Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Öffentliche Auseinandersetzung um Führungsstil

Von „Schweren Vorwürfen“ und einem „Eisigen Hauch des Stalinismus“ ist in einer Regionalzeitung gedruckt und online die Rede. Es geht um heftige Vorwürfe gegen eine Bürgermeisterin. Die Zeitung berichtet, ehemalige Mitarbeiterinnen der Lokalpolitikerin hätten sich unter anderem mit einem Leserbrief zu Wort gemeldet und sich über die Art der Zusammenarbeit beklagt. Auch die betroffene Bürgermeisterin kommt zu Wort. Sie wird u. a. so zitiert: „Ich will und darf dazu keine Stellung nehmen, Personalangelegenheiten unterliegen der Vertraulichkeit.“ Eine Leserin der Zeitung sieht vor allem im Umgang mit dem Leserbrief einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Von der Einsendung seien nur Fragmente veröffentlicht und die Bürgermeisterin zitiert worden. Die Verfasserinnen würden mit vollem Namen genannt, obwohl ihr Leserbrief nur auszugsweise in einem Artikel verwendet worden sei. Der Redaktionsleiter der Bezirksausgabe der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Vier ehemalige Mitarbeiterinnen hätten einen Leserbrief an die Redaktion geschrieben. Darin hätten sie den Führungsstil der Bürgermeisterin massiv kritisiert. Bei einigen von ihnen habe dieser zu „massiven psychischen und physischen Belastungen“ geführt. Ein Fall für die Lokalredaktion, aber nicht, ohne die Gegenseite zu hören. Genau das habe die Autorin getan. Sie habe die Beschwerden der ehemaligen Mitarbeiterinnen öffentlich gemacht, der Bürgermeisterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den ganzen Fall in den Gesamtzusammenhang eingeordnet. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin halte er – der Redaktionsleiter – für unbegründet. Die massiven Vorwürfe einfach als Leserbrief zu veröffentlichen und sich auf den Hinweis zurückzuziehen, dass Meinungsäußerungen in Leserbriefen nicht die Meinung der Redaktion wiedergeben, seien ihm in diesem Fall nicht ausreichend erschienen.

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Nachricht aus einer privilegierten Quelle

Eine Regionalzeitung berichtet, der Brandenburger Verfassungsschutz beobachte den in Cottbus neu gegründeten Verein „Bürger für Bürgerrechte“. Dieser Verein fungiere seit einigen Wochen als Anmelder diverser Demonstrationen. Dem Verfassungsschutzchef des Landes zufolge seien Angehörige des Brandenburger AfD-Landesverbandes Mitglieder des Vereins. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). In dem Artikel werde behauptet, der Brandenburger Verfassungsschutz beobachte den Verein „Bürger für Bürgerrechte). Er – der Beschwerdeführer – sei dort selbst aktiv und einer der Mitgründer. Aufgrund des Artikels habe er beim Brandenburgischen Verfassungsschutz Auskunft über seine gespeicherten Daten eingeholt. Über ihn – so die Antwort auf seine Anfrage – lägen keine Daten vor. Er werde nicht beobachtet. Auch in den aktuellen Berichten des Verfassungsschutzes tauche keine Beobachtung des Vereins „Bürger für Bürgerrechte“ auf. Die Aussage der Zeitung, der Verfassungsschutz beobachte den Verein, sei falsch und zwingend richtig zu stellen, da es sich hier um eine Verleumdung handele. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht den Vorwürfen. Er bleibt bei der Darstellung der Redaktion, dass der Verfassungsschutz den Verein „Bürger für Bürgerrechte“ beobachte. Bereits im kritisierten Artikel sei als Quelle die Aussage des Chefs des Brandenburger Verfassungsschutzes genannt worden. Eine Verletzung des Gebots der Wahrhaftigkeit im Sinne der Ziffer 1 des Pressekodex könne die Redaktion vor diesem Hintergrund nicht erkennen. Auch eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor, da es sich bei der monierten Äußerung um die Information aus einer privilegierten Quelle handele, die dem Behördenprivileg zuzuordnen sei. Solche Informationen dürften ohne weitere Nachprüfung übernommen werden.

