Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser, dass eine 17-jährige Realschülerin im Keller eines Mehrfamilienhauses ein Kind zur Welt gebracht, den Säugling in einen Plastikbeutel gesteckt und in eine Biotonne vor dem Haus geworfen hat. Dann sei die junge Mutter jedoch in Panik geraten und habe die Polizei gerufen. Nach Aussagen der Ärzte bestehe für das neugeborene Mädchen keine Lebensgefahr mehr. In dem Beitrag werden der Vorname sowie der abgekürzte Nachnamen der jungen Mutter veröffentlicht. Weiterhin enthält der Artikel Angaben zu Alter, Schule und Klasse der Betroffenen. Zudem wird ihr Foto – versehen mit einem Augenbalken – gezeigt. Ein Leser des Blattes hält diesen Journalismus für ekelhaft. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert er, dass das betroffene Mädchen durch die Zeitung erkennbar gemacht wird. Dieser Verstoß gegen den Pressekodex sei um so gravierender, da es sich um eine Minderjährige handele. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, gegen den Text des Artikels sei nichts einzuwenden. Aber durch die veröffentlichten Bilder sei eine Identifikation möglich, auch wenn der Name nicht genannt und das Foto mit einem schwarzen Balken versehen worden sei. Dieses sei falsch und eine bedauerliche Fehlentscheidung der Redaktion gewesen. Darüber sei intern in der Redaktion gesprochen worden. Man habe diese Einsicht auch den etwa 20 Lesern mitgeteilt, die sich über den Artikel beschwert haben. (2000)
Weiterlesen
Ein Mann steht vor Gericht. Er soll eine junge Frau ermordet haben. Ein Boulevardblatt berichtet über den elften Verhandlungstag. Der Angeklagte wird mit vollem Namen genannt. In der Überschrift wird er als Mörder bezeichnet. In der Unterzeile zu dem beigestellten Foto des Mannes wird mitgeteilt, dass sich der „Mörder“ zwei neue Verteidiger genommen und die alten wegen Unfähigkeit gefeuert hat. Die neuen Anwälte lehnen das Gericht wegen Befangenheit ab. Einer von ihnen wird mit dem Satz zitiert: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Feststellung, dass die Wahl des Begriffs „Mörder“ vorverurteilend sei. Der Anwalt beklagt zugleich, dass er falsch zitiert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der Angeklagte habe sich der Polizei gestellt und die Tat gestanden. Im Hinblick darauf sei in dem kritisierten Beitrag die Bezeichnung „Mörder“ verwendet worden. Später habe sich der Angeklagte zur Sache überhaupt nicht mehr geäußert. Insoweit sei die Redaktion von dem ursprünglichen Geständnis ausgegangen. Da der Angeklagte mittlerweile zu der ursprünglich in seine Verantwortung genommenen Tat offensichtlich nicht mehr stehe, werde die Redaktion vor Verurteilung oder einem erneuten Geständnis die Bezeichnung „Mörder“ nicht mehr verwenden. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass in einem Ablehnungsgesuch gegen die amtierenden Richter folgender Absatz enthalten sei: „Die vorliegende Hauptverhandlung ist mit neuen Schöffen und eingearbeiteten Verteidigern originär von vorne zu beginnen, alles andere würde diesen Kriminalprozess zu einem aus rechtsstaatlicher Sicht apokalyptischen Szenarium umgestalten“. Damit werfe der Verteidiger dem Gericht vor, bei Ablehnung des Befangenheitsantrages gleich einer Meute von unbändigen Rächern zu handeln. Mit der Behauptung, es sei unsachlich berichtet worden, wenn es in der Veröffentlichung heiße: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“, sei dieser Vorwurf nicht mehr vergleichbar. Letztendlich habe der Beschwerdeführer dem Gericht mit seinem Vorwurf, dass es gegebenenfalls den Prozess zu einem „apokalyptischen Szenarium“ umgestalten werde, vorgehalten, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. In der Begründung heiße es zudem: „Gerade in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem durch vereinzelte auflagenstarke Presseorgane der Anschein von aufgepeitschter Pogromstimmung gegen den Angeklagten gesetzt wird, hat ein Gericht empfindlich darauf zu achten, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden. Wenn sie den Anschein setzt, dies nicht in der gebotenen ... und Konsequenz zu tun, setzt sie zugleich den Anschein von Befangenheit“. Letztlich habe der Verteidiger damit dem Gericht für den Fall, dass es sich nicht für befangen erklärt, durchaus unterstellt, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. (2000)
