Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Diffamierung von Kranken

Eine Zeitschrift berichtet über psychisch Kranke, die Gewalttaten begingen und eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen. Die Überschrift des Beitrags lautet: »Gefahr für alle! Deutsche Nervenheilanstalten sind oft nicht ausbruchsicher. Achtung: Geisteskranke laufen einfach frei herum! Psychisch Kranke brechen aus und ermorden kleine Kinder.« Der Text berichtet unter Verwendung fiktiver Namen über Beispiele einzelner Gewalttaten von »Geisteskranken«. Dazu werden Fotos von »gefährlichen Irren« und »gemeingefährlichen Geisteskranken« gezeigt und ein Interview mit einem »Anstaltsleiter« veröffentlicht, dessen Name ebenfalls abgeändert wurde. Ein Journalist sieht in dem Beitrag reine Stimmungsmache gegen psychisch Kranke und Behinderte. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1990)

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Namensnennung

Der Mieterverein der Stadt habe zwei Fälle von mutmaßlichem Mietwucher bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, berichtet eine Regionalzeitung. Nachdem ein Bauunternehmer eine Zeile von zehn bis zwölf Häusern mit rund 60 bis 70 Wohnungen aufgekauft habe, sei die Miete u. a. in zwei Fällen so weit angehoben worden, dass sie bei 76 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege. Der Mieterverein befürchte, dass dies »einreiße«. Der Bauunternehmer wird im selben Beitrag mit seiner Begründung zitiert, warum er die Miete erhöht hat. Name und Wohnort des Mannes sind genannt. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält die Namensnennung für unzulässig und sieht sich vorverurteilt. (1990)

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Namensnennung

Eine Boulevardzeitung nennt den vollen Namen eines Mannes, der Tiere auf grausame Art und Weise gequält haben soll: »Er folterte Schafe, Kaninchen, Gänse. Er ist Deutschlands größter Tierquäler. Und der Schlüssel zu seinen Grausamkeiten ist sein Familienname: Ratte heißt er, tatsächlich Ratte - wie diese missliebige Tierart.« Der Beitrag versucht einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Nachnamen des Betroffenen und seinen Taten. Seine Schwester wird mit den Worten zitiert, er habe besonders unter seinem Namen gelitten. Auch ein Sexualwissenschaftler und eine Psychologin kommen mit Kurzinterpretationen zu Wort. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Namensnennung und Angabe von Alter, Beruf, Größe und Vorname der Schwester machten den Mann zudem voll identifizierbar. Die Namensnennung sei notwendig gewesen, erklärt die Redaktion, um dem Leser den Hintergrund der Taten, die Motivation des Täters und die Tragik des Falles zu verdeutlichen. Herr Ratte sei mit der Namensnennung einverstanden gewesen. Die Mitbewohner seines Dorfes hätten schon aus der Lokalpresse erfahren, dass er die Taten begangen haben soll. Mit diesem Beitrag habe die Zeitung verständlich machen wollen, dass der Tierquäler für seine Taten nicht verantwortlich zu machen sei. (1991)

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Kritik an einem Politiker

Im Rahmen ihrer landespolitischen Berichterstattung setzt sich eine Lokalzeitung kritisch mit den politischen Äußerungen eines Landtagsabgeordneten auseinander. U. a. berichtet die Zeitung über die Auswirkungen des Truppenabbaus auf die heimatlichen Garnisonen, die Verbreitung eines Schreibens aus dem Verteidigungsministerium durch den Abgeordneten und einen damit verbundenen Streit unter den Politikern des Landes. Dieser Berichterstattung ging ein Schriftwechsel zwischen dem Chefredakteur und Verleger des Blattes mit einem der beteiligten Abgeordneten voraus. Darin äußert sich der Zeitungsmann kritisch über die Fachkompetenz des von ihm Attackierten, empfiehlt, ihn in den Ruhestand zu versetzen und kündigt an, sich mit ihm in der Presse auseinander zusetzen, um die Allgemeinheit vor den Clownerien des Landespolitikers zu bewahren. Der Betroffene wehrt sich durch eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Verleger und Redakteur missbrauche seine Machtstellung zu persönlichen, ehrverletzenden Rundumschlägen, um dem Ansehen des Beschwerdeführers zu schaden. (1990)

