Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Wie die Wüste in die deutsche Provinz kommt“ über einen Vortragsreisenden, der Bildvorträge über seine Reisen in die Wüsten der Erde hält. Er tourt mit zwei Freunden, seinen „Roadies“, durch Deutschland. Die beiden werden namentlich genannt. Der Artikel enthält einige Begebenheiten, die sich auf den Reisen in die Wüste und während der Vortragsreisen ereignet haben. Im Beitrag steht die folgende Passage: „Thilo ist in der Nähe, liegt aber meistens backstage auf seiner Isomatte – gestaucht von der langen Fahrt und dem Aufbau. Seit einem Bandscheibenvorfall wird ein Bein taub, wenn er falsch anpackt.“ Der Artikel enthält auch zwei Fotos, die den „Roadie“ dabei zeigen, wie er auf einer Isomatte liegt und sich ausruht und wie er durch eine halb geöffnete Tür schaut. Einer der beiden „Roadies“ beschwert sich – vertreten durch einen Anwalt - über die Berichterstattung, die nach seiner Meinung sein Recht auf Datenschutz verletzt. Die Zeitschrift erwähne unter voller Namensnennung Details über körperliche Beeinträchtigungen. Sie drucke ein Foto, das ihn in einer sehr privaten, wenn nicht gar intimen Situation – sich ausruhend auf einer Isomatte – zeige. Darüber hinaus vermittle die Redaktion durch die Charakterisierung seiner Person einen falschen Eindruck von seiner aktuellen Lebenssituation sowie seiner körperlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer betont, dass er weder zu der Veröffentlichung des Fotos noch zur Beschreibung seiner Person seine Einwilligung gegeben habe. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass der Autor des kritisierten Beitrages drei Tage lang mit den drei Vortragsreisenden im Auto unterwegs gewesen sei. Er habe mitgeschrieben und oft auch sein Bandgerät laufen lassen. Der Beschwerdeführer selbst habe zahlreiche Anekdoten beigesteuert, wohl wissend, dass das Ergebnis der dreitätigen Recherche eine Veröffentlichung sein würde. Gerade bei dem Foto, das den Beschwerdeführer auf einer Isomatte mit einem Handy zeige, habe der Fotograf diesen noch gebeten, das Telefon etwas höher zu halten, damit er mehr Licht ins Gesicht bekomme. Dem sei der Beschwerdeführer gern nachgekommen.
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Der Amoklauf eines Deutsch-Iraners in München ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Redaktion zeigt in einer Opfergalerie fünf gepixelte und vier kaum verfremdete Fotos der Tatopfer. Deren Namen kürzt die Zeitung in den meisten Fällen ab. Sie erzählt die Geschichten der Getöteten und schildert die Umstände ihres Todes. Ein Beschwerdeführer kritisiert eine Verletzung des Pressekodex. Durch die Veröffentlichung der Bilder sei der Opferschutz missachtet worden. Die Betroffenen seien kaum unkenntlich gemacht worden. Der Justiziar der Zeitung bezeichnet den Amoklauf von München als einen der schlimmsten in der deutschen Nachkriegsgeschichte. An der Tat und an dem Täter, aber auch an der Identität der Opfer, habe ein außergewöhnliches Informationsinteresse bestanden. Die Zeitung – so der Justiziar – habe sich an alle Regeln gehalten, die vom Pressekodex vorgegeben seien. Er zitiert den verantwortlichen Ressortleiter. Dieser teile mit, dass sich die Redaktion dazu entschlossen habe, der unfassbaren Tat ein Gesicht zu geben. Dies sei dadurch geschehen, dass man nicht nur den Täter gezeigt habe, sondern auch die jungen Leute, die der psychisch gestörte Täter umgebracht habe. Im vorliegenden Fall sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit so ausgeprägt gewesen, dass der Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten in den Hintergrund habe treten müssen. Hinzukomme, dass die Angehörigen einiger Opfer bewusst die Öffentlichkeit gesucht hätten. Der Vater eines der Ermordeten habe sogar Reporter der Zeitung zu sich nach Hause eingeladen und mit ihnen gesprochen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Brutale Messerattacke auf Video aufgenommen“ einen Filmbeitrag. In dem Handymitschnitt ist ein Mann zu sehen, der von einem offensichtlich psychisch Kranken mit einem Messer angegriffen worden ist. Der Mann liegt in einem Kaufhaus blutend auf dem Boden, während er von Helfern versorgt wird. Im Hintergrund ist eine schreiende Frau zu hören. Die Veröffentlichung hat zwei Beschwerden zur Folge. Ein Beschwerdeführer moniert die Form der Darstellung mit einem Video. Nach seiner Auffassung ist dies unangemessen und entwürdigend. Das Opfer und seine Angehörigen würden auf diese Weise öffentlich bloßgestellt. Sie müssten durch diese Art der Berichterstattung die Tat nochmals durchleben. Beide Beschwerdeführer vermuten, dass das offensichtlich von einem zufällig anwesenden Handynutzer aufgenommene Video andere Gaffer ermutigen könnte, in vergleichbaren Fällen ebenso zu reagieren und das Geschehen mit dem Ziel der Veröffentlichung zu filmen. Für die Zeitung antwortet deren Justiziar auf die Beschwerden. Er nennt mehrere Ziffern des Pressekodex, die man bei der Beurteilung dieses Falles nicht zurate ziehen könne. Er hält das Video deshalb nicht für einen Verstoß gegen die journalistisch-ethischen Regeln des Pressekodex. Die Polizei sei in ihren Pressemitteilungen zunächst von einem versuchten Mord ausgegangen. Die Zeitung hält die offensichtlich ohne Anlass begangene Tat für ein herausragendes Ereignis. Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Opfers und der Betroffenen stünden diese hinter dem berechtigten öffentlichen Interesse zurück. Die Annahme der Beschwerdeführer, das Handyvideo animiere Gaffer zur Nachahmung in ähnlichen Fällen, sei – so der Justiziar – nicht zutreffend. Der Urheber des Videos sei Augenzeuge gewesen und von sich aus auf die Redaktion zugekommen. Er habe kein Honorar bekommen. Insgesamt überwiege bei der Beurteilung dieses Falles das öffentliche Interesse.