Weiterlesen
n einem Leitartikel unter der Überschrift „Oh, du verflixte Einfalt, du!“ äußert sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung über die Kriminalität in Deutschland. Der Beitrag enthält folgende Passage: „Namentlich Prostitution und Drogenhandel, die national wie international überragend einträglichen „Geschäftszweige“ des bestens organisierten Verbrechens, beherrschen hier im noch immer abenteuerlich gutgläubigen und daher leider ziemlich schlafmützigen Deutschland fast ausschließlich ausländische Schwerkriminelle: Russen und Tschetschenen sowie erklärtermaßen islamgläubige Albaner, Kurden, Türken, Afghanen und Afrikaner unterschiedlicher Nationalität“. Einen Leser der Zeitung stört vor allem der Begriff „islamgläubig“. Es sei offensichtlich, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Verfasser den Zusatz „islamgläubig“ nur gewählt habe, um diese Glaubensrichtung als besonders kriminalitätsanfällig zu diskriminieren. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass gerade auch in der in Deutschland mindestens dreieinhalb Millionen umfassenden Bevölkerungsgruppe aus dem islamischen Kulturkreis sich die Fälle schwerer und schwerster Kapitalverbrechen häuften. Dabei beriefen sich die Täter ausdrücklich auf ein sogen. Recht auf Rache. In der nationalen wie internationalen Presseberichterstattung werde authentisch belegt, dass sogar hohe Amtsträger in überwiegend oder fast vollständig islamisch geprägten Ländern unverhohlen dazu aufrufen, „die Dekadenz in den Ländern der Ungläubigen“ zu beschleunigen. Diesem Ziel diene es auch, dass immer mehr Rauschgift aus den einschlägigen Anbauländern speziell nach Europa und nach Nordamerika transportiert würden. Denn dies, so hoffe man, werde den Untergang der christlich-abendländischen Kultur in der gewünschten Weise vorantreiben. Fakt sei, dass inzwischen schon mehr als 40 Prozent des für Europa und die USA bestimmten Heroins im moslemisch dominierten Kosovo umgeschlagen würden. Zudem kämen bereits drei Viertel der nach Europa transportierten Drogen heute aus der zu fast 100 Prozent islamisch beherrschten Türkei. (2000)
Weiterlesen
Gerichtsbericht in einer Lokalzeitung: „Hohe Haftstrafen für eine Einbrecherbande – Gericht verurteilt drei Mitglieder aus der kriminellen Sintiszene“. Der Staatsanwalt zählt laut Zeitung 56 Straftaten mit einer Beute von rund einer halben Million Mark auf. Das Gericht hat hinter dem Stuhl eines Kronzeugen eine schusssichere Wand installieren lassen. Der Beitrag schildert zitatenreich den Verlauf der Verhandlung und teilt den Urteilsspruch mit. Einer der drei Verurteilten wird mit vollem Namen genannt. Der Landesverband Deutscher Sinti reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die so genannte kriminelle Sintiszene am Ort diskriminierend sei. Hierdurch werde ein komplettes Wohngebiet in Verruf gebracht. Zudem wird kritisiert, dass einer der Verurteilen namentlich genannt wird. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Verwendung des kritisierten Begriffs „kriminelle Sintiszene“ vor dem Hintergrund der Berichterstattung über mehrere Prozesse seit dem Februar 2000 zu sehen sei. Der Begriff gründe sich u.a. auf Zitate direkt aus dem Gerichtssaal. Der Autor der Berichte erklärt, für die berichteten Vorgänge gebe es begründbare Sachbezüge durch Sachverhaltsdarstellungen, Wertungen und Urteile der Staatsanwälte und Richter. Die Festnahmen in dem Hauptquartier und Depot der Bande seien durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei erfolgt. Die Angabe des Sinti-Verbandes, es habe sich um ein Strafverfahren gegen drei Personen gehandelt, sei falsch. Nach der Aussage eines Staatsanwalts handele es sich vielmehr um eine „hochprofessionelle Einbrecherbande aus der kriminellen Sinti-Szene“ des genannten Stadtviertels. Im Februar habe bereits ein Prozess gegen drei Personen wegen 54 Fällen schweren Raubes und Bandendiebstahls stattgefunden. Im Juni habe es einen zweiten Prozess gegen drei Verdächtige wegen 40 Fällen der gleichen Delikte gegeben. Im November/Dezember sei ein weiterer Prozess gegen Mitglieder von Sinti-Familien der genannten Szene zu erwarten. Ihnen werde vorgeworfen, in 46 Fällen Wertsachen entwendet zu haben. (2000)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung blockt in ihre Schlagzeile „Gnadenlos – Benzin wieder 4 Pf rauf!