Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Absturz der Concorde-Maschine am 25. Juli 2000 in Paris porträtiert eine Boulevardzeitung Mitbürger der Stadt, die bei der Katastrophe tödlich verunglückt sind. Unter der Überschrift „Reisen war ihr Hobby“ wird auch ein Rentner-Ehepaar als Opfer vorgestellt. Die Zeitung zeigt ein Foto des Bungalows, in dem die Verunglückten gelebt haben, und zitiert Nachbarn, die sich über das Alter, die Hobbys und die Mobilität des betagten Ehepaares sowie über den Beruf des Ehemanns äußern. Der Anwalt der Tochter wendet sich an den Deutschen Presserat. Seine Mandantin fühle sich durch die Veröffentlichung beschwert. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2000)
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Eine Boulevardzeitung stellt im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Flugzeugkatastrophe am 27. Juli 2000 in Paris ein Ehepaar vor, das unter den Opfern ist. Die Zeitung schildert das Leben der beiden Rentner, beschreibt ihr Haus und den Garten und erwähnt ihre große Reiselust. Wörtlich heißt es in dem Bericht: „Obwohl der ehemalige Leiter einer Supermarktkette schon eine Bypass-Operation und sie zwei Hüftoperationen hatte, wollten die beiden weg...“. Im Namen der Tochter und in eigenem Namen beschwert sich ein Anwalt beim Deutschen Presserat. Er findet es nicht hinnehmbar, wie sich insbesondere die deutsche Presse auf die Opfer dieses Unglücks und auch auf deren überlebende Angehörige im Wortsinne gestürzt habe. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2000)
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In großer Aufmachung beschreibt eine Boulevardzeitung den Umgang Hamburgs mit Kampfhunden. In dem Beitrag wird die Frage gestellt, was passiert, wenn Polizei oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf der Straße einen Kampfhund sehen. Die darauf folgende Textpassage lautet: „Er wird dem Halter sofort weggenommen. Selbst wenn das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt. Der Hund kommt ins Tierheim. Seine Einschläferung – so gut wie besiegelt.“ Ein Leser des Blattes kann diese Darstellung nicht nachvollziehen, da sie nach seiner Meinung massiv gegen geltendes Recht verstoßen würde. Er erkundigt sich bei den Behörden der Stadt und erfährt, dass die in dem Artikel getroffenen Aussagen falsch seien. Eine Wegnahme der Hunde sei ausgeschlossen und weder angeordnet noch vorgesehen. Die so gut wie besiegelte Einschläferung stehe gänzlich außer Frage. In Kenntnis dieser Sachlage reicht der Mann Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass laut § 2 städtischen Hundeverordnung das Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten sei. Es gebe jedoch die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden könne. Werde ein Hundehalter mit einem der in § 1 aufgeführten Hunde von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei auf der Straße angehalten und könne er eine solche Erlaubnis nicht nachweisen, müsse der Hund laut § 7 dann eingezogen werden. Für Hundehalter, die einen der in § 1 genannten Hunde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 18. Juli 2000 bereits gehalten hätten, sei eine Schonfrist im Hinblick auf eine noch ausstehende Erlaubnis bis zum 28. November 2000 gewährt worden. Diese Schonfrist von etwa fünf Monaten werde in dem Beitrag erwähnt. Die Rechtsabteilung räumt ein, in dem Artikel hätte durchaus etwas deutlicher dargestellt werden sollen, dass sich die Schonfrist auf alle in § 1 der Hundeverordnung genannten Hunde bezieht. Da es kaum vertretbar sein dürfte, dass eingezogene Hunde lebenslang nur noch in einem Käfig leben dürfen, gingen nicht nur Gegner, sondern auch die Befürworter der Hundeverordnung letztendlich davon aus, dass eine andere Wahl als die des Einschläferns der Hunde kaum möglich bleibe. Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Stadt Hamburg klärt den Presserat auf dessen Anfrage auf. Treffe die Polizei auf einen der in § 1 der Hundeverordnung aufgezählten Hunde und werde dieser mit Leine und Maulkorb geführt, seien die Anforderungen der Verordnung voll und ganz erfüllt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Hunde dem Halter weggenommen, in ein Tierheim gebracht und eingeschläfert würden. Für den Fall, dass der Hundehalter sich weigere, Leine oder Maulkorb anzulegen, müsse die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen. Dann werde der Hund sichergestellt und in einem Tierheim untergebracht. Eine Tötung komme aber nur dann in Frage, wenn der Hund in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier darstelle. Die Behörde weist abschließend darauf hin, dass ein Hund der in § 1 aufgeführten Rassen von der Erlaubnispflicht sowie dem Leinen- und Maulkorbzwang freigestellt werden könne, wenn der Halter ein Negativzeugnis eines Tierarztes oder eines Sachverständigen vorlegen könne. (2000)
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Ein Boulevardblatt berichtet an zwei aufeinander folgenden Tagen über die Absicht der Bundesregierung, Arbeitsplätze in den Sicherheitskontrollen deutscher Flughäfen abzubauen und durch Billig-Arbeiter zu ersetzen. Flughafenbetreiber und Gewerkschaft böten dagegen interne Umstrukturierungen an, um die Kosten zu senken. Innerhalb beider Artikel wird für die Durchsuchung der Passagiere an den Sicherheitsschleusen mehrmals der Begriff „fummeln“ und „Fummler“ benutzt. Die Überschriften lauten „Airport lässt sich das ‚Fummeln‘ nicht verbieten !“ und „Flughafen-Fummler – Heute geht’s um 1200 Jobs“. Der Betriebsrat eines der genannten Flughäfen bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung der Veröffentlichungen. Er ist der Meinung, dass der Begriff „Fummler“ eindeutig negativ besetzt ist. Im konkreten Zusammenhang sei diese Formulierung daher ehrverletzend für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastkontrolle. Die Redaktionsleitung ist der Ansicht, dass der Begriff „fummeln“ in keiner Weise herabsetzend und unter Verletzung der Menschenwürde der Fluggastkontrolleure gebraucht worden sei. Die Bezeichnung diene lediglich der Unterscheidung zwischen „manuellem Abtasten“ und elektronischer Kontrolle. Von einer Diskriminierung könne daher keine Rede sein. (2000)
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Unter der Überschrift „Hab und Gut für ein Luftschloss“ berichtet eine Regionalzeitung über die Zwangsversteigerung des Wohnhauses eines ehemaligen Bürgermeisters. Sie zitiert den zuständigen Sachbearbeiter der Kreissparkasse und den Betroffenen selbst, erwähnt das Engagement des Ex-Bürgermeisters um einen nie verwirklichten Ferienpark und teilt mit, der Stadtrat kreide ihm in Sachen Ferienpark Versäumnisse und eigenmächtiges Handeln an, was der Stadt einen Schaden von über einer Million Mark eingebracht habe. Ob mit den 550.000 Mark, die für das Haus veranschlagt seien, die Verbindlichkeiten des Betroffenen gedeckt seien, darüber wolle die Kreissparkasse keine Auskunft geben. In einem zweiten Bericht unter der Überschrift „Ein Gebot blieb aus“ informiert das Blatt, dass sich innerhalb der gesetzlichen Bieterfrist kein Interessent gemeldet habe und dass jetzt ein zweiter Termin angesetzt werden müsse. Detailliert geht die Zeitung dann auf die Hypotheken ein, mit denen das Haus belastet sei. Sie zählt dreizehn Einträge im Grundbuch auf, gibt Einzelbeträge an, nennt einzelne Gläubiger und beziffert den Gesamtwert der Forderungen auf rund 783.000 Mark. Allein die Gerichtskosten machten knapp 10.000 Mark aus. Die Tochter des betroffenen Bürgermeisters reicht beide Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass das Persönlichkeitsrecht ihres Vaters durch die Bekanntgabe der Details verletzt worden sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung in dieser Ausführlichkeit. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, das Verhalten des Bürgermeisters während seiner Amtszeit wirke über die Jahre hinaus und berühre nach wie vor öffentliches Interesse. Die Versteigerung resultiere nachweislich aus vielen Forderungen, die sich aus einem Ferienparkskandal während der Amtszeit des Bürgermeisters ergeben hätten. Dieser habe sich mit seinem Privatvermögen an diesem Projekt beteiligt. Die Redaktion ist der Auffassung, dass sich daraus ein Anrecht der Öffentlichkeit ableite zu erfahren, ob und wann die Forderungen beglichen und die Schuld ihres ehemaligen Bürgermeisters abgetragen sei. Zudem seien alle im Artikel genannten Zahlen zum Vorgang öffentlich bei dem Zwangsversteigerungstermin genannt worden. (2000)