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Schutzwürdige Interessen nicht verletzt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht eine Kolumne unter der Überschrift „Corona-Bekämpfung – Impfpflicht! Was denn sonst!“ Der Autor kritisiert, dass der Staat und Politiker*innen die Menschen im Land „ausgerechnet bei der Corona-Rettung (…) nicht zu richtigem Verhalten“ anhalten wolle. „Ich hingegen möchte an dieser Stelle ausdrücklich um gesellschaftliche Nachteile für all jene ersuchen, die freiwillig auf eine Impfung verzichten. Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen“ – so der Autor. Die Impfpflicht sei eine moralische mit Blick auf die Gesundheit, aber auch eine ökonomische Pflicht angesichts von Arbeitslosigkeit, Verschuldung und der Gefährdung zahlloser Existenzen infolge von Lockdowns. Der Autor bringt insoweit den Markt ins Spiel. Jede Privatperson könne Ungeimpften den Zugang zu seiner Wohnung verwehren, ebenso Kneipenbesitzer, Kinobetreiber oder Kreuzfahrtanbieter dürften einen Impf- oder Immunitätsnachweis verlangen. Dies treibe den Preis fürs Nichtimpfen nach oben – glaubt der Autor. Der Presserat erhält 17 Beschwerden, in denen Verstöße gegen eine Reihe von presseethischen Grundsätzen beanstandet werden. Im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 10 (Religion, Weltanschauung, Sitte) wird vor allem die bereits oben erwähnte Aussage des Autors kritisiert. Die Aussage stelle eine Volksverhetzung dar bzw. sei eine menschenverachtende und diskriminierende Aussage. Hier werde gegen Andersdenkende gehetzt und es werde dazu aufgerufen, diese zu diffamieren, stigmatisieren, auszugrenzen und zu benachteiligen. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt in dem vom Presserat auf die Ziffern 1 und 10 des Pressekodex beschränkten Rahmen Stellung. Sie weist darauf hin, dass – bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht -Impfpflichten mit der Verfassung und dem Menschenwürdegrundsatz vereinbar sind. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nichts anderes entnommen werden. Von daher könne auch die politische Forderung nach einer Impfpflicht keinen Menschenwürdeverstoß darstellen. Beim besonders kritisierten Abschnitt der Kolumne stellt das Justiziariat fest, dass dieser für den durchschnittlich verständigen Leser kein Aufruf dazu sei, Individuen anzuprangern und auszugrenzen. Der Kolumnist stelle mit seinen pointierten Worten klar, dass die Politik aus seiner Sicht erstaunlich feige sei. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde sei hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei der Kolumne schlicht um eine andere Auffassung.

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Amokfahrt in aller Öffentlichkeit

„Hier lacht und tanzt der Amokfahrer von Trier“ titelt eine Boulevardzeitung in ihrer Online-Version. Es geht im Bericht um den mutmaßlichen Täter. Die Redaktion zeigt mehrere Fotos, auf denen der Mann erkennbar dargestellt wird. Ein Nutzer der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung der Klarfotos. Diese verstoße gegen den Täterschutz nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung bezeichnet die Berichterstattung der Zeitung über die Trierer Amokfahrt als einen Musterfall von Ziffer 8 des Pressekodex. (Persönlichkeitsschutz). Bei der Abwägung zwischen dem berechtigen Interesse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen von Bernd W. seien nach Richtlinie 8.1, Absatz 2, Seite 2, zunächst die Intensität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfs zu Gunsten des öffentlichen Berichterstattungsinteresses zu berücksichtigen. Die Amokfahrt des Bernd W. sei zweifelsfrei eine „außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat“. Diese wiege besonders schwer und sei noch dazu in aller Öffentlichkeit begangen worden.