“ das Foto des Vorstandsvorsitzenden einer Tankstellenkette ein. Das Foto ist montiert: Auf die Schläfe des Mannes ist ein Zapfventil gerichtet. Die PR-Abteilung des Konzerns ruft den Deutschen Presserat an. Die allgemein gebräuchlichere und somit bekanntere Ausdrucksweise „Zapf-Pistole“ solle die Assoziation erwecken, dem Vorstandsvorsitzenden werde eine Pistole an den Kopf gesetzt. Mit dieser Fotomontage, die konnotativ einen Aufruf zur Gewalt gegen die Person des Betroffenen enthalte, werde dessen Menschenwürde verletzt und damit gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, die „Zapf-Pistole“ stelle nur das Symbol für die Benzinpreiserhöhung dar. Damit solle nichts weiter zum Ausdruck gebracht werden, als dass das immer teurer werdende Benzin beim Tanken durch dieses Instrument laufe. Eine Herabsetzung des Vorstandsvorsitzenden sei damit nicht verbunden. Da der Konzernchef allerdings verantwortlich für die ständige Preiserhöhung sei, sei insoweit das Symbol auch in bezug auf seine Person angebracht. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin erst durch eine Drittveröffentlichung in einer anderen Zeitung der Idee verfallen, hier solle gezeigt werden, dass der Vorstandsvorsitzende der Tankstellenkette sich erschießen sollte. Diese Schlussfolgerung sei abwegig und nicht nachvollziehbar. (2000)
Weiterlesen
In einer Lokalausgabe einer Regionalzeitung wird über den Auftritt des Sängers Chris de Burgh in einem Einkaufszentrum berichtet. Der Text ist unter einem Foto des Künstlers platziert, das diesen mit einem Mikrofon in der Hand zeigt. Ein Redakteur eines privaten Rundfunksenders legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Chris de Burgh habe bei seiner spontanen Gesangseinlage das Mikrofon seines Senders benutzt. Er beanstandet, dass die Zeitung auf ihrem Foto das Logo seines Senders, das auf dem Windschutz deutlich und klar zu lesen sei, nachträglich entfernt habe. Eine solche Bildmanipulation sei mit den ethischen Grundsätzen des Journalismus nicht vereinbar. Die Chefredaktion der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer recht. Das Logo des Senders sei von dem Fotografen nach dessen Aussage aus „optischen Gründen“ wegretuschiert worden. Diese Vorgehensweise hält die Chefredaktion für nicht akzeptabel. In ihrem Haus sei die Manipulation von Fotos strikt untersagt. Bildmontagen seien als solche stets kenntlich zu machen. Der betroffene Fotograf sei deshalb nach der ersten telefonischen Beschwerde des Rundfunkjournalisten ermahnt und nachdrücklich zu einer korrekten Arbeitsweise angehalten worden. (2000)
Weiterlesen
Unter dem Stichwort „Europäische Union“ berichtet eine Zeitschrift in zwei Beiträgen über finanzielle Unregelmäßigkeiten in einem deutsch-spanischen Institut, das ins Visier des Europäischen Rechnungshofs geraten sei. Im ersten Beitrag wird ein deutscher Europaabgeordneter als Leiter der Stiftung genannt. Im zweiten Beitrag ist sein Foto enthalten. In der Unterzeile wird gefragt: „Abgesahnt?“. Der Politiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Entgegen den Aussagen des Artikels sei er nicht Leiter, sondern ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstandes des Institutes. Durch die Veröffentlichung des Bildes und der Unterzeile im Umfeld des zweiten Beitrags entstehe der Eindruck, er habe „abgesahnt“. Das sei falsch und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die Bildunterschrift deutlich mit einem Fragezeichen versehen sei. Dadurch werde klar, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern nur um eine Möglichkeit handele. Eine derartige Möglichkeit bestehe tatsächlich, wie sich aus dem vorliegenden Prüfbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 12. August 1998 ergebe. Darin sei vermerkt, dass sich die mit dem Institut verbundenen Europaabgeordneten möglicherweise ihre Reisekosten doppelt erstatten ließen, nämlich von dem Institut und von dem Europäischen Parlament. