Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Bezeichnung “Schnalle”

Eine Satirezeitschrift veröffentlicht eine fingierte Werbeanzeige der SPD, in der die neue Lebensgefährtin eines prominenten SPD- Politikers unter dem Aufmacher “SOZ SCHNALLE” als neues Parteimitglied vorgestellt wird. Von der Frau wird behauptet, sie engagiere sich bei den Jusos, weil sie für die richtige SPD noch zu klein sei. Sie mache es mit .... und sei eine von 400.000 Schnallen mit dem roten Parteibuch. Die Anzeige enthält einen Vordruck zum Ankreuzen zweier Möglichkeiten. Die erste lautet: “Ja! Ich will das SPD-Parteibuch”. Die Variante ist: “Halt, halt! Schickt mir erst mal eine Schnalle vorbei!”. Eine Leserin sieht in dem Beitrag eine Entwürdigung aller Frauen. Es handele sich hier um einen obszönen Ausfall und übelsten Sexismus. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (1997)

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Pressemitteilung

Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift “Lehrer darf Schulkreuz in Klasse nicht abhängen” unter Berufung auf eine Nachrichtenagentur, dass ein Lehrer, der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen religiöse Symbole in Unterrichtsräumen gewandt hatte, diese Symbole bis zur Entscheidung in der Hauptsache dulden muss. In einem zweiten Artikel drei Tage später, die gleichfalls auf einer Agenturmeldung beruht, stellt die Zeitung die Entscheidung des Gerichts detaillierter dar. In diesem Beitrag wird auch die Meinung des Lehrers wiedergegeben. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die erste Meldung den Sachverhalt falsch wiedergegeben habe. Die zweite Meldung sei keine Richtigstellung der vorhergehenden Falschmeldung, sondern sie enthalte nur die Wiedergabe seiner eigenen Meinung. Er wendet sich außerdem dagegen, dass über ihn unter Nennung seines vollen Namens berichtet wurde. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Brief, den das betroffene Ressort an den Beschwerdeführer geschrieben hat. Darin heißt es, dass – falls auf Grund einer verkürzenden Überschrift über eine Agenturmeldung der Eindruck entstanden sein sollte, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer das Abhängen von Kreuzen in Klassenräumen untersagt – man dies ausdrücklich bedauere. In dem Schreiben heißt es weiter, dass man es für vernünftig halte, nochmals – wenn das Hauptverfahren beendet sei – über die Entscheidung zu berichten. Weiterhin erklärt die Chefredaktion, dass das Verfahren noch nicht beendet sei und man daher noch keinen Vollzug melden könne. Sie ist der Meinung, dass eine erneute Berichterstattung ein faires Angebot sei. Die Geschäftsführung der Nachrichtenagentur teilt mit, dass die Quelle der kritisierten Meldung eine Pressemitteilung des zuständigen Verwaltungsgerichts war. Solche autorisierten Meldungen seien als seriöse Quellen bekannt. Die Agentur habe diese Pressemitteilung völlig korrekt zitiert. Der Beschwerdeführer konstatiere aus seiner Sicht einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Urteils und der Pressemitteilung und nenne die Agenturmeldung, welche die Pressemitteilung korrekt wiedergegeben habe, eine “Falschmeldung”. Auf Intervention des Beschwerdeführers habe man diesem in einer zweiten Meldung ausführlich Raum zu einer Darstellung der Gerichtsentscheidung aus seiner Sicht gegeben. Damit sei den Erfordernissen einer journalistisch sauberen Praxis voll entsprochen worden. (1996)

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Finanzgeschäfte

Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, in “finstere Finanzgeschäfte” verstrickt und in “weitverzweigte Anlagebetrügereien” verwickelt zu sein. Im wesentlichen wird ihm vorgeworfen, einem Architekten eine lukrative Geldanlage bei einem Unternehmen empfohlen zu haben, das sich später als Scheinfirma entpuppt habe. Außerdem wird behauptet, der Anwalt habe bei der Rückerstattung des Betrages einen ungedeckten Scheck ausgestellt. Weiter wird berichtet, dass er den Wert eines als Sicherheit geleisteten Grundschuldbriefes weit übertrieben habe. Der Betroffene wird abgebildet und beim Namen genannt. In einem zweiten Artikel wird der Anwalt dahingehend zitiert, dass er in keinerlei dubiose Anlagegeschäfte verwickelt sei. Zugleich wird über Tatsachen berichtet, die aus der Sicht der Zeitung den Verdacht fragwürdiger Anlagegeschäfte erhärten. Der Betroffene rügt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Berichterstattung der Zeitung erwecke den Eindruck, dass er in einen Spekulationsskandal großen Stils verwickelt sei. In Wirklichkeit habe er das ihm anvertraute Geld an einen Anlagevermittler weitergereicht, der jedoch abredewidrig mit dem Geld eine Immobilie gekauft habe. Seither bemühe er sich, das Geld zurückzuerhalten. Die von ihm gegenüber dem Architekten geleisteten Sicherheiten, insbesondere Grundschuldbriefe, seien nicht minderwertig. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das fragliche Grundstück inzwischen für den Preis von 100.000 D-Mark veräußert habe. Entsprechende Wertgutachten und den Kaufvertrag fügt er als Belege bei. Die Chefredaktion des Blattes betont, der Beschwerdeführer erfülle wegen seiner vielfältigen Aktivitäten in der Öffentlichkeit nahezu die Wesensmerkmale einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Mindestens aber wegen seiner Verwicklungen in den Finanzdeal stelle er eine relative Person der Zeitgeschichte dar. Der Ausdruck “finstere Geschäfte” sei eine Wertung, also keine Tatsachenbehauptung. Das fragwürdige Gebaren des Beschwerdeführers liege darin, anvertraute Fremdgelder nach Luxemburg transferiert zu haben, ohne eine sichere, bekannte und seriös-zuverlässige Anlagemöglichkeit zu kennen oder gewährleisten zu können. Dies müsse als grobe Pflichtverletzung eines Anwalts im Umgang mit Mandantengeldern gewertet werden. (1997)

