Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7055 Entscheidungen
Eine Berliner Zeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Hermannplatz: Palästinenser gehen auf Israeli los“. Im Beitrag geht es um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Besuchern eines palästinensischen Folklore-Events und einem israelischen Staatsbürger. Dieser soll nach Angaben der Polizei bei der Veranstaltung in alkoholisiertem Zustand Pro-Israel-Parolen gerufen haben. Der Autor teilt mit, dass es sich bei dem Israeli um einen jungen Mann handele, der gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder in Berlin studiere. Die Zeitung nennt die Namen der beiden. Ein Leser kritisiert die Namensnennung. Er beschwert sich beim Presserat auch darüber, dass die Redaktion mitteile, wo die Brüder studieren. Dadurch entstehe die Gefahr einer israelfeindlichen Attacke. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht keine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Der namentlich genannte Daniel Gurfinkel habe zu dem Vorgang öffentlich Stellung genommen. Auf einer Webseite habe er ausführlich beschrieben, wie sich der Vorfall abgespielt habe. Die Stellungnahme mache deutlich, dass er mit der Nennung seines Namens einverstanden gewesen sei. Die Rechtsabteilung weiter: Unabhängig davon bestehe an der identifizierenden Berichterstattung ein berechtigtes öffentliches Interesse. Der Artikel thematisiere unter anderem den israelisch-palästinensischen Konflikt, der von öffentlichem Interesse sei. Der Vorfall habe viel Aufmerksamkeit erregt. Überdies stünden die beiden Brüder als Klarinettisten in der Öffentlichkeit. Erst kürzlich habe eine Berliner Zeitung ein Interview mit den beiden gebracht. Dabei sei auch ein Bezug zu Israel hergestellt worden.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung lässt online einen Autor einen Brief an die Opfer eines schweren Flixbus-Unfalls in der Nähe von Leipzig schreiben. Darin wird die Frage gestellt, warum die Opfer in den Flixbus gestiegen seien. Seien die Fahrgäste verunglückt, weil sie knapp bei Kasse gewesen seien? Hätten die teurere Bahn oder das Flugzeug sie sicherer nach München gebracht, fragt der Kolumnist. Eine Passage aus dem Beitrag: „Mit den kleinen Hämmern oben am Bus schlugen sie die Fenster auf und krochen blutend heraus. Es ist ein Unfall, mehr nicht. Der Busfahrer hatte einen Sekundenschlaf gehabt. Die Autobahn war mehrere Stunden gesperrt. Am nächsten Morgen fuhren Autofahrer wie immer, als wäre nichts geschehen. Ich stelle mir vor, wie sie alle dösten im Bus, wie sie sich sicher fühlten. Der Student, die alleinerziehende Mutter. Die Mutter, die ihren Sohn besuchen will. Das alles kann im Zug und im Flugzeug passieren. Das Schicksal hat kein Erbarmen.“ Vier Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren, dass der Artikel mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Genannt werden die Ziffer 1 des Pressekodex (Menschenwürde), sowie die Ziffer 9 (Ehre der Opfer). Außerdem werfen sie der Zeitung Sensationsberichterstattung (Kodex-Ziffer 11) vor. Der Autor schreibe, die Opfer seien nur gestorben, weil sie unbedingt möglichst billig verreisen wollten. Er gebe also den Opfern Schuld an ihrem eigenen Tod. Der Chefredakteur sieht die Berichterstattung als zulässig an. Sie sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Bei den Passagen „Seid Ihr verunglückt, weil Ihr knapp bei Kasse wart?“ oder „Sterben wegen Billigtickets“ handele es sich um Meinungsäußerungen. Der Autor verdeutliche an mehreren Stellen, dass die Verunglückten gerade nicht „selbst schuld“ an ihrem Schicksal seien Er kritisiere vielmehr die Gleichgültigkeit der Gesellschaft gegenüber einer solchen Tragödie („Am nächsten Morgen fuhren Autofahrer wie immer, als wäre nichts geschehen“). Von einem Verstoß gegen Ziffer 1 (Menschenwürde) und gegen Ziffer 9 (Schutz der Ehre) könne nicht gesprochen werden, da die Ehre etwas Höchstpersönliches sei. Keines der Opfer sei jedoch identifizierend dargestellt worden.