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Kritik an Pressemitteilung

Eine Studiengruppe deutscher Beamter besucht Moskau und Sankt Petersburg. In einer Pressemitteilung, die nach der Rückkehr verbreitet wird, schildern die Teilnehmer der Reise ihre Erlebnisse. Ein Boulevardblatt greift die Mitteilung auf und kommentiert sie. In abgesetztem Text stellt die Zeitung fest, es müsse toll sein, vor frierenden Russen mal so richtig den Herrenmenschen spielen zu können. Wörtliches Zitat: »So freuen sich die Beamten, wenn sie nicht erwischt werden. Nach Einkauf bei Hehlern, Schmuggel und Bestechung.« Die Interessenvertretung der Studiengruppe beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Pressefreiheit stoße auf ihre Grenzen, wenn ein Berufsstand in unzulässiger Weise diffamiert und Pressemitteilungen ins Gegenteil verkehrt würden. Die Redaktion besteht darauf, korrekt zitiert zu haben. Die Pressemitteilung müsse allerdings, sowohl was ihren beschreibenden Teil angehe als auch insoweit sie als Tipp für einen Russlandbesuch dienen solle, als beschämend bezeichnet werden. Sie enthalte beispielsweise den Hinweis darauf, in welcher Größenordnung man Zöllner bestechen müsse. (1991)

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Veröffentlichung ohne Zustimmung

Eine Tageszeitung berichtet, eine renommierte deutsche Firma sei von einem britischen Unternehmen gekauft worden. Hintergründe zum Geschäftsverlauf der vergangenen Jahre werden geschildert. Mitgeteilt wird u. a. auch, die Geschäftsführer hätten eine Reihe von Führungskräften gefeuert, darunter den Leiter des Finanzressorts. Dieser wendet sich am 12. Dezember mit einem Schreiben an die Chefredaktion des Blattes und stellt richtig, er sei nicht gefeuert worden. Er habe auf freiwilliger Basis von der Möglichkeit des Vorruhestandes Gebrauch gemacht. Entsprechende versicherungsmathematische Rückstellungen habe er schon zu einem Zeitpunkt zwei Jahre zuvor gebildet. In einem Brief vom 19. Dezember, der den Adressaten am 21. Dezember erreicht, entschuldigt sich die Zeitung für »mögliche Irrtümer«. Um »die Rufschädigung aus der Welt zu schaffen«, schlägt die Redaktion vor, den Brief des Betroffenen in der Ausgabe vom 21. Dezember zu veröffentlichen. Man hoffe, dass ihn die »vorgeschlagene Regelung« zufrieden stelle. Auszüge aus dem erwähnten Schreiben erscheinen tatsächlich am 21. Dezember auf der Leserbriefseite der Zeitung, ohne dass der Betroffene eine Chance zum Widerspruch hatte. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält es für unzulässig, den Brief mit vertraulichen Daten des Absenders ohne Rückfrage zu veröffentlichen. Die Zeitung hätte nach fehlerhafter Darstellung den Mut zu einer »sauberen Klarstellung« haben müssen. Die Redaktion erklärt, ihr sei daran gelegen gewesen, mit der Veröffentlichung des Leserbriefs möglichst schnell die Position des Beschwerdeführers in dessen Sinne bekannt zu machen. Im übrigen sei der Brief nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen. (1990)

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Überschrift

Eine Lokalzeitung berichtet über die Aktivitäten einer Kommunalpolitikerin. Aus Verärgerung über ihre Abwahl aus dem Fraktionsvorstand habe sie ihre Mitarbeit in sämtlichen Gremien des Kreises aufgekündigt. Die Kreistagsabgeordnete habe entschieden, den Aufbau zweier psychosozialer Kontakt- und Beratungsstellen im Kreis zu befürworten. Eine dieser Stellen werde von der Arbeitgeberin der Kommunalpolitikerin betrieben. Kaum sei diese Einrichtung mit der Stimme der Volksvertreterin beschlossen gewesen, sei diese von ihrer alten Stelle dorthin gewechselt. Folgert die Zeitung in der Überschrift: »Mit eigener Stimme einen