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Finanzgeschäfte

Unter der Überschrift “In den Universitäten tobt der ‘Bücherkrieg’ – Juristen und Theologen sind die häufigsten Diebe” berichtet eine Regionalzeitung über den besonders starken Schwund von Büchern in den juristischen Abteilungen der Universitäten. Zitiert wird ein Bibliotheksdirektor, der das Gerücht bestätigt, dass Juristen und Theologen die schlimmsten Bücherdiebe seien. Ein Theologieprofessor legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in dem Artikel eine grobe Ehrverletzung der Theologen, die pauschal als Diebe bezeichnet würden. Der zitierte Bibliotheksdirektor habe ihm mitgeteilt, dass die Formulierung “Bücherkrieg” eine maßlose Übertreibung sei. Er habe auch nicht von den Juristen und Theologen als den häufigsten Dieben gesprochen. Damit sei die wiedergegebene Äußerung des Direktors eine freie Erfindung. Auf seine schriftliche Bitte um Richtigstellung habe die Zeitung nicht reagiert. Die Chefredaktion des Blattes beruft sich auf eine entsprechende Agenturmeldung, die auch in Blättern anderer Verlage erschienen sei. (1997)

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Verkehrssicherheit

Redaktionelle Mitarbeiter

ine Lokalzeitung berichtet in fünf Beiträgen über Auseinandersetzungen zwischen dem Stadtkämmerer der Gemeinde und deren Bürgermeister. Im Verlauf dieses “Rathausstreits” war der Kämmerer umgesetzt und später vom Dienst suspendiert worden. Er ist freier Mitarbeiter der Zeitung. Zwei der fünf Artikel über die Kontroverse sind mit wörtlichen Zitaten des Kämmerers überschrieben. Diese lauten “Umsetzung ist Willkür” und “Es geht grad’ weiter wie vorher”. Über einen Anwalt legt die Gemeinde Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung der Zeitung über die Kontroverse im Rathaus sei einseitig und von privaten Interessen beeinflusst. Die Gemeinde führt das darauf zurück, dass der Kämmerer seit etwa zwei Jahrzehnten als freier Mitarbeiter für die Zeitung tätig sei. Die der Redaktion vorliegenden Informationen stammten fast ausschließlich von dem Kämmerer. Es handele sich hier offensichtlich um eine Berichterstattung aus Gefälligkeit. Die Vorwürfe des Betroffenen, der Bürgermeister übe Schikane und Willkür aus, seien ehrverletzende Behauptungen ohne Substanz. Die Leitung des Verlags bestätigt, dass der Kämmerer regelmäßiger Mitarbeiter der Redaktion sei. Er habe schon “unter der Regie” des vorherigen Bürgermeisters “und in dessen Auftrag” über viele Jahre hinweg die lokale Berichterstattung in der Gemeinde übernommen, auch über die Sitzungen des Gemeinderats. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, dass dies nichts ungewöhnliches in deutschen Landen, zumal der Kämmerer auch für zwei andere in der Gemeinde operierende auflagenstärkere Tageszeitungen gearbeitet habe. Dem Mann sei es wegen seiner engen Kontakte zu den Redaktionen wohl auch gelungen, seine Situation “etwas deutlicher rüberzubringen” als der neue Bürgermeister. Es sei aber mit der gebotenen Sorgfalt und Ausgewogenheit über den Streit im Rathaus berichtet worden. Es sei niemals berichtet worden, ohne dass man auch den Kommentar des Bürgermeisters eingeholt habe. (1997)

