Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Chefredakteur: Berichterstattung gründlich misslungen

„Das Virus aus Afrika ist bei uns“ - so überschreibt die Sonntagsausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über die neue Omikron-Variante des Corona-Virus. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das eine dunkelhäutige Frau und ein Kind zeigt, die aus einem Fenster blicken. Zwei Tage später erscheint ein Artikel des Chefredakteurs, der sich für die Veröffentlichung entschuldigt. Diese habe eine große Debatte unter den Leserinnen und Lesern ausgelöst. Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Der Chefredakteur betont, dass die Redaktion nicht rassistisch sei und auch keine rassistischen Vorurteile bediene. Sieben Leserinnen und Leser beschweren sich über die Berichterstattung. Die Kritik richtet sich gegen die Kombination von Überschrift und Foto. Diese schüre Ängste vor und Ressentiments gegenüber Menschen aus Afrika. Das Virus habe keine ethnische Herkunft, sondern sei in Afrika erstmals entdeckt worden. Mit der Überschrift werde ein ganzer Kontinent stigmatisiert. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er schreibt, Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen. Die Redaktion habe sich bei den Leserinnen und Lesern gedruckt und online entschuldigt. Auf E-Mails von Leserinnen und Lesern habe die Redaktion geantwortet, den Fehler eingeräumt und um Entschuldigung gebeten. Zahlreiche Zuschriften zu diesem Thema seien veröffentlicht worden. Im Ergebnis, schreibt der Chefredakteur, sehe die Redaktion die Beschwerden als begründet an. Gleichwohl bitte er darum, nach Paragraf 12 der Beschwerdeordnung auf eine Maßnahme zu verzichten. Die Redaktion habe den Fehler eingesehen, dieses Eingeständnis den Leserinnen und Lesern gegenüber kommuniziert und zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung des publizistischen Schadens getroffen. Die Redaktion habe ihre Lektion gelernt.

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Eine Überschrift führt in die Irre

„80 Prozent Impfdurchbrüche bei den über 60-Jährigen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung in ihrer Online-Version über die Altersstruktur bei Corona-Infektionen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese unzutreffend über die Statistik berichtet habe. Diese betreffe nicht alle über 60-jährigen Kreisbewohner, wie in der Überschrift behauptet werde. Sie betreffe nur die an Corona erkrankten über 60-jährigen Bewohner des Kreises. Mit ihrer unzutreffenden Sensationsmeldung erwecke die Redaktion den Anschein, dass 80 Prozent der über 60-jährigen Kreisbewohner einen Impfdurchbruch erleiden. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Überschrift irreführend gewesen sei. Der Artikel selbst sei jedoch aufklärend und erhellend gewesen. Der Fehler ärgere die Redaktion und die Autorin selbst. Er sei sofort in Ordnung gebracht worden. Die Autorin des Beitrages teilt mit, sie habe sagen wollen, dass es sich um diejenigen Kreisbewohner über 60 Jahren handele, die dem Gesundheitsamt als infiziert gemeldet worden seien. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, das Thema mit dieser Überschrift sensationell darzustellen.

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Probleme im Zusammenhang mit Frauenrechten

„Schwarzfahrer streckt Zugbegleiter nieder – zuvor soll er Frau sexuell belästigt haben“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Die Redaktion informiert über die Festnahme eines 26-jährigen Mannes durch die Bundespolizei im Bahnhof am Verlagsort der Zeitung. Gegen ihn wird dem Artikel zufolge ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und das Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) eingeleitet. Am Ende des Beitrages heißt es, dass es sich bei dem Mann um einen somalischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung bittet den Presserat um Prüfung, ob die Nennung der Nationalität des Festgenommenen von öffentlichem Interesse ist oder gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen überwiege. Sie berichtet von mehreren ähnlichen Straftaten im Bahnverkehr in jüngster Zeit. Bei den Tatverdächtigen handele es sich immer wieder um Männer aus islamisch geprägten Kulturkreisen, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Frauenrechten gebe. Leserinnen und Leser – so die Rechtsvertretung weiter – hätten ein begründetes Informationsinteresse daran, dass Asylbewerber mit islamischer Herkunft Schwierigkeiten hätten, sich im europäischen Kulturkreis zurechtzufinden. Im Verhältnis zum Anteil an der Gesamtbevölkerung stellten ausländische Männer einen überproportional hohen Anteil an Tatverdächtigen im Bereich der Sexualdelikte dar. An diesem Umstand bestehe auch im Rahmen der Berichterstattung über diese Vorfälle ein berechtigtes Interesse der Leserschaft.