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Eine Boulevardzeitung berichtet auf ihrer Titelseite unter der Überschrift „Wurden sie in den Tod gelockt?“ über die Opfer des Amoklaufs von München. Die Zeitung druckt acht Fotos der Erschossenen ab. Alle sind erkennbar abgebildet. Auch im Innenteil der Zeitung sind Opfer zu sehen. Die Zeitung nennt ihre abgekürzten Namen und ihr Alter. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht von einem der schlimmsten Amokläufe der deutschen Nachkriegsgeschichte. Die ungeheuerliche Tat habe in Deutschland und in aller Welt einen enormen Widerhall gefunden. Nicht nur an Tat und Täter, sondern auch an der Identität der Opfer habe aufgrund der besonderen Verbindung zum Täter und wegen Parallelen zu vergangenen Taten, die den Attentäter inspiriert hätten, ein außergewöhnliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die Rechtsvertretung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Presseethische Grundsätze seien von der Redaktion nicht verletzt worden. Das Informationsinteresse an der Tat sei so ausgeprägt gewesen, dass der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen in diesem besonderen Fall zurücktreten müsse. Der Justiziar berichtet von Fällen, in denen die Hinterbliebenen bewusst die Öffentlichkeit gesucht hätten. Der Vater eines Ermordeten habe die Reporter der Zeitung sogar zu sich nach Hause eingeladen. Die Rechtsvertretung verdeutlicht die Position der Zeitung. Die Menschenwürde der Getöteten werde durch die Veröffentlichung der Alltagsfotos nicht beeinträchtigt, da diese Bilder an das fröhliche Wirken der Menschen zu Lebzeiten erinnerten und sie eben nicht zu bloßen Objekten der Berichterstattung herabgewürdigt würden.
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Eine Regionalzeitung bekommt einen Leserbrief des Vorsitzenden des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Norbert Klapper. Sie berichtet darüber unter der Überschrift „Klapper: ´Entsetzt und enttäuscht´“. Der beschreibt in seinem Leserbrief ein unangemessenes Erlebnis mit Geflüchteten. Dieses habe seine Haltung verändert. Er wisse nun, dass „wir es nicht schaffen“ und sehe viele Geflüchtete mit anderen Augen. Der Leserbrief stammt jedoch nicht von Klapper, sondern wurde ihm untergeschoben. Auch darüber berichtet die Zeitung. Klapper kommt ausführlich zu Wort. Er beteuert, den Leserbrief nicht geschrieben zu haben. Die Redaktion schildert, dass sie sich bei Klapper telefonisch rückversichert hat. Nicht er, aber ein Familienmitglied habe bestätigt, dass ein Leserbrief an die Zeitung geschickt worden sei. Mit dem Artikel erscheint ein Kommentar der bearbeitenden Redakteurin, in dem sie sich ausführlich mit der Motivation von Leuten auseinandersetzt, die in fremdem Namen Leserbriefe verschicken. Norbert Klapper ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er habe die Redaktion bereits mehrfach auf die Gefahr gefälschter Manuskripte hingewiesen. Hätte man ihn zu dem Leserbrief befragt, wäre der Fehler nicht passiert. Er hält den erläuternden Artikel nicht für eine geeignete Richtigstellung. Das Telefonat, von dem die Rede sei, habe nicht stattgefunden. Der Chefredakteur der Zeitung spricht davon, dass die Redaktion im Fall des angeblichen Leserbriefes umfassend recherchiert habe. Sie habe bei einer telefonischen Rückfrage nicht Klapper selbst, sondern seine Frau erreicht. Diese habe bestätigt, dass ihr Mann einen Leserbrief geschrieben habe. Die Redakteurin habe ihr mitgeteilt, dass der Brief am nächsten Tag erscheinen werde. Dieses Vorgehen könnten – so der Chefredakteur – drei Redakteure bestätigen. Sie seien während des Telefonats in den Redaktionsräumen anwesend gewesen. Die Redaktion bedauere, dass die Fälschung nicht sofort aufgefallen sei. Sie habe jedoch nach seiner Auffassung alles getan, um eine dauerhafte Rufschädigung zu vermeiden.
