Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
Ein mutmaßliches Beziehungsdelikt ist unter der Überschrift „Kellnerin (30) lag tot und gefesselt in Badewanne“ Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Beine der Frau seien gefesselt und über ihren Kopf sei eine Plastiktüte gestülpt gewesen. Auch eine Kopfverletzung sei festgestellt worden. Am gleichen Tag habe sich der Ex-Freund der Frau das Leben genommen, indem er von einem Hochhaus gesprungen sei. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Familiennamen sowie das Alter der Frau und ihre Herkunft aus einem namentlich genannten Dorf. Dort habe sie in einem ebenfalls namentlich genannten Eiscafé gekellnert. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das die Frau bei der Arbeit zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Durch die Veröffentlichung des Fotos werde die Ehre der toten Frau verletzt. Ihre Identität werde durch das unverfremdete Foto offengelegt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege nicht die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, die Gefühle der Hinterbliebenen nicht zu respektieren. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion habe die Identität der toten Frau offengelegt. Ihr Tod sei in ihrem Umfeld zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon bekannt gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Ausflugslokal sei sie in ihrem Wohnort und in der näheren Umgebung bekannt gewesen. Der Betreiber des Lokals habe wegen des Ablebens seiner Mitarbeiterin eine geplante Silvesterfeier abgesagt. Wenige Tage später habe er der örtlichen Zeitung auf Nachfrage mitgeteilt, dass er seinen Silvester-Gästen die Absage selbst mitgeteilt habe. Auch sei an der Eingangstür des Lokals ein Zettel angebracht worden, auf dem mitgeteilt wurde, dass das Lokal wegen eines Todesfalles einige Tage lang geschlossen sei. Es stimme also nicht, dass die Identität der Getöteten durch den Artikel offengelegt worden sei.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet im Rahmen der alljährlichen Vierschanzentournee über das Skispringen in Bischofshofen. Dabei war der Schweizer Springer Simon Amman schwer gestürzt. Die Zeitung stellt zu ihrem Bericht ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie Rettungskräfte den Verletzten auf einer Trage fixieren. Das Gesicht Ammans ist erkennbar. Zu sehen ist, dass Blut aus seinem Mundwinkel fließt. Ein Leser der Zeitung sieht gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Das veröffentlichte Bild verletze in höchstem Maße die Persönlichkeitsrechte des Sportlers und lasse jegliches Mitgefühl für ihn und seine Familie vermissen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung merkt an, Verletzungen seien normaler und alltäglicher Bestandteil einer risikoreichen Sportart wie dem Skispringen. Insofern sei das beanstandete Foto ein Dokument der Zeitgeschichte. Es dürfte von Ammann angesichts seiner langjährigen Karriere wohl nicht rechteeinschränkend interpretiert werden. Er sei nach kurzer Bewusstlosigkeit ansprechbar gewesen und lediglich zur Kontrolle in ein Krankenhaus gebracht worden. Der Zeitungsbericht war nach Ansicht des stellvertretenden Chefredakteurs in jeder Hinsicht zurückhaltend und auf die Tatsachen konzentriert. Dies gelte auch für das von einer Agentur gelieferte Foto.
