Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung titelt: „Bis zu 29 % der Corona-Toten starben nicht an Corona“. Im Teaser heißt es: „Bis zu 29 %! Sie wurden als Corona-Tote gezählt, aber das Virus war nicht Todesursache. Wie die Bürokratie das Vertrauen der Bürger verspielt“. Im Text heißt es, in Sachsen-Anhalt seien 29 Prozent der in der Statistik aufgeführten Todesfälle nicht auf das Corona-Virus, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Mehrere Bundesländer hätten der Redaktion mitgeteilt, dass sie nicht zwischen an und mit Corona erkrankten bzw. verstorbenen Personen unterschieden. Das Robert-Koch-Institut habe mitgeteilt, dass bei einem Großteil der erfassten Personen Corona die Todesursache gewesen sei. Der Titel verletzt nach Ansicht eines Lesers der Zeitung die Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Sie sei geeignet, die Gefährlichkeit des SARS CoV-2-Virus irreführend zu relativieren. Die Rechtsabteilung des Verlages steht auf dem Standpunkt, dass die Berichterstattung nicht geeignet sei, „unbegründete Befürchtungen beim Leser“ zu wecken, wie es für Ziffer 14 des Kodex aber erforderlich wäre. Es liege auch kein Verstoß gegen die Ziffer 1 vor. Es möge sein, dass der Wert von 29 Prozent der erfassten Todesfälle, die nicht an Corona gestorben seien, nicht zutreffe. Dieser Wert stamme jedoch von einer fehlerhaften Datenübermittlung durch das Gesundheitsministerium von Sachsen-Anhalt. Tatsächlich seien nur bis zu 20 Prozent der erfassten Todesfälle auf das Virus zurückzuführen. Die Redaktion habe den Fehler längst korrigiert.
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„Supreme Court blockiert Bidens Impfpflicht für größere Unternehmen“ titelt eine überregionale Zeitung online. Es geht um eine Entscheidung des höchsten US-amerikanischen Gerichts zu einer Verordnung der Regierung im Hinblick auf eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Offensichtlich habe die Redaktion unzureichend recherchiert. Im Beitrag werde im Hinblick auf die von der Biden-Regierung erlassene Impf- und Maskenpflicht in den USA behauptet, dass das höchste Gericht diese inhaltlich abgelehnt habe. Zitat: „Das Gericht sah hingegen in einer Impfpflicht einen zu großen Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger.“ Dieses Zitat sei nicht nachvollziehbar, da der Supreme Court nicht in der Sache entschieden habe. Er habe lediglich befunden, dass über derart massive Grundrechtseingriffe der Kongress die Entscheidungsgewalt habe. Sie könnten nicht per administrativer Anordnung erlassen werden. Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Redaktion habe den Fehler eingestanden und den Onlinebeitrag an den relevanten Stellen korrigiert.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dessen Überschrift die Rede davon ist, dass ein Dealer in einem Park vor der Polizei geflohen und fast in einem Teich ertrunken sei. Im ersten Satz des Berichts schreibt die Redaktion von einem “mutmaßlichen Drogendealer“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass der Mann ein Dealer sei. Weder in der Pressemitteilung der Polizei noch im entsprechenden Beitrag einer anderen Zeitung sei davon die Rede gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion gewählte Formulierung vom „mutmaßlichen Drogendealer“ für korrekt. Sie diene der wahrheitsgemäßen Information der Öffentlichkeit. Die Meldung von der Flucht und ihrem beinahe tragischen Ende in einem Teich sei ohne diese Information gar nicht nachvollziehbar. Keine Angabe im Bericht sei unwahr. Die Indizien für den geäußerten Verdacht seien dem Autor des Beitrages bekannt. Diese Indizien seien der Aufenthalt des Mannes in dem als Drogenbrennpunkt bekannten Park, die Flucht vor den Polizeibeamten und die Tatsache, dass der Verdächtige auf der Flucht etwas weggeworfen habe. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung werde in dem Beitrag gewahrt, so die Rechtsvertretung. Zutreffend sei, dass in der Überschrift das Wort „mutmaßlich“ nicht enthalten sei. Möglicherweise sei es aus technischen Gründen entfernt worden. Die Zeitung beruft sich auf den Grundsatz, wonach der Sinngehalt von Schlagzeilen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Beitrag zu sehen sei. Somit habe die Redaktion nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Unabhängig davon habe man die Schlagzeile des Beitrages geändert, um jeglichen Verdacht auszuräumen.