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Unter der Überschrift „Das Psycho-Tagebuch von Lubitz!“ veröffentlicht eine Boulevardzeitung Inhalte aus dem Tagebuch des Co-Piloten, der in den französischen Alpen eine mit 150 Menschen besetzte Germanwings-Maschine willentlich hat abstürzen lassen. Der Autor teilt mit, Lubitz habe auf Anraten seines Therapeuten auf seinem Computer ein Tagebuch verfasst. Dieses sei Teil der französischen Ermittlungsakten, die der Redaktion exklusiv vorlägen. Der Artikel enthält zahlreiche Zitate des Co-Piloten, in denen er sich zu seinem Gefühlsleben im Allgemeinen, zu der Belastung durch die Ausbildung zum Piloten in einer fremden Stadt und zu seiner psychiatrischen Behandlung äußert. Er dankt im Tagebuch auch seiner Mutter und seiner Freundin für ihre Unterstützung. Außerdem zitiert die Zeitung aus psychologischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Lufthansa und eines Psychotherapeuten. Auch wird berichtet, dass bei der Durchsuchung der Wohnung von Andreas Lubitz die Antidepressiva Escitalopram, Mirta TAD, Mirtazapin und das Schlafmittel Lorazepam gefunden worden seien. Die durchsuchenden Beamten hätten außerdem einen Überweisungsschein an einen Psychotherapeuten wegen eines psychosomatischen Beschwerdekomplexes und einen Überweisungsschein an eine psychiatrische Tagesklinik gefunden. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich an den Presserat. Sie sehen Verletzungen der Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Es verletze die Menschenwürde von Andreas Lubitz, dass durch die Veröffentlichung eine Vielzahl von persönlichen Aufzeichnungen zu seinem Gefühlsleben und seinem Gesundheitszustand ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt würden. Die Zeitung erwecke den falschen Eindruck, das auf der Titelseite mitgeteilte Zitat („Sehe keinen Weg zurück in ein normales erfülltes Leben“) stamme aus der Zeit unmittelbar vor dem Absturz des Germanwings-Flugzeugs und könne daher als Indiz für den Gesundheitszustand von Andreas Lubitz zum Absturzzeitpunkt herangezogen werden. Die Beschwerdeführer vermuten Verletzungen von weiteren presseethischen Grundsätzen, so etwa Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung). Der Presserat erweitert die Beschwerde im Rahmen der Vorprüfung auf einen möglichen Verstoß gegen Richtlinie 8.6 (Erkrankungen). Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die vollumfassende Informations- und Chronistenpflicht gegenüber der Öffentlichkeit. Die Tagebuchaufzeichnungen habe die Redaktion veröffentlichen dürfen. Der Justiziar des Verlages weist auf Ausmaß und Ausführung der Tat hin, die das Leben von 150 Menschen ausgelöscht habe. Die Berichterstattung darüber sei von größtem öffentlichem Interesse und von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.