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In Lokal- und Landesteil berichtet eine Regionalzeitung in mehreren Artikeln über eine Angestellte, die von einem Kreisverband des Roten Kreuzes wegen des Verdachts der Veruntreuung von Beträgen bis zu einer halben Million Mark entlassen und von einem anderen Kreisverband des Roten Kreuzes dann als freie Mitarbeiterin für ein EDV-Projekt engagiert worden ist. In den Beiträgen wird der volle Namen der Frau genannt, in einigen auch ein Foto von ihr veröffentlicht. Die Betroffene wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Sie sieht durch die Nennung ihres Namens und die Veröffentlichung ihres Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch diese Beiträge werde sie zudem vorverurteilt. Der Zeitungsverlag erklärt, man habe den Namen der Frau genannt, weil bereits die Kündigung ein halbes Jahr zuvor erheblichen Wirbel verursacht habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Verdachts der Untreue und der Unterschlagung von annähernd einer halben Million Mark entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es verwunderlich, dass ein anderer Kreisverband des Roten Kreuzes die ehemalige Angestellte erneut in seine Dienste aufgenommen habe. Noch mehr verwundere an dem Vorgang, dass dessen Vorsitzender der Anwalt sei, der gleichzeitig auch die rechtlichen Interessen der Betroffenen vertrete. In Kenntnis all dieser Vorgänge habe die Redaktion es als zulässig erachtet, die Beschwerdeführerin mit vollem Namen zu nennen, zumal sie auf Grund der Berichterstattung über die Betrugsvorwürfe sowieso einer Vielzahl von Personen bekannt geworden sei. (2000)
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Die Diskussion über Kampfhunde sowie geplante und bereits umgesetzte Verbote entsprechender Haltung sind das Thema einer Reihe von Artikeln in einer Boulevardzeitung. In einem Beitrag unter der Überschrift „Berlin verbietet Kampfhunde“ informiert die Zeitung ihre Leserinnen und Leser, dass Berlin die gefährlichen Beißer verbietet. Unter der Überschrift „Pitbull zerfetzte ihre Pulsader“ behauptet das Blatt eine Woche später, dass der Senat in Berlin bereits ein Verbot für 15 Kampfhunderassen beschlossen habe. Ein Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Artikelreihe verschiedene falsche Tatsachen behaupte. So sei die Nachricht, dass Berlin Kampfhunde verbiete, frei erfunden. Es gebe zwar ein entsprechendes Vorhaben der SPD. Diesem Plan hätten aber andere Parteien eine eindeutige Absage erteilt. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Sie sei mit falschen Daten angereichert worden, um die Behauptung zu halten, die Zeitung habe mehrfach falsch berichtet. Auf Anfrage teilt das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin dem Presserat mit, dass der Senat am 4. Juli 2000 eine Sofortverordnung über das Halten und Führen von Hunden erlassen habe. Eine Woche später, am 11. Juli 2000, habe ein Gesetzentwurf über das Halten und Führen von Hunden im ersten Durchgang den Senat passiert. Dieser Gesetzentwurf liege nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor, um danach in das Abgeordnetenhaus eingebracht zu werden. Zum Zeitpunkt der beiden Veröffentlichungen im April habe es jedoch in Berlin kein Verbot für Kampfhunde gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich ein Auftrag des Abgeordnetenhauses zur Überarbeitung der Hundeverordnung vom November 1998 vorgelegen. Dieser Entwurf sei der Presse aber nicht vorgestellt worden. (2000)