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Vorwurf: Bewusst Fakten verdreht

Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Corona-Impfstoff: Gerüchte und Behauptungen im Fakten-Check“. Darin heißt es unter anderem, die Behauptung, dass der Impfstoff Frauen unfruchtbar mache, sei falsch. Auf Facebook wird der Beitrag angeteasert mit dem Foto einer Spritze und dem Text „Der Impfstoff soll Frauen unter Umständen unfruchtbar machen. Ein Professor klärt unter anderem darüber auf.“ Ein Nutzer des Portals sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Wie schon oft in der Vergangenheit, bediene sich das Internetportal bewusst reißerischer Überschriften, die gewollt Fakten verdrehten und Ängste/Befürchtungen/Vorurteile beim Leser erzeugten bzw. verstärkten. Der Verstoß wirke vor dem Hintergrund der allgemeinen Verunsicherung und der Situation in der Pandemie besonders schwer, da mit einer absurden Behauptung bewusst die Ängste von Teilen der Bevölkerung vor einem Impfstoff geschürt würden. Besonders negativ zu bewerten sei hierbei – so der Beschwerdeführer weiter - , dass der Redaktion sehr wohl bewusst sei, dass hier mit falschen Behauptungen Stimmung gemacht werde. Im Artikel („natürlich ganz am Ende“) werde die zunächst getroffene Aussage zur Unfruchtbarkeit von Frauen korrigiert. Dabei sei allgemein bekannt, dass besonders in den sogenannten sozialen Medien Überschriften und Kurzbeschreibungen die Meinung bestimmten. Ein kompletter Artikel dagegen werde oft nicht einmal geöffnet. Die Redakteure setzten hier also bewusst auf reißerische Falschinformation. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde beschränkt auf den Facebook-Post zugelassen. Der Redaktionsleiter des Internet-Portals weist den Vorwurf zurück, die Redaktion würde in dem Beitrag eine reißerische Überschrift verwenden und „gewollt Fakten verdrehen.“ Bereits in der Überschrift werde ein „Fakten-Check“ angekündigt. An keiner Stelle werde eine Falschaussage als Tatsachenbehauptung ohne Einordnung stehen gelassen. Der Artikel biete genau das, was die Überschrift verspreche: Eine Einordnung von kursierenden Gerüchten und Verschwörungstheorien. Der Redaktionsleiter vermag nicht zu erkennen, wo die Überschrift oder der Facebook-Teaser Angst schürten oder falsche Aussagen träfen.

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Eine nicht sonderlich geläufige Lebensform

Unter der Überschrift „Grenzenlose Liebe im Polykül“ veröffentlicht eine Regionalzeitung in ihrem Wochenend-Magazin einen Beitrag, der eine ungewöhnliche Lebens- und Beziehungsform – ein Polykül – thematisiert. Es geht in dem Artikel um den Alltag von Vielliebenden. Die Namen der beteiligten Personen werden von der Redaktion geändert. Zum Beitrag gehört zudem ein Interview mit einer Psychologin zu polygamen Beziehungen. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch im Namen der für den Artikel interviewten Personen mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie lebt in einer polyamoren Beziehung, eine Lebensweise, die in der breiten Bevölkerung nicht sonderlich geläufig sei. Sie habe sich über die Gelegenheit gefreut, die Sichtweise auf diese Lebensform im Rahmen eines Interviews zu erweitern. Der veröffentlichte Text enthalte jedoch falsche Tatsachenbehauptungen und verstoße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung bemühe sich zwar um eine gute Darstellung der Polyamorie, doch habe sich die Berichterstattung als homophob und inter- bzw. transphob erwiesen. Die Diskriminierung durch die Redaktion beziehe sich in erster Linie auf zwei nicht binäre Personen, die weder Mann noch Frau seien. Der im Artikel als „Linda“ bezeichnete Mensch habe den Personenstand „divers“ und verwende im Alltag einen geschlechtsneutralen Namen. „Oliver“ sei für die Zeitung zu „Linda“ geworden. Mit anderen Interviewten sei die Zeitung ähnlich verfahren. Mit dieser Art der Darstellung hätten sich – so die Beschwerdeführerin – die Interviewten nicht einverstanden erklärt. Wenn eine derart eingeschränkte Darstellung der Wunsch der Redaktion gewesen wäre, dass hätte sie sich an ein anders Polykül (Verbund mehrerer Polyamorer) wenden müssen. Der Ressortleiter Magazin der Zeitung teilt mit, der kritisierte Beitrag sei nach gründlichem Vorlauf verfasst worden. Autorin sei eine langjährige zuverlässige Kollegin, der es gelungen sei, Kontakt zu den handelnden Personen herzustellen. Alle Personen seien anonymisiert worden. Die Redaktion räumt ein, dass in dem Beitrag die Geschlechter der handelnden Personen nicht detailliert zugeordnet worden seien. Die Leser hätten daher nicht erfahren, wer von ihnen sich als nonbinary, bi- oder pansexuell definiere. Diese Zuordnung zu übernehmen, hätte den Rahmen und den Anspruch des Beitrages deutlich überschritten. Der Chefredakteur ergänzt die Stellungnahme des Ressortleiters. Die Beschwerdeführerin habe den Vorschlag eines erklärenden Nachtrags angenommen. Es werde ein Text verfasst, in dem die Geschlechterrollen und Geschlechterbeziehungen der handelnden Personen klargestellt würden. Den Beitrag werde die Redaktion gleich nach dem Eingang veröffentlichen.