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Verdeckte Quellen

Mehrere Tageszeitungen, auch eine Nachrichtenagentur, greifen Berichte eines Fernsehmagazins auf, wonach der Redakteur einer Zeitschrift viele Jahre Stasi-Agent gewesen sein soll. Der Bericht sei auf die Aussagen von drei ehemaligen hauptamtlichen Stasi-Mitarbeitern gestützt worden, die Einzelheiten über angebliche Spionagehandlungen mitteilten. Die Staatsanwaltschaft ermittele. Mitgeteilt wird auch, dass der Redakteur enge Kontakte zum früheren MAD-Chef und zum früheren Verteidigungsminister gehabt habe. Die deutschen Sicherheitsbehörden stuften den Fall als »sehr hochrangig« ein. Der Betroffene bestreite die Vorwürfe. Die Zentrale der Nachrichtenagentur bittet ihren Korrespondenten in Bonn um einen Hintergrundbericht. Was kann der Mann der Stasi wohl alles verraten haben? Wie schätzen Bonner Sicherheitskreise den Fall ein? Daraufhin erscheint der Korrespondentenbericht »Offiziere: Wir müssen von schwerem militärischen Verrat ausgehen«. Darin werden Aussagen wiedergegeben, die »Offiziere« und »zuständige Abteilungen« des Verteidigungsministeriums, »Geheimdienstexperten« sowie »Bonner Sicherheitskreise« zum Fall abgegeben haben. So solle der Redakteur brisante Einzelheiten der Bundeswehrplanung nach Ost-Berlin geliefert haben. Er habe als »Militär-Intimus« absoluten Zugang zu allen Topleuten der Bundeswehrspitze gehabt. Mitgeteilt wird wiederum, dass er die Vorwürfe bestreitet. Acht Tage später wird dem Verfasser des Korrespondentenberichts von Kollegen ein »offener Brief« überreicht, in dem 28 Unterzeichner ihre Kritik gegen den Bericht zum Ausdruck bringen. Er habe »auf handwerklich zweifelhafte Weise und unter Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht zu einer öffentlichen Vorverurteilung« des Redakteurs beigetragen, die »dem Prinzip der Unschuldsvermutung grob zuwider« laufe. Die angeführten Quellen dürften als Grundlagen für einen seriösen Bericht nicht in Frage kommen. Die Behauptungen seien beim Betroffenen nicht überprüft worden. Der Verfasser des Berichts erhalte innerhalb zweier Tage Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach würde der »offene Brief« in den Pressehäusern und Bonner Redaktionen verteilt. Entgegen dieser Ankündigung wird der Brief bereits einen Tag später, unmittelbar vor einem Gesprächstermin zwischen den Beteiligten, verteilt. Der so angegriffene Redakteur wendet sich gegen das Verhalten der Kollegen und bittet darum, der Deutsche Presserat möge überprüfen, ob sein Korrespondentenbericht tatsächlich sorgfaltswidrig war. (1990)

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Unbegründeter Vorwurf

Eine Regionalzeitung veröffentlicht in der Rubrik »Aufgespießt« einen Kommentar zu den Aktivitäten des städtischen Museumsdirektors. Die Rede ist vom »amoklaufenden« Museumsdirektor, den »Rapport-Predigten« des Bürgermeisters wegen teurer Aktivitäten nicht beeindrucken, der andere mit falschen Behauptungen beschimpfe und schon längst kein Aushängeschild der Stadt mehr sei. Er habe dennoch die Chance, trotz seiner wiederkehrenden Ausfälle seinen Ruhestand in der Stadt zu erleben. Einen Tag später druckt die Zeitung eine Gegendarstellung des Betroffenen ab. Tags darauf wird berichtet, der Oberbürgermeister sei über die Gegendarstellung verwundert. In den folgenden Tagen erscheinen dann ein kritischer Leserbrief gegen den Museumsdirektor, eine Karikatur sowie ein Foto zur Gesamtthematik. Der Betroffene erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Während des noch laufenden Verfahrens erhält der Vorgesetzte und Bürgermeister der Stadt Kopien einzelner Schreiben des Beschwerdeführers an den Presserat. Er hält die Kommentierung für beleidigend und ausfallend. (1990)

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Bloßstellung

Eine Tageszeitung veröffentlicht in einem Teil ihrer Auflage eine Glosse, die sich ironisch mit dem Rechtsstreit einer jungen Frau auseinandersetzt, die seit einem Tanzunfall gelähmt ist und nun gegen den Tanzpartner Schadensersatzansprüche geltend macht. Unter anderem habe sie im Prozess vorgetragen, sie habe in ihrem sozialen Kreis kaum noch Heiratschancen. Die Namen der Beteiligten, beide mit Adelstiteln, werden genannt. Dies ist Ansatzpunkt für den Autor, den Vorgang beißend zu kommentieren (». . . auch wenn man sich unter uns Plebejern fragt, was diese Edlen eigentlich immer wieder aus dem sicheren Quadrillen-Verband ins gemeine Disco-Getümmel treibt«). Beschwerdeführer ist ein Rechtsprofessor. Es sei eine unentschuldbare Verletzung menschlichen Anstands, einer vom Schicksal hart getroffenen Frau mit Häme und bewusst verletzenden Bemerkungen die menschliche Anteilnahme zu versagen, begründeter seine Reaktion. Die Redaktion pflichtet ihm bei: Diese Glosse hätte nie erscheinen dürfen. Sie war von der Redaktion längst abgelehnt worden und nur durch eine technische Panne in eine Teilauflage geraten. Es war nämlich vergessen worden, den Text im rechnergesteuerten System zu löschen. Nach Entdecken des Fehlers wurde die Rotation angehalten und der Text ausgewechselt. Die Zeitung entschuldigt sich bei der Familie, erklärt Unterlassung und spendet anstelle eines Schmerzensgeldes einen größeren Betrag für eine gemeinnützige Organisation Querschnittgelähmter. (1991)

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