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In einer Wochenzeitung erscheint ein Interview mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Fernuniversität über die Landtagswahl in Schleswig-Holstein. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Art und Weise, wie dieses Interview zu Stande gekommen ist. Der Autor habe sich ihm als Mitarbeiter der – nicht einer – „Berliner Wochenzeitung“ vorgestellt und um ein Interview mit seinem Vorgesetzten gebeten. Da sich dieser jedoch gerade in Urlaub befand, habe er sich selbst zu den Fragen des Journalisten geäußert und das Interview auch gegenüber der „Berliner Wochenzeitung“ autorisiert. Das ihm dazu vorab gefaxte Manuskript enthält allerdings keinen Hinweis auf die Herkunft mit Ausnahme der Faxnummer. Dass seine Wahlanalyse in einer anderen als in der vermeintlichen Wochenzeitung erschienen ist, erfährt er erst anhand eines Belegexemplars. Diesem Blatt, so schreibt er dem Presserat, hätte er nie ein Interview gegeben, da er bereits die Verbindung seines Namens mit dieser Zeitung geradezu als rufschädigend ansehe. Auch sein Vorgesetzter habe zuvor ein Interview mit Vertretern dieser Zeitung abgelehnt. Der Geschäftsführer der Wochenzeitung trägt vor, es gebe in seinem Blatt grundsätzlich keine Interviews, die nicht vom Interviewpartner autorisiert worden seien. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. In einer eidesstattlichen Versicherung schildert der Mitarbeiter, der das Interview mit dem Wissenschaftler geführt hat, die näheren Umstände des Zustandekommens des Interviews aus seiner Sicht. Er habe sich der Telefonvermittlung des Instituts mit seinem Namen und dem Namen seiner Zeitung vorgestellt und um ein Gespräch mit dem Institutsleiter gebeten. Statt dessen habe sich aber überraschend der Beschwerdeführer gemeldet. Der Autor räumt ein, dass es durchaus möglich sei, dass er sich dem Mitarbeiter des Professors nicht mehr vorgestellt habe, da er ihn ja auch gar nicht habe sprechen wollen. Der Betroffene habe sich sofort ohne weitere Nachfrage sehr entgegenkommend bereit erklärt, als Vertretung für seinen Vorgesetzten ein Interview zu geben, da dieser verreist sei. Der Text sei dem Interviewpartner am nächsten Tag zur Ansicht gefaxt und von diesem ordentlich autorisiert worden. Da es sich bei dem gefaxten Text um ein Arbeitspapier gehandelt habe, habe er es nicht für nötig gehalten, einen Kopfbogen der Zeitung zu verwenden. Schließlich kennzeichne das Faxgerät ja alle Ausgänge sowieso automatisch. Dass die Faxkennung in dieser Woche ausgefallen war, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Autor sieht es als seinen moralischen Fehler an, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachdrücklich auf Klärung der Situation bestanden zu haben. Allerdings sehe er sich als sachlich unschuldig, da keinerlei Täuschungsabsicht bestanden habe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Fragen mehr gestellt habe, habe er davon ausgehen können, sein Gesprächspartner sei durch seine Sekretärin ausreichend informiert worden. (2000)
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Am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn explodiert eine umgebaute, alte Handgranate. Sie verletzt zehn russische Aussiedler schwer. Eine Frau verliert ihr Baby. Unter der Überschrift „Düsseldorfer Terroranschlag – war er’s?“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines Verdächtigen. Sie nennt seinen Vornamen und abgekürzten Nachnamen, veröffentlicht sein Foto, macht jedoch vorher sein Gesicht unkenntlich, zeigt die Ansicht seines Militarialadens und gibt die Adresse an. In einer Skizze wird dargestellt, wie nahe beieinander Wohnung und Ladengeschäft des Beschuldigten sowie Tatort liegen. Die Zeitung behauptet, der Mann sei unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden und zitiert einen PDS-Ratsherrn, der den angeblichen Täter als „rassistischen Amokläufer“ bezeichnet. Die Anwältin des Betroffenen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Veröffentlichung der detaillierten Angaben sei das Persönlichkeitsrecht ihres Mandanten verletzt worden. Für die Bezeichnung „rassistischer Amokläufer“ gebe es keine Belege. Zudem sei der Mann nicht unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden. Insgesamt erkennt die Anwältin in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung. Die Redaktionsleitung stellt fest, noch heute werde gegen den Beschwerdeführer wegen des Bombenattentats