Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Alkoholkonsum im Schauspielhaus

Unter der Überschrift “Theater: Druff im Suff” thematisiert eine Tageszeitung den Alkoholkonsum in Schauspielerkreisen. Als Beispiel für den offenbar zunehmenden Einfluss des Alkohols auf die Umgangsformen an den Bühnen wird unter Berufung auf die Meldung einer Nachrichtenagentur berichtet, dass zu später Stunde der Intendant eines Schauspielhauses den Hausregisseur verprügelt haben soll. Beide seien wahrscheinlich schwer alkoholisiert gewesen. Die Zeitung nennt Namen und Ort. Ein Kommunikationswissenschaftler wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung habe die zugrunde liegende faktische Darstellung der Nachrichtenagentur zu einer bloßen Vermutung umformuliert. Die Nachricht eines einzelnen Vorganges werde zum Anlass genommen, “vielen” Theatermachern in undifferenziert-diffamierender Diktion Abhängigkeit vom Alkohol zu unterstellen. Die Zeitung erklärt dazu, die Meldung sei von der Intendanz des betreffenden Theaters ihr gegenüber mit keinem Wort je beanstandet worden. (1997)

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Begriff “Bio”

Unter der Überschrift “Natur pur” berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Krankheitserreger EHEC. In diesem Zusammenhang heißt es, dass der Trend zur Bio-Kost eine der Ursachen für das Ansteigen der durch die EHEC-Erreger ausgelösten Krankheit sei. Als Quelle für diese Behauptung wird der Sprecher des Landwirtschaftsministeriums eines deutschen Bundeslandes genannt. Dieser Sprecher soll ferner sinngemäß gesagt haben, dass dabei unbehandelte Lebensmittel wie Bio-Möhren, an denen die Ackerkrume schon aus Imagegründen häufig noch klebe, besonders gefährlich seien, wenn sie nicht gründlich gereinigt würden. Der Bundesverband für organisch-biologischen Landbau erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Wie aus einer Anfrage der Grünen im Landtag des Bundeslandes hervorgehe, habe der zitierte Sprecher des Landwirtschaftsministeriums den Begriff “Bio”, der – so der Beschwerdeführer – durch die EU-Richtlinie 2092/91 gerichtlich geschützt sei, in dem Interview nicht benutzt. Der zuständige Redakteur habe auf Nachfrage angegeben, dass der Begriff “Bio” von ihm eingebracht worden sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, die Aussagen des Pressesprechers seien korrekt wiedergegeben worden. Dieser habe den Begriff “Bio-Trend” zur Beschreibung eines Verbraucherverhaltens, das mit der Hoffnung verbunden ist, durch weitgehend naturbelassene Kost gesünder zu leben, benutzt. Wenn sich in dem Artikel die Begriffe “Natur” und “Bio” abwechseln würden, so habe dies für den Leser erkennbar nur stilistische Gründe. Die gedankliche Verbindung zu einer gesetzlich festgelegten Bedeutung des Begriffs “Bio” ergebe sich dabei für den Leser nicht. Überschrift und Schluss des Berichts bildeten die Klammer für die unmissverständlich übermittelte Botschaft, dass der Trend “Natur pur” und “Roh ist schick” gefährlich sei. (1997)

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Demonstration

Der Initiator einer “Klagemauer für den Frieden”, 1991 aus Protest gegen den Golfkrieg auf dem Platz vor einem westdeutschen Dom errichtet, wehrt sich durch Beschwerden beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichungen zweier Zeitungen. Ein Boulevardblatt berichtet, er habe seine Zustimmung zum Umzug der Mauer zu einer evangelischen Kirche in der Altstadt gegeben. Dazu wird in einer Fotomontage der neue Standort gezeigt. In der Unterzeile heißt es: “So könnte es aussehen.” Unter dem Foto befindet sich ein Hinweis, dass es sich bei dem Bild um eine Montage handelt. Der Pfarrer der Kirche wird zitiert: “Ich halte die Klagemauer für richtig. Sie weist uns auf wichtige Dinge hin.” Ein weiteres Zitat lautet: “Die katholische Kirche hat eine Gelegenheit verpasst, ihr Image durch eine Duldung zu verbessern.” Zwei Wochen später berichtet eine der örtlichen Zeitungen, der Initiator der Klagemauer sei bei einem Polizeieinsatz gegenüber Beamten handgreiflich geworden. Der Betroffene sieht die Tatsachen falsch dargestellt. Beide Artikel stünden zeitlich im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren um den Fortbestand der “Klagemauer”. Er habe nie seine Bereitschaft zum Standortwechsel signalisiert. Die Fotomontage suggeriere einen bereits vollzogenen Umzug. Die Zitate des Pfarrers seien in einen falschen Zusammenhang gestellt. Gegenüber Polizisten sei er nie handgreiflich geworden. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung beruft sich auf ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Bürgermeister. In diesem Gespräch, dessen Inhalt bislang nicht strittig gewesen war, sei der Eindruck entstanden, der Betroffene stimme einem Wechsel des Standorts zu. Die darauf beruhende Wertung durch die Redaktion könne daher nicht beanstandet werden. Weder Überschrift noch Text suggerierten einen bereits vollzogenen Standortwechsel. Die Zitate des Pfarrers seien richtig wiedergegeben. Keine der beiden Äußerungen könnten als Plädoyer für eine Räumung des Domplatzes verstanden werden. Die Rechtsabteilung der Lokalzeitung weist darauf hin, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch stehe zum Bericht der damit befassten Polizei. (1996)