Weiterlesen
Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Am Ende wollen sie alle zurück“ über deutschstämmige Dschihadisten. Wie viele Deutsche in Syrien und im Irak für den „Islamischen Staat“ unterwegs seien, wisse man nicht. Sicher sei jedoch, dass viele deutsche Dschihadisten Namen wie Konrad Schmitz, Nils Donath oder Robert Baum trügen. Ein Mann namens Nils Donath sieht durch die Nennung seines Namens eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die Bezeichnung als Dschihadist stelle ihn an den Rand der Gesellschaft. Er sei bereits mehrfach auf die Behauptungen der Zeitung angesprochen worden und befürchte nun Auswirkungen auf seine derzeitigen Bemühungen, einen Job zu finden. Die Zeitung hätte durch eine einfache Recherche herausfinden können, dass er mit dem Dschihad nichts zu tun habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion bei der Nennung von „Gotteskriegern“ deutscher Herkunft drei Namen genannt habe. Der darin erwähnte Nils Donath habe den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer, doch habe dieser mit dem Dschihad nichts zu tun. Aus dem Kontext gehe hervor, dass nicht der Beschwerdeführer gemeint sei, sondern ein gleichnamiger 24-Jähriger, der der so genannten „Dinslakener Gruppe“ angehöre. Dieser sei vor einiger Zeit von einem Spezialkommando der Polizei festgenommen worden und befinde sich in Haft. Vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der sich auf freiem Fuß befinde, mit dem Häftling Nils Donath verwechselt werden könnte. Die im Beitrag getroffene Behauptung, dass es einen Terroristen mit dem Namen Nils Donath gebe, sei unverrückbar wahr.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Anschlag auf offene Gesellschaft“. Autor ist der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der den islamistischen Anschlag auf die französische Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ kommentiert. In einer Passage des Beitrages heißt es, dass unsere Gesellschaft Satire, Tabubruch und Blasphemie aushalten müsse. Das gehöre zum Dialog über strittige Themen, auch wenn das manchem nicht gefalle. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Aussage, dass Blasphemie (Gotteslästerung, Verhöhnung von Heiligem) zum Dialog über strittige Themen gehöre. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu Ziffer 10 des Pressekodex. Dort ist festgehalten, dass die Presse darauf verzichtet, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen. Zu der Beschwerde nimmt der Chefredakteur der Zeitung Stellung. In dem kritisierten Meinungsbeitrag trete der BDZV-Präsident für die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Vor diesem Hintergrund und durch den Textzusammenhang sei unzweifelhaft, dass es in dem Kommentar um die Grundrechte gehe. Mit dem Satz „Satire, Tabubruch, auch Blasphemie muss unsere Gesellschaft aushalten“ sei nicht eine Schmähung im Sinne von Ziffer 10 des Pressekodex gemeint.
Weiterlesen
Der Redaktion einer Regionalzeitung wird eine Kolumne zugeschickt. Autorin ist die örtliche Bundestagsabgeordnete. Weil sie sich nicht an die vereinbarten Spielregeln hält, verzichtet die Zeitung auf den Abdruck. Das verdrießt die Parlamentarierin. Sie schickt eine Mail an einen ihrer Mitarbeiter und macht ihrem Ärger über die Zeitung Luft. Sie schreibt: „Wahrscheinlich finden die sich jetzt richtig toll… Das ist schon frech, was die sich so leisten. Wir müssen wirklich eine Strategie ausarbeiten, wie wir denen einen Strich durch die Rechnung machen können.“ Weiter teilt sie mit, dass sie sich am kommenden Tag mit dem Vertreter eines anderen Mediums treffen werde. „Dann schauen wir mal, ob wir Ideen haben.“ Die Mail erreicht nicht – wie eigentlich beabsichtigt – den Mitarbeiter, sondern landet versehentlich bei der Zeitung. Diese veröffentlicht die nicht für sie bestimmte Mitteilung, um so das Medien- und Demokratieverständnis der Abgeordneten öffentlich zu machen. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Einer von ihnen sieht durch die Veröffentlichung der fehlgeleiteten Mitteilung die informationelle Selbstbestimmung der Abgeordneten verletzt. Ein anderer kritisiert, dass die Zeitung die umgehende Bitte der Abgeordneten missachtet habe, die Mail nicht zu veröffentlichen. Ein weiterer Beschwerdeführer hält es für unlauter, ein privates Schreiben zu veröffentlichen und die Parlamentarierin somit vorzuführen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält dagegen, dass die Abgeordnete die E-Mail als Bundestagsabgeordnete geschrieben und mit ihrem Namen und dem Zusatz „MdB“ versehen habe. Ihr Verhalten und ihre schriftliche Äußerung seien deshalb von öffentlichem Interesse. In der fraglichen E-Mail gehe es darum, wie man der Zeitung und damit etwa 500 Beschäftigten Schaden zufügen könne.