Weiterlesen
„Flüchtling sticht Jungen (11) mit Messer nieder“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Prozess gegen einen 26-jährigen eritreischen Flüchtling wegen des Verdachts, einen Jungen mit einem Messer verletzt zu haben. Der Verdächtige wird als Abdulrahman M. bezeichnet. Die Zeitung zeigt ihn im Bild. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, dass die Berichterstattung den Persönlichkeitsschutz des Verdächtigen verletzt. Gleichzeitig werde er durch die Nennung seiner Herkunft diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er denkt, dass im konkreten Fall das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiege. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei außergewöhnlich schwer und in ihrer Art und Dimension besonders. Von daher sei die identifizierende Berichterstattung nicht zu beanstanden. Auch die Angabe seiner Herkunft und seines Flüchtlingsstatus verstößt nach Meinung des Chefredakteurs nicht gegen den Pressekodex, da es Aufgabe der Presse sei, das Geschehen so authentisch wie möglich zu schildern. Es handele sich dabei um relevante und sachlich gehaltene Informationen für die Leser.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen möglichen Einfluss des SPD-Parteibuches und diverser Verwandtschaftsverhältnisse auf die Besetzung von bestimmten Positionen, Behörden und Abgeordnetenbüros in dem Bundesland, in dem die Zeitung erscheint. Diverse Beispiele werden unter der Angabe der vollen Namen der Betroffenen genannt. Gedruckt und online werden Überschriften formuliert, die jeweils den Begriff „Eine schrecklich vernetzte Familie“ enthalten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Personen, die aufgrund von verwandtschaftlichen Beziehungen in bestimmte Positionen gelangt sein sollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass im Artikel 24 Personen benannt würden. Aus der Beschwerde sei nicht erkennbar, welche Familien der Beschwerdeführer eigentlich meine und welche Personen seiner Auffassung nach selbst keine Person des öffentlichen Interesses seien und deshalb nicht hätten namentlich genannt werden dürfen. Sein Pauschalvorwurf sei nicht ausreichend im Sinne der Benennung eines Beschwerdegrundes nach Paragraf 2, Absatz 1, Satz 2, der Beschwerdeordnung. Der Beschwerdeführer müsse konkret sagen, welche einzelnen Personen er meine.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Elma (17) wurde von Brian (19) erstickt“. Der Beitrag informiert über den Prozess gegen einen jungen Kenianer, dem vorgeworfen wird, ein 17-jähriges Mädchen vergewaltigt und getötet zu haben. Der Verdächtige wird als Brian S. bezeichnet. Er wird im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des möglicherweise noch minderjährigen Verdächtigen. Dieser sei durch die Berichterstattung identifizierbar. Der Beschwerdeführer hält überdies die Überschrift für vorverurteilend. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion über den Angeklagten in der vorliegenden Form berichtet habe, da es sich bei der ihm zur Last gelegten Tat um eine außergewöhnlich schwere Straftat im Sinne der Richtlinie 8.1 des Pressekodex handele. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiege daher im konkreten Fall die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages sei das Alter des Angeklagten mit 19 Jahren angenommen worden. Die Richtlinie 8.3 (Kinder und Jugendliche) sei daher nicht anzuwenden gewesen. Diese habe die Redaktion jedoch in der Folgeberichterstattung berücksichtigt, als klar geworden sei, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei. Eine Vorverurteilung hält der Chefredakteur nicht für gegeben, da die Berichterstattung durchweg im Konjunktiv gehalten sei. Die Überschrift sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da es aufgrund des Geständnisses des Angeklagten im Prozess völlig unstreitig gewesen sei, dass er sein Opfer erstickt habe.