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Fahndung nach einem Mörder

Ein italienischer Geschäftsmann, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt und italienische Haushaltsprodukte vertreibt, wird vor seiner Haustür erschossen. Die Zeitungen am Ort berichten in Wort und Bild über den Vorfall. Eines der Blätter beschreibt den Tatort, zeigt das Haus und nennt den Namen des Opfers. Für Verbindungen zu Mafia-Fällen in der Stadt gebe es bisher keine Hinweise, wird berichtet. “Wir schließen es aber nicht aus”, zitiert die Zeitung den Leiter der Sonderkommission der Polizei. Die Angehörigen des Erschossenen beanstanden in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Namensnennung und Adressenangabe. Zudem sei die Erörterung möglicher Mafia-Verbindungen ehrverletzend, diskriminierend und präjudizierend. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, Name und Adresse des Opfers seien von Polizei und Staatsanwaltschaft aus Fahndungsgründen bewusst der gesamten Presse in der Region bekanntgegeben worden. Auf Nachfrage der Redaktion habe die Polizei mitgeteilt, dass nach ihrer Einschätzung die Tätersuche Vorrang vor den Interessen der Familie habe. (1997)

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Zitat eines Nachbarn über ein Mordopfer

Ein italienischer Geschäftsmann, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt und italienische Haushaltsprodukte vertreibt, wird vor seiner Haustür erschossen. Die Zeitungen am Ort berichten in Wort und Bild über den Vorfall. Eine der Zeitungen nennt den Namen des Opfers und macht die Familie identifizierbar. Die Nachbarn werden mit negativen Aussagen zitiert. So z.B. mit der Behauptung “Das war bestimmt die Mafia” und mit der Feststellung “... schon einer weniger”. Die Hinterbliebenen monieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, ehrverletzende Behauptungen, Vorverurteilung und Diskriminierung. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die Begleitumstände des spektakulären Mordfalles hin. Nur bei einer Namensnennung hätte die Polizei die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung nach den Tätern erwarten können. Zudem sei die Bevölkerung durch Handzettel der Kriminalpolizei und deren Umfragen unter den Nachbarn vorab informiert gewesen. In diesem Falle habe das öffentliche Interesse vor dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen rangiert. An Spekulationen der Nachbarn habe man sich nicht beteiligt, sondern lediglich darüber berichtet und die Aussagen eindeutig als Meinungsäußerungen gekennzeichnet. (1997)

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Jugendliche unter Mordverdacht

Ein Boulevardblatt berichtet über die Festnahme dreier Deutscher in Italien, die in Süddeutschland eine alleinstehende 66 jährige Frau ermordet und ausgeraubt haben sollen. Die Namen der drei Verdächtigen, von denen zwei Jugendliche sind, werden genannt. Die Eltern eines der beiden Mädchen schreiben an den Deutschen Presserat. Sie halten die Namensnennung für einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter. Dadurch werde auch die ganze Familie belastet. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion sei aufgrund einer entsprechenden Pressemitteilung der zuständigen Polizeidirektion davon ausgegangen, dass sie die Namen der beiden Jugendlichen veröffentlichen durfte. Man bedauere diesen Fehler außerordentlich, habe sich jedoch bisher nicht bei den betroffenen Mädchen entschuldigen können, da sich diese immer noch in Haft befinden. (1997)