ermittelt. Die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft rechtfertigten es, sich mit der Person des Verdächtigen zu beschäftigen. Wenn sich Personen mit öffentlichen Ämtern dazu äußern, könne es nicht in Frage gestellt werden, dass in den Medien diese Äußerungen wiedergegeben werden. Die von dem Ratsmitglied getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein „rassistischer Amokläufer“, sei eine durchaus zulässige Meinungsäußerung. Das gleiche gelte für die Behauptung, der Betroffene sei unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Presse dürfe in diesem Fall auf die Richtigkeit der Angaben durch einen Ratsherrn vertrauen. Dass der Betroffene in seinem Militarialaden Waffen verkaufe, werde in der Beschwerde nicht bestritten. Es werde lediglich kritisiert, dass die Zeitung nicht bewusst berichtet habe, es handele sich nicht um „scharfe“ Waffen. Schließlich sei es notwendig gewesen, den Zusammenhang zwischen dem Tatort und dem Aufenthaltsgebiet des Beschuldigten darzustellen. (2000)
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Eine Lokalzeitung stellt eine neu eingerichtete Serviceleistung eines Hilfsdienstes vor. So sei die Erreichbarkeit seiner Geschäfts- und Dienststellen im Land wesentlich verbessert worden. Damit Bedürftige rund um die Uhr z.B. die Fahrdienste für Behinderte, Pflegedienste, den Hausnotruf oder Essen auf Rädern anfordern können, sei ein sogen. Kunden- und Servicecenter eingerichtet worden. Der Leiter der Einrichtung wird zitiert. Keine andere Hilfsorganisation in ... verfüge über eine vergleichbare Zentralstelle zur Kunden- und Mitgliederbetreuung, sagt er. Gegen die Behauptung, dass es landesweit keine Hilfsorganisation gebe, die diesen Service biete, wendet sich ein Verband der Alten- und Behindertenhilfe. Er schreibt dem Deutschen Presserat, diese Aussage sei objektiv falsch. Jeder Pflegedienst sei – unabhängig vom Träger – auf Grund des mit den Kassen geschlossenen Versorgungsvertrages verpflichtet, jederzeit, d.h. rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche erreichbar zu sein. Das sei eine vertragliche Selbstverständlichkeit, die zum Beispiel von den Mitgliedsbetrieben der Beschwerdeführerin im Verbreitungsgebiet der Zeitung seit Jahren gewährleistet sei. Diese Mitgliedsbetriebe seien nicht nur telefonisch erreichbar, sie seien auch jederzeit verfügbar. Das bedeute, dass rund um die Uhr auf Notfälle reagiert werde. Wenn also der Hilfsdienst, der in dem Artikel vorgestellt werde, jetzt erst, d.h. fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen und das noch als besonderen Vorzug werbewirksam herausstellen wolle, könne sich jeder sein Urteil darüber selbst bilden. Die Aussage, dass keine andere Hilfsorganisation im Land über eine vergleichbare Zentralstelle zur Kunden- und Mitgliederbetreuung verfüge, sei eine bewusste Irreführung der Leser. Der Redaktionsleiter weist diesen Vorwurf zurück. Die Beschwerdeführerin verwechsle zwei Dinge: zum einen den gesetzlich vorgeschriebenen Pflegenotruf und zum anderen das Kunden- und Servicetelefon, das der genannte Hilfsdienst bundesweit rund um die Uhr betreibe. Von einer Wettbewerbsverzerrung durch die Berichterstattung zu sprechen, sei daher verfehlt. Der Bericht im Blatt beziehe sich nicht auf den sogen. Pflegenotruf, über den jeder Pflegedienst rund um die Uhr erreichbar sein müsse. Dieser laut Pflegeversicherungsgesetz vorgeschriebene Pflegenotruf sei in dem Bericht überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr sei in dem Artikel darauf hingewiesen worden, dass alle Dienststellen des Hilfsdienstes im Land rund um die Uhr erreichbar seien, dass es also rund um die Uhr möglich sei, Dienstleistungen zu bestellen oder sich über Dienste zu informieren. Die Aussage, dass es im Land nichts Vergleichbares gebe, sei keine Irreführung, sondern entspreche der Realität. Lediglich die Rettungsleitstellen, die vom Roten Kreuz getragen, aber unabhängig tätig seien und deshalb unter anderen Voraussetzungen arbeiteten, wären mit dem beschriebenen Call-Center gleichzusetzen. (2000)
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