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Mit Berichten nicht nur Freunde gemacht

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Als Hitler vor 10.000 Menschen sprach“ gedruckt und in der Online-Version unter der Überschrift „Kriegsaufträge mit politischen Gefangenen bringen Bruns-Fabrik auf Touren“ über Aktivitäten Hitlers im Oldenburger Land. Erwähnt wird eine Hitler-Rede in einer Maschinenfabrik. Zur Geschichte der Maschinenfabrik schreibt die Zeitung, seit den 1930er Jahren sei dort die Fabrik eines namentlich genannten Besitzers ansässig gewesen. In den Jahren nach der Hitler-Rede habe die Firma erhebliche Kriegsaufträge erhalten, die das Werk schnell auf Touren gebracht hätten. Der Beschwerdeführer in diesem Fall, ein Nachfahr des damaligen Fabrik-Besitzers, kritisiert die Berichterstattung. Sie verfälsche die Fakten. Richtig sei, dass die Hallen zum Zeitpunkt der Hitler-Rede im Jahr 1932 leer standen. Erst ein Jahr später habe der Vorfahr einen Teil der Hallen gepachtet und später das gesamte Areal gekauft. Der Vorfahr habe die Firma durch landwirtschaftliche Patente groß gemacht. Wie viele andere Firmen habe das Unternehmen in der NS-Zeit auch Rüstungsaufträge ausführen müssen. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Redaktion arbeite in lockerer Folge die Geschichte im Verbreitungsgebiet des Blattes im Dritten Reich auf. Ihr sei klar, dass man sich damit nicht nur Freunde mache und dass die Veröffentlichung für Nachfahren gerade in diesem lokalen Kontext schmerzhaft sein könne. Wenn durch die Berichterstattung – so der Chefredakteur weiter – der Eindruck entstehe, die Maschinenfabrik habe ihre Hallen für den Hitler-Auftritt zur Verfügung gestellt, sei dies eine Interpretation des Beschwerdeführers. Unbestritten sei, dass die Maschinenfabrik im Dritten Reich in der Rüstungsindustrie tätig und „erfolgreich“ gewesen sei. So habe sie von dem menschenverachtenden und mörderischen Regime und seinem Angriffskrieg profitiert.

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Ein Streit im Gasthaus eskaliert

Eine Regionalzeitung berichtet über einen eskalierten Streit in einem Gasthaus. Dabei sei ein Mann festgenommen worden, der zwei andere Gäste mit einem Messer verletzt haben soll. Einen Dritten solle er mit einem Knüppel oder einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen haben. Die Zeitung berichtet, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen 36-Jährigen polnischer Herkunft handele. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Kodexverstoß und bittet um Prüfung, ob die Angabe der polnischen Herkunft des Tatverdächtigen von einem öffentlichen Interesse gedeckt sei. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass die Nennung von Nationalitäten stets und somit auch in diesem Fall nach sorgfältiger Rücksprache innerhalb der Redaktion erfolge. Ein öffentliches Interesse an der Herkunftsnennung sei hier gegeben. Die Redaktion habe die polnische Herkunft des mutmaßlichen Täters genannt, weil sich seine Attacke gegen drei Männer georgischer Herkunft gerichtet habe. Es habe sich um einen Nationalitätenstreit gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft habe die Nationalität genannt. Zudem sei es um eine schwere Straftat gegangen.

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Illustrierte berichtet über sicheren Sterbeprozess

„Vollautomatische Gas-Kapsel - Sterbehilfe durch den Sarco-Pod legal zugelassen“ – so überschreibt eine Illustrierte online ihren Bericht über eine mobile Kapsel in der Schweiz. Mit dieser Kapsel könne man sich selbst töten. Eine Leserin der Illustrierten kritisiert diese Passage in dem Beitrag: „Doch im Gegensatz zu Hilfsmitteln wie Strick, Messer oder Schusswaffe, die schon immer für Selbsttötungen benutzt wurden, bietet Sarco einen schmerzfreien und sicheren Sterbeprozess.“ Das klinge wie Werbung für Suizid. Insgesamt stelle der Artikel den Suizid mit der namentlich genannten Kapsel als etwas Positives und Einfaches dar. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass sich Medien beim Thema Suizid verantwortungsvoll verhalten sollten. Die Rechtsvertretung der Illustrierten weist die Vorwürfe zurück. Im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin sieht sie in der Berichterstattung keinen Grund für eine Beschwerde beim Presserat. Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) sei nicht tangiert, da es sich erkennbar um eine rein redaktionelle Veröffentlichung und gerade nicht um bezahlte Werbung handele. Auch Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) sei nicht verletzt. Es werde nicht über die konkrete Selbsttötung einer zu identifizierenden Person berichtet, so dass eine Verletzung der Menschenwürde ausscheide. Ebenso wenig sei in der rein sachlichen Information über das neuartige Instrument zur Selbsttötung eine Verletzung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Medien zu sehen.