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Die Online-Version einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Knast für Tierquälerin: Britin will Äffchen im Klo runterspülen“ über eine „einfach nur geschmacklose und grausame Tierquälerei“. Im beigestellten Video zeigt die Redaktion, wie die Besitzerin mehrfach versucht, ihren Weißbüschel-Affen in der Toilette herunter zu spülen. In einer weiteren Sequenz wird gezeigt, wie die Frau dem Affen Kokain anbietet. Eine Tierschutzorganisation – so die Redaktion – habe diese und 22 weitere Videos veröffentlicht, die zeigten, wie der Affe gequält werde. Die Videos seien auf dem Handy der Besitzerin gefunden worden. Diese sitze mittlerweile wegen Drogendealens im Gefängnis. Sie sei zudem wegen Tierquälerei verurteilt worden. Die Sequenzen des Äffchens in der Toilette werden von der Redaktion wiederholt gezeigt. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, immer wieder „genüsslich“ die Szene mit dem Äffchen zu zeigen und mit dieser Tierquälerei Klicks und Reichweite zu erzielen. Sachinformation sei ein Ding. Den Vorgang bebildert zu präsentieren und damit niederste Triebe zu befriedigen, ein anderes. Die Rechtsvertretung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis, über den Vorgang hätten Medien weltweit berichtet. Das Videomaterial sei von der ältesten und größten Tierschutzorganisation der Welt veröffentlicht worden. Man möge den Inhalt des Videos „kaum erträglich“ finden. Gleichwohl gehörten die Schattenseiten des gesellschaftlichen Zusammenlebens nun einmal zum öffentlichen Interesse. Die Rechtsvertretung stellt abschließend fest, dass die Redaktion das Geschehen im Video selbst als „geschmacklose und grausame Tierquälerei“ bezeichnet und für den Konsumenten somit journalistisch eingeordnet habe.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Kreiskrankenhäuser verscherbelt“. Die Einsendung bezieht sich auf die Berichterstattung der Zeitung über die Kliniken in ihrem Verbreitungsgebiet. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes. Er legt ein Schreiben vor, das er zusammen mit dem Leserbrief an die Redaktion geschickt habe. Darin heißt es unter anderem: „Deshalb mit aller Deutlichkeit: Ihr habt die Möglichkeit, den Leserbrief von mir zu unterschlagen – aber ich untersage jede Änderung an meinem Text.“ Der eingereichte Leserbrief unterscheide sich von dem veröffentlichten: Neben grammatikalischen Berichtigungen und dem Hinzusetzen von Vornamen der im Brief erwähnten Politiker sei der folgende Satz weggelassen worden: „Das können sie vielleicht dem (Name der Zeitung) oder meiner Oma erzählen.“ Der Beschwerdeführer betont, er habe ausdrücklich und überdeutlich untersagt, seinen Leserbrief zu verändern. Dies sei von der Redaktion ignoriert worden. Der geschäftsführende Redakteur räumt ein, dass man den oben erwähnten Satz aus technischen Gründen weggelassen habe. 96 Prozent des Briefes seien unverändert erschienen. Die redaktionelle Bearbeitung sei absolut sinnwahrend erfolgt. Bei der Bearbeitung von Leserbriefen würden selbstverständlich die Wünsche der Einsender berücksichtigt. Im vorliegenden Fall halte man die geringfügige Kürzung für angemessen. Hätte man aus formalen Gründen auf den Abdruck verzichtet, hätte sich die Redaktion möglicherweise dem Vorwurf der Zensur ausgesetzt.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Klage der Datenschutzbeauftragten eines Bundeslandes gegen die Staatsanwaltschaft in der Landeshauptstadt. Dieser wird die verbotene Weitergabe vertraulicher Akten vorgeworfen. In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle eines Oberstaatsanwalts erwähnt. Über ihn berichtet die Redaktion mit dieser Passage: „In einem Untersuchungsausschuss des Landtages kam heraus, dass ein (…) Oberstaatsanwalt in einer Rocker-Ermittlung eine Ermittlungsakte verfälscht hat.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Prozessvertreter des im Beitrag erwähnten Oberstaatsanwalts. Er ist der Ansicht, der Artikel enthalte falsche Tatsachendarstellungen. Der Erste Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Landtages sei der einzige Parlamentarische Untersuchungsausschuss im Bundesland. Daher sei die Formulierung „In einem Untersuchungsausschuss des Landtages“ irreführend. Durch sie werde der Eindruck erweckt, es gebe mehrere derartige Ausschüsse. Die Formulierung „…kam heraus…“ lasse den falschen Schuss zu, der Untersuchungsausschuss habe seine Arbeit bereits abgeschlossen oder gar ein Ergebnis oder ein Zwischenergebnis zutage gefördert. Es liege aber weder ein Schlussbericht vor noch sei den Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden. Damit sei die Darstellung der Redaktion falsch und verzerrend. Der Rechtsvertreter des Oberstaatsanwalts teilt mit, sein Mandant habe zu keinem Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss eingeräumt, eine Akte „verfälscht“ zu haben. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. In der Sache sei der Einwand des Beschwerdeführers aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Ob der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht tatsächlich gravierende Fehler der Staatsanwaltschaft feststellen werde, bleibe abzuwarten. Im laufenden Verfahren hätten beteiligte Politiker allerdings diesen Eindruck gewonnen und dies auch öffentlich geäußert. Der Beschwerdeführer habe sich direkt bei der Zeitung beschwert. Deshalb habe man ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge in der Zeitung sowie in einem Online-Beitrag darzulegen. Eine vom Beschwerdeführer gewünschte Passage sei komplett veröffentlicht worden.
