Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Zitate – falsch oder richtig

Der Sprecher eines PDS-Kreisverbandes verteilt Flugblätter, in denen er einen 16-jährigen Mitbewohner des Dorfes einen „Jung-Faschisten“ nennt, der Nazi-Klamotten trage und ein Ratsmitglied bedroht habe. Die Eltern des Jungen sind entsetzt und bemühen das Amtsgericht. Dieses erreicht einen Vergleich, bevor eine Hauptverhandlung entscheidet: Die Flugblätter müssen im Keller bleiben. Die Zeitung am Ort berichtet über den Fall in Wort und Bild unter der Überschrift „Maulkorb für PDS-Mann“. Und sie kommentiert ihn auch, wirft dem Politiker vor, er bediene sich der Methoden derer, die er doch eigentlich bekämpfen wolle. Der Betroffene bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. In einem Gespräch habe er dem Autor des Artikels untersagt, ihn zu zitieren. Daran habe sich dieser nicht gehalten, ihn überdies noch falsch zitiert. In dem Kommentar sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Die Redaktionsleitung widerspricht: Der Beschwerdeführer habe dem Redakteur entgegen seiner Aussagen nicht untersagt, ihn zu zitieren. Der Autor habe genau das in seinem Bericht wiedergegeben, was der Beschwerdeführer ihm in einem Telefonat erklärt habe. In der Beschwerde werde zudem nicht gesagt, was denn genau in dem Artikel falsch dargestellt worden sei. (2000)

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Musikensemble falsch benannt

Rund 50 Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums stellen in einer Sparkassenfiliale Schöpfungen ihres Kunstunterrichts aus. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und zeigt in einem Foto das Schulensemble, das die Eröffnung der Ausstellung musikalisch umrahmt habe und nach Meinung der Autorin ein Beweis dafür sei, dass in dem Gymnasium nicht nur die bildende Kunst eine Heimstadt habe. Die Veröffentlichung löst die Beschwerde eines Lesers beim Deutschen Presserat aus. An dem genannten Gymnasium gebe es kein Schulensemble, teilt er mit, geschweige denn seien sämtliche abgebildeten Musiker Schüler dieser Schule. Ferner sei in dem Artikel eine Grafikerin erwähnt, deren Doppelname nicht korrekt wiedergegeben sei, was ihn wundere, da sie die Schwägerin der Autorin sei. Die Chefredaktion der Zeitung hat nach eigenem Bekunden keine Lust, sich mit der Beschwerde zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer gehöre zu jenen permanenten Querulanten, mit denen wohl jede Redaktion einmal zu tun habe. Irgendwann müsse damit Schluss sein. Dieser Zeitpunkt sei jetzt in der Redaktion erreicht. Auf Anfrage des Presserats teilt der Leiter des Gymnasiums mit, die Feststellung des Beschwerdeführers treffe zu. Die abgebildete Gruppe sei der Musizierkreis einer örtlichen Kirchengemeinde. Von den abgebildeten Musikerinnen seien allerdings drei Schülerinnen des Gymnasiums. Die fehlerhafte Bezeichnung sei schon in der Einladung durch die Sparkasse enthalten gewesen. Dies habe er jedoch in seiner Eröffnungsrede berichtigt. (2000)

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Bürgerinitiative

Ansehen der Medien

Foto einer Trauernden

Bezeichnung „Lügner“

Menschenwürde

Unter der Überschrift „Wojtila was here“ berichtet eine Tageszeitung über den Papst und seine Reisen. In dem Artikel ist die folgende Passage enthalten: „Hier macht einer, der fast nichts mehr im Griff hat, im Angesicht des Todes symbolische Politik mit dem eigenen Körper“. Ein Leser des Blattes sieht in dem Artikel eine Beleidigung des Papstes und aller Katholiken. Er fragt den Deutschen Presserat: „Darf die Presse alles?“ Der Redaktionsdirektor der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages katholische Theologie studiert habe und von seinem Bildungshintergrund her autorisiert sei, sich mit dem Papst zu befassen. Er tue dies zweifellos in einer Weise, die für einen gläubigen Katholiken anstößig sein könne. Wer den Text aber genau lese, der spüre, dass der Autor großen Respekt vor der physischen und psychischen Leistung des Papstes formuliere. Sein Satz, dass jemand seinen Weg „über die vernünftigen Möglichkeiten hinaus“ gehe, besage doch nur, dass der unstrittig schwerkranke Papst weniger von der Ratio als von seinem Glauben und seinem Sendungsbewusstsein getrieben werde. Obwohl man keinen Verstoß gegen die Regeln des guten Geschmacks erkennen könne, habe man ungeachtet dessen dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben. In diesem Brief wird dem Leser mitgeteilt, dass es dem Autor des Beitrages völlig fern lag, sich in gehässiger Weise mit dem Papst zu befassen. (2000)