Weiterlesen
Eine Finanz-Fachzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „ProSiebenSat1 mit starker Dividende: Mit diesem Fonds verdienen Sie mit!“ über die Dividendenausschüttung der ProSiebenSat1-Aktie. Im Artikel wird auf einen Fonds hingewiesen, der sich auch auf Grund der Aktie positiv entwickelt habe. Anleger, die jetzt noch einstiegen, erhielten die volle Ausschüttung für das zweite Quartal. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht gegeben. Der Bericht sei nicht als Werbung gekennzeichnet. Er verweise zweimal auf die Homepage des Fondsanbieters. Der Leser sieht mehrere Kodex-Ziffern verletzt. Recherchen der Geschäftsstelle des Presserats haben ergeben, dass es signifikante Verbindungen zwischen der Zeitschrift und dem im Artikel genannten und empfohlenen Fonds gibt. Ein und derselbe Mann stehe an der Spitze der Zeitschrift und der im Text genannten Firmen. Der Chefredakteur des Blattes sieht den Fall anders. Zu dem Geschäftsmodell von Anlegerzeitschriften gehöre es, konkrete Anlageempfehlungen für Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikate etc. auszusprechen. Er spricht im konkreten Fall von einer unabhängigen redaktionellen Empfehlung, so dass von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht die Rede sein könne. Zum Vorwurf des Hinweises im Text auf Links zum beschriebenen Fonds teilt der Chefredakteur mit, es sei unerlässlich, sich über den Artikel hinaus intensiv mit den jeweiligen Produkten auseinanderzusetzen. Dazu gehöre das Studieren zusätzlicher Unterlagen, die durch den Link zugänglich gemacht würden. Ein Interessenkonflikt durch die gemeinsame Leitung von Zeitschrift und Fondsgesellschaft bestehe nicht, da von dort aus keinerlei Einfluss auf die Redaktion ausgeübt werde. Die Verbindungen seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage zu stellen.
Weiterlesen
Ein tödlicher Badeunfall ist Thema in einer Großstadtzeitung. Im Beitrag wird der vergebliche Versuch der Retter beschrieben, den Verunglückten noch lebend zu finden. Ein beigestelltes Foto zeigt drei der Rettungsschwimmer, die den Toten an Land bringen. Ihre Gesichter sind deutlich zu erkennen. Beschwerdeführer ist ein Vertreter des Rettungsdienstes, dem die drei im Bild Gezeigten angehören. Er sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Persönlichkeitsrecht eines der Retter sei verletzt worden, da dieser noch nicht volljährig sei. Die Abbildung der Gesichter mache die Rettungsschwimmer identifizierbar. Sie in der Zeitung zu zeigen, sei nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt. Eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung sei nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als instinktlos, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrer besonderen Belastungssituation abzubilden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, es sei nicht bekannt, dass einer der Rettungsschwimmer noch nicht volljährig sei. Der Beschwerdeführer habe dazu nur eine pauschale Behauptung aufgestellt. Die Redaktion habe von der Volljährigkeit ausgehen können, da der Einsatz in den Abendstunden stattgefunden habe. Im Übrigen habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Jugendlichen keinen grundsätzlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall sei weder die Intimsphäre noch das Privatleben der Abgebildeten verletzt worden. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf die Frage, ob die Abbildung der Rettungsschwimmer bei der Bergung der Leiche unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex ist. In einer weiteren Stellungnahme weist die Zeitung diesen Vorwurf zurück. Die gewählte Art der Berichterstattung gehe nicht über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Leiche sei nicht erkennbar. Eine besonders reißerische Aufmachung liege auch nicht vor.