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Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Corona-Pöbler crashen Bürgerdialog … und der Innensenator verschwindet“ und in der Printausgabe mit der Aufmachung „Innensenator flieht vor Corona-Pöblern“ über ein Aufeinandertreffen des Berliner Innensenators mit Corona-Aktivisten der Gruppierung “Freedom Parade“. Über einen der Demonstranten heißt es. „´Captain Future´ alias Michael Brendel (43) trägt einen gelben Umhang und Maske.“ Ein Leser der Zeitung trägt vor, der Rechtsextremist und Corona-Leugner heiße Michael Bründel und nicht Michael Brendel. Die Rechtsvertretung des Verlages bezeichnet die Beschwerde „mit Verlaub“ als absurd. Sie sei bereits unter Zulässigkeitsgesichtspunkten jenseits der Grenze zur Missbräuchlichkeit angesiedelt.
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Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über den Tod eines Obdachlosen. Dieser hatte auf dem Gelände einer Katholischen Hochschulgemeinde gelebt. Der neue Leiter dieser Einrichtung habe dem Mann kurz zuvor ein Ultimatum gestellt, das Gelände zu verlassen. Mitarbeiter vermuten, dass dies der Grund für den Mann war, sich das Leben zu nehmen. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen ethischen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz sowohl des Verstorbenen als auch des namentlich genannten Leiters der Hochschulgemeinde. Der Verstorbene sei keine Person des öffentlichen Interesses gewesen, was eine Suizid-Berichterstattung rechtfertigen würde. Der Leiter werde zudem persönlich für den Tod eines Menschen gemacht und an den Pranger gestellt. Der Beschwerdeführer verweist auf Richtlinie 8.7 des Pressekodex sowie auf Richtlinie 13.1, da in diesem Fall ein namentlich Genannter moralisch vorverurteilt werde. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung und übermittelt auch die Haltung des Autors. Die presseethisch vorgegebene Zurückhaltung über die Selbsttötung sei gewahrt worden. Kernaussage des Autors: „Mir waren durch die Recherchen und Gespräche mit Augenzeugen die Umstände des Suizids im Detail bekannt. Ich habe in der Darstellung bewusst auf sämtliche Beschreibungen und Einzelheiten verzichtet. Wir haben außerdem weder Fotos aus dem Innenraum gebracht, etwa vom Fundort der Leiche, noch Fotos des Verstorbenen zu Lebzeiten oder Bilder aus der Privatsphäre des Verstorbenen.“ Den Vorwurf der Vorverurteilung durch die Berichterstattung weist die Redaktion zurück. Vielmehr hätten der Tod des Mannes und die Todesumstände auf dem Gelände in der Region für Aufsehen gesorgt. Wie die am Abend abgehaltene Mahnwache gezeigt habe, seien auch hier die Umstände – für jedermann hörbar und sichtbar – thematisiert worden.
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Die Opfer des Amoklaufes an einer Grundschule im texanischen Uvalde sind Thema eines Online-Berichts in einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Als Amerie den Notruf wählte, drückte der Killer ab“ zeigt die Redaktion unverpixelte Fotos der getöteten Kinder und der Lehrerin. Als Fotoquelle werden Twitter bzw. in einem Fall Facebook angegeben. Ein Leser der Zeitung sieht einen gravierenden Verstoß gegen Richtlinie 8.3 des Pressekodex. Dort heißt es, dass über Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar berichtet werden darf. In diesem Fall würden drei der Opfer ohne die gebotene Unkenntlichmachung gezeigt. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung). Die Überschrift sei sensationsheischend. Die reißerische Darstellung sei nicht durch das öffentliche Interesse gedeckt. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Zeitschrift berichtet über die angebliche Trennung von Prinz William und seiner Frau Catherine. In dem Beitrag finden sich diese Passagen: „Bei Prinz William (39) und seiner Ehefrau Kate (40) scheint der Haussegen nicht schief zu hängen, sondern krachend heruntergefallen und zerborsten zu sein“ und „Es spielt sich ein wahres Ehedrama ab! Ein Drama von dem eigentlich niemand etwas mitkriegen sollte.“ Die Redaktion schreibt unter anderem weiter: „Aber vor seinen engsten Mitarbeitern im Kensington Palace kann sich das Paar nicht verstecken. Sie sehen Kate mit den Kindern George (8), Charlotte (7) und Luis (4) und gepackten Koffern ins Auto steigen. Sie fuhr zu ihren Eltern nach Berkshire, weil ihr einfach alles zu viel wurde. So vermuten jedenfalls die Palastangestellten.“ Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Formats Übermedien.de. Er sieht die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex (Glaubwürdigkeit und journalistische Sorgfalt) verletzt. Der beanstandete Artikel sei auch als „Gastbeitrag“ von anderen Formaten übernommen worden, dann aber gelöscht worden. Ein Online-Magazin habe den Beitrag als falsch bezeichnet und sich bei seinen Leserinnen und Lesern entschuldigt. Die Zeitschrift teilt mit, zu der Beschwerde nicht Stellung nehmen zu wollen.
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