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Homosexualität

Redaktionelle Mitarbeiter

Der Leser einer Lokalzeitung beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Ortsvorsitzende einer Partei im Einzugsbereich der Zeitung regelmäßig über Angelegenheiten der Lokalpolitik berichtet. Die Artikel enthalten keinen Hinweis auf das Parteiamt des redaktionellen Mitarbeiters. Hier werde das Gebot der Trennung von Presse- und Regierungsfunktion missachtet. Der Autor liefere einseitige “Hofberichterstattung” für den Bürgermeister, der parteiinterner Kontrahent des Beschwerdeführers sei. Dies betreffe insbesondere die örtlichen Auseinandersetzungen um ein Verkehrsprojekt. Der Leiter der Landkreisredaktion teilt mit, der betroffene Mitarbeiter leite ein Forstamt und versehe nebenberuflich – ausgestattet mit einer Genehmigung seines Dienstherrn – seit 1983 korrekt und zuverlässig einen Großteil der Ortsberichterstattung aus einer Gemeinde. Aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter zugleich Ortsvorsitzender einer Partei in einem Gemeindeteil sei, lässt sich nach Auffassung der Zeitung nicht von vorneherein ein Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 ableiten. Wären Parteien in diesem Zusammenhang relevant, dann hätte dies – so die Zeitung – in den Kodex aufgenommen werden müssen. Die Redaktion betont, dass sie alle Berichte ihres Mitarbeiters redigiert und mit Überschriften versieht. Sie könne nicht erkennen, dass er versuche, in der Verkehrssache seine politischen Absichten durch ein “Pressemonopol” durchzusetzen. Der Ortsverband, den er leite, sei in der 2000-Einwohner-Gemeinde klein und unbedeutend. Auch sei er nicht Mitglied des Gemeinderats. (1997)

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Alternativmedizin

Der Beitrag einer Zeitschrift über die geplante Änderung des § 135 Sozialgesetzbuch löst zwölf Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die Neufassung sieht vor, dass neue medizinische Verfahren von Krankenkassen bezahlt werden sollen, wenn das Verfahren “in der jeweiligen Therapierichtung anerkannt ist”. Die Zeitschrift schreibt: “Namhafte Mediziner hingegen warnen, das geänderte Gesetz bedeute im Kern, dass künftig jeder niedergelassene Kassenarzt jede noch so abstruse Heilmethode auf Krankenschein abrechnen darf – selbst wenn seine Pülverchen, Wässerchen und Heilslehren nach medizinischem Wissensstand noch niemals einem Patienten genutzt haben.” Im weiteren Verlauf des Artikels werden alternative Heilmethoden kritisch dargestellt. Die Beschwerdeführer, darunter Politiker, Mediziner, Fachverbände und Heilmittelhersteller, werten den Beitrag als tendenziös. Er verdrehe die Tatsachen und enthalte eine Vielzahl von falschen Darstellungen. Die einseitige Berichterstattung führe zu einer Verunglimpfung der nicht-schulmedizinischen Therapieeinrichtungen und erwecke bei den Patienten unbegründete Befürchtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Therapie. Eine medizinische Sektion in der Schweiz weist darauf hin, dass der Artikel Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophische Medizin mit Laienmethoden wie Wünschelruten und Urintherapie verquicke. Eine Bundestagsabgeordnete erklärt, ihr Vater werde in dem Beitrag als “Naturheiler und Homöopath” bezeichnet, obwohl er gelernter Schulmediziner sei und fast 50 Jahre als niedergelassener Arzt praktiziert habe. Des weiteren solle die Formulierung “seliger Vater” wohl suggerieren, dass ihr Vater nicht mehr lebe. Es sei jedoch nachzuweisen, dass er noch am Leben sei, allerdings nicht mehr praktiziere. Die Chefredaktion der Zeitschrift ist der Ansicht, dass die Beschwerden unbegründet sind. Unzutreffend sei lediglich die Behauptung, dass der Vater der Politikerin bereits verstorben sei. Nach bekannt werden dieses Fehlers habe sich die Redaktion bei der Tochter entschuldigt. Diese habe es jedoch abgelehnt, die Entschuldigung anzunehmen. Anlass für den Beitrag sei die bevorstehende Verabschiedung einer Gesetzesänderung mit weitreichenden Konsequenzen gewesen. Bei der Beschreibung alternativer Behandlungsmethoden und der Kritik daran habe man sich auf Ergebnisse der Stiftung Warentest gestützt, die dem Leser im Verlaufe des Beitrages deutlich als Quelle benannt worden sei. Diese kritische Auflistung von Heilmethoden stelle eine zulässige, von der Rechtsprechung anerkannte Meinungsäußerung dar, da sogen. Warentests als Meinungsäußerung einzustufen seien. Damit fänden auf Warentests und vergleichbare Publikationen ausschließlich die allgemeinen Schranken wertender Berichterstattung Anwendung. Diese Schranken habe die Zeitschrift nicht durchbrochen. Mit der kritischen Betrachtung von unkonventionellen Therapiemethoden setze die Zeitschrift in zulässiger Weise einen Schwerpunkt, der ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Durch das Hervorheben der Verfahren solle plakativ verdeutlicht werden, welch gravierende Folgen mit der auf den ersten Blick winzigen Gesetzesänderung verbunden seien. In erster Linie solle damit die Verhältnismäßigkeit des Gesetzesvorhabens in Frage gestellt und die finanziellen Auswirkungen auf die Solidargemeinschaft beschrieben werden. Um eine differenzierte Präsentation der unterschiedlichen Heilmethoden ginge es dagegen erkennbar nicht. Daher sei der Beitrag auch nicht geeignet, beim Leser unbegründete Befürchtungen im Sinne von Ziffer 14 des Pressekodex zu wecken. Soweit Beschwerdeführer kritisierten, der Beitrag ignoriere tatsächliche Heilerfolge einzelner Therapieeinrichtungen, so mache auch dies – unterstellt, die Beschwerdeführer hätten recht – die Veröffentlichung nicht angreifbar nach den Publizistischen Grundsätzen. Die Stiftung Warentest habe diese Fälle berücksichtigt und in ihre Methodik eingearbeitet. Zur Vorsicht im Umgang mit Erfolgsmeldungen ermahne auch der Pressekodex in Ziffer 14: “Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.” Abschließend betont die Chefredaktion, sie habe den heftigen Leserreaktionen nach Erscheinen des Beitrags angemessen Rechnung getragen, indem nahezu der gesamte Leserbriefteil einer der folgenden Ausgaben der Diskussion über dieses Thema gewidmet war. (1997)