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„Familie ging auf Beutetour“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über Polizeieinsätze wegen Ladendiebstahls in einem Einkaufszentrum. In einem Fall sei dem Ladendetektiv eine Familie aufgefallen, die Waren eingesteckt habe. Die Personalien der Eltern – irakische Asylbewerber im Alter von 28 und 35 Jahren – seien von der Polizei aufgenommen wurden. Das Ehepaar und seine drei minderjährigen Kinder seien danach entlassen worden. Später seien dem Ladendetektiv – so berichtet die Zeitung weiter – zwei Männer aufgefallen, die Druckerpatronen im Wert von 700 Euro eingesteckt hätten. Dabei habe es sich um georgische Asylbewerber gehandelt, die ebenfalls nach Feststellung ihrer Personalien wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien. Ein Leser der Zeitung hält die Nennung der Herkunft der mutmaßlichen Täter für ungerechtfertigt. Er vermutet eine Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Redaktionsleiter vertritt die Auffassung, dass die Erwähnung der Herkunft der mutmaßlichen Straftäter in diesen beiden Fällen gerechtfertigt sei. Dass irakische Asylbewerber auch ihre drei minderjährigen Kinder zum Stehlen animierten, sei zweifellos interessant und etwas anderes, als wenn Einheimische beim Stehlen erwischt worden wären. Das gleiche gelte für den Hinweis auf georgische Asylbewerber. Gerade in der Diskussion zum Thema „Lügenpresse“ halte es die Redaktion für richtig, solche Fälle nicht zu verschweigen. Die Polizeimeldungen würden auch über Facebook verbreitet, so dass die Herkunft der Straftäter ohnehin in der Öffentlichkeit bekannt sei.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den tödlichen Unfall eines Motorradfahrers. Zum Artikel gestellt ist eine Bilderstrecke. Die Fotos zeigen Rettungsarbeiten und den Abtransport des Verunglückten. Eine Leserin hält die gezeigten Abbildungen für pietätlos. Ihre Veröffentlichung lasse den Respekt vor der Familie des Toten vermissen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die wiedergegebenen Abbildungen die Menschenwürde des Verstorbenen wahrten. Der Verunglückte selbst sei auf den Bildern nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Gezeigt werde lediglich der abgedeckte Leichnam. Ein Foto sei bewusst verpixelt worden, um jede Erkennbarkeit auszuschließen. Auch sei der Name des Motorradfahrers nicht genannt worden. Die Bilder verdeutlichten leidglich die Dimension des Unfalls und die Gefahren des Motorradfahrens. Dass Freunden und Nachbarn bekannt sei, wessen verdeckte Leiche auf den Fotos abgebildet sei, begründe keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen. An einem Motorradunfall mit tödlichen Folgen bestehe ein öffentliches Interesse. Daher habe die Zeitung in nicht identifizierender Weise berichten dürfen. Schließlich sieht die Rechtsvertretung in der Veröffentlichung keine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid. Der Autorin des Beitrags sei es nur darum gegangen, die Nutzer umfassend über die Dimension des Unfalls und seine tragischen Folgen zu informieren.
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„Rennradfahrer rast Fußgänger tot – so lautet das Urteil“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um den Prozess gegen einen Rennradfahrer, der einen Fußgänger angefahren hatte. Dieser war an seinen schweren Verletzungen gestorben. Im Beitrag wird dem Fußgänger eine Teilschuld an dem Unfall zugeschrieben. Er habe gerade mit einem Handy telefoniert, als sich der Zusammenstoß ereignet habe. Das Urteil: Eine Geldstrafe von 180 Euro an einen Fußgängerschutzverein und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Beitrag wesentliche Fakten nicht richtig wiedergebe. So trage der Fußgänger nicht nur eine Teilschuld, sondern eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall. Das Verfahren sei nicht am Landgericht – wie von der Zeitung dargestellt -, sondern am Amtsgericht geführt worden. Der Beschuldigte sei nicht verurteilt worden. Vielmehr sei das Verfahren gegen eine Leistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt worden. Radsportler würden in der Berichterstattung grundsätzlich schlecht dargestellt. Er sieht die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Der Ausschussvorsitzende hat das Verfahren in der Vorprüfung auf die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung von Minderheiten) erweitert. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Bezeichnung „Rennradfahrer“ und „rasen“ stehe in einem begründbaren Sachbezug. Der Radfahrer sei zu schnell gefahren, um rechtzeitig stoppen zu können. Und dies, obwohl er den Fußgänger von weitem gesehen und ihn durch Rufen gewarnt habe.
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„Flugzeug rutscht von der Landebahn“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Vorfall auf dem Nürnberger Flughafen. Die Dachzeile lautet: „Beinahe-Katastrophe in Nürnberg“. Im Artikel ist die Rede davon, dass der Flughafen nur knapp einer Katastrophe entgangen sei. Ein Leser der Zeitung weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Darstellung falsch sei. Das Flugzeug sei nicht von der Landebahn, sondern lediglich vom Taxiway abgekommen. Die Formulierung „Beinahe-Katastrophe“ sei daher eine unglaubliche Übertreibung. Der Online-Chef berichtet von Recherchen der Redaktion. Danach sei der Zwischenfall exakt beim Abbiegen von der Landebahn auf den Taxiway und somit auf jeden Fall noch im Bereich der Landebahn passiert. Die Maschine sei auf unbefestigtem Terrain zum Stehen gekommen und mehrere Zentimeter tief in den Boden eingesunken. Bei der Verwendung des Begriffs „Beinahe-Katastrophe“ handele es sich um eine zulässige Wertung. Schon allein deshalb könne diese keine Rolle im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 des Pressekodex spielen. Die kritisierte Bezeichnung sei möglicherweise eine Zuspitzung. Er - der Redaktionsleiter Online – hält sie jedoch für vertretbar, zumal nach einem derartigen Zwischenfall immer auch ein anderer, weniger glimpflich endender Verlauf vorstellbar sei.
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