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Gewalt

Unter der Überschrift “Einem Serienkiller geht es immer um zweierlei: Sex und Macht” veröffentlicht das Magazin einer Tageszeitung ein Interview mit dem renommierten US-amerikanischen Kriminalisten Robert K. Ressler. Der Beitrag enthält Fotos von Serienkillern und deren Opfern. Eines der Fotos zeigt eine nackte Leiche, die an den Füßen aufgehängt ist. Ein Leser des Magazins legt die Seite dem Deutschen Presserat vor. Die Darstellung schade dem Ansehen des Journalismus. Sie sei unangemessen und jugendgefährdend. Mit dem Interview habe man eine rationale Erklärung der Taten und Motive versuchen wollen, die für so viele Menschen einfach nur unbegreiflich seien, so die Chefredaktion. Gleichzeitig sollten die vorangestellten, bis an die Schmerzgrenze authentischen Aufnahmen von Opfern und Tätern einen Blick auf die Ungeheuerlichkeiten dieser Taten in einer Art und Weise ermöglichen, die so noch nicht zu sehen war: So auch das entsetzliche Ausgeliefertsein eines Opfers, das wie Schlachtvieh aufgehängt wurde. Nach einer langen und sehr leidenschaftlichen Diskussion innerhalb der Redaktion habe man sich entschlossen, diese Fotos zu zeigen, weil sie die Abstraktion ( und damit die Mystifikation) der Vorgänge und Taten, wie sie in den Nachrichten zu sehen waren, ebenso unterliefen wie die Darstellung von Gewalt und Mord in Filmen und Romanen, die den Serienmörder (wie in “Das Schweigen der Lämmer”) heroisieren. (1997)

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Werbung

Eine Lokalzeitung veröffentlicht eine Anzeige einer Schülerhilfe, die in der Aufmachung stark einem redaktionellen Beitrag ähnelt. Zwei Tage später erscheint im Blatt unter der Überschrift „Information aus dem Geschäftsleben“ ein mit einem Kürzel gekennzeichneter redaktioneller Beitrag, der sich mit der Arbeit der Schülerhilfe und mit dem neuen Leiter der örtlichen Niederlassung beschäftigt. Ein Leser der Zeitung vermisst in der ersten Veröffentlichung den Hinweis „Anzeige“ und sieht in dem zweiten Beitrag eine unerlaubte Schleichwerbung. Die Redaktion habe eine Pressemitteilung unredigiert übernommen, vermutet er in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Anzeigenleitung der Zeitung gesteht ein, dass im ersten Falle der Hinweis „Anzeige“ angebracht gewesen wäre. In Zukunft werde sie ihre Anzeigen in diesem Punkt unmissverständlicher gestalten. Zum zweiten Teil der Beschwerde teilt die Geschäftsleitung des Blattes mit, in einer Redaktionskonferenz sei die Veröffentlichung ausführlich diskutiert worden. Dabei seien die Mitarbeiter der Redaktion ausdrücklich auf die allgemeingültigen Regeln der redaktionellen Arbeit hingewiesen worden, so dass man hoffe, der Wechsel eines Leiters der Schülerhilfe werde künftig nicht mehr Anlass für ein Foto mit Bildunterschrift sein. (1997)

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Ausländer

Der Verleger und Chefredakteur einer Regionalzeitung kommentiert den Widerstand von Stadtrat und Elterninitiativen gegen den beabsichtigten Neubau eines Ablegers einer psychiatrischen Klinik in einer Stadt seines Verbreitungsgebiets. Unter der Überschrift „Nicht härtere Strafen – bessere Gesetze!“ befasst er sich u.a. mit dem Strafmaß für Sexualstraftaten und schreibt dazu: „Messerstecher, Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder gab es damals noch nicht im Umfang wie heute, diese Delikte werden also der Höhe nach an andere Strafen herangeführt. Hier tritt eine Folge der Überschwemmung unseres Landes mit Ausländern zutage.“ Ein Journalist in der Region sieht in dem Beitrag eine offene Hetze gegen Ausländer und wendet sich mit einem Beschwerde darüber an den Deutschen Presserat. Der Autor des Kommentars nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (1997)

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Gefälschte Fotos

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht eine Fotosequenz, die einem Videoband entnommen ist und angeblich Lady Diana, die Prinzessin von Wales, mit ihrem Geliebten beim Liebesspiel zeigt. Die Schlagzeile lautet: „Di – Bei Sex-Spiel gefilmt!“. Und in der Dachzeile dazu heißt es: „England fragt: Machte der Geheimdienst dieses Video?“. Ein Leser sieht in dieser Titelstory eine bewusste Irreführung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Andere seriösere Blätter hätten den Vorgang von Anfang an, also auch schon vor dem Andruck, als Ente erkannt und entsprechend eingestuft. Obwohl also längst bekannt gewesen sei, dass das Videoband gefälscht war, habe die Zeitung die Fotos dennoch veröffentlicht. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie sei beim Andruck davon ausgegangen, es handele sich bei der gefilmten Person tatsächlich um Lady Di. Kurz nach Beginn des Andrucks hätte sich jedoch herausgestellt, dass die Fotos von einem gefälschten Videoband stammen. Daraufhin sei sofort ein Blitzschub gemacht und über die Fälschung berichtet worden. Die Schlagzeile auf Seite 1 lautete fortan: „Di – Schwindel um Sex-Fotos“. Und die Dachzeile sei wie folgt geändert worden: „Aufregung in England um ein gefälschtes Video“. (1997)

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