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Witze

Die Leserin einer Zeitschrift, die sich als Musikmagazin mit satirischem Einschlag versteht, ist entsetzt über die Leserwitze, die sie darin entdeckt. Unter der Überschrift “Neger-Bert” heißt es dort: “Bert kritisiert, dass die Neger immer noch unterdrückt werden. Er meint: ‘Der weiße Mann reitet in Afrika auf dem Pferd und der Farbige muss zu Fuß hinterher laufen!’ Darauf entgegnet Gnom: ‘Das hat sich in letzter Zeit schon erheblich geändert. Seitdem die Straßen vermint sind, dürfen die Schwarzafrikaner immer vorangehen!’.” An anderer Stelle wird unter der Überschrift “Bus-Tours” folgendes erzählt: “Sitzen zwei Neger in einem Linienbus. Kommt ‘n Mann und fragt: ‘Hat’s hier gebrannt?’.” Ein weiterer “Witz” lautet: “Bus-Stop – Ein Mann an der Bus-Haltestelle und sieht’n Neger neben Haufen Scheiße und sagt: ‘Ey, Dein Kumpel ist gerade zusammengebrochen!’.” Unter der Überschrift “Geiler Mann” ist folgender “Witz” wiedergegeben: “Kommt ein alter, geiler Mann mit einer Tüte Gummibärchen auf den Spielplatz und meint zu einer 3-jährigen, die dort am spielen ist: ‘Wenn du meinen Pipimann küsst, bekommst du ein Gummibärchen’. Meint die Kleine: ‘Ey, Alter, gib mir die ganze Tüte und ich blas dir einen!’.” Das Magazin enthält außerdem das Bild eines Farbigen, der die Zunge herausstreckt. Im Text zu dem Bild wird angedeutet, dass “Nutella” aus Zungenbelägen von Menschen dunkler Hautfarbe gewonnen werde. Die Beschwerdeführerin hält die angeführten Texte für menschenverachtend und diskriminierend. Der “Witz” vom “geilen Mann” komme vor dem Hintergrund, dass kleine Mädchen und Jungen geschändet und gemordet werden, einer Aufforderung zum sexuellen Missbrauch gleich. Die Zeitschrift lässt den Presserat wissen, es entspreche ihrem publizistischen Verständnis, von den Lesern eingesandte Witze ohne Rücksicht auf deren Inhalt zu veröffentlichen. Witze zu drucken, die sich das Volk erzähle, könne nicht beanstandet werden. Den Vorwurf der Förderung rassistischer Einstellungen weist die Redaktion zurück. (1996)

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