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über Sanierungen von Altbauten durch die örtliche Wohnungsbaugesellschaft (WGH) in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes. Der anonyme Beschwerdeführer kritisiert, dass die Artikel nicht ausgewogen seien. Sie stellten wichtige Tatsachen nicht richtig dar. Seit Jahren erschienen in der Zeitung immer wieder derartige Artikel, in denen einseitig nur der Vorstandsvorsitzende der Wohnungsbaugesellschaft zitiert werde. Dabei seien die Artikel den Inhalten der Mitgliederzeitschrift der Genossenschaft mindestens ähnlich. Die Öffentlichkeit werde von der Zeitung nicht richtig informiert. Was darin stehe, entspreche nicht dem, was der Beschwerdeführer aus anderen Quellen erfahre und im Alltag beobachte. Die vier vom Beschwerdeführer kritisierten Artikel enthielten die bekannten Werbefloskeln der WGH. Durch die Art der Berichterstattung sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Für die Zeitung nimmt der Chefredakteur Stellung. Es gehe hier nicht um investigative Artikel, aber die Fakten seien richtig wiedergegeben. Dafür spreche auch, dass es ansonsten keine Hinweise auf Einseitigkeit gegeben habe. Manche Hinweise des Beschwerdeführers seien sicher richtig. Aber in den Artikeln sei es mehr um die reine Information über Bautätigkeit und Entwicklung gegangen. Der auch für seinen – des Chefredakteurs – Geschmack etwas „affirmative“ (bestätigende) Duktus der Artikel liege in der Geschichte der Stadt begründet. Völlig kriegszerstört und dann noch verkommen habe sich die Stadt erst nach der Wende wieder aufgerichtet. Die Redaktion habe diese Entwicklung immer mit großem Lokalpatriotismus begleitet.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein umfangreiches Porträt des Attentäters des ersten bayerischen Ministerpräsidenten Kurt Eisner, Graf Anton Arco Valley. Der Beschwerdeführer – ein Historiker - trägt vor, es gelte unter Zeitgeschichtlern als unbestritten, dass der Mord an Eisner eine politische Krise auslöste, in deren Folge sich die Situation in Bayern immer mehr radikalisierte. Der Aufstieg von radikalen Kräften in den 1920er Jahren in Bayern könne ohne diese Vorgeschichte nicht verstanden werden. In dem Artikel werde jedoch der politische Mord am Ministerpräsidenten relativiert. Zum Beispiel werde der „Rechtsextremismus“ oder „Rechtsradikalismus“ des Täters in Frage gestellt. Der Täter habe aus Liebe zum bayerischen Vaterland gehandelt. Problematisch scheine auch die Behauptung, dass Graf Valley den Aufstieg Hitlers hätte verhindern können. Es könne kein Zweifel bestehen, dass Graf Anton Arco Valley ein Teil der rechtsextremen Bewegung gewesen sei. Der Artikel schildere die historischen Realitäten in einer sehr verzerrten Weise. Der Beschwerdeführer sieht zudem Richtlinie 11.2 des Pressekodex verletzt. Der Autor bekunde eine offene Sympathie zu dem Mörder. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Beitrag von einem Historiker stamme. Inhaltlich lasse sich der Vorwurf, hier werde ein politischer Mord verharmlost, für die Redaktion nicht nachvollziehen. Ganz offensichtlich gehe es in der Beschwerde nicht um historische Fakten oder deren Leugnung, sondern um abweichende Ansichten oder Deutungen, wie sie in der Geschichtswissenschaft normal seien. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, seine eigene Sichtweise etwa in einem Leserbrief zu artikulieren. Dies habe er leider nicht getan.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht ein Interview mit dem zurückgetretenen österreichischen Bundeskanzler Kurz. Auf die Frage, ob er in Zukunft eine Koalition mit der FPÖ ausschließe, antwortet er so: „Koalitionen sind im Moment kein Thema. Es gibt derzeit nur eine Koalition – und zwar aus SPÖ und FPÖ, die zum Ziel hatte, die Regierung niederzustimmen.“ Auf die weitere Frage, ob er eine Koalition mit der FPÖ nach der Wahl im Herbst ausschließe, antwortet er: „Es ist die SPÖ, die davon ablenkt, dass sie 2017 selbst Gespräche geführt hat mit der FPÖ und auf Länderebene eine Koalition mit der FPÖ hat. Jetzt zeigt sich, was ich immer gesagt habe: Es gab und gibt diese Kontakte! Was die ÖVP angeht, bitte ich um Verständnis, dass ich nach dem gestrigen Tag heute nicht über Koalitionen spreche. Was klar ist: Wir wollen als ÖVP unseren Regierungskurs im Herbst fortsetzen, aber ohne Einzelfälle und Skandale. Deshalb werben wir um große und klare Unterstützung der Bevölkerung.