Weiterlesen
Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Gastkommentar von Özcan Mutlu, einem Bundestagsabgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen. Der Autor bezieht sich auf einen kurz zuvor in der gleichen Zeitung veröffentlichten Kommentar unter dem Titel „Islam als Integrationshindernis“ (AZ: 0597/14/2). Mutlu schreibt unter anderem, dieser Kommentar sei aus seiner Sicht Rassismus pur. Die Hasstiraden des Autors schürten ohne Not Vorurteile, Ängste und Menschenfeindlichkeit. Den Namen des Autors erwähnt Özcan Mutlu nicht. Die Beschwerde lag dem Beschwerdeausschuss 1 zur Beratung vor. Der verwies ihn an den Beschwerdeausschuss 2, da sich der vorliegende Text direkt und unmittelbar auf eine Veröffentlichung bezieht, die dem Beschwerdeausschuss bereits vorgelegen hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Anwalts, der im Auftrag des kritisierten Autors agiert, sind die Vorwürfe von Özcan Mutlu unwahr. Der kritisierte Kommentar sei sachlich korrekt und eindeutig als subjektive Meinung zu erkennen. Die Ansichten stünden inhaltlich auf festem Boden und seien belegbar. Um Rassismus könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil ja auch deutsche und englische Dschihadisten in Syrien unterwegs seien und sich die Ansichten des Kommentators gegen den Islam richteten und nicht gegen eine Rasse oder Bevölkerungsgruppe. Der Beschwerdeführer fragt, wie Sachlichkeit den Vorwurf, Hasstiraden zu veröffentlichen, rechtfertigen könnte. Mit Mutlus Angriffen sei der Autor des Kommentars „Islam als Integrationshindernis“ wegen des schlimmsten in Deutschland möglichen Vorwurfs – Rassismus - zur Unperson erklärt worden. Der Mutlu-Kommentar sei ein Dammbruch, der dem Ansehen der Presse fundamental schade. Wenn jeder Journalist befürchten müsse, wegen eines Kommentars über eine gesellschaftliche Debatte in den Boden gestampft zu werden, dann beschädige dies die Glaubwürdigkeit der Presse schwer. Das Justiziariat der Zeitung verweist auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren 0597/14/2 und sieht von einer Stellungnahme in diesem Fall ab.
Weiterlesen
„Vergewaltiger will alles gestehen“ titelt eine Boulevardzeitung gedruckt und online. Es geht um ein Strafverfahren gegen einen jungen Mann, dem die Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens und einer 20-jährigen Frau vorgeworfen wird. Wie die Zeitung berichtet, habe die Staatsanwaltschaft die Beweise für die Verbrechen auf dem Handy des mutmaßlichen Täters gefunden. Dieser habe sich damit vor und während der Vergewaltigungen fotografiert. Den Artikeln ist ein Foto beigestellt, das während einer der Taten entstanden ist. Es zeigt den hinter seinem Opfer stehenden Mann, dessen Kopf er mit der rechten Hand festhält. Das Gesicht des Opfers ist auf dem veröffentlichten Foto verfremdet. Nach Auffassung einer Leserin der Zeitung verletzt das Foto die Würde des Opfers trotz der Gesichtsverfremdung. Im schlimmsten Fall sei die Berichterstattung ein Ansporn für Nachahmer, wenn „Vergewaltigungs-Trophäen“ veröffentlicht würden. Die Zeitung mache sich durch diese Art der Berichterstattung zum Werkzeug von Verbrechern. Da das Foto in der gedruckten Ausgabe auf der Titelseite veröffentlicht worden sei, verstoße die Zeitung auch gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex, da Kinder, Jugendliche und Frauen zufällig und ungewollt mit der Gewalttat konfrontiert würden. Außerdem zeige die Zeitung das Bild eines leidenden Menschen, das für die Öffentlichkeit überflüssig sei. Nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitung sei durch die Verfremdung des Fotos eine Identifizierung des Opfers nicht möglich. Damit sei eine Verletzung seiner Würde nicht möglich. Es sei unmöglich, dem Auftrag der Presse nachzukommen, über Straftaten zu berichten, wenn die Redaktion auf die Veröffentlichung des Selfies hätte verzichten müssen. Die Besonderheit dieses Falles liege gerade darin, dass der Täter seine Verbrechen selbst dokumentiert habe. Die Zeitung habe nur eines der 94 vom Täter gemachten Selfies wiedergegeben.