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer in diesem Fall – ein Leser der Zeitung – berichtet, er selbst habe vor Ort die Zeitungsberichte nachrecherchiert. Er spricht von dumpfer Meinungsmanipulation gegen den Wolf. Die angeblich seltenen Tiroler Bergschafe seien weitverbreitet und in Deutschland nicht als einheimische gefährdete Nutztierrasse geführt. Medien und Öffentlichkeit würden durch die Verantwortlichen arglistig getäuscht. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Ihr sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Berichterstattung gegen den Pressekodex verstoßen sollte. Die Redaktion nehme die Beschwerde aber zum Anlass, in dieser Angelegenheit nochmals zu recherchieren, um das vermeintliche Wirken der Anti-Wolfslobby intensiv zu beleuchten.

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Werbeeffekt im redaktionellen Teil

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet Online über eine Putzfrau, die im Lotto 90 Millionen Euro gewonnen habe. Der Anbieter, bei dem sie gespielt hat, wird genannt. Sein Geschäftsmodell wird erläutert. Ein Foto zeigt das Logo der Firma. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung nicht gekennzeichnete Werbung und einen Verstoß gegen den Jugendschutz. Die Ressortleiterin Digital der Zeitung teilt mit, dass es sich hier nicht um Werbung handele, sondern um einen redaktionellen Beitrag über den Lottogewinn einer Putzfrau in Höhe von 90 Millionen Euro. Der Beitrag enthalte auch keinerlei Elemente, die geeignet sein könnten, gegen den Jugendschutz zu verstoßen. Der nunmehr kritisierte Beitrag sei nicht der einzige Bericht zu diesem Thema. Man habe in der Folge sowohl über Zweifel an der Gewinnmeldung berichtet als auch über die rechtlichen Bedenken gegenüber dem Glückspielanbieter mit Sitz in Gibraltar. Damit habe man einen Beitrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit geleistet.

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Anzeigen-Hinweis verschwindet beim Scrollen

Das Online-Portal eines Zeitschriftenverlages veröffentlicht unter der Überschrift „Die besten Strategiespiele für Windows, Mac und Linux“ Empfehlungen für kostenlose oder preisgünstige Strategiespielklassiker. Über dem Beitrag befindet sich en zweigeteilter blauer Menübalken. In der oberen hellblauen Hälfte trägt er einen Anzeigen-Hinweis. Beim Herunterscrollen verschwindet dieser. Ein Nutzer des Online-Portals kritisiert, dass der Beitrag Affiliate-Links zu Amazon.de enthalte. Zunächst gebe es einen Hinweis „Anzeige“, mit dem darauf hingewiesen werde, dass es sich nicht um einen redaktionellen, sondern einen werblichen Beitrag handele. Der Anzeigen-Hinweis verschwinde aber beim Herunterscrollen. Der Artikel stehe nun ohne Kennzeichnung neben redaktionellen Beiträgen. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Täuschungsversuch. Eine Stellungnahme des Zeitschriftenverlags lag zum Zeitpunkt der Beratung dem Presserat nicht vor.

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Waren Russen auf der Krim nur „Urlauber“?

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Tschüss Frankreich und Kanada: Welche Länder eigentlich die G7 bilden müssten“. Die G7 gäben sich bei ihren Gipfeln gerne als stärkste Wirtschaftsmächte der Welt, doch seien sie das schon lange nicht mehr. Der Artikel listet die ermittelten aktuell stärksten Wirtschaftsmächte auf und richtet sich dabei nach der Höhe des Bruttoinlandsproduktes. Ein Leser des Magazins stört sich an einer Passage des Artikels, die so lautet: „…dann eroberten die Russen friedlich und doch völkerrechtswidrig die Krim-Halbinsel und marschierten in der Ukraine ein.“ Der Beschwerdeführer hält diese Aussage für falsch. Russland sei nicht in der Ukraine einmarschiert. Die Autorin des Artikels antwortet auf die Beschwerde. Russland habe die Krim annektiert, nachdem es aus dem Kreis der G8 durch die anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen worden sei. Das Vorgehen Russlands gegen die ukrainische Halbinsel Krim sei von vielen Medien als Invasion bezeichnet worden. Das Wort „Einmarsch“ sei ein Synonym für Invasion. Dabei beschreibe beides das Gleiche und zwar die feindliche Entsendung von Soldaten in ein anderes Land. Russland weise die Vorwürfe bis heute zurück und behaupte, die Soldaten seien Freiwillige gewesen, die ihren Urlaub auf der Krim verbracht hätten. Gleichwohl habe etwa das EU-Parlament die Invasion der Krim durch Russland verurteilt. Auch das Ministerkomitee des Europarates – so die Journalistin weiter – habe Russland aufgefordert, „alle seine Truppen“ aus der Ukraine abzuziehen. Im Rahmen eines Artikels, der sich schwerpunktmäßig mit anderen Themen beschäftige, müsse es den Medien erlaubt sein, die Dinge in knapper Form beim Namen zu nennen.