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„Salz Nr. 8 hilft gegen Heißhunger-Attacken“

Eine Frauenzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Schlank-Wunder Schüßler-Salze“ auf einer Doppelseite über eine Abnehm-Methode. Die homöopathischen Salze – so die Redaktion – glichen einen gestörten Mineralstoffhaushalt aus und brächten wichtige Organfunktionen in Schwung. Sie förderten etwa den Fettabbau und verringerten gleichzeitig Heißhunger. Unter dem Titel „Abnehmen auf die sanfte Art funktioniert ganz einfach“ werden fünf Salze vorgestellt und deren Wirkungsweise erklärt. Beispiele: „Die Lust auf Süßes wird durch Nr. 7 gehemmt. Bei Heißhungerattacken auf salziges Knabber-Gebäck wie Chips & Co. hilft das Schüßler-Salz Nr. 8.“ Eine weitere Passage geht so: „Schüßler-Salze regen die Selbstheilungskräfte des Körpers an, und mit ihnen lässt sich auch der Stoffwechsel ganz sanft wieder auf Trab bringen…“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Im Artikel werde nicht kenntlich gemacht, dass es keine wissenschaftlichen Belege für die Wirkung von Schüßler-Salzen gibt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist die Vorwürfe zurück und betont, dass insbesondere kein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) vorliege. Der Artikel berichte wahrheitsgemäß über ein Thema von hohem öffentlichem Interesse. Weder sei die Darstellung „unangemessen sensationell“ noch sei sie geeignet, beim Leser „unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen zu erwecken“. Die Rechtsvertretung weiter: Es sei der Redaktion auch nicht vorzuwerfen, dass sie nicht darauf hinweise, dass es angeblich keine wissenschaftlichen Belege für die Wirkung von Schüßler-Salzen gebe. Es müsse der Redaktion grundsätzlich selbst überlassen bleiben. welche Informationen sie in den Artikel aufnimmt und welche nicht. Diese inhaltliche Freiheit und Eigenverantwortung sei fester Bestandteil der Pressefreiheit. Im Übrigen werde im Artikel unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich bei Schüßler-Salzen um ein homöopathisches Mittel handele.

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Impftermine: Falsche Hoffnungen geweckt