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über die Anschaffung von Schutzwesten durch das Rote Kreuz in einer Stadt in Sachsen. Überschrift: „Sanitäter tragen schon Schutzwesten“; Dachzeile: „Aus Angst vor Attacken im Asyl-Hotel“. Im Vorspann des Textes heißt es: „Jetzt müssen sich schon unsere Sanitäter wie Spezialeinheiten der Polizei schützen!“ Der örtliche DRK-Chef habe dem Autor des Beitrages gesagt, aufgrund von Übergriffen in der Vergangenheit habe man sich dazu entschieden. Dem Text beigestellt ist das Foto eines Hotels, das jetzt als Asylbewerber-Heim dient. Die Zeitung zeigt auch das am Hoteleingang befindliche Schild mit dem Namen des Hotels (garniert mit vier Sternen). Einer von mehreren Beschwerdeführern aus dem Leserkreis der Zeitung spricht von unwahren Behauptungen gegen Asylbewerber. Das sei ein Versuch der Redaktion, die Leser gegen Asylbewerber aufzuhetzen. Die Kommentare zum Beitrag ließen vermuten, dass viele Nutzer der Berichterstattung Glauben schenken. Ein weiterer Beschwerdeführer meint, der Sachverhalt werde so dargestellt, dass die Asylbewerber der Grund für die Anschaffung von Schutzwesten seien. Das sei aber falsch. Im Hinblick auf gewaltsame Übergriffe auf Asylbewerber und deren Unterkünfte sei die Berichterstattung unverantwortlich. Ein weiterer Beschwerdeführer moniert, Überschrift und Artikel stellten einen Zusammenhang her, der so nie existiert habe. Bei einfachster Recherche werde klar, wie infam, hetzerisch und rassistisch motiviert dieser Artikel sei. Ein anderer Leser spricht davon, dass die Zeitung den Eindruck erweckt, bei den Flüchtlingen handele es sich per se um Kriminelle. Ein anderer Leser legt eigene Rechercheergebnisse vor. Die ließen kaum Zweifel daran, dass die zentrale Artikelaussage unwahr und offensichtlich in verleumderischer Absicht verbreitet worden sei. Er stört sich auch daran, dass bei der Unterkunft suggeriert werde, es handele sich um ein Vier-Sterne-Hotel. Nach Auskunft des Landratsamtes sei das Gebäude ein „Boardinghouse ohne Vier-Sterne-Status“. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält deren Berichterstattung für korrekt und sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Insbesondere könne von einer unwahren, hetzerischen und rassistisch motivierten Berichterstattung keine Rede sein. Der Redaktion lägen eidesstattliche Versicherungen von zwei Rettungskräften des Roten Kreuzes vor. Danach seien die DRK-Leute bei Einsätzen im Asylbewerberheim, dem so genannten Spreehotel, gehalten, die eigens angeschafften Schutzwesten zu tragen. Die Redaktion habe auch bei der Polizei recherchiert. Nach deren Auskunft habe es mehr als zwanzig Vorfälle im Heim gegeben. Dabei sei von Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Beleidigungen die Rede gewesen. Auslöser seien meist Streitigkeiten zwischen überwiegend alkoholisierten Bewohnern. Sie seien zum Teil von verbalen Äußerungen in Handgreiflichkeiten umgeschlagen. Die Redaktion hat sich mittlerweile entschlossen, die Kommentarfunktion zu entfernen. Dass unter anderem die sächsische NPD den Beitrag auf ihrer Facebook-Seite aufgegriffen habe, könne der Zeitung nicht angelastet werden.
Weiterlesen