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen dieser Abgeordneten, nämlich ihren Präsidenten, handele, sei die Zeitschrift also durchaus berechtigt gewesen, in der Bildunterschrift die Frage „Abgesahnt?“ zu stellen. (2000)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über lärmende Jugendliche in einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Der städtische Ausschuss für Bürgeranträge müsse sich gleich mit drei massiven Beschwerden betroffener Anwohner beschäftigen. Es geht um nächtliche Autorennen, laute Musik, Trinkgelage, Sachbeschädigungen und Verschmutzungen. Während die CDU von der Verwaltung auch bauliche Lösungen erwarte, die SPD null Toleranz sowie hartes Durchgreifen fordere, erkläre die FDP, den Missetätern gehöre „der Garaus gemacht“. Dazu stellt die Zeitung fest, das heiße laut Duden „jemanden umbringen“. Todesstrafe für Lärmbelästigung?, fragt sie. Die FDP der Stadt sieht sich in dem Beitrag falsch wiedergegeben. Der Sprecher der Partei betont in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, er habe in seiner Erklärung davon gesprochen, dass dem Treiben der „Garaus gemacht“ werden sollte. Keinesfalls habe er gesagt, dass den Jugendlichen der „Garaus gemacht“ werden solle. Der Chef vom Dienst der Zeitung stellt fest, seine Zeitung habe korrekt berichtet. Der Beschwerdeführer wolle „Missetätern“, also Menschen und nicht einem Treiben den Garaus machen. Von der Sitzung des Ausschusses für Bürgeranträge gebe es kein Wortlautprotokoll. Doch selbst aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollfassung gehe hervor, dass er wohl scharfe Maßnahmen gefordert habe. Der Vorsitzende des Ausschusses erinnere sich, dass die Aussage des FDP-Mannes viele Ausschussmitglieder habe zusammenzucken lassen und mindestens „äußerst unglücklich“ gewesen sei. Die Protokollführerin der Stadt teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass sie in der Sitzung als Wortbeitrag des Beschwerdeführers die Schlagworte „Treiben“ und „Garaus“ mitgeschrieben habe. Ob diese Worte unmittelbar nacheinander gefallen seien, könne sie heute allerdings nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen. Die Stadtverwaltung übersendet einen Artikel der Konkurrenzzeitung zu dem selben Thema, in dem folgendes Zitat des FDP-Sprechers enthalten ist: „Das ist nur lösbar, wenn man den Radaumachern den Garaus macht und sie aus der Stadt vertreibt.“ (2000)
Weiterlesen
Seit drei Jahren berichtet eine Regionalzeitung über die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kreisverband einer Wohlfahrtsorganisation und dessen Geschäftsführer. Dem Mann war fristlos gekündigt worden. Die Kündigung wird laut Zeitung u.a. damit begründet, der Betroffene habe Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Das Arbeitsgericht hatte die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Das Urteil wurde aber vom Landesarbeitsgericht aus formalen Gründen aufgehoben, denn die erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle des Landesverbandes war vom Kreisverband nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist angefordert worden. Vor dem Bundesarbeitsgericht einigten sich der Ex-Geschäftsführer und sein Arbeitgeber schließlich in einem Vergleich. In ihrem Bericht über den Abschluss des Verfahrens schreibt die Zeitung, der Geschäftsführer sei nach 21 Jahren Verbandszugehörigkeit fristlos entlassen worden, „weil er über Jahre seine Kolleginnen sexuell ‚angemacht‘ habe“. Des weiteren wird behauptet: „... besonders der Busen einer Kollegin hatte es ihm so angetan, dass er sich immer wieder darüber verbreitete“. Obwohl der Beitrag mit der Mitteilung endet, zur Wahrung des Rechtsfriedens sei vereinbart worden, den Inhalt des Vergleichs vertraulich zu behandeln, werden in dem Artikel einige Regelungen aus dem Vergleich aufgezählt. So sind die Abfindung in Höhe von 50.000 DM, die Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses sowie die Regelung der Kosten des Vergleichs erwähnt. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die gesamte Berichterstattung der Zeitung vorverurteilt. Nicht erwiesene Vorwürfe seien als Tatsachen dargestellt worden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass letztinstanzlich nicht die Kündigung und damit die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe inhaltlich überprüft worden seien, sondern dass sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs geeinigt hätten. Die Redaktion habe keine Gelegenheit genutzt, auch seinen Standpunkt zu den Vorwürfen zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn, darüber zu berichten. Der stellvertretende Chefredakteur des Blattes betont, dass er den Vorwurf einer nichtrecherchierten und unfairen Berichterstattung nicht nachvollziehen kann. Die dem Autor der Berichte unterstellten falschen Behauptungen seien durchweg Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz, die in keiner weiteren Instanz streitig gewesen seien und auch nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hätten. Aufgehoben worden sei das erstinstanzliche Urteil lediglich aus formalen Gründen, woraufhin es im Revisionstermin beim Bundesarbeitsgericht zu einer vergleichsweisen Einigung des Rechtsstreits gekommen sei. Einer Einladung der damaligen Anwälte des Beschwerdeführers zu einer „Pressekonferenz“ unmittelbar vor dem erstinstanzlichen Kammertermin sei der Mitarbeiter der Redaktion wegen des schwebenden Verfahrens nicht gefolgt. (2000)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Zoo-Test. Darin wird der Zoo einer norddeutschen Stadt negativ beurteilt. Die Zeitung am Ort greift die Bewertung der Zeitschrift auf und bewertet unter der Überschrift „Der schlimmste Zoo Deutschlands“ den heimischen Tierpark aus eigener Sicht. In diesem Zusammenhang schildert sie Mängel in der Bemessung der Käfige, in denen die Tiere untergebracht sind. Von einem Tiger behauptet sie, er sei verhaltensgestört, unablässig sei er auf Wanderschaft: vier Meter hin, vier Meter zurück. Sein Käfig sei geteilt, jede Hälfte sei 60 bis 70 Quadratmeter groß, davon seien 40 Quadratmeter Außengehege. Zitiert wird ein Experte: Das Gehege entspreche den Mindestanforderungen, die Ausstattung aber sei am Rande dessen, was man gerade noch akzeptieren könnte. Ein Foto zeigt einen Wolf, der krank sei und deshalb das Gleichgewicht in der Gruppe störe. Dazu der Experte: Das zeuge von mangelnder Sachkenntnis. Hier habe der Halter seine Pflicht verletzt. Dieser Wolf müsse dringend aus dem Rudel genommen werden. Zum Schluss des Artikels wird der Vorsitzende der Tierparkgesellschaft zitiert. Die Stadt trage nicht viel zum Tierpark bei. Hätte man 1993 schon gesagt, das Ganze lohne sich nicht mehr, wäre der Tierpark längst geschlossen worden. Ein Rundfunkjournalist beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Bericht enthalte Ungenauigkeiten. So sei die Größe des Tigerkäfigs falsch angegeben. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels sei der abgebildete Wolf nicht mehr im Tierpark gewesen. Älteren Datums sei auch das Statement des Vorsitzenden der Tierparkgesellschaft. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Redaktion habe den schlechten Zustand des Tierparks über Monate hinweg beobachtet. U.a. habe man im April 2000 zwei Rundgänge mit einem anerkannten Zooexperten durchgeführt, in dessen Verlauf auch ein Teil der im Juli veröffentlichten Fotos entstanden sei. In Befürchtung einer öffentlichen Empörung über die Zustände im Zoo habe man in den folgenden Wochen die Ergebnisse nicht sofort veröffentlicht, sondern weitere Recherchen angestellt. In diesem Zusammenhang habe Ende Mai 2000 auch das Gespräch mit dem Vorsitzenden der Tierparkgesellschaft stattgefunden. Als der bundesweite Zootest der Zeitschrift angekündigt worden sei, sei der Redaktion klar geworden, dass auch der Zoo der Stadt in der öffentlichen Debatte stehen würde. Daraufhin hätten sich Redakteure der Zeitung erneut vor Ort begeben, um sich ein aktuelles Bild von der Situation dort zu machen. Dabei hätten sie gegenüber ihren vorhergehenden Besuchen keine wesentlichen Veränderungen an den Gehegen feststellen können. Deshalb habe man sich entschlossen, den Tierpark nicht erneut durchzufotografieren, sondern die im April entstandenen Fotos zu nutzen. (2000)
Weiterlesen