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Kind von einem Müllwagen überrollt

„Vom Müllwagen überrollt: Siebenjähriger getötet – Einsatzkräfte sind schockiert“ titelt eine Regionalzeitung online. Sie berichtet über einen schweren Verkehrsunfall, dem ein Kind zum Opfer gefallen ist. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das den Unfallwagen sowie das Fahrrad des Kindes und dessen abgedeckten Leichnam zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht die Berichterstattung als unangemessen sensationell an. Das Foto verletze die Gefühle der vom Unglück Betroffenen. Die Verlagsleitung nimmt Stellung. Immer wieder gerieten Radfahrer in den toten Winkel eines abbiegenden Lastwagens. In letzter Zeit hätten sich derartige Unfälle mit oftmals tödlichem Ausgang gehäuft und eine öffentliche Diskussion angestoßen. Unabhängig davon habe der Unfall, über den die Redaktion jetzt berichtet habe, zusätzlich besondere Aufmerksamkeit erregt. Das Unglück habe zu der aktuellen Diskussion im Zusammenhang mit der sicherheitstechnischen Ausstattung bei kommunalen Fahrzeugen beigetragen. Angesichts der Besonderheiten dieses Falles habe die Redaktion das Foto als angemessen und im Sinne des öffentlichen Interesses als einen sinnvollen und aufrüttelnden Beitrag zur aktuellen Diskussion bewertet.

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Redaktion räumt zwei sachliche

Eine Großstadtzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über ein Verfahren gegen Ärzte wegen Werbung für Abtreibungen. Ein Leser des Blattes sieht zwei sachliche Fehler. Zum einen wird die Allgemeinärztin Kristina Hänel als Gynäkologin bezeichnet. Zweitens sei der Hinweis auf Anträge zur Änderung der Gesetzeslage im Bundestag fehlerhaft. Nicht nur die Union wolle den entsprechenden Paragrafen beibehalten, wie im Text behauptet, sondern auch die AfD. Die Ressortleiterin Digital gibt dem Beschwerdeführer Recht. Die Redaktion bedauere die beiden Fehler und habe sie transparent korrigiert.

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Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Natürlich & Gesund“ eine vierseitige Verlags-Sonderveröffentlichung zum Thema Homöopathie. Der Beilage folgt eine Seite mit Anzeigen für homöopathische Mittel. Ein Leser der Zeitschrift hält die Veröffentlichung für Werbung, die nicht als solche erkennbar gemacht worden sei. Die Einbettung von Anzeigen suggeriere, dass es sich dabei um einen redaktionellen Beitrag handele. Der Beschwerdeführer sieht auch eine Verletzung der Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung), da in der Veröffentlichung enthaltene Aussagen zum Teil nicht haltbar seien. Die Rechtsabteilung des Verlages hält dagegen und betont, dass die kritisierte Veröffentlichung klar zwischen redaktionellem und werblichem Inhalt trenne. Die Seiten mit dem redaktionellen Teil seien deutlich mit dem Hinweis „Verlagssonderveröffentlichung“ gekennzeichnet. Es folge eine Seite mit klar erkennbaren Anzeigen. Auch ein Verstoß gegen die Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) liege nicht vor. Ob homöopathische Arzneimittel wirksam seien oder nicht, sei in Fachkreisen zwar umstritten, werde jedoch nicht einhellig verneint.

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Lobend über örtliches Reisebüro berichtet

„Vier gute Gründe für den Gang ins Reisebüro“ titelt eine Lokalzeitung online. In dem Artikel kommt der Inhaber eines örtlichen Reisebüros zu Wort. Er nennt Gründe, warum Kunden vor Ort und nicht im Internet ihre Reise buchen sollten. Er hebt dabei sein Unternehmen positiv hervor. Die Telefonnummer des Reisebüros wird genannt. Internet-Anbieter werden kritisch bewertet. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Werbung bzw. Schleichwerbung für das Reisebüro. Die Veröffentlichung enthalte zudem unterschwellige Vorwürfe gegen die Internet-Konkurrenz. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Anzeige handele. Diese sei eigentlich Teil einer Anzeigen-Sonderveröffentlichung, die in gedruckter Form in einem Anzeigenblatt verbreitet worden sei. Dort sei sie auf Grund ihrer Aufmachung als reine Anzeigen-Veröffentlichung zu erkennen gewesen. Der nunmehr kritisierte Bericht sei offensichtlich durch eine automatisch ausgelöste Archivfunktion in die Zeitung geraten. Die Redaktion habe den Beitrag nach Eingang der Beschwerde gelöscht.

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