Eine Regionalzeitung berichtet online über das neue Corona-Impfzentrum am Verlagsort. Es geht darum, wann das Impfzentrum startet und warum es noch keine Termine gibt. Im Teaser heißt es, das Zentrum werde seine Arbeit aufnehmen, sobald genügend Impfstoff vorhanden sei. Der Zeitplan dafür stehe nun fest. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde eine frühere Version der Überschrift bei. Da hatte die Zeitung die Frage gestellt, wie man an Termine komme. Die Überschrift suggeriere, dass der Artikel beantworte, wie man einen Impftermin bekomme. Der Beschwerdeführer fügt den Tweet bei, der den Artikel folgendermaßen bewirbt: „Der Zeitplan steht und wie man an Termine kommt, ist auch klar. Das Impfzentrum in (…) startet (…). Das sei nicht korrekt. Im Artikel erfahre man, dass das Rote Kreuz noch keine Termine vergebe, da das Terminvergabesystem noch im Aufbau und die Anzahl der verfügbaren Impfdosen noch unbekannt sei. Dass die im ursprünglichen Artikel angekündigte Information nicht enthalten sei, werde dem Leser nicht mitgeteilt. Die Berichterstattung sei geeignet, bei den Nutzern einen falschen Eindruck vom Inhalt der Beiträge hervorzurufen. Ein Vertreter des Verlages räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Überschrift missverständlich sei. Sie sei unmittelbar nach Eingang des Twitter-Hinweises des Beschwerdeführers geändert worden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Korrektur der Überschrift hätte nach Ziffer 3, Richtlinie 3.1, des Pressekodex für den Leser erkennbar gemacht werden müssen, irre dieser. Der Beitrag habe für sich genommen keine falsche Tatsachenbehauptung enthalten Dies sei aber Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach Ziffer 3 des Pressekodex.

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Ehre des Leiters eines Impf-Zentrums verletzt

Eine Regionalzeitung berichtet online über den Leiter des örtlichen Impfzentrums und stellt die Frage, ob dieser der jüngste sei, der dieses Amt in Deutschland bekleide. Im Bericht geht es auch um die Frage, ob es Versuche gebe, durch Bestechung an frühere Termine zu kommen. Er sei aber nicht bestechlich. Er lässt sich mit dem Satz zitieren: „Ich würde nicht mal meine Mutter impfen“. Der Facebook-Auftritt der Redaktion steht unter der Schlagzeile: „Ich würde nicht mal meine Mutter impfen…“. Ein Leser der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Artikel gehe es um Bestechungsversuche, denen der junge Leiter eines Impfzentrums ausgesetzt sei und seine klare Positionierung zur Bevorzugung. In diesem Kontext stimme die Aussage, er würde nicht mal seine Mutter impfen. Durch die für Facebook ausgetauschte Überschrift suggeriere die Redaktion aber eine Anti-Impf-Position des Leiters des Impfzentrums. Der Autor des Beitrages teilt mit, es sei die Absicht der Redaktion gewesen, auf die Unbestechlichkeit des Impfzentrum-Leiters hinzuweisen. Die Lesart, die Überschrift könne den Mann als Impf-Skeptiker dastehen lassen, teile die Redaktion nicht. Eine negative Resonanz auf den Facebook-Post hin habe ihn veranlasst, am nächsten Tag die Überschrift zu ändern. Der Autor betont, dass die Formulierung in bester Absicht gewählt worden sei.

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Das tatsächliche Geschehen verdreht

„Corona-Randale in Holland“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag, der sich mit dem Ablauf der Proteste in den Niederlanden gegen die Corona-Ausgangssperren beschäftigt. Zum Beitrag gehört ein Video, das in den Live-Chat über die Geschehnisse eingeblendet ist. Unter der Zwischenüberschrift „Chaoten greifen Mann an“ heißt es dort: „Aufnahmen zeigen, wie ein Mann von Randalierern feige von hinten angegriffen wird.“ Darunter wird ein Twitter-Video gezeigt. Auf diesem ist zu sehen, wie ein Lieferwagen hält und schwarz vermummte Männer auf einen Mann von hinten stürmen und ihn überwältigen. Ein Leser der Zeitung stellt fest, das Video zeige deutlich, dass es sich hier um einen Übergriff von Polizisten handele. Die Polizisten würden von anderen Polizisten in Uniform abgeschirmt. Dies gehe auch aus der ursprünglichen Beschreibung des Twitter-Videos hervor. Entweder sei durch die Redaktion ein Video mit der falschen Überschrift verbreitet worden oder sie habe nicht einmal eine minimale Überprüfung vorgenommen. Damit habe die Redaktion auf eine journalistische Einordnung verzichtet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass es sich um eine bedauerliche Falschdarstellung und Verdrehung des tatsächlichen Geschehens handele. Natürlich hätten nicht „Randalierer“ den Mann attackiert, sondern Polizisten in Zivil.

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