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Vorwurf der Lüge

Eine Regionalzeitung wirft dem Intendanten des Stadttheaters vor, er habe die Öffentlichkeit wissentlich belogen. Er habe bei seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht – wie der Presse mitgeteilt – einen Überschuss von 400.000 D-Mark, sondern ein Defizit von 100.000 D-Mark hinterlassen. Wenn dieser in vielem sympathische und talentierte Mann sich nicht einen minimalen Begriff von Seriosität erarbeite, werde er als Intendant scheitern. Das sei unter aller Sau gewesen, stellt das Blatt abschließend fest. Der Betroffene, inzwischen Intendant eines anderen Theaters, schickt eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er werde fälschlicherweise der Lüge bezichtigt. Dies sei ehrverletzend. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Presseerklärung des Intendanten, in der er mitteilt, dass bei seinem Verlassen das Theater über einen Überschuss von 400.000 Mark verfügen könne. In Kenntnis der Finanznöte von Theatern in Deutschland habe der Autor des Beitrages daraufhin recherchiert. Von der Prokuristin des Theaters habe er erfahren, sie habe den Theaterchef darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung eine solche Aussage noch nicht zu treffen sei. Zudem hätten dem Autor beim Verfassen des Artikels die Ergebnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen. Diese habe zum Abschluss des Geschäftsjahres 1999 einen Unterdeckungsbetrag von rund 100.000 D-Mark festgestellt. Diese Feststellung sei der zuständigen Kommune und der Geschäftsführung des Theaters in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt worden. Die Zeitung teilt weiter mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer im Rechtsstreit liege. In einem Schriftsatz ihrer Anwälte heißt es, dass es sich bei der kritisierten Passage um eine Meinungsäußerung des Autors handele. Bei der Veröffentlichung seiner Presseerklärung habe der Intendant gewusst, dass die Behauptung, er hinterlasse einen Überschuss, keinesfalls zutreffe. Er habe in der Pressemitteilung nicht deutlich gemacht, dass er sich bei der Errechnung des Überschusses auf hypothetische Zahlen verlassen habe. Bereits am Vortag der Veröffentlichung habe ihn die Personalleiterin und Prokuristin auf ausdrückliche Anfrage mitgeteilt, dass noch sämtliche Abschlussbuchungen ausstünden und deshalb noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des möglichen Überschusses gemacht werden könnte. Die Zeitung argumentiert, der Intendant hätte zu diesem Zeitpunkt auf die Herausgabe der Pressemitteilung verzichten müssen. Er habe es nicht getan und damit vorsätzlich gehandelt. (2000)

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Richtigstellung

Identifizierung

Eine Wochenzeitung berichtet, „wie es einem Landwirt aus ... erging, der einen Charolais-Kreuzungsbullen an einen Metzger verkaufte, und welche Konsequenzen man aus dem Vorfall ziehen sollte.“ Züchter und Metzger liegen im Streit, weil nach der Schlachtabrechnung der Bulle am Haken ganze 358 kg gewogen haben soll. Der erfahrene Mäster hatte dagegen mit 400 kg gerechnet. Dem Beitrag ist ein Kommentar unter der Überschrift „Der Verdacht bleibt“ beigestellt. Darin wird der Verdacht eines anderen Mästers geäußert: Entweder werde nicht ordentlich gewogen oder vor der Waage werde unerlaubterweise „geschnippelt“. Der betroffene Metzger schreibt den Deutschen Presserat an. Er kritisiert, dass er durch den Bericht identifizierbar wird, da er der einzige Metzger im Umkreis ist, der noch selbst Großvieh und Schweine schlachtet. Die im Vorspann des Artikels verwendete Formulierung „erging“ suggeriere, dass der Verdacht auf Tatsachen beruhe. Zudem moniert er, dass er zu den Vorwürfen nicht gehört worden sei. Er hält schließlich den Autor für befangen, da dieser ein Schwager des in dem Artikel erwähnten Rinderzüchters sei. Aufgabe eines Fachblattes sei, auf problematische Entwicklungen hinzuweisen, gibt die Chefredaktion der Zeitschrift zu bedenken. Der Themenkomplex Preisermittlung, Schlachtabrechnungen, Preisfestsetzungen usw. sei für die Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung. Die Redaktion dürfe diesen Bereich nicht vernachlässigen, sondern müsse allen Hinweisen nachgehen und die Landwirte über entsprechende Entwicklungen informieren. Der Autor des Artikels sei der für den Bereich der Rinderproduktion verantwortliche Redakteur. Alle Beiträge zu diesem Themenbereich seien von ihm zu erstellen oder zu redigieren. Den Vorwurf der „Vetternwirtschaft“ weise man deshalb zurück. Zur Sache habe man ausführlich recherchiert und die dabei gewonnenen Erkenntnisse veröffentlicht. Die gegensätzliche Ansicht des Beschwerdeführers sei in zwei Passagen deutlich wieder-gegeben worden. Zu seinem Schutz habe man darauf verzichtet, seinen Namen zu nennen und den Geschäftssitz kundzutun. Aus dem Text sei also nicht zu erkennen, um welchen Geschäftspartner des Landwirts es sich handele. Ungeachtet dessen habe man dem Beschwerdeführer jedoch angeboten, dass er in Form eines Leserbriefes auf die Berichterstattung reagieren könne. Dies habe er jedoch nicht getan, was man als Hinweis dafür werte, dass allenfalls darüber spekuliert wurde, wer sich hinter der Person des Metzgers verberge. (2000)

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