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Ein Artikel löst 94 Presserat-Beschwerden aus

Kurz vor Weinachten 2021 titelt die Printausgabe einer Boulevardzeitung: „Experten-Trio schenkt uns Frust zum Fest: Die Lockdown-Macher“. Zum Bericht gestellt sind drei Porträt-Fotos der Wissenschaftler Michael Meyer-Hermann, Viola Priesemann und Dirk Brockmann. Weitere Fotos zum Aufmacher-Thema zeigen verpackte Geschenke, auf denen „Geschenke-Kauf 2G“, „Familienfest nach Corona-Regeln“ und „Kino-Verbot für Ungeimpfte“ steht. Der Bildtext lautet: „Für Knallhart-Maßnahmen: Dirk Brockmann (52), Viola Priesemann (39) und Michael Meyer-Hermann (54)“. Anlass sind die Corona-Maßnahmen, die von vielen Ländern verschärft wurden – etwa 2G-Plus in Gaststätten. Einschränkungen gebe es aber auch für Geimpfte und Genesene, heißt es in dem Artikel, etwa eine Gästegrenze bei privaten Feiern und ein Böllerverbot. Der Beitrag zieht 94 Beschwerden beim Presserat nach sich. Die meisten von ihnen kritisieren die Berichterstattung insofern, als der durchschnittlich verständige Leser sie so verstehe, dass die drei genannten Wissenschaftler verantwortlich für Entscheidungen der Bundes- und Landesregierungen seien. Auf diese Weise würden sie zum Stoff für Verschwörungstheorien. Im Übrigen sei „Lockdown-Macher“ eine Personifizierung für die drei, die deren differenzierter und sachlicher wissenschaftlicher Arbeit nicht gerecht werde. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe aus dem großen Kreis der Beschwerdeführer zurück. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion mit dem Artikel etwa „Verschwörungstheorien geschürt“ oder eine „Hetzkampagne gegen die Wissenschaftler“ betrieben habe. Auch in diesem Punkt sei ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht festzustellen. Unabhängig von der presseethischen Zulässigkeit der beanstandeten Berichterstattung nehme die Redaktion die grundsätzliche Kritik an ihrer Wissenschafts- und Pandemieberichterstattung sehr ernst.

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Opferfotos ohne Einwilligung veröffentlicht

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Es ist wie im Film abgelaufen“ über den Prozess gegen einen von der Redaktion so genannten „Dreifachmörder“. Dieser sagt am sechsten Verhandlungstag aus und schildert den Tatablauf. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Fotos. Eines zeigt den Angeklagten im Gerichtssaal mit Augenbalken und Maske. Auf drei weiteren Bildern werden Porträtfotos der Opfer gezeigt, auf denen diese identifizierbar sind. Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex verletzt. Die Opfer würden ohne Anonymisierung gezeigt, der Täter verfremdet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Fotos der Opfer seien mit Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht worden. Diese hätten gewusst, dass die Zeitung die Fotos sowohl online als auch gedruckt veröffentlichen würde. Ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sei daher nicht erkennbar.

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Beschwerdeführer: Überschrift ist falsch

Eine Zeitschrift, die sich landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet online unter der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ über eine aktuelle Umfrage zur Kennzeichnung von Ersatzlebensmitteln. Der Beschwerdeführer sieht in der Überschrift einen ethischen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), eventuell auch Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit). Er zitiert aus der Umfrage: „Mehr als die Hälfte der Befragten gibt an, selten wenig oder gar kein Fleisch zu essen. Ersatzprodukte landen bei 59 Prozent der Verbraucher:innen mindestens ab und zu auf dem Teller.“ 59 Prozent der Befragten essen laut dieser repräsentativen Umfrage also mindestens ab und zu Ersatzprodukte für Fleisch und Milch. Somit sei die Überschrift falsch. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe die Überschrift einer Pressemitteilung des Deutschen Bauernverbandes entnommen. Diesem habe man vertraut. In der Mitteilung habe es geheißen, 20 Prozent der Befragten würden die genannten Lebensmittel uneingeschränkt bzw. häufig verzehren. Daraus habe der Bauernverband offensichtlich abgeleitet, dass 80 Prozent der Befragten die Produkte ablehnen. Das sei in der Tat falsch. Die Redaktion habe ihren Fehler nach Eingang der Beschwerde sofort korrigiert. Die Überschrift lautet nun: “Nur 20 % der Verbraucher verzehren Ersatzprodukte für Fleisch und Milch“.

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Beschwerdeführer: „Leser“ existieren gar nicht

Eine Programm-Zeitschrift veröffentlicht regelmäßig Beiträge unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ Diese veranlassen einen Leser des Blattes zu einer Beschwerde. Er moniert, dass alle Beiträge unter der genannten Rubrik eines gemeinsam haben: Sie steuerten stets auf die Nennung eines medizinischen Produkts hin. Dass die genannte „Rubrik“ offensichtlich eine bezahlte Veröffentlichung sei, darauf deute zum einen hin, dass immer Produktnamen auftauchen, auch wenn dies völlig überflüssig sei. Dass die „Rubrik“ kein echter Ratgeber sei, so der Beschwerdeführer weiter, zeige sich auch daran, dass den Leserinnen und Lesern kein Weg angeboten werde, eigene Fragen einzureichen. Er gehe davon aus, dass die genannten „Leser“ gar nicht existierten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Es handele sich hier nicht um Schleichwerbung oder eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die kritisierten Artikel hätten gemeinsam, dass sie im Serviceteil der Zeitschrift zum Thema Gesundheit angesiedelt seien. Es handele sich ausschließlich um redaktionelle Artikel, in denen im Sinne eines Ratgebers Hilfestellungen im Umgang mit gesundheitlichen Fragen und Problemen gegeben würden. Sofern in den Beiträgen Produktnamen genannt würden, handele es sich um eine Auswahl der Redaktion.

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