“ Eine Leserin der Zeitung fügt ihrer Beschwerde einen Handy-Screenshot bei, aus dem ersichtlich ist, dass das Interview angeteasert wird. Im Teaser (Anreißer) heißt es: „In (…) spricht der jüngste Altkanzler der Welt – Kurz schließt erneute Koalition mit der FPÖ nicht aus“. Nach ihrer Ansicht verstößt die Berichterstattung gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Titel des Teasers sei eine Irreführung. Wenn man nur diesen lese, werde der falsche Eindruck erweckt, dass Kurz dies eindeutig formuliert bzw. gemeint habe. Er habe das aber so nicht formuliert. Das sei einfach nicht seine Aussage. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Die Redakteure, die das Interview mit Kurz geführt hätten, hätten zweimal gefragt, ob dieser Koalitionen mit der FPÖ in Zukunft bzw. nach der Wahl im Herbst ausschließe. Die Antworten dürften Journalisten dahingehend zusammenfassen, dass er eine erneute Koalition von ÖVP und FPÖ nicht ausgeschlossen habe. Der Chefredakteur verweist auf diverse andere Medien, die vergleichsweise berichtet hätten.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Zwischenfall an einem See am Verlagsort. Es geht um die Frage, ob die Polizei am Vatertag unnötige Gewalt angewendet habe. Im Internet sei ein Video zu sehen, das entsprechende Szenen zeigt. Die Sequenz zeigt, wie ein Jugendlicher von Polizisten auf Pferden zunächst gestellt und dann von mehreren Polizeibeamten in Schutzkleidung hart zu Boden gedrückt worden sei. Dem Artikel beigestellt ist ein Screenshot aus dem Video, auf dem der 17-Jährige zu sehen ist, wie er auf dem Boden liegend von zwei Polizisten fixiert wird. Sein Gesicht ist dabei von der Seite zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, im ursprünglichen Artikel sei nicht nur das Foto von der Festnahme veröffentlicht, sondern auch das Video verlinkt worden, worin der Jugendliche zu erkennen sei. Er sehe einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Vor allem bei betrunkenen Jugendlichen sei der Schutz der Persönlichkeit besser zu wahren. Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an dem Vorgang sei nicht zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich per E-Mail an die Redaktion gewendet und gefordert, den Jugendlichen „unkenntlicher“ zu machen. Die Redaktion habe das kritisierte Foto umgehend gelöscht. Das fragliche Video sei bei Eingang der Beschwerde nicht mehr abrufbar gewesen.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Todes-Drama im Stau! Lkw überrollt Frau an Krücken“. Der Beitrag informiert über einen tödlichen Verkehrsunfall in Berlin. Eine Frau, die mit Hilfe von Krücken unterwegs war, sei auf die Straße getreten und von einem gerade anfahrenden Lkw überrollt worden. Zum Bericht gestellt sind Fotos, auf denen die Krücken der Frau zu sehen sind. Eine davon steckt im Kühlergrill des Lkw. Im Artikel wird mitgeteilt, dass die Polizei bis zum Abend keine Angehörigen habe benachrichtigen können. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine identifizierende und herabwürdigende Darstellung, vor allem durch die veröffentlichten Fotos. Diese ermöglichten im Zusammenhang mit weiteren Details die Identifizierung zumindest für Verwandte und Bekannte, bevor diese überhaupt hätten informiert werden können. Die Chefredakteurin widerspricht der Beschwerde. Keine der am Unfall beteiligten Personen sei durch die Berichterstattung identifizierbar. Das Argument des Beschwerdeführers, man könne die verunglückte Frau anhand einer roten Krücke erkennen, sei absurd. Bei der Berichterstattung handele es sich um eine sachliche, nachrichtliche und chronologische Darstellung des Geschehens, mit der die Zeitung auf die drohenden Gefahren im Straßenverkehr aufmerksam machen möchte. Der Beitrag sei weder unangemessen sensationell, noch werde das Opfer herabgewürdigt.
Weiterlesen